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SK 2023 271

ZMG übriges (393-c)

Bern OG · 2026-04-13 · Deutsch BE
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Sachverhalt

ist sodann klar, dass der Beschuldigte und L.________ in gemeinsamen Zusammenwirken 1 Kilo- gramm Haschisch kauften, um dieses anschliessend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (p. 1556), war folglich auch der durch L.________ getätigte Verkauf an Q.________ vom Tatentschluss des Beschuldigten umfasst. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. In Bezug auf jenen Teil des Haschischs, welcher weiterveräussert

63 wurde, wird die Tathandlung des Erwerbs durch jene des Veräusserns konsumiert. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und da- mit direktvorsätzlich. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist damit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 25.2 Würdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung an. 26. Betreffend Anklageschrift Ziff. 3 26.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den als erstellt erachteten Sachverhalt wie folgt (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1705 ff.): […] Alleine im Umstand, dass der Beschuldigte «Z.________» und dem AN.________ eine fiktive Liefe- rantin vorstellte, ohne dass sich diese zur Beschaffung der 10 Kilogramm Kokaingemisch äusserte, dem AN.________ ein Muster von 50 Gramm Kokaingemisch verkaufte und wiederholt mündlich ver- sicherte, dass das Geschäft klappen werde, liegen nach Ansicht des Gerichts noch keine derartigen Machenschaften mit dem Ziel ein falsches Bild zu erwecken vor, dass von einem Lügengebäude aus- gegangen werden kann. Insbesondere fehlt es vorliegend an Täuschungsmanövern wie beispielswei- se dem Vorzeigen von irgendwelchem Pulver, von gefälschten Fotos der Drogen oder schriftlichen Belegen. Schliesslich kann von der Tatsache, dass vorher bereits ein kleineres Geschäft zwischen «Z.________» und dem Beschuldigten abgewickelt wurde (vgl. Ziff. III. 3.9.2. hiervor), nichts abgelei- tet werden, da diese nicht im Hinblick auf die Lieferung der 10 Kilogramm Kokaingemisch vorgenom- men wurden bzw. diesbezüglich jedenfalls nicht irgendwelche Versprechen, Zusicherungen o. ä. ge- bildet haben. Der Beschuldigte bediente sich zur Täuschung von «Z.________», somit nicht einem Lügengebäude, sondern bloss einfachen Lügen. […] Gestützt auf das soeben Gesagte ist erstellt, dass der Beschuldigte weder ein Lügengebäude noch ein besonderes Vertrauensverhältnis errichtete, um «Z.________» über die Absicht, 10 Kilogramm Kokaingemisch zu beschaffen, zu täuschen. Folglich fehlt es vorliegend am objektiven Tatbestands- element der arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten. Damit erübrigen sich weitere Aus- führungen zu den übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf des versuchten Betrugs i.S. von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB freizusprechen. 26.2 Würdigung durch die Kammer Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Diese sind ein- zig dahingehend zu ergänzen, als gemäss Beweisergebnis der Kammer auch die bisherigen Drogengeschäfte nicht im Hinblick auf den Aufbau eines besonderen

64 Vertrauensverhältnisses für Drogengeschäfte im Mehrkilobereich erfolgten. Ein solch besonderes Vertrauensverhältnis lag denn auch nicht vor. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, seine Leistungsfähigkeit hätte gar nicht überprüft werden können, ist einzig anzumerken, dass entsprechendes nicht angeklagt wurde. Nach dem Gesagten kann der Plan des Beschuldigten, «Z.________» unter Behauptung der Beschaffung von 10 kg Kokain zur Überlas- sung einer Anzahlung von CHF 100'000.00 zu bewegen, basierend auf dem als er- stellt erachteten Sachverhalt nicht als arglistig gelten und der Beschuldigte ist von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich versucht begangen, freizusprechen. IV. Beurteilung des Handelns der VE (Art. 293 StPO) 27. Rechtliche Grundlagen Art. 293 StPO hält fest, dass verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken dürfen. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu be- schränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein. Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähig- keit dokumentieren. Überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person ge- bührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen. Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend: EMRK; SR 0.101) fliesst der Grundsatz, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten an- stiften resp. provozieren darf. Eine Anstiftung oder Provokation liegt gemäss dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vor, wenn die beteiligten Beamten sich nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen derartigen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. Bei der Entschei- dung, ob die Ermittlungen «im Wesentlichen passiv» waren, prüft der EGMR die Gründe, welche der verdeckten Operation zugrunde liegen und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt haben. Erforderlich ist, dass ein objektiver Tatver- dacht besteht und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt wird, die Straftat zu begehen. Es fehlt an einem Tatverdacht, wenn eine Person nicht vorbe- straft ist, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurde und nichts auf eine Veranlagung hindeutet, Delikte zu begehen. Im Zusammenhang mit Betäubungs- mitteldelikten hat der EGMR festgestellt, dass die Ermittlungsbehörden sich unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu der beschuldigten Person aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie diese mit Preisen, die den Marktwert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid der beschuldigten Person er- regen. Eine Verleitung liegt auch vor, wenn die Handlungen der Polizei einen An-

65 reiz zur Begehung der Straftat darstellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Bei einem Scheinkauf muss der verdeckte Ermittler jedoch nicht vollkommen pas- siv bleiben. Vielmehr ist es ihm erlaubt, auf die Konkretisierung eines bereits vor- handenen Tatentschlusses hinzuwirken. Es ist ihm gestattet, gegenüber der Ziel- person – gegen die ein begründeter Verdacht des Drogenhandels besteht – sein Kaufinteresse und auch seine Bereitschaft zur Bezahlung eines marktgerechten Preises darzutun. Er darf jedoch nicht motivierend auf die Zielperson einwirken. Darin liegt der Unterschied zum «Lockspitzel» oder «agent provocateur», der einen anderen vorsätzlich zu einer Straftat veranlasst, um ihn bei der Tatausführung überführen zu können. Eine solche Handlungsweise ist widerrechtlich und verboten (BGE 124 IV 34 E. 3c/bb). Eine Tatprovokation liegt vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand zwar derselbe bleibt, die provozierte Tat durch Art und Menge der Drogen jedoch ein be- sonderes Gepräge erhält, weil in diesem Fall ein Quantensprung vorliegt. Es darf nie ein Drogenkonsument oder ein Kleindealer zu einem Grosshändler verleitet werden. Eine Zielperson, die bislang lediglich des Handeltreibens mit Cannabis- produkten verdächtig war, darf nicht zu einem Drogengeschäft mit harten Drogen in grossen Mengen provoziert werden. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des ver- deckten Ermittlers kann es immer nur darum gehen, die Realisierung bereits vor- handener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (HUG-BEELI, a.a.O., N 183 zu Art. 23 BetmG). Die Zulässigkeit einer Tatprovokation bestimmt sich durch die Einsatzform, die Tatbereitschaft, die Art und Intensität der Einwir- kung sowie den Zweck der Einflussnahme. So fehlt es etwa an einer Einwirkung auf den Täter, wenn der verdeckte Ermittler lediglich auf ein Angebot des Täters eingeht oder wenn er an einem Drogengeschäft einfach mitmacht, selbst wenn sich daraus ein Ansporn für die Zielperson ergibt. Ebenso ist keine Tatprovokation ge- geben, wenn lediglich die offen erkennbare Bereitschaft der Zielperson, Straftaten zu begehen oder fortzusetzen, genutzt wird, indem ihr Tatgelegenheit verschafft wird, um sie auf diese Weise einer Straftat zu überführen (HUG-BEELI, a.a.O., N 187 zu Art. 23 BetmG). Eine subtile Form der Tatprovokation besteht etwa darin, wenn der verdeckte Ermittler der Zielperson eine Geldsumme vorzeigt, welche die- se zu einer Lieferung veranlasst, die den vorbestandenen Tatentschluss deutlich überschreitet (KNODEL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 293 StPO). Der verdeckte Ermittler muss gegenü- ber der Zielperson stets eine untergeordnete Rolle einnehmen. Der Anstoss zur Tat muss von der Zielperson selbst ausgehen (KNODEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 293 StPO). Problematisch sind insbesondere Einsätze, bei denen der verdeckte Ermittler als (vermeintlicher) Abnehmer auftritt, indem er etwa Drogen ankauft. Zwar sind solche Einsätze zweifellos zulässig, weil es darum geht, illegale Ware aus dem Verkehr zu ziehen; sie sind aber insbesondere dann heikel, wenn der Nachweis nicht gelingt, dass die Zielperson selbst schon über die Ware verfügte, als der verdeckte Ermitt- ler auftrat. Gerade im Rahmen der organisierten Kriminalität kommt es häufig vor, dass gewisse Vermittler von Betäubungsmitteln die Ware anbieten, bevor sie darü-

66 ber verfügen, und dann geltend machen, sie hätten die Ware nicht besorgt (und sich damit nicht strafbar gemacht), wenn der verdeckte Ermittler nicht aufgetreten wäre. Bei solchen Konstellationen wird es im Nachhinein entscheidend sein, ob es gelingt, den Anfangsverdacht zu konkretisieren, indem etwa auch Geschäfte ohne Beteiligung des verdeckten Ermittlers nachgewiesen oder indem zumindest Dritte ausfindig gemacht werden können, welchen die Zielperson die Ware ebenfalls an- geboten hat (ZIMMERLIN, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). Entschei- dend für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, ist der konkrete Tatverdacht, der im Zeitpunkt des Einsatzes bestand. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, die Zielperson handle mit Dutzenden von Kilogramm Heroin, stellt es keine Tatpro- vokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson darauf anspricht, ob sie ihm 20 kg Heroin verkaufen könnte. Wesentlich ist die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder be- reits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist. Dies ist jeweils (hypothetisch) zu bejahen, wenn ein entsprechender Tatver- dacht gegen die Zielperson vorliegt (ZIMMERLIN, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). Der verdeckte Ermittler darf die Zielperson aktiv angehen, ist also nicht auf passives Abwarten angewiesen. Ein gewisses Mass an Feilschen, Diskutieren und Für- seine-Interessen-Werben muss für den verdeckten Ermittler zulässig sein, der sich szenetypisch verhalten darf und – wenn er nicht auffliegen will – auch muss. Er darf die Zielperson indessen nicht derart beeinflussen, dass diese Straftaten einer Art und eines Ausmasses begeht, wie sie die Zielperson sonst nicht begangen hätte (ZIMMERLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 293 StPO). 28. Würdigung durch die Kammer Verhalten des BH.________ betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.5. Für die Beurteilung, ob das Verhalten des BH.________ das Mass der zulässigen Einwirkung überschritt oder nicht, ist gemäss den obigen, allgemeinen rechtlichen Ausführungen die Beantwortung folgender Frage wesentlich: Hatte der Beschuldigte bereits einen allgemeinen Tatentschluss, Kokain in der Menge von rund 100 g an beliebige Abnehmer zu verkaufen? Ausgangspunkt stellt die folgende Passage aus dem 19. Einsatzbericht der VE «Z.________» dar (pag. 1067): «Nachdem wir wiederum über Nebensächlichkeiten diskutiert haben, legt mein Kollege Bargeld auf den Tisch und fragt A.________, wieviel Kokain er dafür bekommen würde.» Der Beschuldigte veräusserte am

31. Oktober 2017 99 g Kokain an die VE «Z.________» (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.4., vgl. E. II.12.4.6 hiervor). Dieser Verkauf lag folglich zwar bereits über einen Monat zurück und war das erste (bekannte) Geschäft in dieser Grössenord- nung. Allerdings war es der Beschuldigte selbst, welcher damals gar 500 g Kokain- gemisch zum Verkauf aufs Tapet brachte, wobei «Z.________» dann bei 100 g einstieg (pag. 1053). Der Beschuldigte tätigte somit vorgängig immerhin ein Ge- schäft in dieser Grössenordnung und konnte er zudem innert weniger Stunden zu- mindest 50 g Kokaingemisch bei Y.________ erhältlich machen. Es lag folglich

67 keine Tatprovokation vor, da der BH.________ den Beschuldigten nicht zu einer Lieferung veranlasste, die den vorbestehenden Tatentschluss deutlich überschritt. Die Kammer erkennt im auf den Tisch legen des Bargelds somit keine unzulässige Einflussnahme durch die verdeckten Ermittler. Verhalten der VE «Z.________» betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.6. und 1.2.7. Da betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.6. der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist und der Beschuldigte folgerichtig freizusprechen ist, erübrigen sich weitere Aus- führungen zur diesbezüglichen Rolle der verdeckten Ermittlerin durch Verlangen eines Musters zur Qualitätskontrolle von Y.________. Hinsichtlich des Vorbringens der Verteidigung, es liege generell eine unzulässige Einflussnahme durch die VE «Z.________» vor, äusserte sich die Vorinstanz be- reits einlässlich wie folgt (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1694 ff.): Soweit die Verteidigung moniert, «Z.________» bzw. die Verfahrensleitung habe das Mass an zuläs- siger Einwirkung überschritten, indem sie den Beschuldigten, von dem man gewusst habe, dass er überwacht werde, Alkohol und Drogen konsumiert habe und daher aktuell in einer Entzugsklinik sei, nochmals kontaktiert habe, in die Klinik besuchen gegangen sei und diesem einen Handel abgerun- gen habe (p. 1554 f.), gilt es Folgendes festzuhalten: Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwir- kung, so wäre dies gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es wäre von einer Strafe gar abzusehen. Ein solcher Fall liegt vorliegend indes nicht vor. Das Gericht erachtet die obgenannte Darstellung des Verteidigers als einseitig und unkorrekt, weil sie auf einer falschen Faktenlage basiert. Gestützt auf die glaubhaften Darstellungen von «Z.________» ist zwar erwiesen, dass sie im Januar 2018 den Kontakt zum Be- schuldigten aufnahm (p. 1078). Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass die Verfahrenslei- tung – beispielsweise wegen laufenden Observationen oder anderen verdeckten Überwachungs- massnahmen – wusste, dass sich der Beschuldigte in der Klinik AO.________ befand. Da ein vorü- bergehender Aufenthalt im Spital, in einer Entzugsklinik oder sogar im Gefängnis jedoch erfahrungs- gemäss nicht das Ende von Drogenhandelstätigkeiten bedeutet, erachtet das Gericht in einem sol- chen Fall das Aufrechterhalten bzw. Wiederaufnehmen des Kontakts zur Zielperson der verdeckten Ermittlung nicht per se als unzulässig. Hinzu kommt, dass die Auslösesituation für den Klinikaufenthalt des Beschuldigten die Forderung der Invalidenversicherung (IV) nach einer sechsmonatigen Sucht- mittelabstinenz (p. 1583, p. 1587), und nicht etwa ein schlechter Gesundheitszustand des Beschuldig- ten, der einen Klinikaufenthalt nötig machen würde, war. Aus den Berichten der Klinik AO.________ vom 12.12.2017 und vom 14.02.2018 geht zwar hervor, dass der Beschuldigte an einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit sowie einem schädlichen Gebrauch von Temesta mit Folgen im sozialen, psy- chischen und physischen Bereich leidet (p. 1583, p. 1587). Ob es sich dabei um das Ergebnis einer ärztlichen Diagnose oder einer blossen Anamnese handelt, geht aus den Berichten aber nicht hervor. An der Hauptverhandlung vom 07.12.2022 konnte «Z.________» jedenfalls die Aussage des Be- schuldigten, wonach an den gemeinsamen Treffen regelmässig eine grosse Menge Bier oder eine Flasche Wein zusammen mit Bier getrunken worden sei, nicht bestätigen (p. 1540 Z. 41 ff.). Sie erleb- te ihn offenbar auch nicht als regelmässigen Kokainkonsumenten (p. 1541 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte sagte auch selber aus, dass er «nicht täglich» Drogen konsumiert habe, sondern «vielleicht 5 bis 6 Mal im Monat». Wenn jemand etwas genommen habe, habe er auch genommen (p. 275 Z. 77 ff.).

68 Gestützt auf das Gesagte ist der Klinikaufenthalt des Beschuldigten nicht mit einem Entschluss mit dem Drogenhandel aufzuhören gleichzusetzen. Weiter ist gestützt auf den 24. Einsatzbericht von «Z.________» erstellt, dass der Beschuldigte am 25.01.2018 von sich aus und ohne Druck von «Z.________» auf ein neues Drogengeschäft zu sprechen kam. Es stimmt also klar nicht, dass man ihm einen Handel abgerungen bzw. ihn in etwas reingeritten habe, das er gar nicht habe machen wol- len, wie dies die Verteidigung argumentiert (p. 1555 f.). Vielmehr ist aufgrund des Verhaltens des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er im Drogengeschäft bleiben und «Z.________» als Abnehme- rin nicht verlieren wollte. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer ansch- liessen. Ergänzend ist einzig Folgendes festzuhalten: Beim zeitlich ersten Treffen ging es gerade nicht darum, den Beschuldigten zu ei- nem Drogengeschäft zu bringen. Vielmehr musste der Kontakt mit dem Beschuldig- ten erneut aufgebaut werden, um zu erfahren, ob die verdeckte Ermittlung weiter- laufen soll oder sich der Beschuldigte allenfalls gar aus dem Drogenhandel zurück- gezogen hat. Nach der ersten Kontaktaufnahme durch «Z.________» war es dann der Beschuldigte, welcher zurückrief, den Kontakt aufrechterhalten wollte und von sich aus auf die Drogengeschäfte und die Fortführung der bisherigen Drogenbezie- hung zu sprechen kam, wohingegen «Z.________» sich dann einzig damit einver- standen erklärte. Es lag bei ihm folglich eine generelle Verkaufsbereitschaft vor. Der Beschuldigte gab bezüglich seines Klinikaufenthalts zudem an, lediglich für zwei Wochen wegen seines Alkohol- und Cannabiskonsums in der Klinik zu sein, die er zudem gemäss eigenen Angaben auch ohne Weiteres für einen externen Termin verlassen durfte. Für «Z.________» gab es somit keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte in einer – wie die Verteidigung vorbrachte – vulnera- blen, fragilen Situation befunden hätte. Eine generell unzulässige Beeinflussung durch die VE «Z.________» kann auch die Kammer in diesem Verhalten nicht er- kennen. Weiter geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschul- digten grundsätzliche Tatbereitschaft hinsichtlich des Verschaffens von 1 kg Kokain bestand. Gemäss dem 24. Einsatzbericht der VE «CJ.________» informierte der Beschuldigte «CJ.________» dahingehend, dass sie momentan 2 kg Kokain an Lager hätten, was er nach ihrem letzten Telefonat bei seinem Kollegen in Erfah- rung gebracht habe. Weiter teilte der Beschuldigte «CJ.________» mit, dass sein Kollege den Vorschlag gemacht habe, zuerst mit kleineren Kilomengen anzufan- gen, worauf sie sich dann auf ein Geschäft von 1 kg Kokain geeinigt hätten (pag. 1081). Diese generelle Verkaufsbereitschaft setzte der Beschuldigte sodann um, indem er «Z.________» 1 kg Kokain versprach und sie für die Geschäftsabwick- lung an Y.________ verwies. Mithin hat «Z.________» das zulässige Mass an Einwirkung nicht in einer die Strafbarkeit ausschliessenden Weise überschritten. Die VE handelten somit rechtmässig. Inwieweit sich ihr Verhalten allenfalls ver- schuldensmindernd auswirkt, ist der nachfolgenden Strafzumessung zu entneh- men.

69 V. Strafzumessung 29. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1711 ff.). 30. Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Es kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1713). 31. Strafarten und Voraussetzungen der Asperation Es wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 67 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1713 ff.). Hierbei hielt die Vorinstanz insbe- sondere fest, was folgt (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1714): Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriteri- um die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1246/2015 vom 09.03.2016 E. 1.2.2). Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeits- prinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als «ultima ratio» bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB I-Dolge, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 25 m.H.). Sie erwog sodann zusammengefasst, der Beschuldigte verfüge im Urteilszeitpunkt gemäss eigenen Aussagen zwar über keine privaten Schulden mehr, jedoch über offene Betreibungen im Umfang von ca. CHF 11'000.00. Damit sei es dem Be- schuldigten in den letzten Jahren offenbar gelungen, seine Schuldensituation zu verbessern. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und weil bei nicht Be- zahlung der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe trete, rechtfertige es sich daher nicht bezüglich einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz und versuchtem Diebstahl von der Geldstrafe als Regelstrafe abzuwei- chen. Eine Freiheitsstrafe sei insbesondere auch nicht notwendig, um den Be- schuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Ergebnis teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach für die einfache Widerhandlung gegen das BetmG wie auch für den versuchten Diebstahl eine Geldstrafe auszusprechen sein wird, wenn auch diese Prüfung methodisch erst nach dem Festsetzen der Einzelstrafen hätte erfolgen sollen (Urteil des Bundesge- richts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1.). Die Kammer hält sich nachfolgend an die vom Bundesgericht vorgegebene Methodik.

70 32. Strafzumessung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 32.1 Objektive Tatschwere Gemäss konstanter Praxis der 2. Strafkammer bildet die Betäubungsmittelmenge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechts- guts. Die Kammer zieht dabei praxisgemäss die sogenannte «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basie- rend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumes- sungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemes- senen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bun- desgerichts 6B_410/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3.). Die von der Vor- instanz zu Gunsten des Beschuldigten angewendete «Tabelle FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER» weicht insofern von der «Tabelle HANSJAKOB» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 g Heroin erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppe- lung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der «Tabelle HANSJAKOB». Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit Anregungen von «Praktikern bei Staatsanwaltschaften und Gerichten» und damit, dass Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschie- de umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle HANSJAKOB». Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte in der Zeit von ca. 2014 bis am

7. Februar 2018 1524,1 g reines Kokain zur Veräusserung erworben, beziehungs- weise bei Anklageschrift Ziff. 1.1.3. Anstalten zur Einfuhr sowie bei Anklageschrift Ziff. 1.2.7. Anstalten zum Verschaffen getroffen, sowie dieses teilweise veräussert und teilweise Anstalten hierzu getroffen. Weiter hat der Beschuldigte Anstalten getroffen, 1 kg Methamphetamin in Form von Crystal zu erwerben und in die Schweiz einzuführen, hat 200 g Crystal tatsächlich eingeführt und davon rund 25 g effektiv verkauft. Die Gesamtmenge beträgt folglich 1160,4 g reines Methamphetamin-Hydrochlorid. Um die Strafzumessung betäubungsmittelübergreifend zu ermöglichen, sind diese Werte in Heroinäquivalente umzurechnen (Grenze zum schweren Fall: 12 g Hero- in). Alles in allem beläuft sich die Gesamtmenge auf rund 2176,5 g rei- nes Heroinäquivalent was rund 181-mal dem schweren Fall entspricht. Ausgehend von der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB ergibt sich allein aufgrund dieser Men- ge eine Einsatzstrafe von 68 Monaten. Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit ist verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen, dass beim Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2.7. für 459 g Kokaingemisch lediglich ein Anstaltentreffen zum Verschaffen vorliegt, da die Liefermenge bekanntlich nicht 1 kg (wie vereinbart), sondern «lediglich» 541 g Ko-

71 kaingemisch betrug. Bei der fraglichen Menge handelt es sich um knapp 1/3 der insgesamt verkauften bzw. verschafften Menge Kokain. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass zusätzlich 1 kg Kokaingemisch sowie 1 kg Crystal gar nie in der Schweiz ankamen und von den 200 g des eingeführten Crystals erst ein Bruchteil effektiv verkauft wurde. Insgesamt wurden damit betreffend eine beachtliche Menge «ledig- lich» Anstalten getroffen, wobei die Gefährdung des geschützten Rechtsguts teil- weise noch in weiter Ferne lag. Insgesamt rechtfertigt sich hierfür eine merkliche Reduktion der Einsatzstrafe um knapp 20 %, d.h. um 12 Monate. Die Vorinstanz berücksichtigte mit Verweis auf BGE 124 IV 34 E. 3b weiter ver- schuldensmindernd den Einsatz der verdeckten Ermittler (S. 70 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1716). Wie bereits ausgeführt wurde, erachtete die Kammer die Einsätze der VE nicht als rechtswidrig, was jedoch nicht ausschliesst, dass das entsprechende Verhalten im Rahmen der Strafzumessung verschulden- smindernd zu berücksichtigen ist. Hierzu ist einleitend auf NIKLAUS OBERHOLZER zu verweisen (OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 512): Ist der Einsatz nicht rechtswidrig, sondern überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zuläs- sigen Einwirkung auf die Zielperson, ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 StPO). Ist die Straftat nicht durch aktives Handeln des verdeckten Ermittlers eingeleitet, sondern ausschliesslich von den Tätern initiiert worden, kann sich die auf eine Mitwirkung zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung auf die Höhe der auszusprechenden Strafe nur begrenzt auswirken. Grundsätzlich ist dem Umstand, dass ein verdeckter Ermittler bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert hat, aber in jedem Fall Rechnung zu tragen, da das Verschulden selbst durch ein bloss passives Verhalten beeinflusst werden kann. Haben die verdeckten Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung nicht über- schritten, ist folglich lediglich ein geringer Abzug angebracht. Da «Z.________» mit dem für den Beschuldigten passenden, erfundenen Lebenslauf als sehr interessan- te Abnehmerin und für ihn wichtige Geschäftspartnerin erschien und sie ihm ge- genüber dies auch genauso kommunizierte, erscheint ein Abzug von rund 10 %, d.h. von 10 Monaten – etwas mehr als von der Vorinstanz vorgenommen wurde – als angemessen, da der Beschuldigte erst mit «Z.________» deutlich grössere Mengen pro Geschäft umzusetzen begann und deshalb auch ein deutlicher Anteil der gesamthaft umgesetzten Drogenmenge auf die entsprechenden Geschäfte ent- fiel. Ebenfalls mitberücksichtig ist dabei der Einsatz des BH.________. Der seitens Verteidigung für die entsprechenden Geschäfte geforderte Abzug von 50 % erach- tet die Kammer hingegen als nicht angemessen, da weder der Einsatz als rechts- widrig noch das Einwirken der VE als unzulässig zu qualifizieren ist. Ein über 10 Monate hinausgehender Abzug erscheint sodann nicht angebracht, stehen doch nicht alle Geschäfte im Zusammenhang mit den verdeckten Ermittlern. Mit der Vorinstanz einhergehend ist hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte deutlich mehr als 5 Einzelgeschäfte tätigte, leicht verschuldenserhöhend zu ge- wichten. Unter Berücksichtigung, dass es sich immer noch um eine überschaubare Anzahl handelte, erscheint eine Erhöhung um 6 Monate als ausreichend.

72 Schliesslich ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.1. bis 1.1.3. die zusätzliche Qualifikation der bandenmässigen Tatbege- hung vorlag. Innerhalb der eher lose strukturierten Bande erfolgten deren drei Teil- geschäfte. Mit Blick darauf erachtet die Kammer einen Zuschlag um 6 Monate als angemessen. Ansonsten wirken sich die objektiven Tatkomponenten neutral aus. Insgesamt er- scheint eine Freiheitsstrafe von 58 Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 32.2 Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist von direktem Vorsatz auszugehen, was neutral zu werten ist. Ebenso sind die monetären und egoistischen Beweggründe verschuldensneutral zu werten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1717). Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschuldigte selbst Drogen konsumierte und sich durch den Drogenhandel auch seinen eigenen Konsum finanzieren wollte. Die Vorinstanz gelang diesbezüglich zum Ergebnis, dass sich der nicht unbedeutende Drogenkonsum – in Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft – zwar strafmindernd [recte: verschuldensmin- dernd] auswirke, aber noch nicht einen Abzug gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BetmG rechtfertige. Sie begründete dies zutreffend wie folgt (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1717 f.): Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht sodann bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln ab- hängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Die Strafmasstabellen sehen bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit wegen ei- gener Drogenabhängigkeit des Händlers eine Reduktion im Umfang von 20 % - 33 % vor. Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen soll, muss selbst von Betäubungsmitteln abhängig sein und nicht nur lediglich solche gelegentlich auch selbst konsumieren. Es reicht mithin nicht nur ein schädlicher Gebrauch (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 247). Zwar hatte es der Be- schuldigte, wie er selbst ausführte, im Jahr 2017 «etwas übertrieben mit den Drogen» (p. 274 Z. 41 f.). Ende 2017 begab er sich denn auch zum Entzug in die Klinik AO.________ in V.________(Ortschaft). Dies geschah indes primär auf Druck der IV und nicht aufgrund seines Ge- sundheitszustands (vgl. Ziff. III. 3.11.3. hiervor). Mit den Berichten der Klinik AO.________ vom 12.12.2017 und vom 14.02.2018 liegt sodann auch keine ärztlich diagnostizierte Drogenabhängigkeit vor (p. 1583 ff., p. 1587 ff.). Ferner spricht auch Dr. med. BR.________ – wenngleich von einem star- ken bis sehr starken Drogenkonsum – nicht von einer eigentlichen Drogenabhängigkeit (p. 1581). Schliesslich beschrieb weder «Z.________» den Beschuldigten (p. 1541 Z. 1 ff.) noch er sich selbst (p. 275 Z. 77 ff.) als Jemanden, der durch den starken Wunsch gekennzeichnet ist, die Substanz – trotz schädlicher Folgen – einzunehmen, der Schwierigkeiten hat den Konsum zu kontrollieren und der dem Substanzgebrauch Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflegungen gibt (vgl. SCHLE- GEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 247). Gestützt auf das Gesagte geht das Ge- richt von keiner Drogenabhängigkeit i.S. von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG aus. Dennoch anerkennt es den sich über Jahre hinweg aufgebauten, nicht unbedeutenden Drogenkonsum des Beschuldigten im angeklagten Zeitraum (vgl. Bericht der Praxis BS.________ vom 16.03.2016 [p. 1573 ff.], Bericht zu

73 Haaranalyse vom 08.09.2017 [p. 1579 f.], Schreiben von Dr. med. BR.________ vom 06.12.2022 [p. 1581 f.], Berichte der Klinik AO.________ vom 12.12.2017 [p. 1583 ff.] und vom 14.02.2018 [p. 1587 ff.]), und erachtet hierfür – wie auch die Staatsanwaltschaft (p. 1554) – eine Strafminderung im Um- fang von 10 %, ausmachend rund vier Monate, angemessen. Ergänzend ist festzuhalten: Dem Haaranalysebericht vom 8. Oktober 2017 (pag. 1579 f.) ist zu entnehmen, dass für den untersuchten Zeitraum von Ende Mai bis Mitte August 2017 Kokain und Amphetamin nachgewiesen werden konnte, nicht hingegen Methamphetamin, MDMA oder andere chemische Drogen. Dem Bericht von Dr. med. BR.________ vom 6. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte im ersten halben Jahr 2017 einen starken bis sehr starken Sub- stanzkonsum aufgewiesen haben dürfte (dies allenfalls als dysfunktionaler Versuch einer Selbstbehandlung), es dann aber in der zweiten Hälfte 2017 möglich wurde, gezielter therapeutisch zu arbeiten (pag. 1581). Im Austrittsbericht der Klinik AO.________ an Dr. BR.________ vom 14. Februar 2018 ist u.a. von einer dia- gnostizierten Alkoholabhängigkeit, Cannabisabhängigkeit und einem schädlichen Gebrauch von Kokain und Amphetamin die Rede (pag. 1587). Die Klinik schätzte die Motivation des Entzugs als intrinsisch ein (pag. 1588). Oberinstanzlich führte Rechtsanwalt B.________ hierzu aus, Art. 19 Abs. 3 BetmG gebe gar den Hinweis auf eine Milderung nach freiem Ermessen. Dass «Z.________» ihn nicht als Drogensüchtigen beschrieben habe, sei einleuchtend, hätte dies doch ihr Einwirken klar als unzulässig taxiert. Es habe ein im Vergleich zur Vorinstanz deutlicherer Abzug zu erfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft führ- te hingegen an, der Beschuldigte habe nicht regelmässig Drogen konsumiert und sei nach eigenen Aussagen clean gewesen. Gemäss dem Bericht der Klinik AO.________ habe er Alkohol und Cannabis, hingegen kein Methamphetamin und Kokain konsumiert. Es sei daher kein Abzug angebracht. Die Kammer erkennt im Beschuldigten gestützt auf die aktenkundigen Berichte kei- nen typisch Drogensüchtigen, welcher einzig deshalb im Drogenhandel tätig war, um seine Sucht zu befriedigen. Zwar konsumierte der Beschuldigte nachweislich Betäubungsmittel. Die Schwelle von Art. 19 Abs. 3 BetmG vermag dies jedoch nicht zu überschreiten, richtet sich diese Bestimmung doch an abhängige Täter, welche die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel einzig begehen, um damit ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Art 19 Abs. 3 BetmG steht sodann entge- gen, dass der Beschuldigte mit dem erzielten Gewinn seinen Lebensunterhalt und damit gerade nicht (nur) seinen Eigenkonsum finanzieren wollte. Schliesslich gab der Beschuldigte selbst an, lediglich ein paar Mal im Monat Drogen konsumiert zu haben. Weder richtete dieser seinen Tagesablauf danach, Drogen für den Eigen- konsum zu beschaffen, noch bemerkte seine Familie den Konsum des Beschuldig- ten. Zuletzt ist anzumerken, dass sowohl der Konsum von Alkohol als auch ein die Grenze zur Substanzabhängigkeit nicht erreichender schädlicher Gebrauch von Betäubungsmitteln zur Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 nicht ausreicht (HUG- BEELI, a.a.O., N 1183 ff. zu Art. 19 BetmG), genau dies dem Beschuldigten aber gemäss Abschlussbericht der Klinik AO.________ attestiert wurde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der nicht unbedeutende Drogenkonsum des Beschuldigten im angeklagten Zeitraum jedoch in Anwendung von Art. 47

74 StGB verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 6 Monate als angemessen. Im Ergebnis wirken sich die subjektiven Tatkomponenten daher im Umfang von 6 Monaten verschuldensmindernd aus. Demnach erachtet die Kammer eine Tatkom- ponentenstrafe von 52 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemes- sen. 33. Strafzumessung für Anklageschrift Ziff. 2-4 33.1 Diebstahl (versucht) 33.1.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich bei der Strafzumessung auf die VBRS-Richtlinien und erachtete eine Einsatzstrafe von 45 Tagen als angemessen (S. 77 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1723 ff.): Vorliegend gelangte der Beschuldigte auf unbekannte Weise in die Liegenschaft an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft), begab sich ins zweite Untergeschoss und versuchte erfolglos mit einem Flachwerkzeug die Tür zum von L.________ gemieteten Lagerraum zu öffnen, um das darin vermutete Geld und die darin befindlichen Drogen zu stehlen (vgl. Ziff. III. 5.2.2. hiervor). Zwar ist die Liegenschaft bzw. der Lagerraum an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) mit den Geschäftsräumlichkeiten des Referenzsachverhalts gemäss VBRS-Richtlinien vergleichbar. Da der Wert des beabsichtigten Diebesguts jedoch deutlich weniger als CHF 10'000.00 betragen hät- te, liegt der Erfolgsunwert vorliegend deutlich tiefer als beim Referenzsachverhalt. Hinzu kommt, dass der durch den Beschuldigten verursachte Sachschaden an der Holztüre sowie am Stahlrahmen bloss CHF 2'000.00 betrug (vgl. p. 1399.7) und damit im Vergleich nicht besonders hoch war. Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten liegt das Verschulden somit gering und erscheint eine Strafe von 45 Tagessätzen angemessen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter die eingeschränkte Vermeidbarkeit mit einem Abzug von 10 %, ebenso milderte sie die Strafe gestützt auf Art. 22 StGB wieder- um um 10 % und kam schliesslich auf eine schuldangemessene Strafe von 37 Ta- gessätzen. 33.1.2 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte suchte sich nicht irgendein Einbruchsobjekt aus, sondern ent- schied sich ganz konkret dafür, in den Lagerraum eines Bandenmitglieds einzubre- chen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte an sich genommen hät- te, was vorhanden gewesen wäre und zu Geld hätte gemacht werden können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bezüglich des potenziellen Deliktsguts nicht von einem Wert von CHF 10'000.00, sondern von deutlich weniger ausging, womit sich eine deutlich tie- fere Einsatzstrafe als im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinie vorgesehen, rechtfertigt. Auch die Kammer erachtet 45 Tage als angemessen. Der Diebstahl ge- lang dem Beschuldigten sodann schliesslich nicht, obwohl er aus seiner Sicht alles zur Verwirklichung Notwendige unternommen hat. Die Einsatzstrafe ist folglich auf- grund der eingeschränkten Vermeidbarkeit sowie aufgrund des Versuchs auf 35 Strafeinheiten zu reduzieren.

75 33.1.3 Strafartbestimmung Der versuchte Diebstahl fand im Mai 2017 statt, damit bevor der neue AT StGB per

1. Januar 2018 eingeführt wurde. Es galt damals folglich noch Art. 40 aStGB, der die Dauer der Freiheitsstrafe auf i.d.R. mindestens 6 Monate festsetzte und Art. 41 aStGB ausnahmsweise für tiefere Strafen eine Freiheitsstrafe ermöglichte, wenn die Voraussetzungen einer bedingten Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und seines Wohlverhaltens, der veränderten Le- benssituation inkl. Arbeitsstelle (siehe E. V.34.1 hiernach) sind in casu die Voraus- setzungen für eine bedingte Strafe gegeben. Damit ist bei Anwendung von Art. 41 aStGB eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das neue Recht kann folglich gar nicht milder sein als das Alte, weshalb Art. 41 aStGB anzuwenden ist. Es ist für den versuchten Diebstahl folglich eine Geldstrafe auszusprechen. 33.2 Einfache Widerhandlung gegen das BetmG 33.2.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich auf die VBRS-Richtlinien und erachtete eine Einsatz- strafe von 30 Tagen als angemessen (S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1725): Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten gilt es festzuhalten, dass vorliegend weder eine besonde- re Schwere oder Leichtigkeit der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts noch eine besondere Ver- werflichkeit in der Deliktsbegehung vorliegt. Das während einer eher kurzen Zeitspanne von wenigen Monaten erworbene bzw. veräusserte Haschisch, wies einen durchschnittlichen THC-Gehalt von 12 % auf (p. 645; vgl. THC Statistik 2017 der Gruppe Forensische Chemie der SGRM) und führte zu einem verhältnismässig geringen Umsatz. Ausgehend von der umgesetzten Gesamtmenge von rund 1 Kilogramm erachtet das Gericht daher gestützt auf die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 30 Stra- feinheiten bzw. Tagessätzen als angemessen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter die eingeschränkte Vermeidbarkeit mit einem Abzug von 10 % und kam so auf eine schuldangemessene Strafe von 27 Tages- sätzen. 33.2.2 Würdigung durch die Kammer Ausgehend vom erstellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der Erwerbs- menge eines Kilogramms Haschisch sowie unter Berücksichtigung der VBRS- Richtlinien erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten als an- gemessen. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass eine Teilmenge aufgrund Eigenkonsums und Sicherstellung nicht veräussert wurde. Ebenfalls ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist die eingeschränkte Vermeidbarkeit infol- ge Drogenkonsums des Beschuldigten. Insgesamt erachtet die Kammer 20 Stra- feinheiten als dem Tatverschulden angemessen. Ergänzend wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen.

76 33.2.3 Strafartbestimmung Es stellt sich auch hier die Frage, ob der Handel mit Haschisch einhergehend mit dem restlichen Drogenhandel mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen wäre. Dieser fand noch im Jahr 2017 und damit wiederum vor der Einführung des neuen AT StGB per 1. Januar 2018 statt. Es wird auf die Ausführungen in E. V.33.1.3 hiervor verwiesen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und seines Wohlverhaltens, der veränderten Le- benssituation inkl. Arbeitsstelle (siehe E. V.34.1 hiernach) sowie in Anwendung von Art. 41 aStGB ist auch für die einfache Widerhandlung gegen das BetmG folglich eine Geldstrafe auszusprechen. 33.3 Asperation der Geldstrafen Mit der Vorinstanz einhergehend ist vom versuchten Diebstahl als Einsatzstrafe auszugehen und die Strafe für die einfache Widerhandlung gegen das BetmG auf- grund der unterschiedlich geschützten Rechtsgüter mit rund 2/3 zu asperieren. Folg- lich sind 14 Tagessätze zur Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen zu asperieren. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beläuft sich daher auf 49 Tagessätze Geldstrafe. 34. Täterkomponenten 34.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz erwog hierzu das Folgende (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1722): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Er wuchs gemeinsam mit einem Bruder bei seinen Eltern in BT.________ (Ortschaft) auf, ging zur Primar- und Realschule und absolvierte anschliessend eine CC.________(Beruf) als BU.________ (Beruf). Auf diesem Beruf arbeitete er bis ________-jährig (p. 171 Z. 26). Nachdem er wegen Rückenproblemen die Arbeit als BU.________(Beruf) aufgeben musste, führte er offenbar ein «Puff» und bewegte sich «in der halben Unterwelt» (p. 1554, p. 1557). Seit Ende 2014 bezieht er So- zialhilfe (p. 171 Z. 26, p. 1554, p. 1571 f.). Seit dem 01.09.2021 absolviert der Beschuldigte eine Aus- bildung zum BV.________ (Beruf) (p. 1568 f.) und erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'763.70 (p. 1570). Im Mai 2023 wird der Beschuldigte voraussichtlich das Diplom BW.________ erhalten (p. 1565). Im Urteilszeitpunkt hatte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben offene Be- treibungen von ca. CHF 11'000.00, welche er beabsichtige schrittweise abzubauen (p. 1544 Z. 22 ff.). Schliesslich weist der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 30.11.2022 keine Vorstrafen auf und hat sich seit der vorliegend zu beurteilenden Taten – soweit ersichtlich – wohlverhalten (p. 1527). Insbesondere hat der Beschuldigte den Drogenkonsum offenbar hinter sich gelassen. Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutrale Straf- zumessungsfaktoren zu werten. Dem aktualisierten Leumundsbericht kann entnommen werden, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils als BX.________ (Beruf) in BY.________ (Ortschaft) arbeitet, da er gemäss eigenen Angaben als BZ.________ (Beruf) aufgrund des Strafregisterauszugs keine Anstellung im Kan- ton Bern gefunden hat. Dabei verdient der Beschuldigte monatlich netto CHF 6'000.00. Die Arbeit gefällt ihm und der Arbeitgeber sei auch mit ihm zufrie-

77 den. Seine Frau arbeitet stundenweise. Die älteste Tochter wird eine CC.________ (Beruf) beginnen, die zweitälteste Tochter kommt in die CD.________ (Schule) und macht den Eltern aufgrund der Pubertät einige Schwierigkeiten. Die CA.________ bedürfen zudem einer erhöhten Unterstützung. Die Ehe ist aufgrund des hängigen Strafverfahrens belastet, im Moment ist eine Scheidung offenbar aber kein Thema. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er sei seit dem

12. Mai fest bei CB.________ angestellt. Zuvor habe er dort und vorher bei der CE.________ temporär gearbeitet. Ab dem 12. Mai sei die Familie auch nicht mehr vom Sozialamt abhängig. Im CF.________ (Beruf) verdiene er mehr als als BZ.________(Beruf). Er konsumiere nichts mehr und auch psychisch gehe es ihm wieder besser. Mit der Familie sei es zuerst schwer gewesen und er habe zuerst immer wieder ausziehen müssen. Mittlerweile sei es aber wieder ein normales Fa- milienleben und jeder habe seine Rolle. In der Erziehung der Kinder begleite er das schulische und den Papierkram, da seine Frau weniger gut Deutsch spreche. Durch die Therapie bei Dr. BR.________ und Frau CG.________ und seine Aus- bildung als BZ.________(Beruf) habe er sich stark entwickelt. Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten wirken sich folglich neutral auf die Strafzumessung aus. 34.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz erwog hierzu das Folgende (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1722): Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschul- digte gegenüber den Behörden korrekt und anständig verhalten hat. Er zeigte sich insofern koopera- tiv, als dass er seinen zunächst gestellten Siegelungsantrag zurückzog (p. 184 Z. 142 f.) und diverse Passwörter bekanntgab (p. 189 Z. 25 ff.). Wenngleich der Beschuldigte zunächst während rund eines Jahres praktisch alle Vorwürfe bestritt und nur dann wahrheitsgetreue Aussagen machte, wenn er die Beweismittellast als erdrückend erkannte, änderte er in der Einvernahme vom 24.05.2018 sein Aus- sageverhalten und legte ein weitreichendes Geständnis ab. Obschon er stets versuchte, seine Rolle kleinzureden bzw. Verantwortung von sich abzuschieben, trug er durch sein Geständnis wesentlich zur Vereinfachung und – trotz des eher späten Geständnisses – auch zur Verkürzung der gegen ihn sowie L.________ laufenden Strafverfahren bei. Zudem führte sein Geständnis dazu, dass auch L.________ ab dem 25.05.2018 kaum mehr eine andere Wahl hatte, als die gegen ihn erhobenen Vorwürfe – zumindest mehrheitlich – anzuerkennen. Gestützt hierauf erachtet das Gericht einen Ge- ständnisrabatt von 18 Monaten, entsprechend knapp dem vollen Geständnisrabatt, als angemessen. Der Beschuldigte ist ________ Jahre alt und abgesehen davon, dass er gemäss eigenen Angaben im März 2022 eine Rückenoperation hatte und ADHS-Symptome aufweist, im Urteilszeitpunkt gesund (p. 1543 Z. 19 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte ver- bunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24.03.2015 E. 3.3. mit Hinweis). Der Be- schuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder (p. 292 Z. 692 ff.). Gemäss eigenen Schilderungen ist er stark als Vater in das Familienleben involviert (p. 1543 f. Z. 42 ff.). Darin erachtet das Gericht indes keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die es er- lauben würden, von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.

78 Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 18 Monaten Freiheitsstrafe leicht bis mittelgradig verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhalten, was erwartet werden darf. Reue und Einsicht kann die Kammer in seinem Verhalten hingegen nicht erkennen, blieb er doch bezüglich seines Verhaltens, insbesondere seiner Rolle, bis zuletzt ausflüchtig und die Schuld betreffend externalisierend. Jedoch legte der Beschuldigte im Mai / Juni 2018 ein umfassendes Geständnis ab, ohne welches ein Grossteil der nun angeklagten Vorwürfe im Zusammenhang mit Crystal nicht bekannt geworden wären und/oder nicht rechtsgenüglich hätten nach- gewiesen werden können. Das Strafverfahren wurde durch dieses umfassende Geständnis denn auch insgesamt vereinfacht. Unter diesem Titel erachtet die Kammer aufgrund des umfassenden Geständnisses einen Abzug im Umfang von 25 %, ausmachend 13 Monate, betreffend die Frei- heitsstrafe als angemessen, womit eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten resultiert. Hinsichtlich der Geldstrafe wirken sich die Täterkomponenten lediglich marginal strafmindernd aus. 35. Verletzung des Beschleunigungsgebots Strafmindernd zu berücksichtigen ist sodann, dass das Verfahren insgesamt zu lange gedauert hat. Ins Rollen gebracht wurde der Fall durch die Anhaltung von L.________ im Mai

2017. Der Anzeigerapport datiert vom 11. September 2018. Die Schlusseinver- nahme wurde am 18. Dezember 2018 durchgeführt. Am 23. Januar 2018 wurde sodann noch die Strafantragstellerin CH.________ angeschrieben (pag. 1373). Ihre Antwort traf bereits am 1. Februar 2019 ein (pag. 1380). Anschliessend fanden – so weit aus den Akten ersichtlich – keine nach aussen sichtbaren Verfahrenshandlun- gen mehr statt, bis dann 2 Jahre später die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolg- te (pag. 1382 f.), womit das Verfahren ohne ersichtlichen Grund über 2 Jahre lie- gen blieb. Die Anklageschrift datiert sodann vom 16. August 2021. Bereits diese Periode von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit stellt eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots dar. Zu prüfen ist weiter, ob auch die eher lange Verfahrensdauer beim Gericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Auch diese Verfahrensdauer er- scheint der Kammer eher lang, hat aber teilweise auch mit dem Beschuldigten selbst zu tun. Die erste vorinstanzliche Verfügung wurde bereits am 13. September 2021 versandt, wobei die Verteidigung mehrmals eine Fristerstreckung und mit Eingabe vom 23. November 2021 die Einvernahme der VE «Z.________» bean- tragte (pag. 1484). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde sodann auf den 6. bis 8. April 2022 festgelegt (pag. 1488 ff.), musste aber krankheitsbedingt (Be- schuldigter) auf den 7. bis 9. Dezember 2022 verschoben werden. Das Motiv lag 6 Monate später vor (pag. 1647 ff.). Bereits am 14. Juli 2023 wurden die Parteien über die Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft informiert (pag. 1756 f.) und eine weitere Frist von 20 Ta-

79 gen gesetzt, um sich hierzu zu äussern. Erst mit Verfügung vom 1. September 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass nichts eingegangen sei und die Terminumfrage zeitnah erfolge (pag. 1762 f.). Die fragliche Terminumfrage erfolgte dann erst 2 Monate später am 6. November 2023, wobei Termine frühestens ab Mitte September 2024 vorgeschlagen wurden und schliesslich von der Verteidigung der zweitletzte Termin Mitte Oktober 2024 gewählt wurde (pag. 1767). Die Beru- fungsverhandlung musste krankheitsbedingt (Verteidigung) abgesetzt werden (pag. 1791 f.) und fand schliesslich am 5. und 6. August 2025 statt, wobei Termine ab dem 15. Mai 2025 zur Auswahl gestanden hätten (pag. 1796, pag. 1822 ff.). Damit erscheint mindestens aufgrund der langen Phase des Nichtstuns nach dem eigentlichen Abschluss der Untersuchung bis zur Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO von immerhin über 2 Jahren sowie des insgesamt auch lange dauernden Be- rufungsverfahrens und des damit insgesamt als zu lange dauernden Verfahrens von über 7 Jahren das Beschleunigungsgebot verletzt. Es ist daher festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren verletzt worden ist. Dem Beschuldigten ist eine Reduktion von 4 Monaten betreffend die Freiheitsstrafe zu gewähren. Bei der Geldstrafe wirkt sich die leicht strafmindernd zu berücksichti- gende Täterkomponente sowie das zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot mit einer Reduktion von insgesamt 9 Tagen aus. 36. Fazit / konkretes Strafmass Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert für die Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 37. Vollzugsart 37.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug korrekt wie- dergegeben, weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1726 f.). Zum teilbedingten Vollzug ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs- sen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung im Sinne von Art. 42 StGB besteht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Um- gekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter/die

80 Täterin werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewähr- ten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen, d.h. also sol- che Strafen zwischen zwei und drei Jahren, sieht Art. 43 StGB einen eigenständi- gen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprä- vention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeit- punkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzu- setzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Be- messungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügen- der Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Aus- druck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.3). 37.2 Vollzugsart der Freiheitsstrafe Zur Prognose bezüglich der Freiheitsstrafe äusserte sich vor erster Instanz auf- grund der Strafhöhe weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz selbst. Hin- gegen ging die Verteidigung von einer günstigen Prognose aus (pag. 1557). Oberinstanzlich führte der Verteidiger im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe deutlich Reue gezeigt und sein Verhalten angepasst. Er sei heute unbestritten ein anderer Mensch, gehe einer festen Erwerbstätigkeit nach, übernehme Aufgaben in der Kinderbetreuung und verfüge über einen positiven Leumundsbericht. Eine un- bedingte Freiheitsstrafe sei bei dieser Ausgangslage nicht resozialisierend. Sein Klient bereue die Taten, habe sich aber anderweitig nie etwas zu Schulden kom- men lassen. Es sei folglich eine bedingte, eventualiter eine teilbedingte Strafe mit einem unbedingt zu vollziehenden Teil von maximal 6 Monaten auszusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich aufgrund der Höhe der beantragten Freiheitsstrafe nicht zur Vollzugsart. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit, der Straflosigkeit bis zur Beurteilung durch das Obergericht, die geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Distanz zu den Drogen und den Kollegen aus dem Drogenmillieu (vgl. E. V.34.1 hiervor) ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Damit ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen.

81 Für die Beurteilung der Höhe des unbedingten Teils ist das Verschulden sowie die Prognose einer günstigen Legalbewährung massgebend. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Verweis u.a. au BGE 134 IV 1 E. 5.6.). Zwar ist vorliegend die Prognose einer günstigen Legalbewährung durchaus als positiv zu qualifizieren. Hingegen ist das Verschulden insgesamt als erheblich zu bezeichnen. Mit viel Energie, unterschiedlichen Mittätern bzw. Bandenmitgliedern und unterschiedlichen Drogenarten versuchte der Beschuldigte über mehrere Mo- nate intensiv seine prekären finanziellen Verhältnisse aufzubessern. Damit er- scheint es angebracht, trotz der positiven Legalprognose den zu vollziehenden Teil bei 12 Monaten festzusetzen. Da dem Beschuldigten wie bereits festgehalten keine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss, wird die Dauer der Probezeit dem gesetzlichen Minimum entsprechend auf zwei Jahre festgelegt. 37.3 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 7. Februar 2018 vorläufig festgenommen (pag. 16 ff.), am 10. Februar 2018 die Untersuchungshaft angeordnet (pag. 40 ff.) und mit Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2018 verlängert (pag. 58 ff.). Am 18. Juni 2018 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 70). Die ausgestandene Haft von 132 Tagen wird vollständig auf die zu voll- ziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 37.4 Vollzugsart der Geldstrafe Der Staatsanwalt führte vor erster Instanz diesbezüglich aus, dass aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und der Straflosigkeit bis zur Beurteilung von einer günstigen Prognose auszugehen sei (pag. 1554). Dies sah die Vorinstanz genauso und führte was folgt aus (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsberatung, pag. 1727): Wie bereits erwähnt, sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich unauffällig (vgl. Ziff. IV. 5.6. hiervor). Er weist keine Vorstrafen auf, macht seit 01.09.2021 eine Ausbildung zum BV.________(Beruf) und erzielt dabei ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 2'763.70. Im Mai 2023 wird er voraussichtlich das Diplom BW.________ erhalten. Weiter ist es dem Beschuldigten in den vergangenen Jahren auch gelungen, seine Schuldensituation zu verbessern. Durch den Abschluss der Ausbildung im Frühjahr 2023 ist eine weitere finanzielle Ent- lastung sowie eine Ablösung vom Sozialdienst (p. 1571 f.) zu erwarten. Zusammenfassend ist festzu- halten, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren seine beruflichen sowie privaten Lebens- umstände wesentlich geändert hat und nun in geordneten Verhältnissen lebt. Gestützt hierauf und auch mit Blick auf die ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. IV. 5.7. hiervor), ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu befürchten, dass der Beschuldigte auch in Zukunft delinquiert. Daher ist eine unbedingte Geldstrafe nicht erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten.

82 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. Aufgrund der sich zeigenden Ausgangslage (keine Vorstrafen, keine späteren Ver- urteilungen, geregelte Familienverhältnisse und Arbeitssituation) ist dem Beschul- digten auch bezüglich der Geldstrafe eine günstige Prognose zu stellen. Die Gelds- trafe ist folglich bedingt auszusprechen. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage ist die Dauer der Probezeit dem gesetzlichen Minimum entsprechend auf zwei Jahre festzusetzen. Eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB im Sinne eines Denkzettels erscheint angesichts der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe schliesslich als nicht erforderlich. 38. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1726): Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 2'760.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Kinderzulagen) erzielt und vom Regionalen Sozialdienst CI.________ monatlich mit rund CHF 3'000.00 unterstützt wird (p. 1570 ff.). Der Beschuldigte und seine Familie leben folglich in minimalen Einkommensverhältnissen, wes- halb der ordentliche Minimaltagessatz in der Höhe von CHF 30.00 angemessen erscheint. Das konkrete Strafmass beträgt nach dem Gesagten 37 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 1'110.00. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von CHF 6'000.00 (Netto) zu Protokoll. Zusätzlich erhalte er einen 13. Monatslohn, Kin- derzulagen, Spesen und dürfe das Geschäftsauto auch privat nutzen (pag. 1827, Z. 2 ff.). Dieses Einkommen erziele er seit dem 12. Mai 2025 (pag. 1827, Z. 23 ff.). Dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse kann zusätzlich entnommen werden, dass seine Ehefrau ein monatliches Einkommen von CHF 500.00 (Netto) erzielt und sich die Schulden des Beschuldigten auf CHF 11'000.00 belaufen (pag. 1817). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % für Steu- ern/Krankenkasse und Unterstützungsabzügen für die vier Kinder und die Ehepart- nerin resultiert folglich ein abgerundeter Tagessatz von CHF 60.00 (pag. 1849).

83 VI. Kosten und Entschädigung 39. Verfahrenskosten 39.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Oberinstanzlich wurden sowohl der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung des versuchten Betrugs als auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche mehrheitlich bestätigt. Der zusätzlich ausgesprochene Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.2.6. fällt nicht merklich ins Gewicht. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung ist somit zu bestätigen. Infolgedessen sind 1/10 der erst- instanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 1/10 ausmachend CHF 6'058.90 dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 54'530.10 (9/10 von CHF 60'589.00), entfallend auf die Schuldsprüche, sind hingegen dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 39.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte wollte mit seiner Berufung deutlicher in das vorinstanzliche Urteil eingreifen als die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anliegen weitgehend unterlegen, während dem Beschuldigten zwar teilweise im Ergebnis, nicht aber bezüglich seiner anderweiti- gen Anträge gefolgt wurde. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens zu 3/5 (ausmachend CHF 3'600.00) dem Be- schuldigten und zu 2/5 (ausmachend CHF 1'400.00) dem Kanton Bern auferlegt.

84 40. Amtliche Entschädigung 40.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss sepa- rat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestell- ten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro- zent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 40.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt K.________ rechtskräftig auf CHF 27'536.75. Aufgrund der oberinstanzlichen Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt K.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 24'783.00, zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt K.________ ist das Urteilsdispositiv folglich nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde aus- zugsweise (beschränkt auf die Dispositivziffern II.3. und V.1. betreffend das an ihn auszurichtende amtliche Honorar) mitzuteilen, womit das Urteilsdispositiv gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO entsprechend berichtigt / ergänzt wird. 40.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 4. August 2025 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9’199.50 (davon CHF 1’015.30 Spesen) geltend (pag. 1843 ff.). Die geforderte Entschädigung bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrah- mens und erscheint der Kammer grundsätzlich als angemessen. Die Kammer kürzt lediglich die durch Rechtsanwalt B.________ geschätzte Dauer der Berufungsver- handlung um eine Stunde auf die effektive Zeitdauer. Ebenfalls zu kürzen ist der

85 geltend gemachte Zeitaufwand für die Anreise von gesamthaft 2,68 Stunden (vier Mal 0,67 Stunden). Hierfür ist gestützt auf Art. 10 PKV sowie Ziff. 2 des Kreis- schreibens Nr. 15 des Obergerichts Bern vom 20. Januar 2025 ein Reisezuschlag von zweimal CHF 75.00 (gesamthaft ausmachend CHF 150.00) festzusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ folglich für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9’035.60; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 5’421.35, zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 41. Beschlagnahmungen Die beschlagnahmten Drogen sowie die weiteren beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Ergänzend wird auf das Ur- teilsdispositiv verwiesen. 42. DNA / biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten).

86 VIII. Dispositiv inkl. Urteilsberichtigung vom 18. Dezember 2025 Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom

9. Dezember 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 19. Mai 2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); 1.2. Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 19. Mai 2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig gesprochen wurde des Diebstahls, versucht begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 19. Mai 2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________. 3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt K.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 114.25 200.00 CHF 22’850.00 Reisezuschlag CHF 1’575.00 CHF 1’143.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’568.00 CHF 1’968.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’536.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern Rechtsanwalt K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 27'536.75 entschädigt hat und weiter festgestellt wurde, dass Fürsprecher K.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung für die amtliche Verteidigung und dem vollen Honorar verzich- tet hat.

87 III. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich versucht begangen in der Zeit vom

31. Oktober 2017 bis

8. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft); 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen, in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis 1. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; IA.________ A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- genmässig und teilweise bandenmässig (gemeinsam mit L.________ und teilweise gemeinsam mit M.________) begangen 1.1. im April 2017 in N.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal) (Reinheitsgrad 96,70 %; Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g sowie Abs. 2 lit. a und b aBetmG); 1.2. im April / Mai 2017 in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________(Ortschaft) durch Erwerb und Einfuhr von rund 200 Gramm Me- thamphetamin (Crystal) sowie hiervon Veräussern von ca. 25 Gramm Metham- phetamin (Crystal) (Reinheitsgrad 96,70 %; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie Abs. 2 lit. a und b aBetmG); 1.3. am 9. Mai 2017 in P.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 998 Gramm Kokaingemisch und Anstal- tentreffen zum Veräussern von 200 Gramm Kokaingemisch hiervon (Reinheits- grad 85 %; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g sowie Abs. 2 lit. a und b aBetmG); 1.4. ab ca. 2014 bis 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an Q.________ (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.5. in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 30 Gramm Kokain- gemisch an R.________ (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.6. im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb von 120 Gramm und Veräussern von 20 Gramm Kokaingemisch hiervon an R.________ (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.7. am 31. Oktober 2017 in F.________(Ortschaft) und S.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 99 Gramm Kokaingemisch an die

88 «T.________» (Reinheitsgrad 87 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.8. am 5. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an den «U.________» (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.9. in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis 7. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von 459 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 29 %) und Verschaffen von 541 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad 71 %) an die «T.________» (Art. 19 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar / Februar 2017 bis zum

19. Mai 2017 in W.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Erwerb von rund 1 Kilo- gramm und Veräussern von rund 400 Gramm Haschisch hiervon an verschiedene Abnehmer; und unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziffer II.2. hiervor sowie unter Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 StGB; 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b aBetmG; 426 ff. StPO; verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Haft von 132 Tagen wird vollständig auf die zu vollziehende Teil- strafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 2’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammenset- zend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kos- ten der amtlichen Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 9/10 ausma- chend CHF 54'530.10. Die restlichen anteilmässigen Verfahrenskosten von CHF 6’058.90 (1/10 von CHF 60'589.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern.

89 4. zur Bezahlung von 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt be- stimmt auf CHF 6’000.00; exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, vgl. Ziff. V. hier- nach), ausmachend CHF 3’600.00. Die restlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2’400.00 (2/5 von CHF 6'000.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern. 1. A.________ A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt K.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 27'536.75 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 24'783.00, zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.34 200.00 CHF 1’068.00 CHF 803.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’871.60 CHF 144.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’015.70 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.14 200.00 CHF 6’228.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 115.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’493.90 CHF 526.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’019.90 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9’035.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 5’421.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen sowie folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Plastiksack mit weissem Pulver / weissem Stein (ca. 100 Gramm) - 1 Sack mit ca. 50 Gramm Kokain - Natel Samsung Galaxy S8, ________

90 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt X.________ (Urteilsdispositiv, auszugsweise beschränkt auf Ziff. II.3. und V.1. betreffend amtliches Honorar, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei, Fedpol (Urteisdispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 6. August 2025 (Ausfertigung: 18. Dezember 2025) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Der Gerichtsschreiber: Fretz Rechtsmittelbelehrung

91 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________ (Adresse) in D.________ (Ortschaft) zum Nachteil der E.________ (AG);

E. 1.1 mengenmässig und bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit L.________ und teilwei- se gemeinsam mit M.________) begangen

E. 1.1.1 im April 2017 in N.________ (Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch An- staltentreffen zum Erwerb, zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal);

E. 1.1.2 im April / Mai 2017 in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) durch Erwerb und Einfuhr von rund 200 Gramm sowie Ver- äussern von rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal);

E. 1.1.3 am 09.05.2017 in P.________ (Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 998 Gramm Kokaingemisch;

E. 1.2 mengenmässig qualifiziert begangen

E. 1.2.1 ab ca. 2014 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an Q.________;

E. 1.2.2 in der Zeit vom 21.07.2017 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 30 Gramm Kokainge- misch an R.________;

E. 1.2.3 im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Er- werb von 120 Gramm und Veräussern von 20 Gramm Kokaingemisch an R.________;

E. 1.2.4 am 31.10.2017 in F.________(Ortschaft) und S.________ (Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 99 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»;

E. 1.2.5 am 05.12.2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an den «U.________»;

E. 1.2.6 in der Zeit vom 30.01.2018 bis 01.02.2018 in V.________ (Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»;

E. 1.2.7 in der Zeit vom 30.01.2018 bis 07.02.2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von 1 Kilogramm und Verschaffen von 541 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar / Februar 2017 bis zum 19.05.2017 in W.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Erwerb von rund 1 Kilogramm und Veräussern von rund 400 Gramm Haschisch an verschiedene Abnehmer;

E. 2 wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich versucht begangen in der Zeit vom 31.10.2017 bis 08.12.2017 in F.________ (Ortschaft), G.________ (Ortschaft), H.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft); unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 1/10 ausmachend CHF 6'058.90, an den Kanton Bern. Bezüglich den Freispruch entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2'753.70 (1/10 der gesamten amtlichen Entschädigung von CHF 27'537.15, vgl. Ziff. IV. hiernach). Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

E. 3 des Diebstahls, versucht begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; Art. 426 ff. StPO; verurteilt:

Dispositiv
  1. Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Untersuchungshaft von 132 Tagen wird im Umfang von 132 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
  2. Zu einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'110.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4
  3. Zu 9/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 9/10 ausmachend CHF 54'530.10. […] IV.
  4. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher K.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 114.25 200.00 CHF 22’850.00 Reisezuschlag CHF 1’575.00 CHF 1’143.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’568.40 CHF 1’968.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’537.15 Auslagen MWST-pflichtig
  5. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher K.________ auf die Nachforderung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung und dem vollen Honorar ver- zichtet hat.
  6. Bezüglich die Schuldsprüche entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24'783.45 (9/10 der gesamten amtlichen Ent- schädigung von CHF 27'537.15). A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtli- che Entschädigung von CHF 24'783.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird beschlossen:
  7. Die beschlagnahmten Drogen sowie folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): ̶ 1 Plastiksack mit weissem Pulver / weissem Stein (ca. 100 Gramm) ̶ 1 Sack mit ca. 50 Gramm Kokain ̶ Natel Samsung Galaxy S8, ________
  8. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
  9. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
  10. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 5
  11. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt X.________, am 9. Dezember 2022 Berufung an (pag. 1638). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom
  12. Juni 2023, zu (pag. 1647 f. und pag. 1738). In der Berufungserklärung vom 30. Juni 2023 beschränkte der Beschuldigte, nun- mehr amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, seine Berufung auf die Schuldsprüche (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die entspre- chenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1747 f.). Am 12. Juli 2023 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, welche sie auf den Freispruch wegen versuchten Betrugs (Ziff. II des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) sowie die Strafzumessung beschränkte (pag. 1753 ff.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 5. bis 6. Au- gust 2025 statt, nachdem die auf den 15. bis 17. Oktober 2024 angesetzte Beru- fungsverhandlung infolge Krankheit der amtlichen Verteidigung abgesetzt werden musste (pag. 1787 ff. und pag. 1822 ff.).
  13. Amtliche Verteidigung Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit, durch den Beschuldigten mit der Wahrung seiner Inter- essen beauftragt worden zu sein (pag. 1044). Rechtsanwalt X.________ ersuchte seinerseits mit Eingabe vom 14. Juni 2023 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, unter Verzicht auf ein Honorar seit dem erstinstanzlichen Urteil (pag. 1734). Mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
  14. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt X.________ aus dem amtlichen Mandat entlas- sen und Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 1736 f.).
  15. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregis- terauszug (datierend vom 24. Juli 2025, pag. 1820) und zwei Leumundsberichte samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 19. September 2024, pag. 1779 ff. und datierend vom 20. Juli 2025, pag. 1812 ff.) eingeholt. Ferner wurde der Beschuldigte oberinstanzlich ergänzend einvernommen (pag. 1824 ff.).
  16. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1840 ff; Hervorhebungen im Original):
  17. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
  18. Das Urteil des Vorgerichts sei im Sinne der Erwägungen teilweise wie folgt aufzuheben bzw. nach unten zu korrigieren. 6
  19. Freispruch bezüglich mengenmässig qualifizierten Erwerbs von Y.________ und späterem Ver- äussern von 50 Gramm Kokaingemisch von unbestimmtem Reinheitsgrad gemäss Ziff. 1.2.1. Anklageschrift
  20. Freispruch bezüglich Übernahme von 30 Gramm Kokaingemisch von unbestimmtem Reinheits- grad von Y.________ auf Kommissionsbasis und Veräussern von 10-20 Gramm davon an R.________ gemäss Ziff. 1.2.2 Anklageschrift
  21. Freispruch bezüglich Übernahme von 120 Gramm Kokaingemisch von unbekanntem Reinheits- grad von Y.________ auf Kommissionsbasis und Veräussern von 20 Gramm davon an R.________ gemäss Ziff. 1.2.3 Anklageschrift
  22. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Erwerbs von 99 Gramm Kokaingemisch von Y.________ mit einem Reinheitsgrad von 87 % und späterem Veräussern an VE «Z.________» gemäss Ziff. 1.2.4 Anklageschrift
  23. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Übernahme von 50 Gramm Kokaingemisch von Y.________ mit einem Reinheitsgrad von 29 % auf Kommissionsbasis und späterem Veräus- sern an den verdeckten Ermittler Nr. 28 «Begleiter von Z.________» gemäss Ziff. 1.2.5. Ankla- geschrift
  24. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Verschaffens von 49 Gramm Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgrad von 54 % zugunsten von «Z.________» über Y.________ gemäss Ziff. 1.2.6. Anklageschrift
  25. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Anstalten Treffens zum Verschaffen und Veräussern von 1 Kilogramm Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades über Y.________ und Verschaf- fen von 541 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 71 % gemäss Ziff. 1.2.7. An- klageschrift
  26. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen,
  27. eventualiter sei er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen, wobei der unbedingte Teil auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen sei.
  28. Die bereits verbüssten 132 Tage Untersuchungshaft seien auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen.
  29. Die Verfahrenskosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu berechnen.
  30. Die eingereichte Honorarnote für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich zu genehmigen und von der Gerichtskasse anweisen zu lassen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin AA.________ anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1754 und pag. 1837; Hervorhe- bungen im Original): 7 I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 9. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsicht- lich der
  31. Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ infolge Rückzugs des Strafantrags wegen 1.1. Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); 1.2. Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
  32. Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Gegenstände (Art. 69 StGB): - 1 Plastiksack mit weissem Pulver / weissem Stein (ca. 100 Gramm) - 1 Sack mit ca. 50 Gramm Kokain - Natel Samsung Galaxy S8, ________. II. A.________ sei schuldig zu erklären:
  33. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen (gemeinsam mit L.________ und teilweise gemein- sam mit M.________) 1.1. im April 2017 in N.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstal- tentreffen zum Erwerb, zur Einfuhr und zur Veräusserung von 1 Kilogramm Metamphet- amin (Crystal); 1.2. im April / Mai 2017 in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________(Ortschaft) durch Erwerb und Einfuhr von rund 200 Gramm sowie Veräusse- rung davon von rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal); 1.3. am 09.05.2017 in P.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstal- tentreffen zur Einfuhr und zur Veräusserung von 998 Gramm Kokaingemisch;
  34. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen 2.1. ab ca. 2014 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an Q.________; 2.2. in der Zeit vom 21.07.2017 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 30 Gramm Kokaingemisch an R.________; 2.3. im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb von 120 Gramm und Veräusserung von 20 Gramm Kokaingemisch an R.________; 2.4. am 31.10.2017 in F.________(Ortschaft) und S.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 99 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 2.5. am 05.12.2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an den «U.________»; 8 2.6. in der Zeit vom 30.01.2018 bis 01.02.2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 2.7. in der Zeit vom 30.01.2018 bis 07.02.2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von 1 Kilogramm und Verschaffen von 541 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»;
  35. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar / Februar 2017 bis zum 19.05.2017 in W.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Erwerb von rund 1 Kilogramm und Veräusserung von rund 400 Gramm Haschisch;
  36. des Diebstahls (Versuch), begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________;
  37. des Betrugs (Versuch), begangen in der Zeit vom 31.10.2017 bis 08.12.2017 in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft); und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; Art. 426 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen:
  38. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 132 Tagen;
  39. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 37’800.00. Die Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;
  40. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen:
  41. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
  42. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der er- hobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
  43. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
  44. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 9
  45. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss Wortlaut der Beru- fungserklärung gegen die Schuldsprüche sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufgrund der anlässlich der Berufungsver- handlung gestellten Anträge ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuch- ten Diebstahls gemäss Ziff III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs entgegen der Berufungserklärung nicht mehr von der Berufung erfasst. Die Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft umfasst den Freispruch wegen versuchten Be- trugs und die Strafzumessung. Besagte Aspekte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Da von der Frage eines Schuld- oder Freispruchs abhängig, hat die Kammer zudem neu über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Ebenfalls neu zu befinden hat die Kammer über die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demgegenüber mangels An- fechtung in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellungen und die entspre- chenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs), der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (Ziff. III.3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Höhe der amtlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X.________ (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), wobei sie aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Ver- schlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius).
  46. Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz behielt es sich vor, die in Ziff. I.1.1.1. («Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 Kilogramm Metamphetamin [Crystal]») und Ziff. I.1.1.2. («Einfuhr von rund 200 Gramm und Veräussern von rund 83 Gramm Metamphet- amin [Crystal]») der Anklageschrift angeklagten Sachverhalte auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des «Anstaltentreffens zum Erwerb von 1 Kilogramm Metamphetamin» (Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift) resp. «Erwerbs von rund 200 Gramm Metamphetamin/Crystal» (Ziff. I.1.1.2. der Anklageschrift) zu würdigen (pag. 1534). Dieser Würdigungsvorbehalt gilt auch im Berufungsverfahren. 10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
  47. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1656 f.).
  48. Vorwürfe gemäss Anklageschrift: Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 16. August 2021 unter Ziff. 1.1. vorgeworfen, sich der mengen- und bandenmässig qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG [SR 812.121]), mehrfach und gemeinsam mit L.________ (nachfolgend auch: L.________), teilweise gemeinsam mit M.________, schuldig gemacht zu haben, wobei ihm folgende drei Sachverhal- te zur Last gelegt werden (pag. 1399.1 ff., Hervorhebungen im Original): 1.1.1. Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 kg Metamphetamin (Crystal), zusammen mit L.________, M.________ und «AB.________» im April 2017, in N.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten, indem der Beschuldigte und L.________ sich in diesem Zeitraum mit «AB.________» in N.________(Ortschaft) trafen und mit diesem den Kauf von 1 Kilogramm Crystal zum Preis von CHF 20‘000.00 vereinbarten, das «AB.________» in der AC.________ (Land) bestellen und das in die Schweiz geliefert werden würde. L.________ und der Beschuldigte hätten die finanziellen Mittel für den Kauf bereitgestellt. M.________ verfügte über Kontakte zu Abneh- mern und verlangte für seine Dienstleistungen einen Teil des Crystals. «AB.________» konnte schliesslich nicht liefern. Daraufhin fuhren der Beschuldigte, L.________ und M.________ nach AD.________ (Ortschaft), um dort selber ein Kilogramm Crystal zu erwer- ben und in die Schweiz einzuführen. M.________ versuchte seinen Lieferanten persönlich zu treffen, der Beschuldigte und L.________ pokerten derweil im Spielcasino. Weil der Lieferant während der ganzen Nacht nicht auftauchte, kehrten der Beschuldigte, L.________ und M.________ am Folgetag in die Schweiz zurück. 1.1.2. Einfuhr von rund 200 Gramm und Veräussern von rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal), zusammen mit L.________ und M.________ im April / Mai 2017, in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte nach dem gescheiterten Geschäft in AD.________(Ortschaft) im April 2017 im Auftrag von L.________ CHF 5‘000.00 (als Kaufpreis für 200 Gramm Crystal) zu M.________ nach AE.________ (Ortschaft) brachte. Mit diesem traf er dort zwei Lieferan- ten, bei denen sie die 200 Gramm Crystal bestellten. Die CHF 5‘000.00 übergab er M.________ für den Abschluss des Kaufes. Nach Geschäftsabschluss traf er M.________ im Wartsaal des Bahnhofs, wo er sich davon überzeugte, dass dieser das Crystal auf sich trug. M.________ führte das Crystal mit dem Fernbus in die Schweiz ein und übergab es am Busbahnhof im AF.________ (Ortschaft) in J.________ (Ortschaft) an L.________. Für sei- 11 nen Tatbeitrag überliess L.________ M.________ 50 Gramm des Crystal. Von den restli- chen 150 Gramm - veräusserte der Beschuldigte im April 2017 zusammen mit L.________ in O.________(Ortschaft) und in J.________ (Ortschaft) (AG.________ (Ortschaft)) ins- gesamt rund 25 Gramm für CHF 1‘400.00 an zwei nicht identifizierte Abnehmer aus dem Kanton O.________(Ortschaft), - veräusserte der Beschuldigte zusammen mit L.________ im April 2017 in D.________(Ortschaft) in der Wohnung der Abnehmerin 5-10 Gramm als Muster an AH.________, - übernahm der Beschuldigte von L.________ im April/Mai 2017 in D.________(Ortschaft) einige «Steine» zum Eigenkonsum, - stellte die Polizei am 19. Mai 2017 im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) 117 Gramm sicher. 1.1.3. Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 998 Gramm Kokaingemisch zusammen mit L.________ am 9. Mai 2017, um ca. 15.20 Uhr [Zeitangabe wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert, pag. 1534] sowie in der Zeit davor in P.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten indem er vor dem 09.05.2017 an einem unbekannten Ort über Milieukontakte, von denen er wusste, dass sie ein Kilogramm Kokain von AI.________ (Ortschaft) in die Schweiz transpor- tieren wollten, ein Drogengeschäft organisierte. Am 09.05.2017 fuhren er und L.________ frühmorgens nach AI.________(Ortschaft). Dort wurde 1 Kilogramm in Plastikfolie eingesch- weisstes Kokaingemisch in der linken, hinteren Fahrzeugtüre des Ford Focus, Kontrollschild ________, verbaut. L.________ fuhr alleine mit dem Fahrzeug zurück in die Schweiz. Beim Grenzübergang P.________(Ortschaft) wurde er um ca. 1520 Uhr durch das Grenzwach- korps angehalten und kontrolliert. Dabei wurden die transportierten Drogen gefunden. L.________ hätte das Kokain an die C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft), in ei- nen von ihm angemieteten Lagerraum, gebracht. Der Beschuldigte und L.________ hätten für den Transport 200 Gramm des Kokaingemisches erhalten und den Rest an ihren Auf- traggeber zurückgegeben. Einen konkreten Abnehmer für die 200 Gramm gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Den Erlös hätten der Beschuldigte und L.________ unter sich geteilt. Der Beschuldigte lieh sich nach der Verhaftung von L.________ unter einem Vorwand von verschiedenen Personen insgesamt CHF 37‘000.00 aus, um die Auftraggeber für das «verlo- rene» Kilogramm auszuzahlen. Zur Bandenmässigkeit: Der Beschuldigte und L.________ (teilweise mit M.________) begingen die Widerhandlungen jeweils entweder zusammen oder in arbeitsteiligem Zusammenwirken und kommu- nizierten permanent miteinander. Dabei brachten der Beschuldigte und M.________ ihre Kontakte und Szenenkenntnisse ein und L.________ trug mehrheitlich zur Finanzierung bei und stellte durch Fahrten und Transporte die Mobilität der Bande sicher. Sie bestärkten sich laufend gegenseitig in ih- rem Tatentschluss und handelten mit mehreren verschiedenen verbotenen Substanzen. Weiter werden dem Beschuldigten unter Ziff. 1.2. der Anklageschrift (ab pag. 1399.3 ff., Hervorhebungen im Original) mehrfach und mengenmässig qualifi- zierte Widerhandlungen gegen das BetmG vorgeworfen, dies durch 12 1.2.1. Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch, ab ca. 2014 bis zum 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft), indem der Beschuldigte in dieser Zeit in F.________(Ortschaft) mindestens 50 Gramm Ko- kaingemisch zum Preis von CHF 55.00 pro Gramm von Y.________ auf Kommission über- nahm und zum Preis von CHF 60.00 bis CHF 100.00 an Q.________ verkaufte. 1.2.2. Erwerb und Veräussern von 30 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis zum 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte in dieser Zeit in F.________(Ortschaft) 30 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 von Y.________ auf Kommission übernahm und in D.________(Ortschaft) in Mengen von 10-20 Gramm zum Preis von CHF 60.00 pro Gramm an R.________ verkaufte (zu den Verkäufen an R.________ sind 20 Gramm gemäss unten Ziff. 1.2.3. hinzuzurechnen). 1.2.3. Erwerb von 120 Gramm und Veräussern von 20 Gramm Kokaingemisch im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte zu dieser Zeit in F.________(Ortschaft) 120 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 von Y.________ auf Kommission übernahm und 20 Gramm davon (zuzüglich zu Ziff. 1.2.2.) für CHF 60.00 pro Gramm in D.________(Ortschaft) an R.________ verkaufte und die restlichen 100 Gramm später in F.________(Ortschaft) an Y.________ zurückgab, da er keine Abnehmer dafür fand. 1.2.4. Erwerb und Veräussern von 99 Gramm Kokaingemisch am 31. Oktober 2017 In F.________(Ortschaft) und S.________(Ortschaft), indem der Beschuldigte an diesem Tag nach Rücksprache mit Y.________ in dessen Woh- nung den Schlüssel für den Bunker (Wohnung von AJ.________ am AK.________ (Adresse) in F.________(Ortschaft)) abholte, dort 99 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 pro Gramm auf Kommission behändigte und diese auf dem Parkplatz des Burger King in S.________(Ortschaft), zum Preis von CHF 5'800.00 an «Z.________» verkaufte. 1.2.5. Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch am 5. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte an diesem Tag in F.________(Ortschaft) 50 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 pro Gramm von Y.________ auf Kommission übernahm und die- ses in D.________(Ortschaft), im AL.________ (als Muster für einen geplanten Handel über eine grössere Menge) zum Preis von CHF 2'750.00 an AN.________, den Begleiter von «Z.________» (AM.________) verkaufte. 1.2.6. Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis zum 1. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) 13 indem der Beschuldigte, der in der Entzugsklinik AO.________ in V.________(Ortschaft) weilte, sich am 30. Januar 2018 in V.________(Ortschaft) mit «Z.________» (AP.________ [Nummer wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert]) traf und die Lieferung eines Kilogramms Kokain (unten Ziff. 1.2.7.) besprach. Wegen seines Klinikaufenthaltes werde er bei der Übergabe nicht dabei sein können. Er verwies «Z.________» an Y.________. Dieser bestätigte «Z.________» anlässlich eines Treffens in F.________(Ortschaft) am gleichen Tag den Verkauf dieses Kilogramms und veräusserte ihr am 1. Februar 2018 49 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 2'900.00 als «Qualitäts- muster», wobei er das Kokain in seinem Bunker (Wohnung von AJ.________ am AK.________(Adresse) in F.________(Ortschaft)) behändigte. 1.2.7. Anstalten treffen zum Verschaffen von 1 Kilogramm Kokaingemisch und Verschaffen von 541 Gramm Kokaingemisch in der Zeit 30. Januar 2018 bis zum 7. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte, der in der Entzugsklinik AO.________ in V.________(Ortschaft) weilte, sich am 30. Januar 2018 in V.________(Ortschaft) mit «Z.________» (AP.________ [Nummer wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert]) traf und die Lieferung eines Kilogramms Kokain besprach. Wegen seines Klinikaufenthalts werde er bei der Überg- abe nicht dabei sein können. Er verwies «Z.________» an Y.________. Dieser lieferte Z.________ am 1. Februar 2018, im Hinblick auf die Lieferung des vereinbarten Kilogramms ein «Qualitätsmuster» (vgl. oben Ziff. 1.2.3.). Als die Drogen schliesslich am 7. Februar 2018 bei ihm am AQ.________ (Adresse) in F.________(Ortschaft) ankamen, musste Y.________ feststellen, dass es sich nicht um das vereinbarte Kilogramm handelte. Anlässlich des Ver- kaufstreffens mit «Z.________» (AP.________) am 7. Februar 2018 um ca. 15.20 Uhr inter- venierte die Polizei. Dem Beschuldigten wird sodann in Ziff. 2 der Anklageschrift vorgeworfen (pag. 1399.6), sich der (einfachen) Widerhandlungen gegen das Betäub- ungsmittelgesetz durch Erwerb von rund 1 Kilogramm sowie Veräussern von 615 Gramm Haschisch schuldig gemacht zu haben, begangen in der Zeit von Januar / Februar 2017 bis zum 19. Mai 2017 in W.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft), indem der Beschuldigte im Januar / Februar 2017 zusammen mit L.________ in einer unbe- kannten Wohnung in W.________(Ortschaft) bei einem Unbekannten 1 Kilogramm Ha- schisch bestellte und L.________ dieses 1 - 2 Tage später beim McDonald's in D.________(Ortschaft) vom Lieferanten zum Preis von CHF 2‘500.00 bis CHF 3‘000.00 übernahm und bar bezahlte. L.________ bewahrte das Haschisch in der Folge in seinem Lagerraum an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) auf. Dort konnte die Poli- zei am 19.05.2017 noch 385 Gramm Haschisch sicherstellen. Von den übrigen 615 Gramm Haschisch: - erwarb der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt am AK.________(Adresse) in F.________(Ortschaft) eine Platte von ca. 100 Gramm von L.________ zum Preis von CHF 250.00 - CHF 300.00 für den Eigenkonsum, 14 - veräusserte der Beschuldigte für L.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt am BE.________ in D.________(Ortschaft) weitere ca. 100 Gramm zum Preis von CHF 500.00 an einen unbekannten BC.________(Nationalität) und gab vom Kaufpreis CHF 400.00 an L.________ weiter, - veräusserte L.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt am AR.________ (Adresse) in F.________(Ortschaft) maximal 300 Gramm zum Preis von CHF 6.00 pro Gramm an Q.________, den Nachbarn des Beschuldigten. Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. 3 der Anklageschrift versuchter Betrug vor- geworfen (pag. 1399.6), begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2017 bis zum 8. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft), indem der Beschuldigte ab Ende Oktober 2017 durch verschiedene telefonische Kontakte, Treffen in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) und erfolgreiche Drogengeschäfte mit ge- ringeren Kokainmengen sowie dem Veräussern von Qualitätsmustern im Hinblick auf den Verkauf von 10 Kilogramm Kokaingemisch (zum Preis von CHF 400‘000.00) gegenüber «Z.________» ein Vertrauensverhältnis schuf, respektive «Z.________» mit einem Gebäude von Lügen (u.a. Vorstellen einer fiktiven Lieferantin) täuschte sowie «Z.________» über inne- re Tatsachen (Absicht, 10 Kilogramm Kokaingemisch zu beschaffen) täuschte. Er verlangte von «Z.________» einen Nachweis für ihre Zahlungsfähigkeit. Getäuscht über die Absichten des Beschuldigten und im Vertrauen auf den Geschäftsabschluss präsentierte «Z.________» am 08.12.2017 in der UBS-Filiale in J.________ (Ortschaft) einen Teil des Kaufpreises. Der Beschuldigte versuchte anlässlich des Vorzeigens einen Teil des Vorzeigegeldes (CHF 100‘000.00) als «Anzahlung» zu behalten, obschon er nichts unternommen hatte, um die 10 Kilogramm Kokain zu beschaffen und auch nicht in der Lage gewesen wäre, diese Menge zu organisieren. Er wollte sich zu Lasten von «Z.________» bereichern. Sie weigerte sich je- doch erfolgreich, dem Beschuldigten das Geld zu überlassen (p. 1399.6 f.).
  49. Vorbemerkung Sowohl die Anklageschrift als auch die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung stütz- ten sich hauptsächlich auf die Aussagen des Beschuldigten vom 24. Mai 2018 und vom 4. Juni 2018 sowie diejenigen von L.________ vom 25./26. Mai 2018 und von M.________ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2019 ab, da die Überwachungsmassnahmen allein die Vorwürfe nicht zu belegen vermögen. Zudem liegt der angeklagte Zeitpunkt bei gewissen Vorwürfen gemäss Anklage- schrift Ziff. 1 zeitlich vor den intensiven geheimen Überwachungsmassnahmen, weshalb für die Beurteilung derselben die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten ohnehin ausschlaggebend sind. Die Vorinstanz nahm die Beweiswürdigung für jeden Anklagepunkt separat vor und würdigte den als erstellt erachteten Sachverhalt im Anschluss auch gleich rechtlich. In Abweichung davon erachtet es die Kammer aus Gründen des notwendigen Ge- samtüberblicks über das Aussageverhalten insbesondere des Beschuldigten als angezeigt, die Beweismittel und dabei insbesondere die vorhandenen Aussagen 15 vorab gesamthaft zu würdigen und erst anschliessend die einzelnen Vorwürfe zu prüfen.
  50. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgelistet, darauf verzichtet, die- se zusammenzufassen und ist jeweils im Rahmen der Beweiswürdigung auf die re- levanten Beweismittel eingegangen. Es kann bezüglich der aufgezählten Beweis- mittel auf pag. 1664 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.1.), pag. 1670 (bezüg- lich Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.2.), pag. 1674 f. (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.3.), pag. 1680 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.1), pag. 1684 (be- züglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.2.-1.2.3.), pag. 1687 (bezüglich Anklagesach- verhalt Ziff. 1.2.4), pag. 1688 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.5), pag. 1690 f. (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.6-1.2.7), pag. 1698 (bezüglich Anklage- sachverhalt Ziff. 2), pag. 1704 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 3) und pag. 1709 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 4) verwiesen werden. Auf eine umfassende inhaltliche Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel wird auch oberinstanzlich verzichtet. Hingegen werden die wesentlichen Beweis- mittel nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben.
  51. Erwägungen der Kammer 12.1 Einleitende Bemerkungen zur Untersuchung Den Fall ins Rollen brachte die Anhaltung von L.________ am 9. Mai 2017 in P.________(Ortschaft) durch das Grenzwachkorps, als dieser beim Transport von Kokaingemisch von brutto ca. 1'100 g in flagranti erwischt wurde (Anzeige der Kan- tonspolizei AS.________ vom 19. Juni 2017, pag. 074 ff.). Anlässlich dieser Anhal- tung wurde in dessen Effekten unter anderem ein Notizzettel mit handschriftlich no- tierten Mobiltelefonnummern sichergestellt, wobei eine der Nummern M.________ zugeordnet werden konnte (pag. 77 und 487). Weitere Nummern konnten zudem Q.________, AH.________ (pag. 501) sowie AT.________ (nachfolgend auch: AB.________, pag. 502) zugeordnet werden. Aufgrund dieser Anhaltung (und anschliessenden Versetzung in Untersuchungs- haft) von L.________ und dessen ersten Aussagen, in welchen er den Beschuldig- ten belastete, wurden verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen eingelei- tet: so die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonnummer des Be- schuldigten, die Echtzeitüberwachung derselben Nummer sowie die Observation desselben (vgl. zum Ganzen: Berichtsrapport vom 28. Juni 2017, pag. 779 ff.; An- zeigerapport vom 11. September 2018, pag. 85 ff., pag. 797 f.). Zudem wurde die GPS-Überwachung des vom Beschuldigten mehrheitlich verwen- deten Personenwagens seiner Mutter sowie des vom Beschuldigten ebenso ver- wendeten Personenwagens seiner Freundin beantragt und genehmigt, ebenso die Audioüberwachung des Personenwagens der Mutter. Es kann auf die entspre- chenden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: ZMG) in den Akten verwiesen werden (pag. 779 ff.). 16 Schliesslich wurde am 17. Juli 2017 der Einsatz von zwei verdeckten Ermittlern bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, beantragt (pag. 969 ff.), dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich Ermittlungen als sehr schwierig erweisen und aufzeigen würden, dass sich der Beschuldigte durch konspiratives und gegen aussen abgeschottetes Vorgehen auszeichne, wobei rele- vante Drogengeschäfte offensichtlich nur in ausgewählten Kreisen (persönliches Umfeld) getätigt würden (pag. 970 f.). Der entsprechende Einsatz von zwei ver- deckten Ermittlern wurde vom zuständigen Staatsanwalt am 21. Juli 2017 verfügt (pag. 976 ff.) und am 24. Juli 2017 auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwalt- schaft hin durch das ZMG bewilligt (pag. 985 ff.). Im Dezember 2017 wurde der Einsatz von drei zusätzlichen verdeckten Ermittlern durch die Staatsanwaltschaft beantragt (pag. 1006 ff.) und vom ZMG genehmigt (pag. 1012 ff.). Weitere Informa- tionen über deren Einsatz lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sowohl die Observation (pag. 807) wie auch die verdeckte Ermittlung wurden am
  52. Februar 2018 per sofort beendet (pag. 1023 f.). Eine Übersicht über die beantragten Massnahmen ist dem Anzeigerapport vom
  53. September 2018 zu entnehmen (pag. 94 ff.). 12.2 Bestrittenes und Unbestrittenes Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, in den Drogenhandel involviert gewesen zu sein und dabei auch mit anderen Personen agiert zu haben. Bestritten wird hingegen der Umfang des Drogenhandels, das Agieren als Bande und insbesondere die vorgeworfene Rollenverteilung innerhalb dieses Zusammen- schlusses. 12.3 Massgebliche Beweismittel 12.3.1 Anzeigerapport vom 11. September 2018 (pag. 85 ff.) Die geheimen Überwachungsmassnahmen, insbesondere die Audio- und GPS- Überwachungen des Personenwagens Ford Mondeo hätten den Anfangsverdacht, wonach der Beschuldigte und Y.________ (nachfolgend auch: Y.________) im Betäubungsmittelhandel gemeinsam tätig seien, bestätigt. Diese Zwangsmass- nahmen seien für das Vorantreiben und den Erfolg der vorliegenden Ermittlungs- handlungen unentbehrlich gewesen (pag. 97). Die GPS-Überwachung des Ford Mondeo hätte in erster Linie der Observationsun- terstützung gedient, hätte hingegen keine entscheidende Beweisrelevanz gehabt, weshalb die Daten anlässlich der Einvernahmen auch nicht vorgehalten worden seien (pag. 99). Die Einsätze der verdeckten Ermittler hätten aufgezeigt, dass der Beschuldigte und Y.________ nach wie vor im Kokaingeschäft tätig gewesen seien. Im Verlaufe der Einsätze der verdeckten Ermittler seien drei Scheingeschäfte (Kauf von Kokain in einer Gesamtmenge von netto 198 g) sowie ein Endgeschäft (Kauf von Kokain in einer Gesamtmenge von netto 541 g) getätigt worden (pag. 99). Am Mittwoch, 7. Februar 2018 seien Y.________, der Beschuldigte und weitere Personen angehalten und festgenommen worden (pag. 99 f.). 17 Die Auswertung des Smartphones des Beschuldigten (Galaxy S8, Rufnummer ________) hätte keine neuen, fallrelevanten Erkenntnisse gebracht (pag. 109). Der Beschuldigte sei mehrfach einvernommen worden, wobei dieser anfänglich nicht bereit gewesen sei, zu kooperieren und nur dann wahrheitsgemässe Aussa- gen gemacht hätte, wenn die Beweislast erdrückend gewesen sei. Anlässlich der Einvernahmen vom 24. Mai 2018, 4. Juni 2018 und 18. Juni 2018 habe sich sein Verhalten hingegen verändert und dieser habe signalisiert, zu kooperieren. Er habe denn auch ein weitreichendes Geständnis abgelegt, mit welchem dieser nun vor- nehmlich L.________ und Y.________ schwer belastet habe. Dank seines Aussa- geverhaltens in der zweiten Hälfte der Einvernahmephase habe der Beschuldigte dazu beigetragen, die von ihm und weiteren Beschuldigten begangenen Straftaten aufzudecken und die Sachverhalte im Grossen und Ganzen zu klären (pag. 111). Auch Y.________ sei erst nach anfänglichem Zögern anlässlich seiner Einvernah- me vom 11. Juni 2018 bereit gewesen, weitreichende Aussagen zu machen und über seinen Betäubungsmittelhandel Auskunft zu geben (pag. 112). Zudem sei auch L.________ bis zu seiner Einvernahme vom 26. Mai 2018 nicht gewillt gewesen, wahrheitsgetreue Aussagen zu machen. Erst anlässlich der Ein- vernahme vom 26. Mai 2018 vor der Staatsanwaltschaft habe dieser auf Vorhalte und Belastungen hin endlich zugegeben, die ihm zur Last gelegten Tathandlungen wissentlich, willentlich und nicht fremdbestimmt begangen zu haben (pag. 113). In den Schlussbemerkungen führte der Einsatzleiter aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte, L.________ und Y.________ im Raume D.________(Ortschaft) und Umgebung im grösseren Stil einen Betäubungsmittel- handel aufgezogen hätten und bestrebt gewesen seien, auf verschiedenen Kanälen zu Kokain und Geld zu kommen. Es könne jedoch nicht gesagt werden, inwiefern sich das Betäubungsmittelgeschäft finanziell für diese gelohnt habe. Es habe kein Reinerlös ermittelt werden können (pag. 114). 12.3.2 Hausdurchsuchung / Anhaltung Im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.2. konnten an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Mai 2017 im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) 117 g Methamphetamin (pag. 123 und pag. 743) und im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ankla- geschrift Ziff. 1.1.3. anlässlich der Anhaltung von L.________ 998 g Kokaingemisch an der Grenze bei P.________(Ortschaft) sichergestellt werden (pag. 126 und pag. 743). Dem Deliktsblatt 3 kann weiter entnommen werden, dass anlässlich der Haus- durchsuchung im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) 385 g Cannabis sichergestellt wurden (pag. 119 und pag. 743). 12.3.3 Observationen Der polizeiliche Antrag betreffend Observation wurde am 28. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, gestellt (pag. 779 f.). Gleichentags wurde die Observation denn auch durch den zuständigen Staatsan- 18 walt angeordnet (pag. 797 f.). Im ersten monatlichen Bericht vom 14. August 2017 hielt die Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, dass insgesamt 3 Observationseinsätze am 20. Juli 2017, 24. Juli 2017 und am 25. Juli 2017 getätigt worden seien und der Beschuldigte hauptsächlich den Personenwagen Ford Mon- deo 2.0 TDCI seiner Mutter benütze, unregelmässig auch den Personenwagen Mercedes-Benz C 180 Coupé seiner Freundin AU.________ (pag. 799). Im Folge- monat seien hingegen keine Observationstätigkeiten erfolgt (pag. 800), hingegen erfolgten zwei weitere Observationseinsätze in der Zeit vom 15. September 2017 bis am 23. Oktober 2017, nämlich am 18. September 2017 und 27. September 2017 (pag. 801). Weitere Observationen folgten, dies am 31. Oktober 2017 (pag. 802), am 5. Dezember 2017, 6. Dezember 2017, 7. Dezember 2017, 11. De- zember 2017 und 12. Dezember 2017 (pag. 803 f.) sowie am 1. Februar 2018,
  54. Februar 2018, 6. Februar 2018, 7. Februar 2018 und 20. Februar 2018 (pag. 805 f.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde die Observation des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft beendet (pag. 807). Der Anzeigerapport vom 11. September 2018 inkl. der darin aufgeführten erfolgten Observationen wurde der Verteidigung am 19. Mai 2021 zur Einsichtnahme über- geben, womit der Beschuldigte bereits vor der Mitteilung der Observation gemäss Art. 283 StPO über deren Bestand und Umfang informiert wurde (pag. 1369 f.). Die Mitteilung gemäss Art. 283 StPO erfolgte sodann am 26. Mai 2021 (pag. 1308 f.). 12.3.4 Verdeckte Ermittlung – Einsatzberichte der verdeckten Ermittler (pag. 1025 ff.): Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sind durch die zuständige Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2017 gegen den Beschuldigten, L.________ (pag. 976) und später ge- gen Y.________ (pag. 989) zwei verdeckte Ermittler (nachfolgend auch: VE) (VE- AV.________ und AM.________) und am 1. Dezember 2017 ein weiterer VE (U.________) (pag. 142), bzw. 3 weitere VE (pag. 1001 ff.) belehrt worden. In der Zeit vom 26. Juni 2017 bis am 7. Februar 2018 erfolgten an insgesamt 36 Tagen VE-Einsätze, welche in 27 Berichten dokumentiert wurden (pag. 142). Die von der Staatsanwaltschaft verfügten Zwangsmassnahmen wurden durch das ZMG genehmigt (pag. 985 ff.; pag. 994 ff.; pag. 1012 ff.). AW.________ hatte offensichtlich nur einen kurzen Kontakt zum Beschuldigten, dies via SMS, wobei die Anfrage von AW.________ aufgrund Misstrauens seitens des Beschuldigten im Sand verlief (pag. 1025 ff.). In der Folge wurde bezüglich der zweiten Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten eine andere Taktik gewählt. So kam es zum «Zufallstreffen» zwischen «Z.________» (AM.________) und dem Beschuldigten (pag. 1029 ff.). «Z.________» wurde auf Antrag der Verteidigung hin erstinstanzlich in Anwesen- heit des Beschuldigten und dessen Verteidiger als Zeugin einvernommen und äus- serte sich erneut (wenn auch nicht mehr detailliert) zur Sache, wobei Fürsprecher X.________ eingehend von seinem Fragerecht Gebrauch machte (pag. 1539 ff.). Die Einvernahmen der anderen VE wurden hingegen nicht beantragt und auch nicht als notwendig erachtet. Folglich wurde das Konfrontationsrecht gewahrt, wo- mit sowohl die Einsatzberichte als auch die Aussagen der T.________ verwertet 19 werden dürfen (siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018, E. 6.2. mit weiteren Hinweisen). Berichte von «Z.________», AM.________: Bei den Einsatzberichten von «Z.________» handelt es sich um subjektive Be- weismittel. Die Einsatzberichte sind neutral, sachlich und detailliert verfasst und geben einen realitäts- und lebensnahen Einblick in die Treffen der beiden. Dass die Einsatzberichte generell unzutreffend oder nicht komplett seien, wurde seitens des Beschuldigten nicht vorgebracht. Vielmehr bestritt der Beschuldigte diese nicht umfassend, sondern präzisierte sie teilweise lediglich (vgl. E. II.12.3.5 hiernach), temperierte seine Rolle herunter und externalisierte die Verantwortung. Zudem machte der Beschuldigte auch mehrfach Ausführungen zum Vorgefallenen, die mit dem Inhalt der Einsatzberichte übereinstimmen, dies insbesondere auch zu Nebensächlichkeiten und Ausgefallenem, so namentlich hinsichtlich: - des Gestaltens der Website von «Z.________» durch seinen Bruder (pag. 173, Z. 94 ff.; 3. Einsatzbericht, pag. 1029 f. und 8. Einsatzbericht, pag. 1039), - der Beschreibung des gegenseitigen Kennenlernens (pag. 174, Z. 108 ff.; 3. Einsatz- bericht, pag. 1029 f.), - der bestehenden Affäre des Beschuldigten (pag. 282, Z. 328 ff.; 3. Einsatzbericht, pag. 1029), - die Möglichkeit, für «Z.________» Frauen organisieren zu können (pag. 291, Z. 676 ff.;
  55. Einsatzbericht, pag. 1037), - des Begleitens in einen Swingerclub (pag. 291, Z. 671; 10. Einsatzbericht, pag. 1044), - der Mitteilung des Beschuldigten, seine Frau erwarte CA.________ (pag. 183, Z. 95 f.;
  56. Einsatzbericht, pag. 1072), - stattgefundener Treffen auch in Anwesenheit der Familie des Beschuldigten (pag. 291, Z. 661 ff.; 3. Einsatzbericht, pag. 1029), - Forderung nach CHF 8'000.00 statt CHF 5’800.00 (pag. 190, Z. 77 ff.; 14. Einsatzbe- richt, pag. 1053), - Beschreibung der Reaktion von «Z.________» auf den geplatzten Deal (pag. 1549, Z. 25 f.; 22. Einsatzbericht, pag. 1077). Der Abgleich mit den Aussagen des Beschuldigten in Nebensächlichkeiten zeigt auf, dass die Einsatzberichte nicht einseitig gefärbt und erfunden sind, sondern ef- fektiv Passiertes sachlich und detailliert festhalten. Auf die plausiblen Einsatzbe- richte ist daher grundsätzlich abzustellen. Nicht gefolgt werden kann daher dem Beschuldigten, soweit dieser vorbrachte, «Z.________» sei wie eine Zecke gewe- sen (pag. 290, Z. 642 ff.). Vielmehr handelte sie ihrem Auftrag entsprechend (vgl. pag. 970), wobei es notwendig war, in das persönliche Umfeld des Beschul- digten vorzudringen. So brachte der Beschuldigte selbst vor, seine Regel sei es, keine Geschäfte übers Telefon zu machen (pag. 265, Z. 95 f.). Der Aufbau einer persönlichen Beziehung war daher notwendig und wird von der VE in ihren Ein- satzberichten in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Beschuldigten auch 20 festgehalten. Auf die einzelnen Einsatzberichte wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Sachverhalte detailliert eingegangen und werden diese den ande- ren vorhandenen Aussagen gegenübergestellt. Für die Frage einer allfälligen Ver- letzung des zulässigen Masses der Einflussnahme durch die VE «Z.________» wird sodann auf die rechtliche Würdigung verwiesen. 12.3.5 Aussagen des Beschuldigten: Wie einleitend bereits erwähnt, gilt es im Folgenden zu erörtern, wie die Aussagen des Beschuldigten (insbesondere ab dem 24. Mai 2018) zustande kamen und ob auf diese abgestellt werden kann bzw. muss: Der Beschuldigte wurde erstmals nach der Anhaltung von L.________ am 23. Mai 2017 als Auskunftsperson befragt (pag. 164 ff.). Weitere Einvernahmen folgten erst nach seiner Anhaltung vom 7. Februar 2018 (pag. 170 ff.). In der ersten und einzi- gen Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2017 blieb der Beschuldigte vage und sprach einzig übers Pokerspielen in AI.________(Ortschaft), wobei die einvernehmende Kantonspolizei AS.________ auch nicht weiter in die Tiefe ging. Anlässlich der ersten Einvernahme als Beschuldigter vom 7. Februar 2018 wurde dieser allgemein zu Drogen und seinem Drogenkonsum, zu Y.________ sowie «Z.________» befragt, wobei ihm schliesslich vorgehalten wurde, dass die beiden Letzteren am Tag der Einvernahme anlässlich einer Drogenübergabe angehalten und festgenommen worden seien, wobei er damit nichts zu tun haben wollte. Auch als ihm schliesslich offengelegt wurde, dass es sich bei «Z.________» um eine verdeckte Ermittlerin handle, wollte er nichts weiter aussagen (pag. 175, Z. 147 ff.). Immerhin gab er dann anlässlich der Hafteröffnung vom 8. Februar 2018 und damit nur einen Tag später bereits zu, dass - er «Z.________» mit Y.________ bekannt gemacht habe (pag. 185, Z. 156), - er ihr zweimal 50 g Kokain gegeben habe (Z. 163) und - er ihr am 31. Oktober 2017 100 g Kokain verkauft habe, um sich seine Sucht finan- zieren zu können (Z. 189 f.). Ebenfalls erwähnte er von sich aus, dass er «Z.________» hätte Geld abknöpfen wollen, wobei es um 10 kg gegangen sei, er einen Vorschuss gewollt hätte, es aber so oder anders nicht zu diesem Geschäft gekommen wäre (pag. 186, Z. 202 ff.). Die weiteren Vorwürfe waren anlässlich dieser Einvernahme nicht Thema, weshalb er sich auch nicht dazu äusserte. Am 16. Februar 2018 ging es bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern hingegen wiederum um den Kokainhandel. Dabei gab der Beschuldigte auf Frage, ob er zu den bisherigen Aussagen etwas ergänzen möchte, von sich aus an, dass - er das Kokain bei Y.________ holen gegangen sei, - er diesen angerufen habe, um zu fragen, wo sich der Schlüssel zum Bunker befinde, - er dann im Bunker 100 g Kokain geholt und dieses dann ihr («Z.________») ge- bracht habe (pag. 189, Z. 19 ff.). 21 Er ergänzte weiter, dass er die 50 g Kokain, die er ihr übergeben habe, nicht aus dem Bunker gehabt habe, sondern einfach so bekommen habe (Z. 22 ff.), um dann später in derselben Einvernahme auszuführen, dass er die 50 g auch von Y.________ erhalten hätte (pag. 192, Z. 135 f.). Auf Frage blieb er dabei, dass er «Z.________» einmal 100 g und einmal 50 g Kokain verkauft habe (pag. 190, Z. 72), wobei er weiter schilderte, dass er sie gefragt habe, ob sie etwas möchte, sie dann telefoniert und ihm zugesagt habe, 100 g zu kaufen, wobei er das Kokain für CHF 5'500.00 gekauft und ihr für CHF 5'800.00 verkauft habe (Z. 78 ff.). Auf Frage gab er an, dass er Y.________ die CHF 5'500.00 gegeben habe (Z. 84). Diese Angaben zum Preis bestätigte er später in der Einvernahme ganz allgemein, wonach er das Kokain für CHF 55.00 bezogen und für CHF 58.00 verkauft habe (pag. 192, Z. 145). Hingegen machte er auf die Frage, weshalb er ausgerechnet bei Y.________ wegen der 100 g Kokain nachgefragt habe, ausweichende Aus- führungen («Es ist bekannt, dass AX.________ (Nationalität) entsprechende Be- ziehungen haben. Ich habe ihn gefragt, und er hat es zustande gebracht», pag. 191, Z. 126 f.). Sodann wurde ihm offenbart, dass seine Telefonnummern in Echtzeit überwacht worden seien (pag. 192, Z. 166 ff.), wobei ihm anschliessend einige aufgenommenen Gespräche vorgespielt wurden (pag. 192 ff.). Dabei gab er auf Vorhalt des Fotos von AY.________ von sich aus an, dass er nicht wisse, ob diese etwas mit Betäubungsmitteln zu tun habe, diese aber dabei gewesen sei, als sie sich im Restaurant AZ.________ in H.________(Ortschaft) mit «Z.________» und deren Kollegin getroffen hätten (pag. 193, Z. 196 f.). Er gab sodann auf Vorhalt auch zu, dass AY.________ den verdeckten Ermittlern anlässlich des Treffens am
  57. Dezember 2017 in H.________(Ortschaft), Restaurant AZ.________, als Orga- nisatorin des Kokains vorgestellt worden sei (pag. 193, Z. 205). Auf Frage gab er weiter zu, dass er entschieden habe, diese mitzunehmen, wobei er anführte, richtig im Suff gewesen zu sein (pag. 193, Z. 210 f.). Hingegen bestritt er, R.________ mit Betäubungsmitteln beliefert zu haben (pag. 195, Z. 259 ff.). Dabei blieb er trotz Vorhalt von zwei nicht expliziten Telefongesprächen (pag. 195). Als ihm sodann eröffnete wurde, dass der Ford Mondeo mittels Audioaufzeichnung überwacht wor- den sei, gab er an, er sei sich nicht sicher, ob R.________ ihm nicht vielleicht Geld gegeben habe, damit er diesem etwas holen könne (pag. 195, Z. 296 ff.), wobei es um Kokain gegangen sei (pag. 196, Z. 300). Auf die offen formulierte Frage, wieviel R.________ denn üblicherweise bezogen habe, gab er an, so 10 bis 20 g Kokain (pag. 196, Z. 314), um dann anzugeben, dass er diesem insgesamt höchstens 50 g Kokain verkauft habe (Z. 329), wobei er das Kokain jeweils von Y.________ bezo- gen hätte und er dieses für CHF 60.00 / g verkauft habe (Z. 331 ff.). Auf Vorhalt ei- ner Audioaufnahme aus dem Ford Mondeo vom 21. September 2017 gab er so- dann zu, dass er von den 120 g Kokaingemisch 20 g an R.________ übergeben und den Rest an Y.________ zurückgegeben habe (pag. 197, Z. 352 ff.). Bezüglich des in derselben Audioaufnahme erwähnten «BA.________» gab er lediglich an, dass es sich um seinen Nachbarn Q.________ handle (Z. 357) und dass er diesem nur einmal 10 g Kokain verkauft habe (Z. 360 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 erklärte der Beschuldigte, er sei sich nicht sicher, ob er R.________ weniger als 50 g gegeben habe (pag. 219, Z. 16 f.). Zu L.________ und dessen Drogenbunker an der C.________(Adresse) 22 blieb er vage und ausweichend und brachte vor, L.________ habe sich mit schwe- ren Leuten eingelassen. Diese seien auch zu ihm gekommen und hätten ihn auf den Stuhl gedrückt. Es seien ein BB.________ (Nationalität) und ein BC.________ (Nationalität) gewesen, welche nach eigenen Aussagen zu Pink Panther oder ‘Ndrangheta gehörten. Sie hätten alles von ihm gewusst (pag. 220 f.). Er verneinte, dass L.________ ihm gegenüber von einem konkreten Drogengeschäft gespro- chen hätte und falls dieser das getan hätte, er diesem abgeraten hätte (pag. 222, Z. 145 ff.). Er wollte auch nicht sagen können, ob L.________ Drogen gehandelt habe oder nicht, dieser sei ihm zu spannend und mysteriös vorgekommen (pag. 222, Z. 152). Auf Vorhalt der an der C.________(Adresse) sichergestellten Menge von 385 g Haschisch fragte er, ob dies Haschischplatten gewesen seien und er diesem eine Platte zum Rauchen abgekauft habe, wobei dies dreckbillig gewesen sei (pag. 222, Z. 161 ff.). Auf Vorhalt, wonach er auf dem sichergestellten Material tatrelevante Spuren hinterlassen habe, erklärte er, dass er L.________ beim Umzug geholfen und dieser ihm mehrere Haschplatten gezeigt habe (pag. 222, Z. 172 ff.). Auf Vorhalt, wonach seine Spuren auf dem Methamphetamin sichergestellt worden seien, meinte er, er hätte auch von diesem konsumiert (pag. 223, Z. 190), obwohl er kurz vorher ausgesagt hatte, dass er dies nicht mehr konsumiere (Z. 183). Nach einer Rauchpause inkl. Rücksprache mit seinem Vertei- diger ergänzte er von sich aus, dass L.________ immer etwas habe machen wol- len und er diesem immer abgeraten habe (pag. 224, Z. 221 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von L.________, wonach der Beschuldigte die Drogen organisiert hätte, bestritt er dies (Z. 239). Er verneinte auch, ihm gesagt zu haben, dass es noch an- dere Möglichkeiten geben würde, Geld zu verdienen (Z. 250). Weiter bestritt er ve- hement, dass er sich mit L.________ zusammen in BD.________ (Ortschaft) im Restaurant BE.________ mit zwei Personen getroffen habe (pag. 224 f., Z. 256 ff.). Er führte schliesslich aus, dass L.________ das Unschuldslamm spiele (pag. 226, Z. 312). Weiter bestritt er, Y.________ CHF 13'000.00 zu schulden (pag. 227, Z. 358 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2018 (pag. 234 ff.) wollte der Beschul- digte keine Aussagen mehr machen, regte sich auf und bestritt Vorwürfe im Zu- sammenhang mit R.________ und «Z.________». Er sei in einem katastrophalen Zustand gewesen und sei unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten und Ta- bletten gestanden (pag. 235, Z. 15 ff.). Einen Monat später, an der Einvernahme vom 24. Mai 2018 war der Beschuldigte dann bereit, «die Geschichte von Anfang an zu erzählen» (pag. 241, Z. 16 ff.). Da- bei schilderte er im freien Bericht (Z. 18 ff.), wie er mit L.________ Poker spielte, dieser ihn dann Januar / Februar 2017 angefragt habe, weil dieser mit Drogen hätte machen wollen und ihn um Kontakte gebeten habe, dieser gemeint habe, Kunden zu haben, dieser Haschplatten von einem BC.________(Nationalität) bezogen hät- te, wobei für ca. CHF 2'500.00 bis 3'000.00 1 kg bestellt worden sei, nicht nur 300 g. Auf Frage gab er an, dass sie bezüglich Haschisch beide zusammen das Gespräch mit dem BC.________(Nationalität) geführt hätten (pag. 241, Z. 43), wo- bei dies so Februar / März 2017 gewesen sei (pag. 242, Z. 46). Auch zur Überg- abe, der Bezahlung und dem Gewicht der Haschischplatten machte der Beschul- digte detaillierte Angaben (pag. 242, Z. 48 ff.), ebenso dazu, dass sie seinem 23 Nachbarn Q.________ 300 g Haschisch verkauft hätten (Z. 57) sowie 100 g einem BC.________(Nationalität), wobei er diesbezüglich detailliert ausführte, wie, für welchen Preis und wo der Verkauf ablief (Z. 58 ff.). Auf offene Frage wie es weitergegangen sei, kam der Beschuldigte von sich aus auf das Methamphetamin zu sprechen (pag. 242, Z. 67 ff.) und führte aus, wie es zum Kontakt zu M.________ gekommen sei, den sie dann zusammen in N.________(Ortschaft) getroffen hätten (Z. 72 ff.). Auch die Geschäftsidee gab er an, nämlich dass L.________ das Geschäft finanziert hätte, indem dieser das Cry- stal besorgt, M.________ das Crystal anschliessend veräussert und L.________ das Geld zurückgegeben hätte (Z. 77 ff.). Diesbezüglich wollte der Beschuldigte dann aber nichts damit zu tun gehabt haben (Z. 81 f.). Ebenfalls erwähnte er den Bezug von 1 kg Methamphetamin in der AC.________(Land) für CHF 20'000.00 (Z. 89 ff.), wobei die Ware aber nicht gekommen sei, sodass M.________ und L.________ selbst hätten in die BF.________ (Land) fahren wollen, da M.________ einen Kontakt dort gehabt habe. Er gab dann auch zu, mitgefahren zu sein, dies, weil er keine Arbeit gehabt habe (pag. 243, Z. 98). Das Weitere schilder- te er in freiem Bericht detailliert und ausführlich (pag. 243 f.), insbesondere auch, wie sie dann das gekaufte und in die Schweiz importierte Methamphetamin ver- kauften (pag. 244). Auch zum gescheiterten Import von 1 kg Kokaingemisch durch L.________ machte der Beschuldigte Aussagen (pag. 245, Z. 209 ff.) und gab auf Frage zu, den Kon- takt zwischen L.________ und dem «Typen» hergestellt zu haben (Z. 218), wobei er gewusst habe, um was es gehe (Z. 220). Dabei machte er wiederum detaillierte, in sich stimmige Ausführungen zum Drogengeschäft. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juni 2024 bestätigte der Beschuldigte seine letzten Aussagen explizit (pag. 250, Z. 19) und ergänzte, dass er für den Schaden (Sicherstellung von 1 kg Kokain) den Verkäufern gegenüber hätte aufkommen müssen und er hierfür seine Familie und sogar seinen Anwalt angelogen habe (Z. 24 ff.). Insgesamt habe er CHF 37'000.00 für das Kilo bezahlen müssen (pag. 251, Z. 31), wobei er bei verschiedenen Leuten Geld gepumpt habe (pag. 251, Z. 44). Auf Vorhalt der Antennenstandorte vom 8. Mai 2017 und polizei- licher Berechnung, wonach er folglich frühestens um 20.00 Uhr in AI.________(Ortschaft) habe sein können, meinte er, ja, das könne sein (pag. 253, Z. 150), um dann auf weitere Frage auszusagen, dass er am 8. Mai 2017 lediglich schauen gegangen sei, wo sie sich dann treffen würden, mehr habe er damals nicht gemacht (pag. 253, Z. 157 ff.). Der Beschuldigte blieb dabei, dass er das Ko- kain für andere hätte in die Schweiz bringen sollen und nicht auf Kommission, wie die Polizei vermutete (pag. 254, Z. 182). Weiter machte er auf Frage Ausführungen zu den Geschäften mit «Z.________» (pag. 254), wobei er erstmals bei Y.________ Kokain bezogen habe, als er dieser die 100 g Kokain für CHF 5'500.00 übergeben habe. Ebenso habe er die 50 g Ko- kain von Y.________ bezogen. Er hätte nur ein Entgelt erhalten (Z. 199). Zudem bestätigte er, dass er im September 2017 von Y.________ 120 g Kokain bezogen und diesem dann wieder 100 g Kokain zurückgegeben habe (pag. 254 f., Z. 202 ff.). 24 Anlässlich der Haftentlassungs-Einvernahme vom 18. Juni 2018 wurde der Be- schuldigte zu den Geschäften mit Q.________ befragt, wobei ihm dessen Aussa- gen vorgehalten wurden. Er bestritt jedoch, Q.________ seit 2014 Drogen ver- schafft zu haben und will diesem nur 10 g Kokain gegeben haben, mehr nicht, wo- bei er kein Geld erhalten hätte. Es sei eher umgekehrt, dass er bei ihm Amphet- amine geholt habe (zum Ganzen: pag. 259, Z. 23 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme im Kanton H.________(Ortschaft) vom
  58. August 2018 mit M.________ (pag. 272.1 ff.) relativierte er als Auskunftsperson grundsätzlich seine Aussagen vom 24. Mai 2018 und 4. Juni 2018 insbesondere bezüglich der Rolle von M.________. Er führte aber immerhin aus, dass er zu- sammen mit L.________ Personen besucht und diese gefragt hätte, ob sie Me- thamphetamin hätten oder wollten, Konsumenten u.a. Anschliessend seien sie zu M.________ gegangen, weil ihm in den Sinn gekommen sei, dass dieser dies zwi- schendurch konsumiere. Dann hätten sie («wir») darüber gesprochen, ob sie («wir») etwas machen könnten. Dies sei dann so weit gegangen, dass M.________ in die BF.________(Land) gefahren sei, um Methamphetamin zu bestellen (pag. 272.3). Bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte hauptsächlich zu R.________ befragt, wobei er wiederum (nun in Freiheit) ausweichend aussagte (pag. 263). Er wollte diesem höchstens 2-3 Mal Kokain gegeben haben, keine 30 g. Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen, wonach er R.________ insgesamt 50 g übergeben habe, meinte er, er habe gesagt, es seien höchstens 50 g gewesen und je länger er darüber nachdenke, sei er sich sicher, dass es höchstens 20-30 g ge- wesen seien (pag. 264, Z. 65 f.). Zudem sprach er erneut von den eingewachsenen Fussnägeln, die er von Anfang an bezüglich R.________ als Grund für die Treffen vorgebracht hatte. Dabei führte er aus, er habe die Regeln gesetzt und nicht R.________. Seine Regel sei, keine Geschäfte übers Telefon (pag. 265, Z. 95 f.). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 274, Z. 31), damit insbesondere auch diejenigen vom 24. Mai 2018 und 4. Juni 2018. Zu seinem Drogenkonsum gab er an, dass er damit wieder angefangen habe, als dies mit L.________ ange- fangen habe, also ca. im März 2017 (pag. 275, Z. 72), wobei er Kokain nicht täglich konsumiert haben will (Z. 78), vielleicht 5-6x pro Monat (Z. 78 f.). Bezüglich Am- phetamine / Crystal führte der Beschuldigte sodann aus, wenn etwas da gewesen sei, habe er konsumiert, wobei er immer zu seinem Nachbarn Q.________ gegan- gen sei, wobei er selten Crystal genommen habe (pag. 276, Z. 94 ff.). Auf entspre- chenden Vorhalt hin bestätigte er zudem seine Aussage anlässlich seiner Einver- nahme vom 16. Februar 2018, wonach er im Jahr 2017 insgesamt ca. 20 g Speed grammweise bei Q.________ gekauft habe (pag. 276, Z. 102 ff.). Zudem bestätigte er seine Aussagen, wonach er jeweils auch aus dem von L.________ zum Verkauf vorgesehenen «Säckli» Crystal zum Eigenkonsum genommen habe, so 0,2 g (Z. 110 f.). Cannabis will er täglich konsumiert haben (pag. 277, Z. 132), dies ab Frühjahr 2017 (Z. 135). Weiter machte er Aussagen zu den Drogengeschäften mit Y.________ und «Z.________», wobei ihm verschiedene Einsatzberichte der VE «Z.________» 25 vorgehalten wurden (pag. 277 ff.). Die vorgehaltenen Inhalte der Einsatzberichte 18 bis 22 (18. Einsatzbericht vom 4. Dezember 2017, 19. Einsatzbericht vom 6. De- zember 2017, 20. Einsatzbericht vom 8. Dezember 2017, 21. Einsatzbericht vom
  59. Dezember 2017 und 22. Einsatzbericht vom 18. Dezember 2017) bestritt der Beschuldigte nicht und präzisierte hinsichtlich des 18. Einsatzberichtes einzig, dass er die CHF 50'000.00 als Depot hätte haben sollen (pag. 279, Z. 184 ff. und Z. 230 ff.; pag. 280 f.). Auch hinsichtlich des 14. Einsatzberichts vom 1. November 2017 bestritt der Beschuldigte den vorgehaltenen Inhalt zuerst nicht, brachte jedoch vor, dass er die 10 kg nie hätte auftreiben können, wobei er dann auf konkrete Frage hin doch noch bestritt, dass er die 10 kg ins Spiel gebracht habe (pag. 280, Z. 245). An späterer Stelle auf den entsprechenden Vorwurf hin gab der Beschuldigte er- neut an, nie geplant zu haben, die 10 kg zu organisieren. Er habe das Geld von «Z.________» gewollt. «Z.________» habe den Köder aber nicht geschluckt (pag. 288, Z. 550 ff.). Er habe CHF 50’000.00 gewollt, man sei dann aber immer weiter runter. Bevor man zur Bank gegangen sei, habe sie noch gesagt, sie habe eine Überraschung für ihn. Sie habe statt den CHF 50'000.00 CHF 300'000.00 da- beigehabt (pag. 288, Z. 568 ff.). Zum Vorwurf, im Frühjahr 2017 zusammen mit L.________ und M.________ den Erwerb von 1 kg Crystal gewollt zu haben, wobei der Kontakt über einen «AB.________» gelaufen sei und sie erfolglos in die BF.________(Land) (BG.________) gereist seien, erklärte er, dass dies nicht ganz stimme (pag. 281 f.). Er will nur noch CHF 5'000.00 für L.________ nach AE.________(Ortschaft) ge- bracht haben, was er gemacht habe, um ein verlängertes Wochenende mit seiner Affäre zu verbringen (pag. 282, Z. 328 ff.). Zum Vorwurf, im Frühjahr 2017 nach AE.________(Ortschaft) gereist zu sein, wo- bei er zusammen mit M.________ zwei Lieferanten getroffen habe und der Kauf von 200 g Crystal für CHF 5'000.00 vereinbart worden sei, er M.________ die Kaufsumme übergeben, M.________ das Crystal gekauft und in die Schweiz transportiert habe, dieser das Crystal in J.________ (Ortschaft) an L.________ übergeben und dafür 50 g Crystal bekommen habe, gab der Beschuldigte an, dies sei fast alles korrekt (pag. 283, Z. 371). L.________ habe alles geplant (pag. 283, Z. 371). Der Beschuldigte versuchte also wiederum, seine Rolle hinunterzuspielen, gab dann aber auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen vom 24. Mai 2018 zu, M.________ nach dem Deal mit den Drogen nochmals gesehen zu haben, da er für L.________ hätte kontrollieren müssen, ob M.________ den Stoff tatsächlich hatte (pag. 283, Z. 390 f.). Zum Vorwurf, dieses Crystal zusammen mit L.________ in dessen Lagerraum ge- lagert und davon 25 g zusammen mit diesem in O.________(Ortschaft) resp. J.________ (Ortschaft) an zwei Abnehmer verkauft, 5-10 g an AH.________ auf Pump übergeben und selbst davon etwas konsumiert zu haben, wobei schliesslich 117 g durch die Polizei sichergestellt worden seien, meinte er, dass dies nur L.________ gemacht habe. Er sei nur dabei gewesen, als den Abnehmern von O.________(Ortschaft) ein Muster übergeben worden sei (pag. 284, Z. 398 ff.). Dem widerspricht bereits, dass auf dem Tupperware-Geschirr (pag. 162 f.) ein Ab- 26 druck seines linken Daumens nachgewiesen werden konnte (pag. 635), ebenso wie seine DNA auf dem Kunststoffsack aus dem Tupperware-Geschirr (pag. 638). Zum Vorwurf, zusammen mit L.________ in AI.________(Ortschaft) 1 kg Kokain übernommen zu haben, wobei L.________ dieses in die Schweiz transportieren wollte und schliesslich an der Grenze angehalten und kontrolliert worden sei, während er noch in AI.________(Ortschaft) geblieben sei, erklärte er, ja, sie hätten den Gewinn aus dem Verkauf von 200 g aufgeteilt, wobei L.________ mehr erhal- ten hätte (pag. 284, Z. 424 ff.). L.________ hätte dies gewollt, weil das Geschäft mit dem Methamphetamin nicht so geklappt habe, wie gewollt. Er habe ihm von An- fang an aber gesagt, dass dies so nicht funktionieren könne (pag. 284, Z. 426 ff.). Den Vorwurf, in der Zeit von 2014 bis zum 7. Februar 2018 mind. 50 g Kokainge- misch, welches er zuvor von Y.________ auf Kommission erhalten habe, an Q.________ verkauft zu haben, bestritt er (pag. 286). Er will diesem nur einmal 10 g gegeben haben. Er wisse nicht, wie dieser auf diese Menge komme (pag. 286, Z. 489 ff.). Den Vorwurf, in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis am 7. Februar 2018 insgesamt max. 50 g Kokaingemisch an R.________ verkauft zu haben, bestritt er ebenfalls und gab an, diesem lediglich unter 30 g verkauft zu haben. Er habe einfach etwas ge- sagt und je länger er überlege, komme er zum Schluss, dass es weniger gewesen sei (pag. 287, Z. 505 ff.). Den Vorwurf, im September 2017 120 g Kokaingemisch von Y.________ gekauft, 20 g davon verkauft und die restlichen 100 g Y.________ wieder zurückgegeben zu haben, gab der Beschuldigte zu (pag. 287, Z. 517), so ebenfalls den Verkauf vom 31. Oktober 2017 von 99 g Kokaingemisch an «Z.________» sowie den Ver- kauf vom 5. Dezember 2017 von 50 g Kokaingemisch an «Z.________» (pag. 287, Z. 526 und Z. 533). Den Vorwurf, 10 kg Kokaingemisch organisieren zu wollen, bestritt er. Er habe nie geplant, die 10 kg zu organisieren. Er habe das Geld von Z.________ gewollt. Z.________ habe den Köder nicht geschluckt (pag. 288, Z. 550 ff.). Den Vorwurf, am 30. Januar 2018 mit «Z.________» die Lieferung eines Kilo- gramms Kokaingemisch besprochen und diese dann an Y.________ verwiesen zu haben, wobei dieser ihr am 1. Februar 2018 ein Muster von 49 g verkauft und am
  60. Februar 2018 anstatt 1 kg lediglich 541 g veräussert habe, bestritt der Beschul- digte teilweise. So gab er zwar zu, sich mit «Z.________» in der Klinik getroffen zu haben und ihr auch Y.________ vermittelt zu haben. Von allem anderen wisse er hingegen nichts (pag. 289, Z. 593 ff.). Den Vorwurf, in der Zeit von Januar / Februar 2017 zusammen mit L.________ bei einem BC.________(Nationalität) 1 kg Haschisch gekauft, dieses Haschisch im Lagerraum von L.________ aufbewahrt und davon 100 g selbst erworben, 100 g einem BC.________(Nationalität) in D.________(Ortschaft), zusammen mit L.________ 300 g an den Nachbarn Q.________ und weitere 115 g zusammen mit L.________ an unbekannte Abnehmer verkauft zu haben, bestritt er und gab an, das habe L.________ gemacht. Nur die 100 g, die einem unbekannten 27 BC.________(Nationalität) verkauft worden seien, gab er zu (vgl. pag. 289 f., Z. 616 ff.). Zum Verhalten von «Z.________» gefragt führte der Beschuldigte aus, dass sie wie eine Zecke an ihm geklebt habe, ihn in einer ungünstigen Situation erwischt und ihm Hoffnungen gemacht hätte. Sie hätte ihm gesagt, sie könnten zusammen eine Disco betreiben (pag. 290, Z. 642 ff.). Vom BH.________ habe er sich be- drängt und herausgefordert gefühlt, dieser sei aggressiv gewesen (pag. 290, Z. 644 f.). Die Tabletten, der Alkohol und die Drogen hätten ihn schwach gemacht. Er ha- be sich wie verpflichtet gefühlt, wie wenn er gemusst hätte (pag. 290, Z. 647 ff.). Auf Frage seines Verteidigers gab er zudem an, dass «Z.________» ihn auch in privaten Angelegenheiten kontaktiert hätte. Sie habe von ihm eine Webseite für ih- re Eventagentur gewollt. Das sei ganz zu Beginn gewesen. Sein Bruder mache solche Websites. Sie hätte jedoch nicht wirklich sagen können, was sie gewollt ha- be. Sie seien auch mit Frau und Kindern zusammen unterwegs gewesen. Sie habe also schon auch privat mit ihm Kontakt gehabt (pag. 291, Z. 661 ff.). Schliesslich gab er auf Frage des Staatsanwaltes und in Übereinstimmung mit den Einsatzberichten von «Z.________» zu, dass er diese aufgefordert habe, mit ihm einen Swingerclub zu besuchen (pag. 291, Z. 671 f.). Ebenfalls bestätigte er, dass er «Z.________» angegeben habe, Frauen von Callcentern für ihre reichen Kolle- gen organisieren zu können, um dann eine Gangbang-Party zu machen (pag. 291, Z. 676 ff.). Dies alles ist den Einsatzberichten entsprechend auch zu entnehmen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sodann eine Kehrtwende und relativierte seinen Tatbeitrag nochmals deutlich nach unten: In BG.________ will er nur noch zum Pokerspielen und Trinken mitgegangen sein und den beiden vom Geschäft abgeraten haben (pag. 1544 f., Z. 45 ff.), das sei al- so von L.________ und M.________ gemacht worden. Dass er an einem Pokertur- nier gewesen sei (pag. 1545, Z. 15), wurde anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erstmals vorgebracht. Hingegen bestätigt er, dass er den Kontakt zwi- schen L.________ und M.________ hergestellt habe (pag. 1545, Z. 35). Mit dem Verkaufen des Crystals will er hingegen nichts zu tun gehabt haben, das sei alles L.________ selbst gewesen (pag. 1546, Z. 7 ff.). Ebenso wenig will er etwas mit der Einfuhr des 1 kg Kokains von AI.________(Ortschaft) in die Schweiz zu tun ge- habt haben. Das habe alles L.________ allein gemacht (pag. 1546, Z. 21 ff.). Be- züglich des Kokainverkaufs an Q.________ gab er an, viel weniger als angeklagt verkauft zu haben (pag. 1546, Z. 39). Die Verkäufe an R.________ und an «Z.________» gab er zu (pag. 1547). Hingegen bestritt er, etwas mit den Verkäu- fen von Y.________ an «Z.________» zu tun gehabt zu haben (pag. 1547, Z. 32). Bezüglich Erwerbs des Haschischs blieb er dabei, dass der Kontakt in einem Po- kerlokal zustande gekommen sei und L.________ dies erworben habe (pag. 1547, Z. 40 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin an, seine bisherigen Aussagen seien tendenziell korrekt (pag. 1828, Z. 9 f.). L.________ habe angegeben, er habe diesen zur Aufbewahrung der Substan- zen in seinem Keller gezwungen. Es sei aber L.________ gewesen, welcher ihn dazu angeleitet und es selber gemacht habe. Er sei zwar beim Pokerspiel dabei 28 gewesen, habe ihn aber von diesem Geschäft abhalten wollen (pag. 1828, Z. 20 f.). Hätte er es machen wollen, hätte er es selber gemacht und nicht noch einen Zwei- ten gebraucht (pag. 1828, Z. 31 ff.). Die verdeckte Ermittlerin habe gewusst, dass er konsumiere und seine labile Situation ausgenutzt. Sie habe ihm etwas vorge- spielt. Sie habe auch davon gesprochen, ihm Sanitärarbeiten abzugeben. Man ha- be sich über 30-mal getroffen und irgendwann habe er nachgegeben und bei sei- nem Dealer diese 100 g gekauft und ihr gegeben. Dort, wo es um die mehreren Ki- los gegangen sei, habe sie gepocht und ihn an mehrere Locations mitgenommen. Sie habe ihm in der UBS-Bank CHF 300'000.00 gezeigt. Er sei dort wie in einem Film gewesen und habe gesagt, jaja, ist gut. Er habe aber diese Leute nicht ge- habt, was sie auch gewusst habe. Er habe sich dann einliefern lassen, sie habe den Kontakt wieder aufgenommen und gesagt, man könne ja mit einem Kilo begin- nen. Er habe klar gesagt, dass er dies nicht wolle und ihr dann Y.________ vermit- telt. Er habe davon nichts wissen wollen (vgl. zum Ganzen pag. 1829). Auf Vorhalt des Einsatzberichts vom 6. Dezember 2017 und auf entsprechende Frage hin gab er sodann an, es sei ein Stapel kleiner Geldnoten auf dem Tisch gelegen. Er habe das Kokain bei Y.________ für CHF 50.00 erworben und ihm glaublich für CHF 55.00 verkauft, wobei sein Gewinn CHF 250.00 gewesen wäre, er aber dafür Kokain genommen habe (pag. 1830, Z. 5 ff.). 12.3.6 Fazit der Kammer: Die vom Beschuldigten am 24. Mai 2018 (ab 13.10 Uhr, in Anwesenheit der eige- nen Verteidigung sowie der Verteidigung von L.________) sowie am 4. Juni 2018 gemachten Aussagen erachtet die Kammer grundsätzlich als glaubhaft. Der Be- schuldigte schilderte in freiem Bericht, sehr detailliert, in sich stimmig und ohne Strukturbrüche bezüglich der Drogengeschäfte das Geschehen. Seine Aussagen beinhalten dabei zahlreiche Realkennzeichen, namentlich die Wiedergabe von Ge- sprächsinhalten, die Beschreibung der eigenen Stimmung und aufgetretenen Kom- plikationen im Handlungsablauf. Seine eigene Rolle schilderte der Beschuldigte dabei durchweg als wenig initiativ, untergeordnet, nicht mitredend und die Schuld externalisierend, womit er seine eigene Rolle offensichtlich herunterspielen wollte. Es ist zudem auch nicht etwa so, dass der Beschuldigte einfach gestand, was man ihm vorhielt, um aus der Haft zu kommen. Er packte vielmehr von sich aus detail- liert aus und brachte L.________ so in Zugzwang, der dann anlässlich der Einver- nahme vom 25. Mai 2018 auch prompt sein Aussageverhalten änderte (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten von L.________ hiernach). In späteren Ein- vernahmen bestätigte der Beschuldigte teilweise seine bisherigen Eingeständnisse, versuchte aber auch, seine Schuld durch Angabe geringerer Mengen oder durch Zuweisen der Schuld an andere Beteiligte als milder erscheinen zu lassen und sich in ein gutes Licht zu rücken. Auf diese den eigenen Tatbeitrag beschönigend dar- stellenden Aussagen ist mit Zurückhaltung abzustellen, zumal die späteren Aussa- gen teilweise zu den vorhandenen objektiven Beweismitteln im Widerspruch stehen (namentlich den Ergebnissen der Spurenauswertung). Zudem konnte die Staatsanwaltschaft H.________(Ortschaft) im Laufe des Jahres 2018 den vom Beschuldigten erwähnten «AB.________» identifizieren (pag. 268 f.), was der Kantonspolizei Bern bis zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht gelungen ist 29 (siehe pag. 122). L.________ erkannte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit AT.________ diesen als «AB.________» wieder (pag. 571 ff.), dies ganz im Gegensatz zum Beschuldigten, der diesen nicht wiedererkennen wollte (wobei die- se Konfrontationseinvernahme nach dem 4. Juni 2028 stattfand, pag. 270 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten (insb. die Aussagen vom 24. Mai 2018 sowie vom
  61. Juni 2018) werden denn auch von den anderen Beteiligten im Laufe der zahlrei- chen Einvernahmen bestätigt, wobei diese seine Rolle selbstredend etwas anders dargestellt haben: Y.________ bestätigte in der Einvernahme vom 15. Februar 2018 (noch in Unter- suchungshaft), dass es zwischen ihm und «Z.________» zu 3 Treffen gekommen sei, wobei das erste am 1. Februar 2018 auf dem Parkplatz bei der Migros in F.________(Ortschaft) stattgefunden und er ihr 50 g Kokaingemisch übergeben habe (pag. 298, Z. 25 ff.), wobei er das Kokain am AK.________(Adresse) geholt und ihr dann übergeben habe (Z. 41 ff.), dies zum Preis von CHF 2'900.00 (pag. 299, Z. 50). Den Auftrag dazu habe er vom Beschuldigten erhalten, der sich in der Entzugsklinik befunden habe und damit nichts habe zu tun haben wollen (pag. 299, Z. 74 f.). Hingegen bestritt er, etwas mit der Übergabe von 100 g Ko- kaingemisch am 31. Oktober 2017 zu tun gehabt zu haben (pag. 300, Z. 120 ff.). Erst als man ihm eröffnete, dass «Z.________» eine VE sei, wurde er etwas ge- sprächiger und gab an, dass er eigentlich 1 kg Kokaingemisch bei «BI.________» habe beziehen wollen, dieser aber nicht so viel habe liefern können, er «Z.________» aber auch nicht habe verlieren wollen (pag. 301, Z. 150). Noch gesprächiger wurde Y.________, als man ihm in der Einvernahme vom
  62. Juni 2018 auch die Aussagen von AJ.________ vorhielt, die angab, dass er be- reits im September 2017 Kokain bei ihr in der Wohnung gebunkert habe (pag. 324, Z. 27 ff.). So gab er immerhin zu, bereits Ende Frühling / Anfang Sommer 2017 mit dem Kokainhandel angefangen zu haben (pag. 325, Z. 48). Er bestritt jedoch, ge- meinsam mit dem Beschuldigten Drogengeschäfte gemacht zu haben (pag. 327, Z. 130 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten vom 4. Juni 2018 bestätigte er, dass dieser die 100 g, welche dieser an «Z.________» verkaufte, bei ihm geholt habe, dies auf Kommission, wobei der Beschuldigte ihm dann CHF 5'500.00 gege- ben habe (pag. 327, Z. 152 ff.). Ebenfalls bestätigte Y.________, dass der Be- schuldigte vorgängig das Kokain im Drogenbunker geholt und bei ihm den Schlüs- sel hierfür geholt habe (Z. 158). Ebenfalls bestätigte er die Aussagen des Beschul- digten vom 4. Juni 2018, wonach dieser die 50 g, welche er «Z.________» am
  63. Dezember 2017 verkauft habe, bei ihm bezogen habe, wobei er dem Beschul- digten das Kokain übergeben habe (pag. 328, Z. 162 ff.). Ebenfalls bestätigte er die Aussagen des Beschuldigten vom 16. Februar 2018 und 4. Juni 2018, wonach die- ser von ihm im September 2017 120 g Kokain übernommen habe (pag. 328, Z. 168 ff.). Zudem erklärte er auf offene Frage hin, dass es sein könne, wonach ihm der Beschuldigte Kokain zurückgegeben habe, wohl im September 2017, wobei dieser ihm wohl von diesen 120 g zurückgegeben habe, weil dieser es nicht habe abset- zen können (pag. 328, Z. 173 f.). Hingegen wollte er nicht bestätigen, dass der Be- schuldigte das Kokain, welches dieser an R.________ verkauft habe, bei ihm be- zogen habe (pag. 328, Z. 178 ff.). Bezüglich des vereinbarten Verkaufs von 1 kg 30 Kokain an «Z.________» gab er an, dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, es komme jemand vorbei und wolle mit ihm reden, wobei «Z.________» dann gefragt habe, ob er ihr ein Kilo bringen könne. Der Beschuldigte sei zu dieser Zeit in der Rehaklinik gewesen und habe ihn deshalb gefragt (pag. 329, Z. 221 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. November 2018 gab Y.________ erstmals an, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er diesem et- was besorgen könne, worauf er dann begonnen hätte, mit dem Beschuldigten zu arbeiten (pag. 333, Z. 37 ff.). Auf Frage gab er sodann an, dass er nicht die Ge- schäfte des Beschuldigten übernommen habe, sondern dieser ihn gefragt habe und er es dann besorgt habe (pag. 334, Z. 58 f.). Zudem bestritt er, dem Beschuldigten bereits seit 2014/2015 Kokain verkauft zu haben, welches dieser dann Q.________ verkauft haben soll. Er will dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang lediglich 40 g Kokain verkauft haben (pag. 336, Z. 139 ff.). Die anderen Vorwürfe in Bezug auf den Beschuldigten bestätigte er auch in dieser Einvernahme (pag. 336 ff.). Damit bestätigte Y.________ in den wesentlichen Punkten die Aussagen des Be- schuldigten, in Übereinstimmung mit den entsprechenden Einsatzberichten der VE. R.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 8. März 2018 lediglich zu, den Beschuldigten wie auch Y.________ zu kennen (pag. 384, Z. 45 ff.), wobei er letz- teren erst im September 2017 kennengelernt habe (pag. 385, Z. 58 f.). Hingegen will er nichts von den Drogengeschäften der beiden gewusst und damit auch nichts zu tun gehabt haben (pag. 385, Z. 78 ff.). Er will auch kein Kokain beim Beschuldig- ten bezogen haben, obwohl ihm die Aussage des Beschuldigten vorgehalten wurde (pag. 388, Z. 187 ff.). L.________ bestritt (anfänglich) alles, insbesondere auch, etwas vom Kokain an- lässlich seiner Kontrolle beim Grenzübertritt gewusst zu haben (pag. 476). Immer- hin bestätigte er, dass er den Beschuldigten kenne und diesen beim Pokerspielen kennengelernt habe (pag. 477). Weiter gab er nach längerem Verschweigen auch zu, dass er den Beschuldigten mit nach AI.________(Ortschaft) genommen habe, dieser soll aber nichts von all dem gewusst haben (pag. 485). Anlässlich der Ein- vernahme vom 14. Juni 2017 wollte er dann Aussagen machen, mit dem Ziel, aus der Untersuchungshaft zu kommen (pag. 490 ff.). Dabei wurde er aufgefordert, zu schildern, wie alles angefangen habe, was er im freien Bericht dann auch tat (pag. 491). Er schilderte anschliessend plausibel das Kennenlernen beim Pokern, wie sie sich nähergekommen seien, private Gespräche geführt hätten und er dem Beschuldigten auch von seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation erzählt habe, bis die Geschichte dann von Seiten des Beschuldigten angefangen hätte. Auf Nachfrage erklärte er, dass der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, unkompliziert Geld verdienen zu können, wobei er hierfür aufgrund seiner Schulden empfänglich gewesen sei. Er beschrieb dann ein vom Beschuldigten eingefädeltes Treffen in ei- nem Restaurant in BD.________(Ortschaft) mit zwei Unbekannten und weitere Treffen mit diesen, wobei er irgendwann mal klargestellt hätte, dass er mit Drogen nichts zu tun haben wolle (pag. 492). Im Februar / März 2017 sei es wieder zu ei- nem Treffen gekommen, wobei der Beschuldigte diese jeweils organisiert habe (pag. 493). Er beschrieb sodann eine eher abenteuerlich anmutende Geschichte, wonach er als Vertrauensbeweis ein Paket entgegengenommen habe, er den er- 31 haltenen Sack nicht habe öffnen dürfen, diesen dann nach zwei schlaflosen Näch- ten dennoch geöffnet und Drogen vorgefunden habe, dies dem Beschuldigten mit- geteilt habe und dieser einen Termin mit den Männern vereinbart habe und dann das ganze Theater mit den Einschüchterungen und Drohungen begonnen habe (pag. 493 f.). Anschliessend erläuterte er, dass er vom Beschuldigten angefragt worden sei, für diese Männer einen grösseren Bargeldtransport zu machen (pag. 495), wobei er dem Beschuldigten auch gleich demonstriert habe, wo dieses Geld in seinem Auto transportiert werden könnte. Dieser soll das ausgemessen und ihm erklärt haben, dass er am Tag davor nach AI.________(Ortschaft) fahren und den Leuten übermitteln werde, wieviel Platz es habe. Dieser habe das alleine und persönlich, also nicht via Telefon, machen wollen. Das habe der Beschuldigte auch getan, habe sich gemeldet, dass er wieder hier sei, sie hätten sich getroffen und seien dann zusammen nach AI.________(Ortschaft) gefahren (pag. 495). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2017 gab L.________ auf Frage, ob er auch im Ausland Poker gespielt habe von sich aus an, dass er einmal in BG.________ (BF.________(Land)) gewesen sei, dies im April 2017, zusammen mit dem Beschuldigten und M.________ (pag. 516, Z. 248 ff.). Er erkannte M.________ dann auch auf einem Lichtbild und gab an, dass dies ein Kollege des Beschuldigten sei (pag. 518, Z. 297 ff.). Im Zusammenhang mit dem Ausflug nach BG.________ blieb er dabei, dass sie dort Poker gespielt hätten (pag. 519 f., Z. 371 ff.). Weiter wiederholte er konstant zu seinen Aussagen vom 14. Juni 2017, wie es zu den Treffen mit den Unbekannten gekommen sei (pag. 521 f., Z. 463 ff.), ebenso schilderte er erneut ziemlich detailliert, wie er zum blauen Sack mit den Drogen gekommen sei (pag. 525, Z. 615 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom
  64. Juli 2017 blieb er bei seiner Version bezüglich Ausflug nach AI.________(Ortschaft) (pag. 527 ff.), ebenso bei seiner Einvernahme vom 31. Au- gust 2017 (pag. 534 ff.) und anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 (pag. 538 ff.). Zudem bestritt er auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er (L.________) das Crystal von einem Lieferanten aus Winterthur habe, dass dies stimme (pag. 544, Z. 233 ff.). Ebenso bestritt er, dem Beschuldigten mehrere Haschischplatten gezeigt und zum Kauf angeboten zu haben (pag. 544, Z. 245 ff.). Erst anlässlich der Einvernahme vom 25. Mai 2018 und damit am Morgen nach der Einvernahme des Beschuldigten anlässlich derer der Beschuldigte in Anwesenheit des Verteidigers von L.________ ein umfassendes Geständnis ablegte und nach der eigenen Verhaftung sowie einer von der Polizei gewährten und verlängerten Besprechung mit seinem Verteidiger wollte er nun «die Geschichte so erzählen, wie sie abgelaufen sei» (pag. 551). Er bestätigte dabei grundsätzlich die Aussagen des Beschuldigten, korrigierte diese aber teilweise, insbesondere bezüglich dessen eigener Rolle. So bestätigte er, dass es zu den Treffen mit den Unbekannten, ins- besondere mit dem «Gorilla» gekommen sei, es aber um Drogengeschäfte gegan- gen sei. Zudem beschrieb er auch, wie er gemeinsam mit dem Beschuldigten die Haschischplatten holen gegangen sei, bzw. wie er den Beschuldigten nach W.________(Ortschaft) chauffiert und dieser die Drogen holen gegangen sei, wo- bei dieser mit den Drogen im blauen Sack zurückgekommen sei (pag. 552). Er be- stritt, selbst Haschisch weiterverkauft zu haben, er sei jedoch öfter dabei gewesen und sei gefahren (pag. 552, Z. 85). Explizit bestritt er sodann, selbst Haschisch an 32 Q.________ verkauft zu haben (pag. 553, Z. 93 ff.). Weiter bestritt er, dass er mit Methamphetamin gehandelt habe, gab aber zu, dass es wegen diesem BG.________ ein Thema gewesen sei (pag. 553, Z. 103). Sie hätten dort aber nur Poker spielen wollen (Z. 112). Auf den Versuch angesprochen, über M.________ und weitere Personen 1 kg Crystal einzukaufen, führte er dann aber aus, dass dies die Idee des Beschuldigten gewesen sei. Dieser sei auf ihn zugekommen, ob es eine Möglichkeit gebe. Es sei wieder darum gegangen, dass er es lagere und der Beschuldigte es zusammen mit M.________ organisieren und planen könnte (pag. 553, Z. 116 ff.). Damit bestätigt er grundsätzlich die Aussagen des Beschul- digten, beschönigt dabei aber seine eigene Rolle, wie dies der Beschuldigte bezüg- lich seiner eigenen Rolle ebenfalls machte. L.________ bestätigte weiter auch das Beschaffen von 200 g Crystal in AE.________(Ortschaft) durch den Beschuldigten und den Rücktransport durch M.________, gab aber an, nie so viel Geld (CHF 7'500.00) für den Kauf der Drogen gegeben zu haben, er hätte nie so viel Geld gehabt (pag. 553, Z. 133 ff.). Weiter bestätigte er im freien Bericht, dass er M.________ am nächsten Tag im AF.________(Ortschaft) beim Carparkplatz ab- geholt habe. Zudem habe er diesen nach BJ.________ (Ortschaft) chauffiert (pag. 554, Z. 139 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach er di- verse Abnehmer mit dem Crystal beliefert habe, gab er von sich aus an, dass er zweimal in O.________(Ortschaft) gewesen sei, einmal noch bei M.________ zu Hause und einmal bei einer Frau in D.________(Ortschaft), das sei es gewesen (pag. 554, Z. 155 f.). Auf offen formulierte Frage machte er dann auch detaillierte Aussagen zum Treffen in O.________(Ortschaft) (pag. 554, Z. 158 ff.). Schliesslich bestätigte er auch, dass seine frühere Version mit dem «Gorilla» nicht stimme (pag. 555, Z. 203). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte zugegeben habe, in das Kokaingeschäft von AI.________(Ortschaft) mitinvolviert gewesen zu sein, blieb er bei seiner Version, direkt nichts vom Kokain gewusst zu haben. Er hätte aber damit rechnen müssen (pag. 556, Z. 246). Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 26. Mai 2017 bestätigte L.________ sodann mehrheitlich seine Aussagen vom Vortag bei der Polizei (pag. 560, Z. 66). Bezüglich des Haschischbezugs korrigierte er seine Aussagen vom Vortag dahingehend, dass er beim Drogenbezug auch dabei gewesen sei (pag. 561, Z. 109 ff.). Auch bezüglich des Verkaufs von Haschisch an Q.________ korrigierte er seine Aussagen vom Vortag dahingehend, dass er beim Verkauf da- bei gewesen sei, sie beide das daher gemeinsam gemacht hätten (pag. 561, Z. 127 ff.). Hingegen bestritt er, Geld vom Beschuldigten aus dem Verkauf einer 100 g Platte Haschisch durch den Beschuldigten an einen BC.________(Nationalität) er- halten zu haben (pag. 562, Z 137 ff.). Weiter bestritt er, selbst knapp 100 g an an- dere Abnehmer verkauft zu haben (pag. 562, Z. 159). Zudem präzisierte er, dass die Idee, in den Handel insbesondere mit Crystal einzusteigen, aus den Ge- sprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten entstanden sei (pag. 563, Z. 172 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten zu den Crystal-Geschäften und nach einer Besprechung mit der Verteidigung führte L.________ dann aus, bereit zu sein, Aussagen zu machen (pag. 563, Z. 178 ff.). Anschliessend bestätigte er, dass grundsätzlich richtig sei, was der Beschuldigte ausgeführt habe (pag. 563, Z. 194), machte aber abweichende Angaben zur Rollenverteilung (pag. 563 f.). 33 Auch die weiteren Angaben des Beschuldigten zur Reise nach BK.________ (Land) bestätigte er grundsätzlich, war aber nicht mit allen Details einverstanden (pag. 564, Z. 223 ff.). Ebenfalls bestätigte er die Aussagen des Beschuldigten zum Kauf von 200 g Crystal und den Transport dieser Drogen durch M.________ in die Schweiz (pag. 264 f., Z. 239 ff.). Auch bezüglich des Verkaufs von Crystal an Ab- nehmer in O.________(Ortschaft) bestätigte er grundsätzlich die Angaben des Be- schuldigten und gab darüber hinaus zu, den einen noch in J.________ (Ortschaft) im AG.________(Ortschaft) getroffen und diesem zusammen mit dem Beschuldig- ten glaublich 5 g Crystal übergeben zu haben (pag. 565, Z. 275 ff.). Er präzisierte, dass es insgesamt 3 Treffen mit diesen gegeben habe, beim ersten Mal sei es ein «Müsterli» gewesen, beim zweiten Mal 10 g und beim dritten Mal 5 g (pag. 566, Z. 288 ff.). Schliesslich bestätigte er auch, dass es zu einer Übergabe von Crystal an eine Frau in D.________(Ortschaft) gekommen sei (pag. 566, Z. 294 ff.). Zu gu- ter Letzt bestätigte er im Grundsatz auch die Aussagen des Beschuldigten zum Kokaintransport von AI.________(Ortschaft) in die Schweiz (pag. 567, Z. 340 ff.). Hingegen blieb er dabei, dass er beim Einbauen der Drogen ins Auto nicht dabei gewesen sei (pag. 568, Z. 364 f.). Dies erscheint glaubhaft, wurde seine DNA denn auch nirgends auf der fraglichen Verpackung des im Auto sichergestellten Kokains festgestellt. Lediglich auf dem Schal, welcher offenbar ihm selbst gehörte und bei der Autoverkleidung, welche er zugegebenermassen selbst ausbaute, konnte seine DNA festgestellt werden, womit die vorhandenen Spuren seinen Aussagen nicht entgegenstehen (vgl. pag. 599 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2020 erklärte L.________ auf konkrete Frage hin, dass er seine Aussagen vom 26. Mai 2018 bestätigen könne (pag. 1450 Z. 12). Auf entsprechende Frage hin präzisierte er, dass seine vorheri- gen Aussagen zum Teil nicht korrekt oder nicht ganz korrekt gewesen seien. Ein Teil der Aussagen vom 25. Mai 2018 sei korrekt gewesen, aber insbesondere die- jenigen vom 26. Mai 2018 (pag. 1451, Z. 15 ff.). Zur Einfuhr des Kokains von AI.________(Ortschaft) in die Schweiz und auf Frage, was er und der Beschuldigte mit den 200 g Kokain gemacht hätten, meinte er, dass er dies erst relativ kurzfristig erfahren hätte. Zuerst sei ein Entgelt von CHF 8'000.00 vereinbart gewesen. Kurz bevor sie sich aufgemacht hätten, habe er erfahren, dass das mit den CHF 8'000.00 nicht zustande komme, dafür könnten sie einen Teil des Kokains ha- ben. Es sei auch klar gewesen, dass sie versuchen würden, diesen Teil des Ko- kains zu verkaufen (pag. 1452, Z. 50 ff.). Zudem gab er auf Frage an, dass sie ge- meinsam entschieden hätten, dieses Geschäft durchzuführen (pag. 1452, Z. 72). Er blieb zudem dabei, dass das Kokain nicht in seiner Gegenwart verbaut worden sei (pag. 1458, Z. 281 f.), bestätigte aber ansonsten den Vorwurf (Z. 281). Zu den Cry- stal-Geschäften gab er an, das Geld (CHF 20'000.00) habe es zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2017 noch gar nicht gegeben, es sei nicht richtig, dass sie auf dieser Reise beabsichtigt hätten, etwas zu kaufen (pag. 1453, Z. 91 ff.). Es sei darum ge- gangen, den Kontakt von M.________ zu treffen. Sie hätten sich zu dritt entschie- den, nach BG.________ zu fahren und den Kontakt dort zu treffen. Er wisse nichts von einem beabsichtigten Kauf. Er bestätigte dann aber, dass es schon darum ge- gangen sei, den Kontakt zu treffen und danach ein Geschäft zu machen, es sei aber nicht darum gegangen, bereits vor Ort ein Geschäft abzuwickeln (pag. 1454, 34 pag. 119 ff. sowie pag. 1459, Z. 300 ff.). Auf Frage gab er zudem an, dass er die CHF 5'000.00 für das BL.________ Geschäft aus den Pokerspielen gehabt habe (pag. 1454, Z. 129), um dann aber später auszusagen, dass es nicht sein Auftrag an den Beschuldigten gewesen sei, CHF 5'000.00 zu M.________ in AE.________(Ortschaft) zu bringen. Ebenso wenig sei es sein Geld gewesen, son- dern das Geld von ihm und dem Beschuldigten (pag. 1459, Z. 313 ff.). Schliesslich bestätigte er, dass er und der Beschuldigte von den 150 g Crystal insgesamt 25 g an zwei nicht identifizierte Abnehmer aus dem Kanton O.________(Ortschaft) ver- kauft bzw. auf Pump übergeben hätten, ebenso 5-10 g an AH.________ (auf Pump) und dass auch der Beschuldigte zum Eigenkonsum einige Steine überlas- sen worden seien (pag. 1459, Z. 329 ff.). Bezüglich der im Kanton O.________(Ortschaft) verkauften Mengen widersprach er damit nicht nur den Aussagen des Beschuldigten, sondern auch seinen eigenen vom 26. Mai 2018 (pag. 566, Z. 288 ff.). Er bestätigte auch, dass der Beschuldigte, M.________ und er entweder gemeinsam oder in arbeitsteiligem Zusammenwirken gehandelt hätten, wobei der Beschuldigte und M.________ deren Szenekenntnisse eingebracht hät- ten und er selbst zur Finanzierung beigetragen habe und zudem durch Fahrten und Transporte die Mobilität sichergestellt habe (pag. 1459 f., Z. 334 ff.). Zu den Ha- schisch-Geschäften gab L.________ an, das sei vor der Reise nach BG.________ gewesen. Es seien die ersten Handlungen gewesen, die in diesem Bereich stattge- funden hätten (pag. 1455, Z. 156 f.). Auf Frage gab er weiter an, er und der Be- schuldigte seien zusammen nach W.________(Ortschaft) gefahren, wobei er die Wohnung, in welcher die Preisverhandlung stattfand, genau beschreiben konnte (pag. 1455, Z. 165 ff.). Es sei abgemacht gewesen, dass sie die Ware auf Pump übernähmen, da man sich schon länger gekannt und das Vertrauen bereits be- standen habe (pag. 1455, Z. 177 ff.). Hingegen bestritt er, dass sie das Haschisch beim McDonalds von Lieferanten übernommen und bar bezahlt hätten (pag. 1455, Z. 184 und pag. 1460, Z. 344 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde L.________ als Aus- kunftsperson einvernommen, verweigerte jedoch konsequent die Aussagen (pag. 1535 ff.). M.________ bestritt anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 10. August 2018 sämtliche Vorhalte und weiter auch, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil sichergestellten Drogen ihm gehörten (pag. 597.1 ff.). L.________ wollte er nicht kennen, hingegen gab er zu, den Beschuldigten zu kennen (pag. 597.9). Er blieb auch in der zweiten Einvernahme vom 30. Oktober 2018 bei seinen Aussagen und bestritt zudem, einen AB.________ zu kennen (pag. 597.30). Immerhin gab er dann zu, dass die sichergestellten Drogen und Medikamente wohl ihm gehören würden (pag. 597.31). Bei der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2019 (pag. 597.37 ff.) gab er dann weiter zu, zusammen mit L.________ und dem Beschuldigten ca. im März oder Anfang April 2017 nach BG.________ gefahren zu sein, um dort 1 kg Crystal zu kaufen, was jedoch nicht klappte (pag. 597.39 f. i.V.m. pag. 597.51). Ebenso gab er zu, ca. im April 2017 in AE.________(Ortschaft) 200 g Crystal gekauft und dieses von AE.________(Ortschaft) in die Schweiz transpor- tiert zu haben, wobei er 50 g davon als Entgelt habe behalten können (pag. 597.40 i.V.m. pag. 597.51). M.________ wurde zwar nie in Anwesenheit der Verteidigung 35 des Beschuldigten einvernommen, bestätigte aber ohnehin einzig, was der Be- schuldigte und L.________ bereits ausgesagt haben. Ergänzende Informationen können seinen Aussagen nicht entnommen werden. Dies dürfte denn auch der Grund sein, weshalb die Verteidigung auf eine Konfrontation verzichtet hatte. Q.________ gab anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2018 zu, gemeinsam mit dem Beschuldigten Speed und Kokain konsumiert zu haben (pag. 588, Z. 39). Zudem erklärte er, mehrfach beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben, über die 3-4 Jahre, seit er dort gewohnt habe, so total vielleicht 50-60 g (pag. 589, Z. 80 ff.). Dabei bezeichnete er das Kokain so als mittelwertig (pag. 590, Z. 100). Zudem gab er auf Frage an, dass er glaube, der Beschuldigte habe mit Y.________ «ge- schäftet» (pag. 591, Z. 132) und bestätigte auch, dass er bei Y.________ Kokain bezogen habe, als der Beschuldigte nichts mehr gehabt habe (Z. 134 f.). Zu L.________ erklärte er, dass er glaube, der Beschuldigte und L.________ hätten zusammen «geschäftet, gemischelt», also mit Drogen. L.________ sei vom Hören- sagen ein Kurier des Beschuldigten gewesen und für den Beschuldigten herumge- fahren (pag. 592, Z. 167 ff.). Damit bestätigte er insbesondere die entsprechenden Aussagen von L.________ zu dessen Roll. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschul- digten, wonach Q.________ von L.________ Haschisch bezogen habe, bestätigte er, ein Plättli Haschisch glaublich à 50 g gekauft zu haben (pag. 592, Z. 184 f.). Dies sei nur einmal, vielleicht zweimal vorgekommen (Z. 187). Pro Gramm habe er CHF 6.00 bezahlt (pag. 592, Z. 196). Er bestritt jedoch, bei L.________ 300 g Ha- schisch bezogen zu haben, höchstens 200 g (Z. 194). Hingegen gab er an, dass es schon sein könne, CHF 1'500.00 für das Haschisch bezahlt zu haben. Es sei gut möglich, dass er dem Beschuldigten jeweils gesagt habe, dass er Haschisch wolle und L.________ dieses dann gebracht habe (pag. 593, Z. 208 ff.). AH.________ ihrerseits bestritt, Crystal vom Beschuldigten oder L.________ bezo- gen zu haben (pag. 579, Z. 28 ff.). Wie bereits einleitend festgehalten wurde, ist daher grundsätzlich auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen vom 24. Mai (in Anwesenheit der eigenen Verteidigung sowie der Verteidigung von L.________) und 4. Juni 2018 abzustellen, welche durch die Aussagen anderer involvierter Personen mehrfach bestätigt wurden. Die Verteidigung kam selbstredend zu einem anderen Schluss, ohne jedoch im Detail zu begründen, weshalb nicht auf das ziemlich umfassende Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden kann. Ebenfalls abzustellen ist insbesondere auf die Aussagen von L.________ vom 25./26. Mai 2018 und von M.________ anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2019. Abzu- stellen ist weiter auf die Einsatzberichte der verdeckten Ermittlerin «Z.________». Auch diese stehen in Einklang mit den oben aufgeführten Aussagen mehrerer Be- teiligter, worauf im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Sachverhalte im De- tail einzugehen ist. 12.4 Würdigung der Sachverhalte bezüglich der einzelnen Vorwürfe 12.4.1 Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.1-1.1.2. a) Beweiswürdigung durch die Vorinstanz 36 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.1.1. und 1.1.2. gestützt auf die Würdigung der Aussagen von L.________, M.________ und des Beschuldigten mit einer Präzisierung als erstellt (S. 21 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1667 f.): Gestützt auf die Würdigung der Aussagen von L.________, M.________ und des Beschuldigten erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte eine zentrale Rolle hinsichtlich der mit «AB.________» und in BG.________ geplanten Metamphetamin-Geschäfte einnahm. Er stellte nicht nur den Kontakt zur Crystal-Szene her, sondern nahm auch an Treffen mit M.________ und «AB.________» teil, fuhr gemeinsam mit L.________ und M.________ in der Absicht, ein Geschäft über 1 Kilogramm Metamphetamin zu organisieren, nach BG.________ und war vor Ort gemeinsam mit L.________ um die Finanzierung des Kaufgeldes besorgt. Entgegen der An- sicht der Verteidigung, war der Beschuldigte somit sehr wohl in die Geschäfte rund um «AB.________» und BG.________ involviert (p. 1555). Als nicht erstellt erachtet es das Gericht indes, dass das Crystal-Geschäft direkt vor Ort hätte abgewickelt werden sollen (Kauf, Übergabe und Transport der Drogen in die Schweiz). Im Zusammenhang mit Ziff. I. 1.1.1. der Anklageschrift konnte kein Metamphetamin (Crystal) si- chergestellt und auf dessen Reinheitsgrad ausgewertet werden. Folglich geht das Gericht hin- sichtlich des Reinheitsgrads gestützt auf die Betäubungsmittelstatistik Amphetamine Gehalts- werte 2017 der Gruppe Forensische Chemie der SGRM von 78 % Metamphetamin- Hydrochlorid, entsprechend dem Medianwert der Proben zwischen 100 und 1'000 Gramm, aus. Dieser Reinheitsgrad entspricht im Übrigen exakt jenem des am 19.05.2017 im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) sichergestellten Crystals (vgl. Ziff. III. 3.4.3. hiernach), weshalb er auch insofern als plausibel erscheint. Im Ergebnis erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1.1.1. der Anklageschrift – mit der Präzisierung, dass es bei der Reise nach BG.________ nicht darum ging, das Crystal- Geschäft direkt vor Ort abzuwickeln, sondern bloss aufzugleisen – als erstellt. Ebenso erachtete die Vorinstanz gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aus- sagen von L.________ den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.1.2. als erstellt (pag. 1672 f.): Gestützt auf die Aussagen von L.________ und das zu den Aussagen des Beschuldigten Ge- sagte, geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Aussagen – sehr wohl etwas mit dem Verkauf von Crystal an die Abnehmer aus dem Kanton O.________(Ortschaft) und AH.________ zu tun gehabt hat. Der Beschuldigte ist denn auch nicht bloss «mitgezottelt», wie dies die Verteidigung geltend macht (p. 1555), sondern leistete wie erwähnt einen elementaren Beitrag hinsichtlich des Verkaufs des Crystals. Folglich erachtet das Gericht zusätzlich zum unbestritten gebliebenen Sachverhalt als erstellt, dass der Beschul- digte im April 2017 zusammen mit L.________ in O.________(Ortschaft) und in J.________ (Ortschaft) (AG.________(Ortschaft)) insgesamt rund 25 Gramm Crystal für CHF 1'400.00 an zwei nicht identifizierte Abnehmer aus dem Kanton O.________(Ortschaft) und in D.________(Ortschaft) 5-10 Gramm Crystal als Muster an AH.________ veräusserte. Gemäss forensischem Untersuchungsbericht Betäubungsmittelanalyse der Kantonspolizei St.Gallen vom 04.07.2017 wiesen die sichergestellten 117g Crystal einen Reinheitsgrad von 78 % Metamphetamin-Hydrochlorid auf (p. 645). 37 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1.1.2. der Anklageschrift erstellt ist. b) Würdigung durch die Kammer Oberinstanzlich blieb der Rahmensachverhalt unbestritten, namentlich dass der Erwerb von 1 kg Crystal geplant und zu einem späteren Zeitpunkt 200 g Crystal tatsächlich erworben und eingeführt werden konnten. In teilweiser Bestätigung, Ergänzung und/oder Korrektur zur Vorinstanz ist Fol- gendes auszuführen: Aus den Aussagen des Beschuldigten vom 24. Mai 2018 sowie vom 4. Juni 2018 wird offensichtlich, dass er und L.________ gemeinsam nach Kontakten im Bereich Crystal suchten, der Beschuldigte schliesslich die nötigen Kontakte (zwischen L.________ und M.________) herstellte, über alle Schritte Bescheid wusste, meistens auch dabei und vor Ort war und offensichtlich auch mitredete (namentlich pag. 243, Z. 117 f.: «Ich sagte L.________, er solle nicht mit die- ser grossen Menge anfangen, sondern mit kleineren Mengen.») und sich durchaus als Teil der Gruppe betrachtete (pag. 243, Z. 100 f.: «Im Casino ha- ben wir ein bis zwei Runden Poker gespielt und gewartet, bis der Lieferant sich bei M.________ meldet.»; pag. 243, Z. 126 ff.: «M.________ hat mir telefo- niert, L.________ solle nicht schwierig «tun» und seinen Arsch nach AE.________(Ortschaft) bewegen mit dem Geld. Wir diskutierten, ob wir das Geschäft abbrechen wollten.» [unterstrichene Hervorhebungen durch das Ge- richt]). Er gab weiter auch zu, dass L.________ ihm schon etwas gegeben hät- te (pag. 243, Z. 114). Es war denn zugegebenermassen auch der Beschuldig- te, der das Geld nach AE.________(Ortschaft) transportierte, mit welchem M.________ das Crystal kaufte (pag. 243, Z. 131 ff.). Wie bereits die Vorin- stanz geht auch die Kammer davon aus, dass es beim Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.1. einzig darum ging, das Crystal zu organisieren, nicht je- doch darum, dieses umgehend zu kaufen und direkt in die Schweiz einzu- führen. Unbestritten ist weiter, dass M.________ 50 g des eingeführten Cry- stals als Lohn entgegennahm, weitere 117 g anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten und der Beschuldigte vom eingeführten Crystal konsumierte. M.________ und der Beschuldigte trafen sich zudem gemeinsam mit den zwei Lieferanten des Crystals, wobei der Beschuldigte erst zu diesem Zeitpunkt das Geld an M.________ übergab (pag. 243, Z, 131 f.; pag. 244, Z. 146). Ohne diese Fahrt nach AE.________(Ortschaft) mit dem Geld wäre es nicht zum fraglichen Drogenimport gekommen. Auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er hätte dies insbesondere deshalb gemacht, um mit seiner Affäre eini- ge gemeinsame Tage verbringen zu können (pag. 244, Z. 153), war dies of- fensichtlich nur ein willkommener Nebeneffekt, den er zu nutzen wusste. Hätte der Beschuldigte zudem nichts mit dem Crystal zu tun haben wollen, hät- te nach Einschätzung der Kammer kein Grund bestanden, bei den Verkaufs- handlungen / Handlungen zum Verschaffen von Crystal dabei zu sein. 38 Gestützt auf seine die Übergaben stimmig und daher glaubhaft schildernden Aussagen hat der Beschuldigte sodann den Kontakt zu einem Abnehmer im Kanton O.________(Ortschaft) hergestellt, ist zusammen mit L.________ dort hingefahren und hat diesem Kontakt ein Muster übergeben. Die objektiven Beweismittel stützen denn auch seine Aussagen. So konnte sowohl auf dem Tupperware-Geschirr (pag. 162 f.) ein Abdruck seines linken Daumens nach- gewiesen werden (pag. 635), als auch seine DNA auf dem Kunststoffsack aus dem Tupperware-Geschirr (pag. 638). Bezüglich der Menge, welche diesem Kontakt übergeben wurde, widerspricht sich L.________ selbst, sprach dieser doch einmal von rund 15 g und einmal von rund 25 g. Der Beschuldigte gab in Übereinstimmung mit den Aussagen von L.________ vom 26. Mai 2018 bereits anlässlich seiner Einvernahme vom
  65. Mai 2018 an, nur bei ca. 15 g dabei gewesen sein und führte aus, dass L.________ zudem allein noch ca. 10 g geliefert hätte. Gemäss L.________ hätten sie diese Drogenübergaben gemeinsam vorgenommen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen zu der gemeinsam übergegebe- nen Menge von ca. 15 g Crystal an den Kontakt aus dem Kanton O.________(Ortschaft) geht die Kammer von eben diesen ca. 15 g aus, wel- che der Beschuldigte veräusserte. Der Beschuldigte bestätigte weiter, dass AH.________ vom Crystal erhalten habe. Die Vorinstanz schloss aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte und AH.________ ein Paar gewesen waren, darauf, dass der Kontakt zwi- schen L.________ und AH.________ vom Beschuldigten hergestellt worden sei (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1671; vgl. auch pag. 580, Z. 55 ff.). Dies wurde durch L.________ denn auch bestätigt (pag. 566, Z. 294 ff.), wobei er das Treffen zwischen ihm, AH.________ und dem Beschuldigten detailliert beschreiben konnte. Aufgrund der Umstände und den als glaubhaft erachteten Aussagen von L.________ geht auch die Kam- mer davon aus, dass der Beschuldigte den Kontakt herstellte und AH.________ entsprechend den Mengenangaben des Beschuldigten (pag. 244, Z. 182 f.). und der selbstbelastenden Aussage von L.________ (pag. 435, Z. 322 ff.) 10 g des Crystals bezog. Betreffend Reinheitsgrad entspricht es der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass das Gericht nicht von der schlechtesten denkbaren Qua- lität des Betäubungsmittels ausgehen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1.). Vielmehr darf der Richter vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 105). Bekanntlich führt die Schweizerische Gesell- schaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: SGRM) Statistiken über die Wirkstoff- gehalte von Sicherstellungen, die auf deren Webseite (www.sgrm.ch) herun- tergeladen werden können. Darauf ist praxisgemäss abzustellen (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 389 vom 10. Januar 2025 E. 11.6.4. und SK 20 478 vom 15. Februar 2022 E. 11.5.). Zugunsten des Beschuldigten soll dabei bei Schätzungen höchstens von den Median-Werten und nicht von 39 einem allfälligen höheren Durchschnittswert, der über alle Proben berechnet wird, ausgegangen werden (siehe zum Ganzen SCHLEGEL / JUCKER, BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmun- gen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Rn. 188). Wird nun in Bezug auf Anklageziffer 1.1.1. die fragliche Statistik des Jahres 2017 beigezogen, so ist beim Medianwert des Methamphetamin-Base Pulvers bei einer Menge bis 1000 g ein Reinheitsgrad von 78 % zu entnehmen. Folg- lich hat eine Umrechnung in Methamphetamin-Hydrochlorid zu erfolgen, da das Bundesgericht beim Grenzwert zum schweren Fall auf das Hydrochlorid abstellt. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1,24, wobei der Basewert mit 1,24 zu multiplizieren ist (siehe hierzu Empfehlung zur Angabe der Messergebnisse für Gehaltsbestimmungen von Stoffproben, der SGRM vom 21. März 2014 /
  66. November 2017). Folglich ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Verteidigung – von einem Reinheitsgrad von 96,72 % auszugehen, was in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt unproblematisch ist, weil dieser keine reine Drogenmenge enthält. Dies gilt für sämtliche Anklageziffern. In Bezug auf Anklageziffer 1.1.2. wird in der Anklageschrift – mit Verweis auf die Analyse des Reinheitsgrades durch das Institut für Rechtsmedizin (nach- folgend: IRM) AS.________ – ein Reinheitsgrad von 78 % angegeben. Dabei verkannten Staatsanwaltschaft als auch Vorinstanz, dass es sich hierbei um den Basewert und nicht den Hydrochloridwert handelte, wobei der Staatsan- waltschaft und der Vorinstanz zugute zu halten ist, dass zwar bei den nachge- wiesenen Substanzen das Methamphetamin-Hydrochlorid, bei der Berechnung des Reinheitsgrades aber der Basewert erwähnt wird (pag. 645). Dieser offen- sichtliche Fehler ist zu korrigieren. Es hat entsprechend auch hier eine Um- rechnung auf den Hydrochloridwert (*1,24) zu erfolgen, womit ebenfalls von ei- nem Reinheitsgrad von 96,72 % auszugehen ist. 12.4.2 Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.3.: a) Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.1.3. gestützt auf die Würdigung der Aussagen von L.________ und des Beschuldigten im Ergebnis als erstellt (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1677 f.): Gestützt auf die oben dargelegten glaubhaften Aussagen von L.________ und des Beschuldig- ten (ausgenommen jener vom 07.12.2022) zur Rolle des Letzteren im Zusammenhang mit dem Transport von 1 Kilogramm Kokaingemisch aus AI.________(Ortschaft) in die Schweiz, erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte nicht blosse Übersetzerdienste leistete, sondern massgeblich bei der Organisation, Planung und Umsetzung des Transports mitwirkte. Entspre- chend führte der Beschuldigte an seiner Einvernahme vom 04.06.2018 auch aus, dass er das Kilogramm Kokain für die Auftraggeber transportiert habe (p. 254 Z. 182 f.). Gemäss forensischem Untersuchungsbericht Betäubungsmittelanalyse der Kantonspolizei St.Gallen vom 19.06.2017 wiesen die sichergestellten 998 Gramm Kokaingemisch einen Rein- heitsgrad von 85 % Kokain-Base auf (p. 642). 40 Damit erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1.1.3. der Anklageschrift im Ergebnis als erstellt. b) Würdigung durch die Kammer Die Kammer erachtet in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen ge- stützt auf die detaillierten und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten vom
  67. Mai 2018, 4. Juni 2018 und 18. Dezember 2018 den angeklagten Sachver- halt als erstellt. So werden die Aussagen des Beschuldigten einerseits von den Aussagen L.________ bestätigt, andererseits lässt sich die eigene Fahrt nach AI.________(Ortschaft) am 8. Mai 2017 – also ein massiver zeitlicher und kostspieliger Aufwand – nur mit eben dieser Version plausibel erklären. Dass der Beschuldigte hingegen bereits am
  68. Mai 2017 nach AI.________(Ortschaft) fuhr, wie dieser anlässlich seiner Einvernahme vom
  69. Mai 2018 aussagte, wird durch die Antennenstandorte widerlegt. Betreffend Reinheitsgrad ist auf die Ergebnisse der Auswertungen durch das IRM-St. Gallen abzustellen (pag. 641 ff.). Demnach beträgt der Reinheitsgrad zur Berechnung der Kokainbase bezüglich der 998 g Kokaingemisch 85 % (pag. 642). Erstellt ist folglich die Einfuhr von 998 g Kokaingemisch mit einem Reinheits- grad von 85 %, wovon 200 g als Lohn für den Transport abgesprochen waren und veräussert werden sollten. 12.4.3 Zur Frage des Zusammenwirkens a) Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift betreffend Bandenmässig- keit umschriebenen Sachverhalt als erstellt (S. 33 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1679): Indem der Beschuldigte seine Verbindungen sowie Szenenkenntnisse wiederholt einbrachte, Kontakte zu Lieferanten sowie Abnehmern herstellte, die CHF 5'000.00 zu M.________ nach AE.________(Ortschaft) brachte und nach AI.________(Ortschaft) fuhr, um den Übergabeort zu inspizieren, leistete er sodann nicht nur minimale oder nebensächliche Beiträge, sondern stellte massgebliche Weichen und trug dadurch wesentlich zu den angeklagten Delikten bei. Mit Blick auf die von L.________ und M.________ geleisteten Beiträgen rechtfertigt es sich daher von ei- nem gemeinsamen bzw. arbeitsteiligen Zusammenwirken auszugehen. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte selber nie mit Drogen die Grenze passierte und die Drogen auch nicht bei sich lagerte, steht für das Gericht jedoch fest, dass er die eigentliche Rolle eines Befehlsträgers in- nehatte. b) Würdigung durch die Kammer Die Kammer geht betreffend die Anklageziffern 1.1.1. bis 1.1.3. von einer of- fensichtlich mittäterschaftlichen Vorgehensweise aus: Jeder der Beteiligten war mit seinem jeweiligen Tatbeitrag wesentlich beteiligt, da es ohne diesen nicht zum jeweiligen Geschäft gekommen wäre. Darüber hinaus bestand zumindest mit L.________ ein auf eine gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Ge- samtwille eines gemeinschaftlichen Vorgehens. So erstreckten sich die Ge- 41 schäfte auf unterschiedliche Betäubungsmittel, Kokain und Methamphetamin, welche über unterschiedliche Handelskanäle erworben werden mussten. Sie wirkten denn auch nicht nur beim Erwerb, sondern auch beim Veräussern zu- sammen und sprachen sich diesbezüglich immer wieder ab. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass sie mit dem Veräussern der Drogen aufgehört hätten, wenn diese nicht anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden wären. Von einem rein zufälligen und chaotischen Zusammenwirken, wie die Verteidigung geltend machte, kann folglich keine Rede sein. 12.4.4 Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.1. a) Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz ging bezüglich des Anklagesachverhalts Ziff. 1.2.1. gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von Q.________ von folgendem Sach- verhalt aus (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1683): Fazit Nachdem hiervor Gesagten, stützt sich das Gericht zur Erstellung des Sachverhalts gemäss Ziff. I. 1.2.1. der Anklageschrift auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ und geht mit der Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte Q.________ ab ca. 2014 bis zu seiner Anhaltung am 07.12.2018 50 Gramm Kokaingemisch verkaufte. Weil die Betäubungsmittel aus Ziff. I. 1.2.1. der Anklageschrift nicht auf deren Reinheitsgrad ausgewertet werden konnten, geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten sowie mit der Verteidigung (p. 1556) von einem Reinheitsgrad von 29 %, entsprechend dem tiefst gemesse- nen Reinheitsgrad (vgl. Ziff. I. 1.2.5. der Anklageschrift, vgl. Ziff. III. 3.10.2. hiernach), aus. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht den in Ziff. I. 1.2.1. der Anklageschrift formulierten Sachverhalt als erstellt und geht von einem Reinheitsgrad von 29 % aus. b) Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz stützt sich auch die Kammer auf die glaubhaften Aussagen von Q.________: So gab dieser lebensnah und sich selbstbelastend an, dass sein Drogenbezug beim Beschuldigten begann, als dieser in den gleichen Block einzog, womit er dies zeitlich problemlos einordnen konnte (pag. 590, Z. 90). In diesem Zusammenhang führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 18. Juni 2018 selbst aus, wohl seit 2014 in F.________(Ortschaft) am AR.________(Adresse) zu wohnen (pag. 258, Z. 18), womit Q.________ ab 2014 sein Nachbar war, was den angeklagten Deliktszeitraum erklärt. Bezüg- lich der von ihm angegebenen, beim Beschuldigten bezogenen Mengen gleicht seine selbstbelastende Aussage zwar etwas einem Slalomkurs, doch ist dies- bezüglich zu berücksichtigen, dass er über Umstände aussagen musste, die teilweise bereits mehrere Jahre zurücklagen. Insgesamt sind seine Aussagen aber sowohl bezüglich den jeweils bezogenen Einzelmengen als auch der ins- gesamt bezogenen Menge an Kokain in sich stimmig. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch die Aussagen von Q.________, wonach es eben mehrmals war und (auch) im Austausch mit Speed (pag. 1547, Z. 1 f.). Damit widersprach er sich 42 folglich selbst, wollte er Q.________ in früheren Einvernahmen doch nur ein- mal 10 g Kokain verkauft haben (pag. 197, Z. 360 f.; pag. 259, Z. 23). Oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte die Veräusserung von 50 g Kokain- gemisch sodann nicht mehr und brachte einzig vor, dies sei über den ange- klagten Zeitraum verteilt gewesen, wobei unklar geblieben sei, wann diese Veräusserungen erfolgten, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei. Damit dringt der Beschuldigte nicht durch. Dass weder Anzahl noch Datum der einzelnen Veräusserungshandlungen erstellt werden können, ist nicht rele- vant. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. Betreffend Reinheitsgrad ging die Vorinstanz entsprechend dem tiefst gemes- senen Reinheitsgrad von 29 % aus. Wie bereits festgehalten wurde, ist bei feh- lenden Auswertungsergebnissen praxisgemäss auf die Tabellen der SGRM abzustellen, wobei hier aufgrund des langen Tatzeitraums mehrere Statistiken mit unterschiedlichen Medianwerten hätten verwendet werden müssen. In den einschlägigen Jahren 2014-2017 lagen die Medianwerte immer über einem Reinheitsgrad von 29 %. Da nicht erstellt werden konnte, wieviel Kokain der Beschuldigte im Verlaufe der einzelnen Jahre an Q.________ veräusserte und folglich eine eigentliche Berechnung mit den unterschiedlichen Medianwerten nicht möglich ist, ist das Vorgehen der Vorinstanz, den tiefsten im vorliegenden Verfahren gemessenen Reinheitsgrad anzunehmen, nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach man- gels Auswertung zu Gunsten des Beschuldigten von 0 % auszugehen sei und folglich ein Freispruch zu erfolgen habe. So gab Q.________ als Abnehmer gar selbst an, das erhaltene Kokain sei mittelwertig gewesen (pag. 590, Z. 100). 12.4.5 Anklagesachverhalte 1.2.2. und 1.2.3.: a) Würdigung durch die Vorinstanz Bezüglich Anklagsachverhalt Ziff. 1.2.2. und 1.2.3. erachtete die Vorinstanz die angeklagten Sachverhalte als erstellt, dies aus folgenden Gründen (S. 1685 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1685 f.): Die in Ziffn. I. 1.2.2 und 1.2.3 der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhal- te stützen sich auf die (Erst-)Aussagen des Beschuldigten vom 16.02.2018. Dabei gab er plausi- bel und glaubhaft an, R.________ Kokain in Mengen von 10 - 20 Gramm (p. 196 Z. 313 f.), ins- gesamt höchstens 50 Gramm (p. 196 Z. 327 ff.), zum Preis von CHF 60.00 pro Gramm verkauft zu haben (p. 196 Z. 330 f.). Das Kokain habe er jeweils bei Y.________ für CHF 55.00 pro Gramm bezogen (p. 196 Z. 332 ff.). Weiter schilderte der Beschuldigte am 16.02.2018 eine kon- krete Situation, in der er von Y.________ 120 Gramm Kokain bezogen, davon ca. 20 Gramm an R.________ verkauft und den Rest Y.________ zurückgegeben habe (p. 197 Z. 352 ff.). Y.________ bestätigte wiederholt, vom Beschuldigten einmal Kokain zurückerhalten zu haben (p. 328 Z. 171 ff., p. 336 Z. 149 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18.12.2018 räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1.2.3. der Anklageschrift stimmen würde (p. 287 Z. 511 ff.). Weniger konstant sind die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der gesamten an R.________ veräusserten Menge Kokaingemisch. Während er zunächst aussagte, er habe 43 höchstens 50 Gramm Kokain an R.________ verkauft (vgl. hiervor), führte er am 07.03.2018 aus, nicht mehr sicher zu sein, ob er ihm weniger als 50 Gramm gegeben habe (p. 219 Z. 14 ff.). Obschon er an der Einvernahme vom 04.06.2018 nichts mehr genau vom noch am 16.02.2018 geschilderten Geschäft wissen wollte (p. 254 f. Z. 202 ff.), war er am 25.10.2018 der festen Überzeugung, keine 30 Gramm bzw. 20 bis (höchstens) 30 Gramm (p. 263 Z. 27 ff., p. 264 Z. 59 f., p. 264 Z. 65 f.) an R.________ verkauft zu haben. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18.12.2018 sprach er von unter 30 Gramm (p. 286 f. Z. 499 ff.). An der Hauptverhandlung vom 07.12.2022 sagte er schliesslich aus, dass es total ca. 30 Gramm gewesen seien (p. 1547 Z. 8 ff.). Die nachträglich ergangenen Relativierungen der Mengen sind nach Ansicht des Gerichts nicht schlüssig. Zudem vermag auch die – erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vorge- brachte – Erklärung der Verteidigung für den regen Kontakt zwischen seinem Mandanten und R.________, nämlich, dass nicht nur sein Mandant, sondern dessen ganze Familie eingewach- sene Zehennägel habe, die man bei R.________ habe behandeln lassen (p. 1556), nicht zu überzeugen. Ausserdem wurde gemäss der Staatsanwaltschaft R.________ zum Kauf von 50 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten rechtskräftig verurteilt (vgl. PEN 20 35; p. 1551). Folglich muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den nachträglich nach unten korri- gierten Mengenangaben um reine Schutzbehauptungen handelt. Das Gericht erachtet demge- genüber die Erst- und damit tatnäher ergangenen Aussagen des Beschuldigten vom 16.02.2018 als glaubhaft und geht daher von einer Gesamtmenge von 50 Gramm Kokaingemisch aus. Weil die Betäubungsmittel aus Ziffn. I. 1.2.2. und 1.2.3. der Anklageschrift nicht auf deren Rein- heitsgrad ausgewertet werden konnten, geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten sowie mit der Verteidigung (p. 1556) von einem Reinheitsgrad von 29 %, entsprechend dem tiefst ge- messenen Reinheitsgrad (vgl. Ziff. I. 1.2.5. der Anklageschrift, vgl. Ziff. III. 3.10.2. hiernach), aus. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die Sachverhaltsabschnitte gemäss Ziffn. I. 1.2.2. und 1.2.3. der Anklageschrift als erstellt. b) Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz stützt sich auch die Kammer für die Beurteilung dieser Vorwürfe auf die Aussagen des Beschuldigten vom 16. Februar 2018. Zwar versuchte dieser zuerst, R.________ als Mann, nur zuständig für die Pedicure darzustellen (pag. 195, Z. 280 ff.), um dann aber unter dem Druck der ihm be- kannt gegebenen geheimen Überwachungsmassnahmen doch einzugestehen, dass er diesem auch Kokain geliefert habe (pag. 196, Z. 300). Ebenfalls gab er zu, dass dies öfters als 1–2-mal vorgekommen sei (pag. 196, Z. 326), meinte jedoch, insgesamt höchstens 50 g Kokain an R.________ verkauft zu haben (pag. 196, Z. 329). Weiter schilderte der Beschuldigte anlässlich dieser Einver- nahme eine konkrete Situation, in der er von Y.________ 120 g Kokain bezo- gen, davon ca. 20 g an R.________ verkauft und den Rest Y.________ zurückgegeben habe (pag. 197, Z. 352 ff.). Diese Rückgabe wurde durch Y.________ bestätigt (pag. 328, Z. 171 ff., pag 336, Z. 149 ff.). Ca. 3 Wochen später, an der Einvernahme vom 7. März 2018 erklärte er von sich aus, er sei sich nicht sicher, ob er R.________ weniger gegeben habe als 50 g, wobei er sich nicht mehr sicher sei (pag. 219, Z. 16 f.). Zu diesem Zeit- punkt wusste der Beschuldigte bereits, dass R.________ noch nicht einver- nommen worden war, sondern dessen Einvernahme am Folgetag angesetzt 44 war (pag. 383, mit dem Vermerk, dass Rechtsanwalt X.________ über die Ein- vernahme von R.________ am 26. Februar 2018 per Fax informiert wurde). Damit war also noch nicht klar, ob R.________ überhaupt Aussagen zu den Vorwürfen machen würde oder nicht, was dieser dann auch nicht machte. Die nachträglich ergangenen Relativierungen der Mengen sind nach Ansicht der Kammer denn auch nicht schlüssig, sondern rein taktisch motiviert. Dem Deliktsblatt ab pag. 149 kann eine Übersicht der Telefonkontrolle ent- nommen werden. In der Zeit vom 21. Juli 2017 bis zum 9. Januar 2018 kam es zwischen dem Beschuldigten und R.________ zu mindestens 27 Treffen. Da- mit entfällt die vom Beschuldigten als Hauptgrund oder alleinigen Grund der Treffen vorgebrachte Pediküre offensichtlich. Dem Argument, dass seine ge- samte Familie an eingewachsenen Zehennägeln leide (pag. 1556), kann eben- falls nicht gefolgt werden, blieb es hierbei doch bei der blossen Behauptung und kann dies die vielen Treffen mit dem Beschuldigten ohnehin nicht plausibel erklären. Bei der Telefon- und Audioüberwachung vom 21. Oktober 2017 wur- de denn auch ein Treffen um ca. 19:15 Uhr auf dem Parkplatz des Restaurants BM.________ zwischen dem Beschuldigten, Y.________ und R.________ aufgezeichnet, anlässlich welchem sich R.________ ab 19:18:40 Uhr zu den beiden ins Auto setzte und dem Beschuldigten einen Bargeldbetrag von CHF 1'190.00 überreicht haben soll (pag. 150 i.V.m. pag. 208 ff.). Dies hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2018 als möglich zugegeben, jedenfalls nicht bestritten (pag. 196, Z. 302 ff.), um dann zu präzi- sieren, dass es 20 g Kokain gewesen sei, die er R.________ damals überge- ben habe (pag. 197, Z. 351 ff.). Stellt man den vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Verkaufspreis pro 1 g Kokain von CHF 58.00 dem übergebenen Bargeldbetrag von CHF 1'190.00 gegenüber, bestätigt dies die Aussagen des Beschuldigten, ergibt doch ein Grammpreis von CHF 58.00 bei 20 g Kokaingemisch einen Betrag von CHF 1'160.00, was mit dem überreichten Bargeldbetrag in Einklang gebracht werden kann. Die angeklagten Sachverhalte sind folglich erstellt. Betreffend Reinheitsgrad ging die Vorinstanz erneut entsprechend dem tiefst gemessenen Reinheitsgrad von 29 % aus. Dies ist – wie bereits festgehalten – nicht zu beanstanden. Auch die Kammer geht von einem Reinheitsgrad von 29 % Kokainbase aus. Nicht gefolgt werden kann somit auch hier den Aus- führungen der Verteidigung, wonach mangels Auswertung zu Gunsten des Be- schuldigten von 0 % auszugehen sei und folglich ein Freispruch zu erfolgen habe. 12.4.6 Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.4. und 1.2.5.: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Anklagesachverhal- te 1.2.4. und 1.2.5. vom Beschuldigten nicht bestritten, weshalb die Vorinstanz vom angeklagten Sachverhalt ausging (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1686 ff.). Rechtsanwalt B.________ bestätigte im Berufungsverfahren, dass die angeklagten Sachverhalte nicht bestritten werden. Soweit Rechtsanwalt 45 B.________ den Einsatz der VE monierte, wird auf die entsprechenden Ausführun- gen bei der rechtlichen Würdigung (E. III.22.2 hiernach) und Strafzumessung (E. V.32 hiernach) verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrem Par- teivortrag integral auf die Ausführungen der Vorinstanz. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die angeklagten Sachverhalte als erstellt, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen derselben verwiesen werden kann (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1686 ff.). Ergänzend ist bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.5. Folgendes auszuführen: Die Aussagen des Beschuldigten und die Angaben von «Z.________» im Zusam- menhang mit der Frage, wie es zum Erwerb und der Veräusserung der 50 g Kokain an den BN.________ gekommen ist, gehen teilweise auseinander. So gab der Be- schuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2018 zu Protokoll, der BN.________ habe gesagt, er wolle 2,5 kg und habe Geld auf den Tisch ge- worfen. Es sei nie das Ziel gewesen, dass er 10 kg Kokain organisiere (pag. 278, Z. 193 ff.). Die Initiative betreffend die 10 kg Kokain sei von «Z.________» und dem BN.________ gekommen. Jener habe das Geld auf den Tisch gelegt und ge- sagt, er solle etwas damit machen (pag. 279, Z. 226 ff.). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt X.________, ob «Z.________» oder der BN.________ ihn zu Sa- chen aufgefordert habe, die er von sich aus nie gemacht hätte, antwortete der Be- schuldigte: «Als er das Geld auf den Tisch geschmissen hat und mir gesagt hat, dass ich ein Muster auftreiben solle, sonst werde der Rest nicht klappen. In dieser Menge habe ich der Z.________ nie verkauft. Ausser dem R.________ und dem BA.________ als Nachbar, habe ich nicht viel verkauft. Ich war nicht der Dealer, der in grossen Mengen verkaufte» (pag. 290, Z. 252 ff.). In ihrem Einsatzbericht hielt «Z.________» hingegen fest, der BN.________ habe am 5. Dezember 2017 Bargeld (in unbekannter Höhe) auf den Tisch gelegt und den Beschuldigten gefragt, wieviel Kokain er dafür bekommen würde. Der Be- schuldigte soll gemeint haben, er könne dem BN.________ ohne Weiteres 100 g Kokain besorgen; wenn es sein müsse, auch gratis. Nach dem Verlassen des Re- staurants habe ihr der Beschuldigte zu verstehen gegeben, er werde die 100 g Ko- kain, welche der BN.________ kaufen möchte, organisieren. Am Nachmittag des- selben Tages habe der Beschuldigte dem BH.________ dann 50 g Kokain überge- ben und dafür CHF 2'750.00 erhalten (pag. 1068). An der erstinstanzlichen Einver- nahme bestätigte «Z.________», ihr Kollege habe im Verlaufe des Gesprächs Geld auf den Tisch gelegt und wissen wollen, zu was der Beschuldigte fähig sei (pag. 1542, Z. 1 ff.). Dem einschlägigen Einsatzbericht vom 5. Dezember 2017 (pag. 1067) ist zu ent- nehmen, dass das Verhalten des BN.________ nicht im Zusammenhang mit dem Kauf von 10 kg Kokain steht. So wurde nach der Diskussion über die 10 kg das Gesprächsthema gewechselt. Weiter kam es zu einer Kontrolle des Portemonnaies des BH.________ durch den Beschuldigten und weiteren Diskussionen über Ne- bensächliches. Anschliessend – mehr oder weniger aus dem nichts und daher los- gelöst vom grösseren Geschäft – legte dann der BN.________ das Bargeld auf den 46 Tisch und fragte, wieviel Kokain er hierfür erhalten würde. Gestützt darauf meinte der Beschuldigte, dass er problemlos 100 g besorgen könne. Auf diesen detaillier- ten und in sich stimmigen Einsatzbericht ist abzustellen. Demnach handelte es sich bei der Veräusserung nicht um den Verkauf eines Musters im Hinblick auf die dis- kutierten 10 kg Kokain, sondern um einen eigenständigen Verkauf. Erstellt sind folglich der Erwerb von 99 g Kokaingemisch von Y.________ auf Kommission und die Veräusserung desselben an die VE «Z.________» (Anklage- sachverhalt Ziff. 1.2.4.), das Herstellen des Kontaktes zwischen «Z.________» und Y.________ sowie das Veräussern von 49 g Kokaingemisch an die VE «Z.________» durch Y.________ (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.5.). Betreffend Reinheitsgrad ist auf die Ergebnisse der Auswertungen durch das IRM- Bern abzustellen (pag. 653 f.). Demnach beträgt der Reinheitsgrad zur Berechnung der Kokainbase bezüglich der 99 g Kokaingemisch 87 % (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.4.; pag. 649 f.) und bezüglich der 50 g Kokaingemisch 29 % (Anklagesach- verhalt Ziff. 1.2.5.; pag. 653 f.). 12.4.7 Anklagesachverhalte Ziff. 1.2.6. und 1.2.7.: a) Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete bezüglich der Anklagesachverhalte Ziff. 1.2.6. und 1.2.7. die angeklagten Sachverhalte als erstellt und äusserte sich dabei unter anderem wie folgt (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1691 ff.; Auslassungen in Klammern): Aussagen von Y.________ Hinsichtlich des Zustandekommens der Geschäfte mit «Z.________» sagte Y.________ am 15.02.2018 zunächst aus, dass der Beschuldigte den Kontakt zwischen ihm und «Z.________» hergestellt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er in der Entzugsklinik sei und nichts damit zu tun haben wolle (p. 299 Z. 73 ff.). Am 06.11.2018 führte Y.________ sodann aus, dass der Be- schuldigte ihn angerufen habe, um einen Termin mit «Z.________» zu vereinbaren (p. 334 Z. 49 ff.). Er habe aber nicht die Geschäfte des Beschuldigten übernommen. Dieser habe ihn einfach gefragt und er habe es besorgt (p. 334 Z. 57 ff.). Schliesslich bestätigte Y.________, dass er im Hinblick auf den Verkauf eines Kilogramms Kokains, welcher zwischen dem Beschuldigten und «Z.________» vereinbart worden sei, an Stelle des Beschuldigten, der sich zu dieser Zeit in der Klinik AO.________ in V.________(Ortschaft) befunden habe, am 01.02.2018 in F.________(Ortschaft) 49 Gramm Kokaingemisch als Qualitätsmuster an «Z.________» ver- kauft und zwischen dem 01.02.2018 und 07.02.2018 BO.________ in F.________(Ortschaft) beauftragt habe, einen Lieferanten für ein Kilogramm Kokain zu finden, das er in der Folge an «Z.________» verkauft hätte (p. 338 Z. 205 ff. und Z. 223 ff.). Y.________ äusserte sich bloss anlässlich von zwei Einvernahmen zur Rolle des Beschuldigten hinsichtlich der zwischen ihm und «Z.________» abgewickelten Geschäfte. Dennoch gelang es ihm, zwei unterschiedliche Rollenbilder des Beschuldigten darzulegen. Während sich das erste Bild mit den Ausführungen des Beschuldigten deckt, stimmt das zweite Rollenbild mit den Dar- stellungen von «Z.________», auf welche sich die Anklageschrift stützt, überein (vgl. sogleich). Die Aussagen von Y.________ zur Rolle des Beschuldigten sind damit widersprüchlich, weshalb 47 seine Aussagen, für sich alleine betrachtet, den Sachverhalt nicht abschliessend zu klären ver- möchten. […] Der Beschuldigte bestritt bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 08.02.2018 etwas mit dem Drogengeschäft zwischen Y.________ und «Z.________» zu tun zu haben (p. 184 f. Z. 152 ff.). «Z.________» sei zu ihm in die Klinik gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er nichts machen werde und dass sie zu Y.________ gehen solle (p. 185 Z. 174 f.). Er habe «Z.________» ge- sagt, sie solle an einen bestimmten Ort gehen und dort auf Y.________ warten (p. 185 Z. 184 f.). Er habe die beiden einander bloss bekannt gemacht (p. 185 Z. 156). An der Schlusseinver- nahme vom 18.12.2018 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen die bereits gemachten Aussagen (p. 289 Z. 581 ff.) und ergänzte, dass er ab diesem Zeitpunkt nichts mehr von nie- mandem gehört habe. Er wisse weder, was passiert sei, noch habe er eine Ahnung von den Preisen und Mengen, welche im Bericht stehen würden (p. 289 Z. 596 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Darstellungen von «Z.________» in ihren Einsatzberichten und an der Hauptverhandlung vom 07.12.2022 geht das Gericht entgegen den haltlosen Behauptungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung (p. 1556) davon aus, dass der Beschuldigte «Z.________» gegenüber nicht sagte, dass er kein Drogengeschäft mehr machen bzw. nichts mehr damit zu tun haben wolle. Vielmehr besprachen sie – auf Initiative des Beschuldigten hin («Des Weiteren teilte mir A.________ mit, dass sie momentan 2 kg Kokain an Lager hätten.»; p. 1081) – die Lieferung eines Kilogramms Kokain. Weil er zu diesem Zeitpunkt in der Klinik AO.________ in V.________(Ortschaft) weilte, setzte der Beschuldigte «Z.________» mit Y.________ in Kontakt, um die Einzelheiten der Lieferung und Übergabe zu besprechen und um schliesslich die Übergabe durchzuführen. […] Aus den forensisch-chemischen Abschlussberichten des IRM vom 09.02.2018 sowie vom 06.03.2018 ergeben sich sodann die in der Anklageschrift genannten Reinheitsgrade von 54 % (betreffend die 49 Gramm Kokaingemisch) bzw. 71 % Kokain-Base (betreffend die 541 Gramm Kokaingemisch; p. 664; p. 1562). Die 459 Gramm Kokaingemisch, welche seitens Y.________ schliesslich nicht aufgetrieben werden konnten, konnten nicht auf deren Reinheitsgrad ausge- wertet werden, weshalb das Gericht insofern zu Gunsten des Beschuldigten sowie mit der Ver- teidigung (p. 1556) von einem Reinheitsgrad von 29 %, entsprechend dem tiefst gemessenen Reinheitsgrad ausgeht (vgl. Ziff. I. 1.2.5. der Anklageschrift, vgl. Ziff. III. 3.10.2. hiervor). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Ziffn. I. 1.2.6. und 1.2.7. der Anklageschrift erstellt ist. b) Würdigung durch die Kammer In Übereinstimmung mit der Würdigung durch die Vorinstanz stützt sich auch die Kammer grundsätzlich auf die Einsatzberichte der VE «Z.________» ab. Betreffend Anklagesachverhalte Ziff. 1.2.6. und 1.2.7. schilderte «Z.________» detailliert ihre telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten und ihre Anfrage, etwas trinken zu gehen. Ihre Schilderungen zum geführten Gespräch stimmen denn auch mit dem Bericht der Klinik AO.________ überein (pag. 1583), wobei durchaus denkbar ist, dass der Beschuldigte «Z.________» nur vom Alkoholentzug erzählte, wie im 23. Einsatzbericht (pag. 1078) aufge- 48 führt wurde. Weiter beschreibt «Z.________» im 24. Einsatzbericht nachvoll- ziehbar und in sich stimmig, wie das Gespräch mit dem Beschuldigten verlief. Weshalb gerade dieser Einsatzbericht – im Gegensatz zu den anderen Ein- satzberichten – nicht wahrheitsgemäss verfasst worden sein soll, wurde weder von der Verteidigung plausibel begründet, noch ist der Kammer ein solcher Grund erkennbar. Vielmehr passt dieser Bericht sprachlich und inhaltlich zu den anderen Berichten und gibt ein stimmiges Bild über das zwischen den bei- den nach dem geplatzten grossen Deal Gesprochene. Den entsprechenden Berichten ist sodann zu entnehmen, dass der erneute Erstkontakt unverbind- lich und unverfänglich war und sich «Z.________» insbesondere nach dem Zustand des Beschuldigten erkundigte, wohingegen dieser anschliessend den Kontakt suchte und wiederum auf mögliche zukünftige Geschäfte zu sprechen kam und insbesondere auch angab, 2 kg Kokain auf Lager zu haben (pag. 1081), worauf «Z.________» gerade nicht einging. Würde man auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen, hätte die VE «Z.________» ein sehr langes, detailliertes und mit vielen Facetten ausge- schmücktes Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten schlicht erfunden, wofür es – wie oben ausgeführt – keine Anhaltspunkte gibt. Den fraglichen Einsatzberichten von «Z.________» kann weiter entnommen werden, dass der Beschuldigte mit «Z.________» am 25. Januar 2018 auch die Modalitäten der Übergabe des 1 kg Kokaingemischs besprach (siehe pag. 1081). Anschliessend plante der Beschuldigte bereits zukünftig mögliche Geschäftsbeziehungen unter Umgehung von Drittpersonen und brachte gar gemeinsame Ferien ins Spiel. Beim nächsten Treffen vom 30. Januar 2018 bestätigte der Beschuldigte «Z.________», dass alles klappen werde, dass sie aber mit BP.________ (gemeint: Y.________) die Übergabe anschauen soll, er selbst sei noch in der Klinik (pag. 1083). Entsprechend dem Vorschlag des Beschuldigten traf sich «Z.________» anschliessend mit Y.________, der die Lieferung von 1 kg bestätigte, jedoch noch keine Zusage bezüglich des Prei- ses machen konnte, da dieser von den Lieferanten abhängig sei (pag. 1083). Die Äusserungen von Y.________ zeigen auf, dass der Beschuldigte und Y.________ das fragliche Kokain entgegen den Beteuerungen des Beschuldig- ten noch gar nicht an Lager hatten, sondern dieses erst noch beschafft werden musste. Bei der weiteren Planung verlangte «Z.________» dann direkt bei Y.________ (in Abwesenheit des Beschuldigten) ein Muster zur Qualitätskontrolle (pag. 1083). Y.________ gab hierzu an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, jemand komme vorbei und wolle gerne mit ihm reden. Diese Person (also «Z.________») habe ihn dann gefragt, ob er ihr ein Kilo bringen könne (pag. 329, Z. 221 f.). Auf Frage gab er weiter an, der Beschuldigte habe dies nicht selbst gemacht, da dieser damals in der Klinik gewesen sei, deshalb ha- be dieser ihn gefragt (Z. 224). Er habe mit dem Beschuldigten noch nicht über dieses Kilogeschäft gesprochen. Er hätte auf diesen gewartet, wenn dieser wieder «ume» gewesen wäre. Er hätte diesem dann sicher etwas gegeben (Z. 227 f.). Er habe «Z.________» ja selbst gesehen, weil der Beschuldigte zu 49 dieser Zeit in der Klinik gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn vorgängig nie für eine grössere Menge Kokain gefragt (Z. 230 f.). Gestützt auf die Einsatzberichte der VE ist folglich erstellt, dass der Beschul- digte die Lieferung eines Kilos Kokain vereinbarte und den dafür notwendigen Kontakt zwischen «Z.________» und Y.________ herstellte, wobei anlässlich der anschliessenden Übergabe lediglich 541 g Kokaingemisch tatsächlich an «Z.________» veräussert wurde (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.7.). Hingegen kann weder aus dem Einsatzbericht von «Z.________» noch aus den Aussa- gen von Y.________ auf eine Beteiligung des Beschuldigten bezüglich des «Musters» von 50 g Kokaingemischs geschlossen werden. Dies wurde denn auch spontan zwischen Y.________ und «Z.________» besprochen und ver- einbart und nicht etwa zwischen der VE «Z.________» und dem Beschuldigten vorbesprochen. Da anlässlich der zeitlich zuvor stattgefundenen Geschäfte je- weils kein Qualitätsmuster verkauft wurde, musste der Beschuldigte mangels entsprechender Absprache auch nicht damit rechnen. Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte anderweitig von diesem Kokaingeschäft erfahren und dieses ebenso gewollt hätte, wobei bezüglich dieses Geschäfts eine Mittäterschaft hätte begründet werden müssen, fehlen und sind auch nicht angeklagt. Der diesbezüglich angeklagte Sachverhalt (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.6.) ist so- mit nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Betreffend Reinheitsgrad des veräusserten Kokains gemäss Anklagesachver- halt Ziff. 1.2.7. ist zunächst auf das Ergebnis der Auswertung durch das IRM- Bern abzustellen. Demnach beträgt der Reinheitsgrad zur Berechnung der Ko- kainbase bezüglich der 541 g Kokaingemisch 71 % (pag. 663 f.). Hinsichtlich des restlichen Kokaingemischs von 459 g (1 kg – 541 g) ist zu Gunsten des Beschuldigten wiederum ein Reinheitsgrad von 29 % anzunehmen (vgl. E. II.12.4.4 hiervor). Im Dispositiv wurde fälschlicherweise beim Anstaltentref- fen zum Verschaffen 1 kg anstatt 459 g Kokaingemisch erwähnt. Diese offen- sichtliche Widersprüchlichkeit des Urteilsdispositivs mit der vorliegenden Be- gründung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO wird hiermit von Amtes wegen berichtigt und im untenstehenden Urteilsdispositiv entsprechend angepasst. 12.4.8 Anklagesachverhalt Ziff. 2 a) Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von Q.________ und L.________ und erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1700). Dabei ging sie insbesondere davon aus, dass der Beschuldigte den Kontakt zwischen Q.________ und L.________ herstellte und bei der Behändigung des Haschischs im Lager sowie der Übergabe des Haschischs an Q.________ dabei war. Wenngleich schliesslich L.________ das Geld für das Haschisch erhalten hat, wirkte der Beschuldigte somit in massgebender Weise beim Haschischgeschäft mit Q.________ mit. Aus dem forensischen Untersuchungsbericht Betäubungsmittelanalyse der Kantonspolizei AS.________ vom 04.07.2017 ergibt sich sodann der in der Anklageschrift genannte Reinheits- grad von 12 % Tetrahydrocannabinol (THC; p. 645). 50 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 2. der Anklage- schrift unbestritten bzw. erstellt ist (so auch implizit die Verteidigung, vgl. p. 1555). b) Würdigung durch die Kammer Nicht bestritten und mangels entgegenstehender Hinweise folglich erstellt ist, dass der Beschuldigte von L.________ 100 g Haschisch für den Eigenkonsum und 100 g Haschisch zur Weiterveräusserung an einen BC.________(Nationalität) entgegennahm. Betreffend den gemeinsamen Er- werb des gesamten Kilogramms sowie der Entgegennahme weiterer 300 g Haschisch für die Weiterveräusserung an Q.________ schliesst sich die Kam- mer den Erwägungen der Vor-instanz an, auf welche vorab verwiesen werden kann (S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1697 ff.). Ergän- zend und teilweise wiederholend ist einzig anzumerken, dass die Kammer auf die sehr detaillierten, in sich schlüssigen, sich selbstbelastenden und insge- samt als glaubhaft erachteten Aussagen von L.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Mai 2018 abstellt (pag. 561 f., Z. 109 ff.), wobei der Be- schuldigte selbst in der Einvernahme vom 24. Mai 2018 vom Erwerb von 1 kg Haschisch sprach (pag. 241, Z. 31 ff.) und damit die Mengenangabe von L.________ bestätigte. Andererseits stimmen die Aussagen von L.________ bezüglich Kontaktvermittlung mit und Veräusserung an Q.________ mit des- sen Aussagen überein (pag. 588, Z. 28 ff.; pag. 593, Z. 217 ff.). Abschliessend ist festzuhalten, dass bereits der gemeinsame Kauf der erheblichen Menge Haschisch auf ein gemeinsames Agieren beim Verkauf schliessen lässt. Insgesamt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt, na- mentlich der (gemeinsame) Erwerb von einem Kilogramm Haschisch und die anschliessende Veräusserung von 400 g Haschisch sowie der Erwerb zum Ei- genkonsum. 12.4.9 Anklagesachverhalt Ziff. 3 a) Würdigung durch die Vorinstanz (pag. 1705 ff.) Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte der VE «Z.________» am 5. Dezember 2017 im Restaurant AZ.________ in H.________(Ortschaft) «BQ.________» als Geschäftspartnerin und Organisa- torin der 10 kg Kokaingemisch vorgestellt hatte (S. 59 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1705). Im Weiteren würdigte sie die Aussagen des Be- schuldigten und den 19. Einsatzbericht der verdeckten Ermittlerin wie folgt: Das Gericht erachtet damit zwar als erstellt, dass der Beschuldigte «Z.________» und dem AN.________ eine fiktive Lieferantin vorstellte. Mangels Angaben im 19. Einsatzbericht von «Z.________» vom 06.12.2017 und aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse von «BQ.________» ist jedoch davon auszugehen, dass diese anlässlich des Treffens vom 05.12.2017 – wie vom Beschuldigten befohlen – kein Wort sagte und damit insbesondere die Ausführungen des Beschuldigten weder bestätigte noch stützte. Mit Blick auf das Nachfolgende kann zudem offenbleiben, ob der Beschuldigte «BQ.________» gezielt mit an das Treffen vom 05.12.2017 nahm oder bloss zu ihrer Beschäftigung, wie er dies geltend machte. 51 Ebenso erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte «Z.________» gegenüber mehrfach versicherte, die 10 kg Kokaingemisch auf- treiben zu können (S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1705). Weitere Täuschungsmanöver wurden hingegen nicht angenommen, aber auch nicht geltend gemacht (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1706). Zum in der Anklageschrift umschriebenen Vertrauensverhältnis führte die Vor- instanz Folgendes aus (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1706 f.): Obwohl die in der Anklageschrift aufgeführten äusseren Sachverhaltselemente – mit der Aus- nahme, dass nicht mehrere Muster im Hinblick auf den Verkauf von 10 Kilogramm Kokainge- misch verkauft wurden – unbestritten bzw. erstellt sind, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte dadurch tatsächlich gegenüber «Z.________» ein besonderes Vertrauensverhältnis schuf. Grund hierfür liegt primär in der besonderen Stellung bzw. Rolle von «Z.________». Bei «Z.________» handelt es sich nämlich um eine verdeckte Ermittlerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und L.________ (p. 976 ff.). Als verdeckte Ermittlerin hatte sie gemäss Art. 285a StPO zur Aufgabe, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identi- tät (Legende) durch täuschendes Verhalten Kontakt zur Zielperson zu knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und «Z.________» stützte sich somit von Beginn weg auf täuschende Umstände und ein täuschendes Verhalten von «Z.________». Zugleich wusste «Z.________», dass der Beschuldigte der qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich des Handels mit Kokain, Metamphetamin und Cannabis, verdächtigt wird (p. 978). Alleine mit Blick hierauf durfte «Z.________» dem Beschuldigten nie vertrauen, was umgekehrt bedeutet, dass der Beschuldig- te gar kein Vertrauensverhältnis zu «Z.________» aufbauen konnte. Weiter ergeben sich aus den Akten diverse Hinweise dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und «Z.________» ein la- tentes Misstrauensverhältnis herrschte. So verlangte der Beschuldigte am 19.10.2017, dass «Z.________» ihm einen Ausweis zeigt (p. 1048), und wollte er ihr Auto auf Wanzen überprüfen lassen (p. 1049). Weiter kontrollierte der Beschuldigte am 05.12.2017 den Geldbeutel und einen Ausweis des AN.________ und verlangte das Vorlegen von Vorzeigegeld (p. 1067). Schliesslich versuchte er am 08.12.2017 gar CHF 100'000.00 des Vorzeigegeldes als Anzahlung mitzuneh- men (p. 1071), liess «Z.________» ihre Jacke ausziehen und tastete sie kurz ab (p. 1072). «Z.________» ihrerseits fragte beim Beschuldigten – teilweise wiederholt – nach, ob er tatsäch- lich die 10 Kilogramm Kokaingemisch auftreiben könne bzw. das Geschäft klappen werde (p. 1071, p. 1074), ob Anlass dafür bestehe, dass von ihrer Seite her mehr als eine Person an den Übergabeort kommen sollte (p. 1071) und ob es sich denn auch tatsächlich um top Ware handeln würde (p. 1071 f.). Aufgrund des Gesagten geht das Gericht somit davon aus, dass zwischen dem Beschuldigten und «Z.________» nie ein besonderes Vertrauensverhältnis be- stand, das überhaupt hätte ausgenützt werden können. Schliesslich wäre es stossend, davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein Vertrauensverhältnis zu «Z.________» aufbaute, ob- schon es gerade die Aufgabe von «Z.________» war, ein solches mindestens teilweise gezielt mittels Täuschungselementen zum Beschuldigten aufzubauen (vgl. Art. 285a StPO). b) Würdigung durch die Kammer 52 In Übereinstimmung mit der Würdigung durch die Vorinstanz ist für die Kam- mer gestützt auf die Einsatzberichte der VE und die übereinstimmenden Aus- sagen des Beschuldigten erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und der VE «Z.________» über einen längeren Zeitraum Kontakt bestand und sich die beiden sowohl über die Geschäftsbeziehung als auch private Themen unter- hielten. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte mehrfach gegenüber der VE beteuerte, 10 kg Kokain liefern zu können, obwohl er wusste, dass er diese Menge nicht wird liefern können. In diesem Zusammenhang beschreibt die VE «Z.________» denn auch eindrücklich die Unsicherheiten des Beschuldigten, dessen Hin und Her und Herumdrucksen, das Verschieben und Verändern der Pläne, was im Nachhinein betrachtet und im Wissen darum, dass der Beschul- digte die 10 kg gar nie hätte auftreiben können, durchaus stimmig ins Bild passt. Erstellt ist schliesslich, dass «Z.________» durch den Beschuldigten ei- ne fiktive Lieferantin vorgestellt wurde. Weiteres täuschendes Verhalten wurde weder angeklagt noch ist solches ersichtlich. Dem von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführte Vertrauensverhältnis ist entgegenzuhalten was folgt: Zwischen der VE «Z.________» und dem Be- schuldigten bestand nur, aber immerhin, im Zusammenhang mit den als erstellt erachteten Kokainverkäufen im Bereich von bis maximal 1 kg ein Vertrauens- verhältnis über die Dauer ihrer Bekanntschaft, ansonsten er ihr ohnehin kein Kokain verkauft hätte. Der Beschuldigte tätigte die bisherigen Drogengeschäfte jedoch nicht im Hinblick auf den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhält- nisses für Drogengeschäfte im Mehrkilobereich. Zwischen ihm und «Z.________» bestand somit kein über die Dauer ihrer Bekanntschaft und den Rahmen der bisherigen Geschäfte hinausgehendes besonderes Vertrauens- verhältnis für Drogengeschäfte im Mehrkilobereich. Vielmehr hätte ein solches in Bezug auf die im Vergleich zu den bisher getätigten Geschäften deutlich grössere Menge von 10 kg Kokain erst geschaffen werden müssen. Gerade im Hinblick auf die Veräusserung grösserer Mengen misstrauten sich die Parteien jedoch. III. Rechtliche Würdigung
  70. Anwendbares Recht Die Tatvorwürfe der Widerhandlung gegen das BetmG liegen im Zeitraum von 2014 bis Februar 2018 (pag. 1399.1 ff), womit Abs. 2 von Art. 19 BetmG in der nachfolgenden Fassung in Kraft war: Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden wer- den kann, bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; […] Seit dem 1. Juli 2023 gilt aufgrund des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) folgender Wortlaut: 53 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; […] Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Von der Möglichkeit ei- ner kumulativen Geldstrafe wurde vorinstanzlich kein Gebrauch gemacht und sei- tens der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht beantragt. Da auch die Kammer ei- ne kumulative Geldstrafe nicht in Betracht zieht (vgl. E. V.31 hiernach), ist folglich das neue Recht nicht das mildere und es ist entsprechend Art. 19 Abs. 2 aBetmG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung anwendbar. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum revidier- ten AT StGB per 1. Januar 2018 verwiesen werden (S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1710 f.). Einschränkend bzw. präzisierend ist einzig fest- zuhalten, dass wenn – wie hier – mehrere Taten zur Beurteilung stehen, die teil- weise unter altem, teilweise unter neuem Recht begangen wurden, eine getrennte Beurteilung vorzunehmen ist, wobei aber eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB auszufällen ist (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, N 5 zu Art. 2).
  71. Allgemeines zu Art. 19 BetmG Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1659 ff). Es ist ergänzend einzig auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.3.): Zusammenfassend liegt nach dem geltenden Recht ein mengenmässig schwerer Fall ge- stützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG somit weiterhin nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bil- den, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständi- ger Widerhandlungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammen- gehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlun- gen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen. Anlass, von dieser etablierten Recht- sprechung abzuweichen, besteht nicht. 54
  72. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.1.: 15.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 22 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1668 f.): Gestützt auf die hiervor erfolgte Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit L.________ und M.________ im April 2017 versuchte, über «AB.________» 1 Kilogramm Metam- phetamin (Crystal) aus der AC.________(Land) zum Preis von CHF 20'000.00 zu beschaffen. Nach- dem das Geschäft mit «AB.________» nicht zustande kam, fuhren der Beschuldigte, L.________ und M.________ nach BG.________, um einen Kontakt von M.________ zu treffen und um den Erwerb von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal) sowie dessen Lieferung in die Schweiz aufzugleisen. Die Verteidigung geht somit fehl, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte blosse «Hilfsdienste» erledigt habe (p. 1555). Denn der Beschuldigte stellte nicht nur den entscheidenden Kontakt zu M.________ und damit zur Crystal-Szene her, sondern nahm auch als Entscheidungsträger an – zu- mindest – einem Treffen mit «AB.________» sowie der Reise nach BG.________ teil und war ge- meinsam mit L.________ um die Organisation der finanziellen Mittel für den Kauf des Crystals be- sorgt. Die Tatbeiträge des Beschuldigten waren entsprechend für die Ausführung des Tatplans we- sentlich, weshalb nicht von Gehilfenschaft, sondern von Mittäterschaft auszugehen ist. Folglich erfüllte der Beschuldigte die Tathandlungen des Anstaltentreffens zum Erwerb, zur Einfuhr und zum Veräus- sern i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG. In subjektiver Hinsicht erachtet es das Gericht sodann als erstellt, dass der Beschuldigte – entgegen dem Vorbringen seiner Verteidigung (p. 1555) – die Absicht und damit den Tatwillen hinsichtlich des Anstaltentreffens zum Erwerb, zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal) hatte. Er handelte auch wissentlich und damit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Im Ergebnis ist der Beschuldigte betreffend Ziff. I. 1.1.1. der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG schuldig zu sprechen. 15.2 Würdigung durch die Kammer: Die Kammer schliesst sich grundsätzlich der vorinstanzlichen rechtlichen Würdi- gung an, erachtet jedoch das Anstaltentreffen zur Veräusserung nicht als erfüllt: Veräussern im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG setzt voraus, dass der Veräus- serer die Verfügungsmacht und Tatherrschaft über die zu veräussernden Betäu- bungsmittel hat und diese auf den Erwerber überträgt. Solange die verkauften Betäubungsmittel nicht dem Käufer ausgehändigt und die Verfügungsmacht und Tatherrschaft über diese nicht auf den Käufer übertragen sind, ist der Tatbestand des Veräusserns nicht erfüllt, selbst wenn der Kaufpreis zuvor bereits vom Verkäu- fer eingezogen wurde. Ein solches Drogenverkaufsgeschäft kann lediglich als An- staltentreffen zu einer Drogenveräusserung qualifiziert werden (HUG-BEELI, in: Bas- ler Kommentar, Betäubungsmittelgesetz, N 426 zu Art. 19 BetmG). Als Verkauf ist die vertragliche Verpflichtung zur Übergabe von Betäubungsmitteln an einen Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises zu verstehen. Nicht erforderlich ist, dass der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Besitz der Betäubungsmittel ist. Er muss jedoch bereits einen konkreten Lieferanten haben, 55 bei dem er die zu verkaufenden Betäubungsmittel unmittelbar beschaffen kann. Muss die Stoffbezugsquelle vorerst noch gesucht werden, ist im Verhalten des Täters ein Anstaltentreffen zur Verschaffung von Betäubungsmitteln zu erblicken (HUG-BEELI, a.a.O., N 428 zu Art. 19 BetmG). In BGE 104 IV 40 erwog das Bundesgericht, ein Täter, der mit dem Plan nach Lon- don gereist ist, um dort eine grosse Menge LSD zu kaufen, jenes in die Schweiz zu schmuggeln und zu verkaufen, und sich unter Berücksichtigung des Einstandsprei- ses und seiner eigenen Schulden überlegt hat, wie hoch der Verkaufspreis festzu- setzen ist und die Drogen schliesslich in die Schweiz geschmuggelt hat, erfülle den Tatbestand des Anstaltentreffens zum Verkauf (E. 1 a.a.O.). In BGE 106 IV 74 er- achtete das Bundesgericht den Tatbestand des Anstaltentreffens zum Verkauf bei einem Täter als erfüllt, der eine ganze Reihe von Anstalten getroffen hatte, um das von ihm geplante grosse Heroingeschäft zu tätigen. So fuhr jener von der Schweiz nach Deutschland, um die Adresse von Lieferanten ausfindig zu machen und reiste nach Italien, um mit Abnehmern zu verhandeln. Er investierte zudem erheblich viel Zeit und Geld in wiederholte Reisen nach Deutschland, Griechenland, Italien und die Türkei für die Unterhandlungen über die Liefer- und Abnahmebedingungen. Er nahm bedeutende Geldmittel entgegen, offerierte den türkischen Partnern entspre- chende Anzahlungen und besichtigte die in Plastiksäcken verpackte Ware. Selbst wenn der Täter auf der Lieferantenseite überhaupt nicht an potentielle Heroinver- käufer herangekommen wäre, bliebe er laut Bundesgericht wegen seiner Verhand- lungen und Abmachungen mit den italienischen Abnehmern strafbar (E. 4 a.a.O.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ergab die Beweiswürdigung, dass der Beschul- digte zwar zusammen mit L.________ und M.________ nach BG.________ fuhr, jedoch noch nicht der Erwerb, sondern das Organisieren von Methamphetamin in Form von Crystal beabsichtigt war. Das Crystal sollte gerade erst zu einem späte- ren Zeitpunkt durch Dritte eingeführt werden, was mit dem Kontakt, welcher nicht erschien, hätte besprochen werden sollen. Mangels Erscheinens desselben kam es jedoch nicht einmal zum geplanten Gespräch. Konkrete Handlungen zur Veräusse- rung sind weder angeklagt noch bekannt. So kann den Unterlagen insbesondere nicht entnommen werden, dass bereits vorgängige Kontaktaufnahmen mit potenzi- ellen Abnehmern stattfanden und eigene Vertriebskanäle bereitstanden. Zudem handelte es sich um den ersten (geplanten) Erwerb in dieser Grössenordnung. Der Beschuldigte war folglich noch weit davon entfernt, Verfügungsmacht über das Crystal zu erlangen und dieses auf einen Erwerber zu übertragen. Damit liegt kein Anstaltentreffen zur Veräusserung von Betäubungsmitteln vor. Hingegen ist das Anstaltentreffen zum Erwerb aufgrund der erfolgten Kontaktauf- nahme mit einem möglichen Lieferanten zu bejahen (siehe hierzu auch HUG-BEELI, BetmG-Komm, N 802 zu Art. 19), ebenso wie das Anstaltentreffen zur Einfuhr (HUG-BEELI, BetmG-Komm, N 381-382 zu Art. 19). 56
  73. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.2: 16.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 27 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1673): Gemäss dem unbestritten gebliebenen (Teil-)Sachverhalt (vgl. Ziff. III. 3.4.1. hiervor), erwa- rb der Beschuldigte in Mittäterschaft mit L.________ und M.________ im April 2017 in AE.________(Ortschaft) rund 200 Gramm Metamphetamin (Crystal) zum Preis von CHF 5'000.00 und führte dieses mit einem Fernbus in die Schweiz ein. Insofern erfüllte der Be- schuldigte die Tathandlungen des Erwerbs sowie der Einfuhr i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG. Weiter hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte zusammen mit L.________ rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal) an verschiedene Abnehmer ver- kaufte. Dabei ist der Beschuldigte, anders als dies die Verteidigung zu argumentieren ver- sucht (p. 1555), nicht «nur mitgezottelt», sondern stellte gezielt und bewusst den Kontakt zu den Abnehmern in O.________(Ortschaft) und AH.________ her. Der Beschuldigte leistete damit einen für den beabsichtigten Verkauf des Crystals elementaren Tatbeitrag und nahm nicht bloss eine dienende Stellung ein. Schliesslich zog der Beschuldigte insofern Profit aus dem Geschäft, als dass er unbestrittenermassen einige «Steine» zum Eigenkonsum über- nahm. Folglich ist in Bezug auf die Verkaufshandlungen nicht bloss von Gehilfenschaft des Beschuldigten, sondern ebenfalls von Mittäterschaft auszugehen. Damit erfüllte er nebst den Tathandlungen des Erwerbs und der Einfuhr, auch jene des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass betreffend den anschliessend weiterveräusserten Teil des Crystals, die Tathandlungen des Erwerbs und der Einfuhr durch das Veräussern konsumiert werden. Der Beschuldigte handelte auch in Bezug auf Ziff. I. 1.1.2. der Anklageschrift direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen auch hier keine vor. Damit ist der Beschuldigte betreffend Ziff. I. 1.1.2. der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG schuldig zu sprechen. 16.2 Würdigung durch die Kammer: Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung mit folgen- der Präzisierung an: Weder die von M.________ als Bandenmitglied zum Eigenkonsum (etwas anderes ist weder angeklagt noch erstellt) übernommenen 50 g Methamphetamin noch die Übernahme einer unbekannten Menge Methamphetamin durch den Beschuldigten selbst zum Eigenkonsum stellen eine Verkaufshandlung dar. Damit verbleiben als Veräusserungshandlung einzig die als erstellt erachteten Verkaufshandlungen zu- sammen mit L.________ im Umfang von ca. 25 g Methamphetamin.
  74. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.3: 17.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 31 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1677): 57 Gemäss Beweisergebnis versuchten der Beschuldigte und L.________ am 09.05.2017 998 Gramm Kokaingemisch von Deutschland in die Schweiz einzuführen, um einen Teil davon anschliessend zu veräussern (rund 200 Gramm Kokaingemisch) und den Rest an den Auftraggeber zurückzugeben (rund 800 Gramm Kokaingemisch). Der Beschuldigte erfüllte damit die Tathandlungen des Anstalten- treffens zur Einfuhr sowie zum Veräussern i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG. Da er zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale, mithin direktvorsätzlich, handelte, machte er sich der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG strafbar. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen sodann keine vor. Damit ist der Beschuldigte betreffend Ziff. I. 1.1.3. der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG schuldig zu sprechen. 17.2 Würdigung durch die Kammer: Es kann vorweg auf die Ausführungen in E. III.15.2 hiervor verwiesen werden. Zwar erfuhren der Beschuldigte und L.________ erst kurzfristig, dass sie für den Trans- port des Kilogramms Kokain mit 200 g Kokain entlöhnt werden, weshalb die Zeit, um konkrete Abnehmer zu finden, nicht bestand. Gleichwohl ist – dies im Unter- schied zur rechtlichen Würdigung in Bezug auf Anklageschrift Ziff. 1.1.1. – von ei- nem Anstaltentreffen zur Veräusserung auszugehen: Der Beschuldigte verfügte mit Q.________ bereits über mindestens einen bekannten Abnehmer für Kokain und war in den Wochen zuvor bereits aktiv im Veräussern von Methamphetamin. Damit bestand ein gewisser Zugang zu möglichen Abnehmenden, insbesondere im Kolle- genkreis. Dies wissend entschieden sich der Beschuldigte und L.________ trotz kurzfristig geänderter Entlöhnung dafür, das Geschäft auch bei Bezahlung mittels Kokains durchzuführen. Dass die 200 g Kokain in die Schweiz verbracht werden sollten, um dieses anschliessend zu veräussern, ist ohnehin unbestritten. Ergän- zend wird auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen (S. 31 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1677).
  75. Zur Bandenmässigkeit: 18.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz erwog zur Frage der bandenmässigen Tatbegehung was folgt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1679 f.): Gestützt auf das hiervor Gesagte geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte, L.________ und teilweise M.________ (betreffend die Geschäfte mit Metamphetamin) sich zusammenschlossen um Drogengeschäfte zu tätigen. Dabei agierten sie als stabiles Team und verübten die Widerhand- lungen gemäss Ziffn. I. 1.1.1. - 1.1.3. der Anklageschrift. Sie gingen jeweils organisiert vor, handelten entweder gemeinsam oder in arbeitsteiligem Zusammenwirken und kommunizierten permanent mit- einander. Untereinander bestand eine gut funktionierende Zusammenarbeit und eine (faktische) Auf- gaben- und Arbeitsteilung. Während der Beschuldigte und M.________ ihre Kontakte und Szenen- kenntnisse einbrachten, trug L.________ mehrheitlich zur Finanzierung der Drogengeschäfte bei, stellte durch Fahrten und Transporte die Mobilität sicher und bot mit seinem Lagerraum an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) ein geeignetes Drogenversteck. Schliesslich bestärk- ten sie sich laufend gegenseitig in ihrem Tatentschluss und handelten mit verschiedenen verbotenen Substanzen (vgl. Ziff. III. 2.6.2. hiervor). Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist nach dem Gesagten erfüllt. 58 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (p. 1555), war sich der Beschuldigte gestützt auf die konkrete Beweiswürdigung des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande durchaus be- wusst und wollte dies auch. Er hatte auch den Willen zur Verübung einer Mehrzahl von Delikten. Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist damit auch erfüllt. Folglich ist der Beschuldigte betreffend Ziffn. I. 1.1.1. - 1.1.3. der Anklageschrift der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu spre- chen. 18.2 Würdigung durch die Kammer: Es kann vorab auf die Ausführungen in E. II.12.4.3 hiervor verwiesen werden. Ge- stützt darauf schliesst sich die Kammer der rechtlichen Würdigung durch die Vor- instanz an. Dass die Zusammenarbeit, wie von der Verteidigung vorgebracht, einen etwas chaotischen Anschein macht, ist irrelevant, wird doch für die Begründung der Bandenmässigkeit keine besondere Organisationsstruktur wie bei einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB gefordert. Es reichen vielmehr gewisse Min- destansätze einer Organisation wie etwa Rollen- oder Arbeitsteilung und eine In- tensität des Zusammenwirkens in einem Masse, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 206 zu Art. 19 BetmG) Genau hiervon ist gestützt auf das Beweisergebnis vorliegend auszugehen.
  76. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.1.: 19.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 37 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1683): Gemäss erstelltem Sachverhalt übernahm der Beschuldigte von Y.________ ab ca. 2014 bis zum 07.02.2018 50 Gramm Kokaingemisch für CHF 55.00 pro Gramm auf Kommission und verkaufte die- se für CHF 60.00 pro Gramm an Q.________. Dadurch erfüllte er die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, wobei die Tathandlung des Erwerbs durch jene des Veräusserns konsumiert wird. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und wil- lentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Damit ist der Beschuldigte betreffend Ziff. I. 1.2.1. der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 19.2 Würdigung durch die Kammer: Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung an.
  77. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.2 und 1.2.3: 20.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 40 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1686): Gemäss erstelltem Sachverhalt übernahm der Beschuldigte von Y.________ total 150 Gramm Ko- kaingemisch für CHF 55.00 pro Gramm auf Kommission und verkaufte davon total 50 Gramm für CHF 59 60.00 pro Gramm an R.________. Die restlichen 100 Gramm gab er an Y.________ zurück. Dadurch erfüllte er die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. In Bezug auf jenen Teil des Kokaingemischs, welcher weiterveräussert wurde, wird die Tat- handlung des Erwerbs durch jene des Veräusserns konsumiert. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätz- lich. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Damit ist der Beschuldigte sowohl betreffend Ziff. I. 1.2.2. als auch betreffend Ziff. I. 1.2.3. der Ankla- geschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 20.2 Würdigung durch die Kammer: Die Kammer schliesst sich auch dieser zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung an.
  78. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.4.: 21.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 41 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1687 f.): Gestützt auf den erstellten Sachverhalt übernahm der Beschuldigte von Y.________ 99 Gramm Ko- kaingemisch auf Kommission und verkaufte dieses zum Preis von CHF 5‘800.00 an «Z.________». Dadurch erfüllte er die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, wobei die Tathandlung des Erwerbs grundsätzlich durch jene des Veräusserns kon- sumiert wird. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Betreffend Ziff. I. 1.2.4. der Anklageschrift ist der Beschuldigte somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 21.2 Würdigung durch die Kammer: Auch bezüglich dieses Sachverhalts schliesst sich die Kammer der vorinstanzli- chen Würdigung an.
  79. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.5.: 22.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 43 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1689): Gemäss erstelltem Sachverhalt übernahm der Beschuldigte von Y.________ 50 Gramm Kokainge- misch auf Kommission und verkaufte dieses zum Preis von CHF 2‘750.00 an AN.________, den Be- gleiter von «Z.________». Dadurch erfüllte der Beschuldigte unbestrittenermassen die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, wobei die Tathandlung 60 des Erwerbs durch jene des Veräusserns konsumiert wird. Der Beschuldigte handelte zudem wissent- lich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. Folg- lich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 22.2 Würdigung durch die Kammer: Dieser Würdigung kann sich die Kammer ebenfalls anschliessen.
  80. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.7.: 23.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte die erstellten Sachverhalte wie folgt (S. 50 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1696): Gestützt auf den erstellten Sachverhalt vermittelte der Beschuldigte «Z.________» am 30.01.2018 betreffend den Kauf von 1 Kilogramm Kokain an Y.________. Noch gleichentags sicherte Y.________ «Z.________» den Verkauf von 1 Kilogramm Kokain zu. Tags darauf verkaufte er ihr zum Preis von CHF 2‘900.00 49 Gramm Kokaingemisch als «Qualitätsmuster». Am 07.02.2018 kam es sodann anstatt zum Verkauf des vereinbarten Kilogramms lediglich zum Verkauf von 541 Gramm Kokain. Der Beschuldigte erfüllte dadurch die Tathandlungen des Verschaffens sowie des Anstalten- treffens zum Verschaffen i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG. Er handelte gestützt auf das Be- weisergebnis zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. Folglich erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjekti- ven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Hinsichtlich Ziffn. I. 1.2.6. und 1.2.7. der Anklageschrift machte sich der Beschuldigte somit der Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG schuldig. 23.2 Würdigung durch die Kammer: Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung im Zusammenhang mit dem als erstellt erachteten Sachverhalt betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.7. an. Hingegen hat bezüglich des Anklagesachverhalts Ziff. 1.2.6. ein Freispruch zu er- folgen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in E.II.12.4.7. hiervor verwiesen.
  81. Zur mengenmässigen Qualifikation: 24.1 Einfach oder mehrfach begangene mengenmässig qualifizierte Widerhandlung ge- gen das BetmG Die Anklageschrift (pag. 1399.1 ff.) geht von mehrfach begangenen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG aus, wovon auch die Vorinstanz ausging, weshalb im Rahmen der Strafzumessung die einzelnen Widerhandlungen asperiert wurden (vgl. S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1715 ff.). 61 Dem ist nicht zu folgen. Beim Beschuldigten ist offensichtlich betreffend die ab Frühling 2017 bis Februar 2018 begangenen Betäubungsmittelgeschäfte von ei- nem einheitlichen Vorsatz auszugehen, seine finanzielle Situation mit Drogenge- schäften zu verbessern und seine eigene Sucht zu befriedigen. Auch der zeitliche Ablauf rechtfertigt nicht ein Auseinandernehmen der einzelnen Handlungen. Es gibt keine eigentlichen zeitlichen Unterbrüche, die berücksichtigt werden müssten und der Kammer ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weshalb nicht von einer men- genmässigen Qualifikation auszugehen wäre. So unterscheidet sich die vorliegen- de Konstellation nicht von anderen Fällen, in denen bei einem Umsetzen von grös- seren Mengen harter Drogen in mehreren Tathandlungen schlicht alle Mengen zu- sammengezählt wurden und nicht für jede einzelne Handlung, welche die Menge zum qualifizierten Fall überschritt, eine separate Qualifizierung angenommen und der Sachverhalt als mehrfach begangen angeklagt und dadurch Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht wurde. Aufgrund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III.14 hiervor) sind sodann auch die Geschäfte mit Q.________, die je einzeln die Grenze zum schweren Fall nicht überschreiten wür- den, nicht gesondert zu beurteilen, sondern ebenfalls aufzurechnen. 24.2 Berechnung der reinen Drogenmengen Bei Methamphetamin darf der Grenzwert zum schweren Fall wie beim Heroin bei 12 g reinem Methamphetamin-Hydrochlorid festgesetzt werden (BGE 145 IV 312 E. 2.2.-2.4.). Um die relevante Menge an Methamphetamin-Hydrochlorid zu berech- nen, ist der Basenwert mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren (S. 2 und 3 der Emp- fehlung der SGRM zur Angabe der Messergebnisse für Gehaltsbestimmungen von Stoffproben vom 3. November 2017). Betreffend Kokain ist eine entsprechende Umrechnung hingegen nicht notwendig und wird die Schwelle zum schweren Fall ab 18 g reinem Kokain überschritten (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; 150 IV 213 E. 1.4). Es lassen sich folgende reine Drogenmengen errechnen: - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.1. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt Anstalten zum Erwerb und zur Einfuhr von 1000 g Methamphetamin getroffen. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 96,7 % (Reinheitsgrad zur Berechnung der Methamphet- amin-Base von 78 % * 1,24) entspricht dies 967 g Methamphetamin-Hydrochlorid. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.2. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 200 g Me- thamphetamin zur Veräusserung erworben. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 96,7 % (Reinheitsgrad zur Berechnung der Methamphetamin-Base von 78 % * 1,24) entspricht dies 193,4 g Methamphetamin-Hydrochlorid. Hiervon wurden 25 g Metham- phetamin, bei einem Reinheitsgrad von 96,7 % entsprechend 24,18 g Methamphet- amin-Hydrochlorid, veräussert. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.3. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt Anstalten zur Einfuhr von 998 g Kokaingemisch und Anstalten zum Veräussern von 200 g hier- von, getroffen. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 85 % entspricht dies 848,3 g Kokainbase (hiervon 170 g entfallend auf das Anstalten treffen zur Veräusserung). 62 - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.1. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 50 g Ko- kaingemisch erworben und veräussert. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 29 % entspricht dies 14,5 g Kokainbase. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.2. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 30 g Ko- kaingemisch erworben und veräussert. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 29 % entspricht dies 8,7 g Kokainbase. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.3. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 120 g Ko- kaingemisch erworben und 20 g hiervon veräussert. Ausgehend von einem Reinheits- grad von 29 % entspricht dies 34,8 g Kokainbase (hiervon 5,8 g entfallen auf die Ver- äusserung). - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.4. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 99 g Ko- kaingemisch erworben und veräussert. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 29 % entspricht dies 86,1 g Kokainbase. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.5. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 50 g Ko- kaingemisch erworben und veräussert. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 29 % entspricht dies 14,5 g Kokainbase. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.7. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt Anstalten zum Verschaffen von 459 g Kokaingemisch getroffen und 541 g Kokaingemisch ver- schafft. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 29 % betreffend Anstaltentreffens zum Verschaffen entsprechen die 459 g Kokaingemisch 133,11 g Kokainbase. Betref- fend Verschaffen entsprechen die 541 g Kokaingemisch bei einem Reinheitsgrad von 71 % von 541 g Kokaingemisch 384,11 g Kokainbase.
  82. Betreffend Anklageschrift Ziff. 2 25.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 54 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1700 f.): Gestützt auf den unbestritten gebliebenen bzw. erstellten Sachverhalt kaufte der Beschuldigte ge- meinsam mit L.________ im Januar / Februar 2017 rund 1 Kilogramm Haschisch. Davon verkaufte er ca. 100 Gramm an einen unbekannten Abnehmer in D.________(Ortschaft) und L.________ maximal 300 Gramm an Q.________, den Nachbarn des Beschuldigten. Indem der Beschuldigte gemäss dem hiervor Gesagten den Kontakt zwischen Q.________ und L.________ herstellte, leistete er einen für die Ausführung des Haschischgeschäfts mit Q.________ elementaren Tatbeitrag. Darüber hinaus war er bei der Behändigung des Haschischs im Lager sowie der Übergabe des Haschischs an Q.________ dabei und wirkte dadurch in massgebender Weise bei der Planung und Ausführung des Haschischgeschäfts mit Q.________ mit. Der Beschuldigte handelte damit auch im Hinblick auf den Verkauf von maximal 300 Gramm an Q.________ als Mittäter. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist sodann klar, dass der Beschuldigte und L.________ in gemeinsamen Zusammenwirken 1 Kilo- gramm Haschisch kauften, um dieses anschliessend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (p. 1556), war folglich auch der durch L.________ getätigte Verkauf an Q.________ vom Tatentschluss des Beschuldigten umfasst. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. In Bezug auf jenen Teil des Haschischs, welcher weiterveräussert 63 wurde, wird die Tathandlung des Erwerbs durch jene des Veräusserns konsumiert. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und da- mit direktvorsätzlich. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist damit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 25.2 Würdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung an.
  83. Betreffend Anklageschrift Ziff. 3 26.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den als erstellt erachteten Sachverhalt wie folgt (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1705 ff.): […] Alleine im Umstand, dass der Beschuldigte «Z.________» und dem AN.________ eine fiktive Liefe- rantin vorstellte, ohne dass sich diese zur Beschaffung der 10 Kilogramm Kokaingemisch äusserte, dem AN.________ ein Muster von 50 Gramm Kokaingemisch verkaufte und wiederholt mündlich ver- sicherte, dass das Geschäft klappen werde, liegen nach Ansicht des Gerichts noch keine derartigen Machenschaften mit dem Ziel ein falsches Bild zu erwecken vor, dass von einem Lügengebäude aus- gegangen werden kann. Insbesondere fehlt es vorliegend an Täuschungsmanövern wie beispielswei- se dem Vorzeigen von irgendwelchem Pulver, von gefälschten Fotos der Drogen oder schriftlichen Belegen. Schliesslich kann von der Tatsache, dass vorher bereits ein kleineres Geschäft zwischen «Z.________» und dem Beschuldigten abgewickelt wurde (vgl. Ziff. III. 3.9.2. hiervor), nichts abgelei- tet werden, da diese nicht im Hinblick auf die Lieferung der 10 Kilogramm Kokaingemisch vorgenom- men wurden bzw. diesbezüglich jedenfalls nicht irgendwelche Versprechen, Zusicherungen o. ä. ge- bildet haben. Der Beschuldigte bediente sich zur Täuschung von «Z.________», somit nicht einem Lügengebäude, sondern bloss einfachen Lügen. […] Gestützt auf das soeben Gesagte ist erstellt, dass der Beschuldigte weder ein Lügengebäude noch ein besonderes Vertrauensverhältnis errichtete, um «Z.________» über die Absicht, 10 Kilogramm Kokaingemisch zu beschaffen, zu täuschen. Folglich fehlt es vorliegend am objektiven Tatbestands- element der arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten. Damit erübrigen sich weitere Aus- führungen zu den übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf des versuchten Betrugs i.S. von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB freizusprechen. 26.2 Würdigung durch die Kammer Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Diese sind ein- zig dahingehend zu ergänzen, als gemäss Beweisergebnis der Kammer auch die bisherigen Drogengeschäfte nicht im Hinblick auf den Aufbau eines besonderen 64 Vertrauensverhältnisses für Drogengeschäfte im Mehrkilobereich erfolgten. Ein solch besonderes Vertrauensverhältnis lag denn auch nicht vor. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, seine Leistungsfähigkeit hätte gar nicht überprüft werden können, ist einzig anzumerken, dass entsprechendes nicht angeklagt wurde. Nach dem Gesagten kann der Plan des Beschuldigten, «Z.________» unter Behauptung der Beschaffung von 10 kg Kokain zur Überlas- sung einer Anzahlung von CHF 100'000.00 zu bewegen, basierend auf dem als er- stellt erachteten Sachverhalt nicht als arglistig gelten und der Beschuldigte ist von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich versucht begangen, freizusprechen. IV. Beurteilung des Handelns der VE (Art. 293 StPO)
  84. Rechtliche Grundlagen Art. 293 StPO hält fest, dass verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken dürfen. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu be- schränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein. Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähig- keit dokumentieren. Überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person ge- bührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen. Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend: EMRK; SR 0.101) fliesst der Grundsatz, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten an- stiften resp. provozieren darf. Eine Anstiftung oder Provokation liegt gemäss dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vor, wenn die beteiligten Beamten sich nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen derartigen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. Bei der Entschei- dung, ob die Ermittlungen «im Wesentlichen passiv» waren, prüft der EGMR die Gründe, welche der verdeckten Operation zugrunde liegen und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt haben. Erforderlich ist, dass ein objektiver Tatver- dacht besteht und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt wird, die Straftat zu begehen. Es fehlt an einem Tatverdacht, wenn eine Person nicht vorbe- straft ist, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurde und nichts auf eine Veranlagung hindeutet, Delikte zu begehen. Im Zusammenhang mit Betäubungs- mitteldelikten hat der EGMR festgestellt, dass die Ermittlungsbehörden sich unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu der beschuldigten Person aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie diese mit Preisen, die den Marktwert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid der beschuldigten Person er- regen. Eine Verleitung liegt auch vor, wenn die Handlungen der Polizei einen An- 65 reiz zur Begehung der Straftat darstellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Bei einem Scheinkauf muss der verdeckte Ermittler jedoch nicht vollkommen pas- siv bleiben. Vielmehr ist es ihm erlaubt, auf die Konkretisierung eines bereits vor- handenen Tatentschlusses hinzuwirken. Es ist ihm gestattet, gegenüber der Ziel- person – gegen die ein begründeter Verdacht des Drogenhandels besteht – sein Kaufinteresse und auch seine Bereitschaft zur Bezahlung eines marktgerechten Preises darzutun. Er darf jedoch nicht motivierend auf die Zielperson einwirken. Darin liegt der Unterschied zum «Lockspitzel» oder «agent provocateur», der einen anderen vorsätzlich zu einer Straftat veranlasst, um ihn bei der Tatausführung überführen zu können. Eine solche Handlungsweise ist widerrechtlich und verboten (BGE 124 IV 34 E. 3c/bb). Eine Tatprovokation liegt vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand zwar derselbe bleibt, die provozierte Tat durch Art und Menge der Drogen jedoch ein be- sonderes Gepräge erhält, weil in diesem Fall ein Quantensprung vorliegt. Es darf nie ein Drogenkonsument oder ein Kleindealer zu einem Grosshändler verleitet werden. Eine Zielperson, die bislang lediglich des Handeltreibens mit Cannabis- produkten verdächtig war, darf nicht zu einem Drogengeschäft mit harten Drogen in grossen Mengen provoziert werden. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des ver- deckten Ermittlers kann es immer nur darum gehen, die Realisierung bereits vor- handener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (HUG-BEELI, a.a.O., N 183 zu Art. 23 BetmG). Die Zulässigkeit einer Tatprovokation bestimmt sich durch die Einsatzform, die Tatbereitschaft, die Art und Intensität der Einwir- kung sowie den Zweck der Einflussnahme. So fehlt es etwa an einer Einwirkung auf den Täter, wenn der verdeckte Ermittler lediglich auf ein Angebot des Täters eingeht oder wenn er an einem Drogengeschäft einfach mitmacht, selbst wenn sich daraus ein Ansporn für die Zielperson ergibt. Ebenso ist keine Tatprovokation ge- geben, wenn lediglich die offen erkennbare Bereitschaft der Zielperson, Straftaten zu begehen oder fortzusetzen, genutzt wird, indem ihr Tatgelegenheit verschafft wird, um sie auf diese Weise einer Straftat zu überführen (HUG-BEELI, a.a.O., N 187 zu Art. 23 BetmG). Eine subtile Form der Tatprovokation besteht etwa darin, wenn der verdeckte Ermittler der Zielperson eine Geldsumme vorzeigt, welche die- se zu einer Lieferung veranlasst, die den vorbestandenen Tatentschluss deutlich überschreitet (KNODEL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 293 StPO). Der verdeckte Ermittler muss gegenü- ber der Zielperson stets eine untergeordnete Rolle einnehmen. Der Anstoss zur Tat muss von der Zielperson selbst ausgehen (KNODEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 293 StPO). Problematisch sind insbesondere Einsätze, bei denen der verdeckte Ermittler als (vermeintlicher) Abnehmer auftritt, indem er etwa Drogen ankauft. Zwar sind solche Einsätze zweifellos zulässig, weil es darum geht, illegale Ware aus dem Verkehr zu ziehen; sie sind aber insbesondere dann heikel, wenn der Nachweis nicht gelingt, dass die Zielperson selbst schon über die Ware verfügte, als der verdeckte Ermitt- ler auftrat. Gerade im Rahmen der organisierten Kriminalität kommt es häufig vor, dass gewisse Vermittler von Betäubungsmitteln die Ware anbieten, bevor sie darü- 66 ber verfügen, und dann geltend machen, sie hätten die Ware nicht besorgt (und sich damit nicht strafbar gemacht), wenn der verdeckte Ermittler nicht aufgetreten wäre. Bei solchen Konstellationen wird es im Nachhinein entscheidend sein, ob es gelingt, den Anfangsverdacht zu konkretisieren, indem etwa auch Geschäfte ohne Beteiligung des verdeckten Ermittlers nachgewiesen oder indem zumindest Dritte ausfindig gemacht werden können, welchen die Zielperson die Ware ebenfalls an- geboten hat (ZIMMERLIN, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). Entschei- dend für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, ist der konkrete Tatverdacht, der im Zeitpunkt des Einsatzes bestand. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, die Zielperson handle mit Dutzenden von Kilogramm Heroin, stellt es keine Tatpro- vokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson darauf anspricht, ob sie ihm 20 kg Heroin verkaufen könnte. Wesentlich ist die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder be- reits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist. Dies ist jeweils (hypothetisch) zu bejahen, wenn ein entsprechender Tatver- dacht gegen die Zielperson vorliegt (ZIMMERLIN, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). Der verdeckte Ermittler darf die Zielperson aktiv angehen, ist also nicht auf passives Abwarten angewiesen. Ein gewisses Mass an Feilschen, Diskutieren und Für- seine-Interessen-Werben muss für den verdeckten Ermittler zulässig sein, der sich szenetypisch verhalten darf und – wenn er nicht auffliegen will – auch muss. Er darf die Zielperson indessen nicht derart beeinflussen, dass diese Straftaten einer Art und eines Ausmasses begeht, wie sie die Zielperson sonst nicht begangen hätte (ZIMMERLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 293 StPO).
  85. Würdigung durch die Kammer Verhalten des BH.________ betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.5. Für die Beurteilung, ob das Verhalten des BH.________ das Mass der zulässigen Einwirkung überschritt oder nicht, ist gemäss den obigen, allgemeinen rechtlichen Ausführungen die Beantwortung folgender Frage wesentlich: Hatte der Beschuldigte bereits einen allgemeinen Tatentschluss, Kokain in der Menge von rund 100 g an beliebige Abnehmer zu verkaufen? Ausgangspunkt stellt die folgende Passage aus dem 19. Einsatzbericht der VE «Z.________» dar (pag. 1067): «Nachdem wir wiederum über Nebensächlichkeiten diskutiert haben, legt mein Kollege Bargeld auf den Tisch und fragt A.________, wieviel Kokain er dafür bekommen würde.» Der Beschuldigte veräusserte am
  86. Oktober 2017 99 g Kokain an die VE «Z.________» (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.4., vgl. E. II.12.4.6 hiervor). Dieser Verkauf lag folglich zwar bereits über einen Monat zurück und war das erste (bekannte) Geschäft in dieser Grössenord- nung. Allerdings war es der Beschuldigte selbst, welcher damals gar 500 g Kokain- gemisch zum Verkauf aufs Tapet brachte, wobei «Z.________» dann bei 100 g einstieg (pag. 1053). Der Beschuldigte tätigte somit vorgängig immerhin ein Ge- schäft in dieser Grössenordnung und konnte er zudem innert weniger Stunden zu- mindest 50 g Kokaingemisch bei Y.________ erhältlich machen. Es lag folglich 67 keine Tatprovokation vor, da der BH.________ den Beschuldigten nicht zu einer Lieferung veranlasste, die den vorbestehenden Tatentschluss deutlich überschritt. Die Kammer erkennt im auf den Tisch legen des Bargelds somit keine unzulässige Einflussnahme durch die verdeckten Ermittler. Verhalten der VE «Z.________» betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.6. und 1.2.7. Da betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.6. der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist und der Beschuldigte folgerichtig freizusprechen ist, erübrigen sich weitere Aus- führungen zur diesbezüglichen Rolle der verdeckten Ermittlerin durch Verlangen eines Musters zur Qualitätskontrolle von Y.________. Hinsichtlich des Vorbringens der Verteidigung, es liege generell eine unzulässige Einflussnahme durch die VE «Z.________» vor, äusserte sich die Vorinstanz be- reits einlässlich wie folgt (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1694 ff.): Soweit die Verteidigung moniert, «Z.________» bzw. die Verfahrensleitung habe das Mass an zuläs- siger Einwirkung überschritten, indem sie den Beschuldigten, von dem man gewusst habe, dass er überwacht werde, Alkohol und Drogen konsumiert habe und daher aktuell in einer Entzugsklinik sei, nochmals kontaktiert habe, in die Klinik besuchen gegangen sei und diesem einen Handel abgerun- gen habe (p. 1554 f.), gilt es Folgendes festzuhalten: Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwir- kung, so wäre dies gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es wäre von einer Strafe gar abzusehen. Ein solcher Fall liegt vorliegend indes nicht vor. Das Gericht erachtet die obgenannte Darstellung des Verteidigers als einseitig und unkorrekt, weil sie auf einer falschen Faktenlage basiert. Gestützt auf die glaubhaften Darstellungen von «Z.________» ist zwar erwiesen, dass sie im Januar 2018 den Kontakt zum Be- schuldigten aufnahm (p. 1078). Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass die Verfahrenslei- tung – beispielsweise wegen laufenden Observationen oder anderen verdeckten Überwachungs- massnahmen – wusste, dass sich der Beschuldigte in der Klinik AO.________ befand. Da ein vorü- bergehender Aufenthalt im Spital, in einer Entzugsklinik oder sogar im Gefängnis jedoch erfahrungs- gemäss nicht das Ende von Drogenhandelstätigkeiten bedeutet, erachtet das Gericht in einem sol- chen Fall das Aufrechterhalten bzw. Wiederaufnehmen des Kontakts zur Zielperson der verdeckten Ermittlung nicht per se als unzulässig. Hinzu kommt, dass die Auslösesituation für den Klinikaufenthalt des Beschuldigten die Forderung der Invalidenversicherung (IV) nach einer sechsmonatigen Sucht- mittelabstinenz (p. 1583, p. 1587), und nicht etwa ein schlechter Gesundheitszustand des Beschuldig- ten, der einen Klinikaufenthalt nötig machen würde, war. Aus den Berichten der Klinik AO.________ vom 12.12.2017 und vom 14.02.2018 geht zwar hervor, dass der Beschuldigte an einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit sowie einem schädlichen Gebrauch von Temesta mit Folgen im sozialen, psy- chischen und physischen Bereich leidet (p. 1583, p. 1587). Ob es sich dabei um das Ergebnis einer ärztlichen Diagnose oder einer blossen Anamnese handelt, geht aus den Berichten aber nicht hervor. An der Hauptverhandlung vom 07.12.2022 konnte «Z.________» jedenfalls die Aussage des Be- schuldigten, wonach an den gemeinsamen Treffen regelmässig eine grosse Menge Bier oder eine Flasche Wein zusammen mit Bier getrunken worden sei, nicht bestätigen (p. 1540 Z. 41 ff.). Sie erleb- te ihn offenbar auch nicht als regelmässigen Kokainkonsumenten (p. 1541 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte sagte auch selber aus, dass er «nicht täglich» Drogen konsumiert habe, sondern «vielleicht 5 bis 6 Mal im Monat». Wenn jemand etwas genommen habe, habe er auch genommen (p. 275 Z. 77 ff.). 68 Gestützt auf das Gesagte ist der Klinikaufenthalt des Beschuldigten nicht mit einem Entschluss mit dem Drogenhandel aufzuhören gleichzusetzen. Weiter ist gestützt auf den 24. Einsatzbericht von «Z.________» erstellt, dass der Beschuldigte am 25.01.2018 von sich aus und ohne Druck von «Z.________» auf ein neues Drogengeschäft zu sprechen kam. Es stimmt also klar nicht, dass man ihm einen Handel abgerungen bzw. ihn in etwas reingeritten habe, das er gar nicht habe machen wol- len, wie dies die Verteidigung argumentiert (p. 1555 f.). Vielmehr ist aufgrund des Verhaltens des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er im Drogengeschäft bleiben und «Z.________» als Abnehme- rin nicht verlieren wollte. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer ansch- liessen. Ergänzend ist einzig Folgendes festzuhalten: Beim zeitlich ersten Treffen ging es gerade nicht darum, den Beschuldigten zu ei- nem Drogengeschäft zu bringen. Vielmehr musste der Kontakt mit dem Beschuldig- ten erneut aufgebaut werden, um zu erfahren, ob die verdeckte Ermittlung weiter- laufen soll oder sich der Beschuldigte allenfalls gar aus dem Drogenhandel zurück- gezogen hat. Nach der ersten Kontaktaufnahme durch «Z.________» war es dann der Beschuldigte, welcher zurückrief, den Kontakt aufrechterhalten wollte und von sich aus auf die Drogengeschäfte und die Fortführung der bisherigen Drogenbezie- hung zu sprechen kam, wohingegen «Z.________» sich dann einzig damit einver- standen erklärte. Es lag bei ihm folglich eine generelle Verkaufsbereitschaft vor. Der Beschuldigte gab bezüglich seines Klinikaufenthalts zudem an, lediglich für zwei Wochen wegen seines Alkohol- und Cannabiskonsums in der Klinik zu sein, die er zudem gemäss eigenen Angaben auch ohne Weiteres für einen externen Termin verlassen durfte. Für «Z.________» gab es somit keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte in einer – wie die Verteidigung vorbrachte – vulnera- blen, fragilen Situation befunden hätte. Eine generell unzulässige Beeinflussung durch die VE «Z.________» kann auch die Kammer in diesem Verhalten nicht er- kennen. Weiter geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschul- digten grundsätzliche Tatbereitschaft hinsichtlich des Verschaffens von 1 kg Kokain bestand. Gemäss dem 24. Einsatzbericht der VE «CJ.________» informierte der Beschuldigte «CJ.________» dahingehend, dass sie momentan 2 kg Kokain an Lager hätten, was er nach ihrem letzten Telefonat bei seinem Kollegen in Erfah- rung gebracht habe. Weiter teilte der Beschuldigte «CJ.________» mit, dass sein Kollege den Vorschlag gemacht habe, zuerst mit kleineren Kilomengen anzufan- gen, worauf sie sich dann auf ein Geschäft von 1 kg Kokain geeinigt hätten (pag. 1081). Diese generelle Verkaufsbereitschaft setzte der Beschuldigte sodann um, indem er «Z.________» 1 kg Kokain versprach und sie für die Geschäftsabwick- lung an Y.________ verwies. Mithin hat «Z.________» das zulässige Mass an Einwirkung nicht in einer die Strafbarkeit ausschliessenden Weise überschritten. Die VE handelten somit rechtmässig. Inwieweit sich ihr Verhalten allenfalls ver- schuldensmindernd auswirkt, ist der nachfolgenden Strafzumessung zu entneh- men. 69 V. Strafzumessung
  87. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1711 ff.).
  88. Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Es kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1713).
  89. Strafarten und Voraussetzungen der Asperation Es wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 67 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1713 ff.). Hierbei hielt die Vorinstanz insbe- sondere fest, was folgt (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1714): Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriteri- um die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1246/2015 vom 09.03.2016 E. 1.2.2). Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeits- prinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als «ultima ratio» bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB I-Dolge, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 25 m.H.). Sie erwog sodann zusammengefasst, der Beschuldigte verfüge im Urteilszeitpunkt gemäss eigenen Aussagen zwar über keine privaten Schulden mehr, jedoch über offene Betreibungen im Umfang von ca. CHF 11'000.00. Damit sei es dem Be- schuldigten in den letzten Jahren offenbar gelungen, seine Schuldensituation zu verbessern. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und weil bei nicht Be- zahlung der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe trete, rechtfertige es sich daher nicht bezüglich einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz und versuchtem Diebstahl von der Geldstrafe als Regelstrafe abzuwei- chen. Eine Freiheitsstrafe sei insbesondere auch nicht notwendig, um den Be- schuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Ergebnis teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach für die einfache Widerhandlung gegen das BetmG wie auch für den versuchten Diebstahl eine Geldstrafe auszusprechen sein wird, wenn auch diese Prüfung methodisch erst nach dem Festsetzen der Einzelstrafen hätte erfolgen sollen (Urteil des Bundesge- richts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1.). Die Kammer hält sich nachfolgend an die vom Bundesgericht vorgegebene Methodik. 70
  90. Strafzumessung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 32.1 Objektive Tatschwere Gemäss konstanter Praxis der 2. Strafkammer bildet die Betäubungsmittelmenge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechts- guts. Die Kammer zieht dabei praxisgemäss die sogenannte «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basie- rend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumes- sungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemes- senen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bun- desgerichts 6B_410/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3.). Die von der Vor- instanz zu Gunsten des Beschuldigten angewendete «Tabelle FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER» weicht insofern von der «Tabelle HANSJAKOB» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 g Heroin erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppe- lung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der «Tabelle HANSJAKOB». Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit Anregungen von «Praktikern bei Staatsanwaltschaften und Gerichten» und damit, dass Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschie- de umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle HANSJAKOB». Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte in der Zeit von ca. 2014 bis am
  91. Februar 2018 1524,1 g reines Kokain zur Veräusserung erworben, beziehungs- weise bei Anklageschrift Ziff. 1.1.3. Anstalten zur Einfuhr sowie bei Anklageschrift Ziff. 1.2.7. Anstalten zum Verschaffen getroffen, sowie dieses teilweise veräussert und teilweise Anstalten hierzu getroffen. Weiter hat der Beschuldigte Anstalten getroffen, 1 kg Methamphetamin in Form von Crystal zu erwerben und in die Schweiz einzuführen, hat 200 g Crystal tatsächlich eingeführt und davon rund 25 g effektiv verkauft. Die Gesamtmenge beträgt folglich 1160,4 g reines Methamphetamin-Hydrochlorid. Um die Strafzumessung betäubungsmittelübergreifend zu ermöglichen, sind diese Werte in Heroinäquivalente umzurechnen (Grenze zum schweren Fall: 12 g Hero- in). Alles in allem beläuft sich die Gesamtmenge auf rund 2176,5 g rei- nes Heroinäquivalent was rund 181-mal dem schweren Fall entspricht. Ausgehend von der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB ergibt sich allein aufgrund dieser Men- ge eine Einsatzstrafe von 68 Monaten. Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit ist verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen, dass beim Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2.7. für 459 g Kokaingemisch lediglich ein Anstaltentreffen zum Verschaffen vorliegt, da die Liefermenge bekanntlich nicht 1 kg (wie vereinbart), sondern «lediglich» 541 g Ko- 71 kaingemisch betrug. Bei der fraglichen Menge handelt es sich um knapp 1/3 der insgesamt verkauften bzw. verschafften Menge Kokain. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass zusätzlich 1 kg Kokaingemisch sowie 1 kg Crystal gar nie in der Schweiz ankamen und von den 200 g des eingeführten Crystals erst ein Bruchteil effektiv verkauft wurde. Insgesamt wurden damit betreffend eine beachtliche Menge «ledig- lich» Anstalten getroffen, wobei die Gefährdung des geschützten Rechtsguts teil- weise noch in weiter Ferne lag. Insgesamt rechtfertigt sich hierfür eine merkliche Reduktion der Einsatzstrafe um knapp 20 %, d.h. um 12 Monate. Die Vorinstanz berücksichtigte mit Verweis auf BGE 124 IV 34 E. 3b weiter ver- schuldensmindernd den Einsatz der verdeckten Ermittler (S. 70 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1716). Wie bereits ausgeführt wurde, erachtete die Kammer die Einsätze der VE nicht als rechtswidrig, was jedoch nicht ausschliesst, dass das entsprechende Verhalten im Rahmen der Strafzumessung verschulden- smindernd zu berücksichtigen ist. Hierzu ist einleitend auf NIKLAUS OBERHOLZER zu verweisen (OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 512): Ist der Einsatz nicht rechtswidrig, sondern überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zuläs- sigen Einwirkung auf die Zielperson, ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 StPO). Ist die Straftat nicht durch aktives Handeln des verdeckten Ermittlers eingeleitet, sondern ausschliesslich von den Tätern initiiert worden, kann sich die auf eine Mitwirkung zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung auf die Höhe der auszusprechenden Strafe nur begrenzt auswirken. Grundsätzlich ist dem Umstand, dass ein verdeckter Ermittler bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert hat, aber in jedem Fall Rechnung zu tragen, da das Verschulden selbst durch ein bloss passives Verhalten beeinflusst werden kann. Haben die verdeckten Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung nicht über- schritten, ist folglich lediglich ein geringer Abzug angebracht. Da «Z.________» mit dem für den Beschuldigten passenden, erfundenen Lebenslauf als sehr interessan- te Abnehmerin und für ihn wichtige Geschäftspartnerin erschien und sie ihm ge- genüber dies auch genauso kommunizierte, erscheint ein Abzug von rund 10 %, d.h. von 10 Monaten – etwas mehr als von der Vorinstanz vorgenommen wurde – als angemessen, da der Beschuldigte erst mit «Z.________» deutlich grössere Mengen pro Geschäft umzusetzen begann und deshalb auch ein deutlicher Anteil der gesamthaft umgesetzten Drogenmenge auf die entsprechenden Geschäfte ent- fiel. Ebenfalls mitberücksichtig ist dabei der Einsatz des BH.________. Der seitens Verteidigung für die entsprechenden Geschäfte geforderte Abzug von 50 % erach- tet die Kammer hingegen als nicht angemessen, da weder der Einsatz als rechts- widrig noch das Einwirken der VE als unzulässig zu qualifizieren ist. Ein über 10 Monate hinausgehender Abzug erscheint sodann nicht angebracht, stehen doch nicht alle Geschäfte im Zusammenhang mit den verdeckten Ermittlern. Mit der Vorinstanz einhergehend ist hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte deutlich mehr als 5 Einzelgeschäfte tätigte, leicht verschuldenserhöhend zu ge- wichten. Unter Berücksichtigung, dass es sich immer noch um eine überschaubare Anzahl handelte, erscheint eine Erhöhung um 6 Monate als ausreichend. 72 Schliesslich ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.1. bis 1.1.3. die zusätzliche Qualifikation der bandenmässigen Tatbege- hung vorlag. Innerhalb der eher lose strukturierten Bande erfolgten deren drei Teil- geschäfte. Mit Blick darauf erachtet die Kammer einen Zuschlag um 6 Monate als angemessen. Ansonsten wirken sich die objektiven Tatkomponenten neutral aus. Insgesamt er- scheint eine Freiheitsstrafe von 58 Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 32.2 Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist von direktem Vorsatz auszugehen, was neutral zu werten ist. Ebenso sind die monetären und egoistischen Beweggründe verschuldensneutral zu werten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1717). Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschuldigte selbst Drogen konsumierte und sich durch den Drogenhandel auch seinen eigenen Konsum finanzieren wollte. Die Vorinstanz gelang diesbezüglich zum Ergebnis, dass sich der nicht unbedeutende Drogenkonsum – in Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft – zwar strafmindernd [recte: verschuldensmin- dernd] auswirke, aber noch nicht einen Abzug gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BetmG rechtfertige. Sie begründete dies zutreffend wie folgt (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1717 f.): Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht sodann bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln ab- hängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Die Strafmasstabellen sehen bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit wegen ei- gener Drogenabhängigkeit des Händlers eine Reduktion im Umfang von 20 % - 33 % vor. Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen soll, muss selbst von Betäubungsmitteln abhängig sein und nicht nur lediglich solche gelegentlich auch selbst konsumieren. Es reicht mithin nicht nur ein schädlicher Gebrauch (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 247). Zwar hatte es der Be- schuldigte, wie er selbst ausführte, im Jahr 2017 «etwas übertrieben mit den Drogen» (p. 274 Z. 41 f.). Ende 2017 begab er sich denn auch zum Entzug in die Klinik AO.________ in V.________(Ortschaft). Dies geschah indes primär auf Druck der IV und nicht aufgrund seines Ge- sundheitszustands (vgl. Ziff. III. 3.11.3. hiervor). Mit den Berichten der Klinik AO.________ vom 12.12.2017 und vom 14.02.2018 liegt sodann auch keine ärztlich diagnostizierte Drogenabhängigkeit vor (p. 1583 ff., p. 1587 ff.). Ferner spricht auch Dr. med. BR.________ – wenngleich von einem star- ken bis sehr starken Drogenkonsum – nicht von einer eigentlichen Drogenabhängigkeit (p. 1581). Schliesslich beschrieb weder «Z.________» den Beschuldigten (p. 1541 Z. 1 ff.) noch er sich selbst (p. 275 Z. 77 ff.) als Jemanden, der durch den starken Wunsch gekennzeichnet ist, die Substanz – trotz schädlicher Folgen – einzunehmen, der Schwierigkeiten hat den Konsum zu kontrollieren und der dem Substanzgebrauch Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflegungen gibt (vgl. SCHLE- GEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 247). Gestützt auf das Gesagte geht das Ge- richt von keiner Drogenabhängigkeit i.S. von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG aus. Dennoch anerkennt es den sich über Jahre hinweg aufgebauten, nicht unbedeutenden Drogenkonsum des Beschuldigten im angeklagten Zeitraum (vgl. Bericht der Praxis BS.________ vom 16.03.2016 [p. 1573 ff.], Bericht zu 73 Haaranalyse vom 08.09.2017 [p. 1579 f.], Schreiben von Dr. med. BR.________ vom 06.12.2022 [p. 1581 f.], Berichte der Klinik AO.________ vom 12.12.2017 [p. 1583 ff.] und vom 14.02.2018 [p. 1587 ff.]), und erachtet hierfür – wie auch die Staatsanwaltschaft (p. 1554) – eine Strafminderung im Um- fang von 10 %, ausmachend rund vier Monate, angemessen. Ergänzend ist festzuhalten: Dem Haaranalysebericht vom 8. Oktober 2017 (pag. 1579 f.) ist zu entnehmen, dass für den untersuchten Zeitraum von Ende Mai bis Mitte August 2017 Kokain und Amphetamin nachgewiesen werden konnte, nicht hingegen Methamphetamin, MDMA oder andere chemische Drogen. Dem Bericht von Dr. med. BR.________ vom 6. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte im ersten halben Jahr 2017 einen starken bis sehr starken Sub- stanzkonsum aufgewiesen haben dürfte (dies allenfalls als dysfunktionaler Versuch einer Selbstbehandlung), es dann aber in der zweiten Hälfte 2017 möglich wurde, gezielter therapeutisch zu arbeiten (pag. 1581). Im Austrittsbericht der Klinik AO.________ an Dr. BR.________ vom 14. Februar 2018 ist u.a. von einer dia- gnostizierten Alkoholabhängigkeit, Cannabisabhängigkeit und einem schädlichen Gebrauch von Kokain und Amphetamin die Rede (pag. 1587). Die Klinik schätzte die Motivation des Entzugs als intrinsisch ein (pag. 1588). Oberinstanzlich führte Rechtsanwalt B.________ hierzu aus, Art. 19 Abs. 3 BetmG gebe gar den Hinweis auf eine Milderung nach freiem Ermessen. Dass «Z.________» ihn nicht als Drogensüchtigen beschrieben habe, sei einleuchtend, hätte dies doch ihr Einwirken klar als unzulässig taxiert. Es habe ein im Vergleich zur Vorinstanz deutlicherer Abzug zu erfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft führ- te hingegen an, der Beschuldigte habe nicht regelmässig Drogen konsumiert und sei nach eigenen Aussagen clean gewesen. Gemäss dem Bericht der Klinik AO.________ habe er Alkohol und Cannabis, hingegen kein Methamphetamin und Kokain konsumiert. Es sei daher kein Abzug angebracht. Die Kammer erkennt im Beschuldigten gestützt auf die aktenkundigen Berichte kei- nen typisch Drogensüchtigen, welcher einzig deshalb im Drogenhandel tätig war, um seine Sucht zu befriedigen. Zwar konsumierte der Beschuldigte nachweislich Betäubungsmittel. Die Schwelle von Art. 19 Abs. 3 BetmG vermag dies jedoch nicht zu überschreiten, richtet sich diese Bestimmung doch an abhängige Täter, welche die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel einzig begehen, um damit ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Art 19 Abs. 3 BetmG steht sodann entge- gen, dass der Beschuldigte mit dem erzielten Gewinn seinen Lebensunterhalt und damit gerade nicht (nur) seinen Eigenkonsum finanzieren wollte. Schliesslich gab der Beschuldigte selbst an, lediglich ein paar Mal im Monat Drogen konsumiert zu haben. Weder richtete dieser seinen Tagesablauf danach, Drogen für den Eigen- konsum zu beschaffen, noch bemerkte seine Familie den Konsum des Beschuldig- ten. Zuletzt ist anzumerken, dass sowohl der Konsum von Alkohol als auch ein die Grenze zur Substanzabhängigkeit nicht erreichender schädlicher Gebrauch von Betäubungsmitteln zur Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 nicht ausreicht (HUG- BEELI, a.a.O., N 1183 ff. zu Art. 19 BetmG), genau dies dem Beschuldigten aber gemäss Abschlussbericht der Klinik AO.________ attestiert wurde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der nicht unbedeutende Drogenkonsum des Beschuldigten im angeklagten Zeitraum jedoch in Anwendung von Art. 47 74 StGB verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 6 Monate als angemessen. Im Ergebnis wirken sich die subjektiven Tatkomponenten daher im Umfang von 6 Monaten verschuldensmindernd aus. Demnach erachtet die Kammer eine Tatkom- ponentenstrafe von 52 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemes- sen.
  92. Strafzumessung für Anklageschrift Ziff. 2-4 33.1 Diebstahl (versucht) 33.1.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich bei der Strafzumessung auf die VBRS-Richtlinien und erachtete eine Einsatzstrafe von 45 Tagen als angemessen (S. 77 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1723 ff.): Vorliegend gelangte der Beschuldigte auf unbekannte Weise in die Liegenschaft an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft), begab sich ins zweite Untergeschoss und versuchte erfolglos mit einem Flachwerkzeug die Tür zum von L.________ gemieteten Lagerraum zu öffnen, um das darin vermutete Geld und die darin befindlichen Drogen zu stehlen (vgl. Ziff. III. 5.2.2. hiervor). Zwar ist die Liegenschaft bzw. der Lagerraum an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) mit den Geschäftsräumlichkeiten des Referenzsachverhalts gemäss VBRS-Richtlinien vergleichbar. Da der Wert des beabsichtigten Diebesguts jedoch deutlich weniger als CHF 10'000.00 betragen hät- te, liegt der Erfolgsunwert vorliegend deutlich tiefer als beim Referenzsachverhalt. Hinzu kommt, dass der durch den Beschuldigten verursachte Sachschaden an der Holztüre sowie am Stahlrahmen bloss CHF 2'000.00 betrug (vgl. p. 1399.7) und damit im Vergleich nicht besonders hoch war. Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten liegt das Verschulden somit gering und erscheint eine Strafe von 45 Tagessätzen angemessen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter die eingeschränkte Vermeidbarkeit mit einem Abzug von 10 %, ebenso milderte sie die Strafe gestützt auf Art. 22 StGB wieder- um um 10 % und kam schliesslich auf eine schuldangemessene Strafe von 37 Ta- gessätzen. 33.1.2 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte suchte sich nicht irgendein Einbruchsobjekt aus, sondern ent- schied sich ganz konkret dafür, in den Lagerraum eines Bandenmitglieds einzubre- chen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte an sich genommen hät- te, was vorhanden gewesen wäre und zu Geld hätte gemacht werden können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bezüglich des potenziellen Deliktsguts nicht von einem Wert von CHF 10'000.00, sondern von deutlich weniger ausging, womit sich eine deutlich tie- fere Einsatzstrafe als im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinie vorgesehen, rechtfertigt. Auch die Kammer erachtet 45 Tage als angemessen. Der Diebstahl ge- lang dem Beschuldigten sodann schliesslich nicht, obwohl er aus seiner Sicht alles zur Verwirklichung Notwendige unternommen hat. Die Einsatzstrafe ist folglich auf- grund der eingeschränkten Vermeidbarkeit sowie aufgrund des Versuchs auf 35 Strafeinheiten zu reduzieren. 75 33.1.3 Strafartbestimmung Der versuchte Diebstahl fand im Mai 2017 statt, damit bevor der neue AT StGB per
  93. Januar 2018 eingeführt wurde. Es galt damals folglich noch Art. 40 aStGB, der die Dauer der Freiheitsstrafe auf i.d.R. mindestens 6 Monate festsetzte und Art. 41 aStGB ausnahmsweise für tiefere Strafen eine Freiheitsstrafe ermöglichte, wenn die Voraussetzungen einer bedingten Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und seines Wohlverhaltens, der veränderten Le- benssituation inkl. Arbeitsstelle (siehe E. V.34.1 hiernach) sind in casu die Voraus- setzungen für eine bedingte Strafe gegeben. Damit ist bei Anwendung von Art. 41 aStGB eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das neue Recht kann folglich gar nicht milder sein als das Alte, weshalb Art. 41 aStGB anzuwenden ist. Es ist für den versuchten Diebstahl folglich eine Geldstrafe auszusprechen. 33.2 Einfache Widerhandlung gegen das BetmG 33.2.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich auf die VBRS-Richtlinien und erachtete eine Einsatz- strafe von 30 Tagen als angemessen (S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1725): Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten gilt es festzuhalten, dass vorliegend weder eine besonde- re Schwere oder Leichtigkeit der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts noch eine besondere Ver- werflichkeit in der Deliktsbegehung vorliegt. Das während einer eher kurzen Zeitspanne von wenigen Monaten erworbene bzw. veräusserte Haschisch, wies einen durchschnittlichen THC-Gehalt von 12 % auf (p. 645; vgl. THC Statistik 2017 der Gruppe Forensische Chemie der SGRM) und führte zu einem verhältnismässig geringen Umsatz. Ausgehend von der umgesetzten Gesamtmenge von rund 1 Kilogramm erachtet das Gericht daher gestützt auf die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 30 Stra- feinheiten bzw. Tagessätzen als angemessen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter die eingeschränkte Vermeidbarkeit mit einem Abzug von 10 % und kam so auf eine schuldangemessene Strafe von 27 Tages- sätzen. 33.2.2 Würdigung durch die Kammer Ausgehend vom erstellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der Erwerbs- menge eines Kilogramms Haschisch sowie unter Berücksichtigung der VBRS- Richtlinien erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten als an- gemessen. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass eine Teilmenge aufgrund Eigenkonsums und Sicherstellung nicht veräussert wurde. Ebenfalls ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist die eingeschränkte Vermeidbarkeit infol- ge Drogenkonsums des Beschuldigten. Insgesamt erachtet die Kammer 20 Stra- feinheiten als dem Tatverschulden angemessen. Ergänzend wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen. 76 33.2.3 Strafartbestimmung Es stellt sich auch hier die Frage, ob der Handel mit Haschisch einhergehend mit dem restlichen Drogenhandel mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen wäre. Dieser fand noch im Jahr 2017 und damit wiederum vor der Einführung des neuen AT StGB per 1. Januar 2018 statt. Es wird auf die Ausführungen in E. V.33.1.3 hiervor verwiesen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und seines Wohlverhaltens, der veränderten Le- benssituation inkl. Arbeitsstelle (siehe E. V.34.1 hiernach) sowie in Anwendung von Art. 41 aStGB ist auch für die einfache Widerhandlung gegen das BetmG folglich eine Geldstrafe auszusprechen. 33.3 Asperation der Geldstrafen Mit der Vorinstanz einhergehend ist vom versuchten Diebstahl als Einsatzstrafe auszugehen und die Strafe für die einfache Widerhandlung gegen das BetmG auf- grund der unterschiedlich geschützten Rechtsgüter mit rund 2/3 zu asperieren. Folg- lich sind 14 Tagessätze zur Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen zu asperieren. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beläuft sich daher auf 49 Tagessätze Geldstrafe.
  94. Täterkomponenten 34.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz erwog hierzu das Folgende (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1722): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Er wuchs gemeinsam mit einem Bruder bei seinen Eltern in BT.________ (Ortschaft) auf, ging zur Primar- und Realschule und absolvierte anschliessend eine CC.________(Beruf) als BU.________ (Beruf). Auf diesem Beruf arbeitete er bis ________-jährig (p. 171 Z. 26). Nachdem er wegen Rückenproblemen die Arbeit als BU.________(Beruf) aufgeben musste, führte er offenbar ein «Puff» und bewegte sich «in der halben Unterwelt» (p. 1554, p. 1557). Seit Ende 2014 bezieht er So- zialhilfe (p. 171 Z. 26, p. 1554, p. 1571 f.). Seit dem 01.09.2021 absolviert der Beschuldigte eine Aus- bildung zum BV.________ (Beruf) (p. 1568 f.) und erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'763.70 (p. 1570). Im Mai 2023 wird der Beschuldigte voraussichtlich das Diplom BW.________ erhalten (p. 1565). Im Urteilszeitpunkt hatte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben offene Be- treibungen von ca. CHF 11'000.00, welche er beabsichtige schrittweise abzubauen (p. 1544 Z. 22 ff.). Schliesslich weist der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 30.11.2022 keine Vorstrafen auf und hat sich seit der vorliegend zu beurteilenden Taten – soweit ersichtlich – wohlverhalten (p. 1527). Insbesondere hat der Beschuldigte den Drogenkonsum offenbar hinter sich gelassen. Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutrale Straf- zumessungsfaktoren zu werten. Dem aktualisierten Leumundsbericht kann entnommen werden, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils als BX.________ (Beruf) in BY.________ (Ortschaft) arbeitet, da er gemäss eigenen Angaben als BZ.________ (Beruf) aufgrund des Strafregisterauszugs keine Anstellung im Kan- ton Bern gefunden hat. Dabei verdient der Beschuldigte monatlich netto CHF 6'000.00. Die Arbeit gefällt ihm und der Arbeitgeber sei auch mit ihm zufrie- 77 den. Seine Frau arbeitet stundenweise. Die älteste Tochter wird eine CC.________ (Beruf) beginnen, die zweitälteste Tochter kommt in die CD.________ (Schule) und macht den Eltern aufgrund der Pubertät einige Schwierigkeiten. Die CA.________ bedürfen zudem einer erhöhten Unterstützung. Die Ehe ist aufgrund des hängigen Strafverfahrens belastet, im Moment ist eine Scheidung offenbar aber kein Thema. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er sei seit dem
  95. Mai fest bei CB.________ angestellt. Zuvor habe er dort und vorher bei der CE.________ temporär gearbeitet. Ab dem 12. Mai sei die Familie auch nicht mehr vom Sozialamt abhängig. Im CF.________ (Beruf) verdiene er mehr als als BZ.________(Beruf). Er konsumiere nichts mehr und auch psychisch gehe es ihm wieder besser. Mit der Familie sei es zuerst schwer gewesen und er habe zuerst immer wieder ausziehen müssen. Mittlerweile sei es aber wieder ein normales Fa- milienleben und jeder habe seine Rolle. In der Erziehung der Kinder begleite er das schulische und den Papierkram, da seine Frau weniger gut Deutsch spreche. Durch die Therapie bei Dr. BR.________ und Frau CG.________ und seine Aus- bildung als BZ.________(Beruf) habe er sich stark entwickelt. Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten wirken sich folglich neutral auf die Strafzumessung aus. 34.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz erwog hierzu das Folgende (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1722): Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschul- digte gegenüber den Behörden korrekt und anständig verhalten hat. Er zeigte sich insofern koopera- tiv, als dass er seinen zunächst gestellten Siegelungsantrag zurückzog (p. 184 Z. 142 f.) und diverse Passwörter bekanntgab (p. 189 Z. 25 ff.). Wenngleich der Beschuldigte zunächst während rund eines Jahres praktisch alle Vorwürfe bestritt und nur dann wahrheitsgetreue Aussagen machte, wenn er die Beweismittellast als erdrückend erkannte, änderte er in der Einvernahme vom 24.05.2018 sein Aus- sageverhalten und legte ein weitreichendes Geständnis ab. Obschon er stets versuchte, seine Rolle kleinzureden bzw. Verantwortung von sich abzuschieben, trug er durch sein Geständnis wesentlich zur Vereinfachung und – trotz des eher späten Geständnisses – auch zur Verkürzung der gegen ihn sowie L.________ laufenden Strafverfahren bei. Zudem führte sein Geständnis dazu, dass auch L.________ ab dem 25.05.2018 kaum mehr eine andere Wahl hatte, als die gegen ihn erhobenen Vorwürfe – zumindest mehrheitlich – anzuerkennen. Gestützt hierauf erachtet das Gericht einen Ge- ständnisrabatt von 18 Monaten, entsprechend knapp dem vollen Geständnisrabatt, als angemessen. Der Beschuldigte ist ________ Jahre alt und abgesehen davon, dass er gemäss eigenen Angaben im März 2022 eine Rückenoperation hatte und ADHS-Symptome aufweist, im Urteilszeitpunkt gesund (p. 1543 Z. 19 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte ver- bunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24.03.2015 E. 3.3. mit Hinweis). Der Be- schuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder (p. 292 Z. 692 ff.). Gemäss eigenen Schilderungen ist er stark als Vater in das Familienleben involviert (p. 1543 f. Z. 42 ff.). Darin erachtet das Gericht indes keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die es er- lauben würden, von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. 78 Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 18 Monaten Freiheitsstrafe leicht bis mittelgradig verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhalten, was erwartet werden darf. Reue und Einsicht kann die Kammer in seinem Verhalten hingegen nicht erkennen, blieb er doch bezüglich seines Verhaltens, insbesondere seiner Rolle, bis zuletzt ausflüchtig und die Schuld betreffend externalisierend. Jedoch legte der Beschuldigte im Mai / Juni 2018 ein umfassendes Geständnis ab, ohne welches ein Grossteil der nun angeklagten Vorwürfe im Zusammenhang mit Crystal nicht bekannt geworden wären und/oder nicht rechtsgenüglich hätten nach- gewiesen werden können. Das Strafverfahren wurde durch dieses umfassende Geständnis denn auch insgesamt vereinfacht. Unter diesem Titel erachtet die Kammer aufgrund des umfassenden Geständnisses einen Abzug im Umfang von 25 %, ausmachend 13 Monate, betreffend die Frei- heitsstrafe als angemessen, womit eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten resultiert. Hinsichtlich der Geldstrafe wirken sich die Täterkomponenten lediglich marginal strafmindernd aus.
  96. Verletzung des Beschleunigungsgebots Strafmindernd zu berücksichtigen ist sodann, dass das Verfahren insgesamt zu lange gedauert hat. Ins Rollen gebracht wurde der Fall durch die Anhaltung von L.________ im Mai
  97. Der Anzeigerapport datiert vom 11. September 2018. Die Schlusseinver- nahme wurde am 18. Dezember 2018 durchgeführt. Am 23. Januar 2018 wurde sodann noch die Strafantragstellerin CH.________ angeschrieben (pag. 1373). Ihre Antwort traf bereits am 1. Februar 2019 ein (pag. 1380). Anschliessend fanden – so weit aus den Akten ersichtlich – keine nach aussen sichtbaren Verfahrenshandlun- gen mehr statt, bis dann 2 Jahre später die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolg- te (pag. 1382 f.), womit das Verfahren ohne ersichtlichen Grund über 2 Jahre lie- gen blieb. Die Anklageschrift datiert sodann vom 16. August 2021. Bereits diese Periode von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit stellt eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots dar. Zu prüfen ist weiter, ob auch die eher lange Verfahrensdauer beim Gericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Auch diese Verfahrensdauer er- scheint der Kammer eher lang, hat aber teilweise auch mit dem Beschuldigten selbst zu tun. Die erste vorinstanzliche Verfügung wurde bereits am 13. September 2021 versandt, wobei die Verteidigung mehrmals eine Fristerstreckung und mit Eingabe vom 23. November 2021 die Einvernahme der VE «Z.________» bean- tragte (pag. 1484). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde sodann auf den 6. bis 8. April 2022 festgelegt (pag. 1488 ff.), musste aber krankheitsbedingt (Be- schuldigter) auf den 7. bis 9. Dezember 2022 verschoben werden. Das Motiv lag 6 Monate später vor (pag. 1647 ff.). Bereits am 14. Juli 2023 wurden die Parteien über die Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft informiert (pag. 1756 f.) und eine weitere Frist von 20 Ta- 79 gen gesetzt, um sich hierzu zu äussern. Erst mit Verfügung vom 1. September 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass nichts eingegangen sei und die Terminumfrage zeitnah erfolge (pag. 1762 f.). Die fragliche Terminumfrage erfolgte dann erst 2 Monate später am 6. November 2023, wobei Termine frühestens ab Mitte September 2024 vorgeschlagen wurden und schliesslich von der Verteidigung der zweitletzte Termin Mitte Oktober 2024 gewählt wurde (pag. 1767). Die Beru- fungsverhandlung musste krankheitsbedingt (Verteidigung) abgesetzt werden (pag. 1791 f.) und fand schliesslich am 5. und 6. August 2025 statt, wobei Termine ab dem 15. Mai 2025 zur Auswahl gestanden hätten (pag. 1796, pag. 1822 ff.). Damit erscheint mindestens aufgrund der langen Phase des Nichtstuns nach dem eigentlichen Abschluss der Untersuchung bis zur Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO von immerhin über 2 Jahren sowie des insgesamt auch lange dauernden Be- rufungsverfahrens und des damit insgesamt als zu lange dauernden Verfahrens von über 7 Jahren das Beschleunigungsgebot verletzt. Es ist daher festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren verletzt worden ist. Dem Beschuldigten ist eine Reduktion von 4 Monaten betreffend die Freiheitsstrafe zu gewähren. Bei der Geldstrafe wirkt sich die leicht strafmindernd zu berücksichti- gende Täterkomponente sowie das zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot mit einer Reduktion von insgesamt 9 Tagen aus.
  98. Fazit / konkretes Strafmass Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert für die Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
  99. Vollzugsart 37.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug korrekt wie- dergegeben, weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1726 f.). Zum teilbedingten Vollzug ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs- sen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung im Sinne von Art. 42 StGB besteht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Um- gekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter/die 80 Täterin werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewähr- ten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen, d.h. also sol- che Strafen zwischen zwei und drei Jahren, sieht Art. 43 StGB einen eigenständi- gen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprä- vention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeit- punkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzu- setzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Be- messungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügen- der Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Aus- druck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.3). 37.2 Vollzugsart der Freiheitsstrafe Zur Prognose bezüglich der Freiheitsstrafe äusserte sich vor erster Instanz auf- grund der Strafhöhe weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz selbst. Hin- gegen ging die Verteidigung von einer günstigen Prognose aus (pag. 1557). Oberinstanzlich führte der Verteidiger im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe deutlich Reue gezeigt und sein Verhalten angepasst. Er sei heute unbestritten ein anderer Mensch, gehe einer festen Erwerbstätigkeit nach, übernehme Aufgaben in der Kinderbetreuung und verfüge über einen positiven Leumundsbericht. Eine un- bedingte Freiheitsstrafe sei bei dieser Ausgangslage nicht resozialisierend. Sein Klient bereue die Taten, habe sich aber anderweitig nie etwas zu Schulden kom- men lassen. Es sei folglich eine bedingte, eventualiter eine teilbedingte Strafe mit einem unbedingt zu vollziehenden Teil von maximal 6 Monaten auszusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich aufgrund der Höhe der beantragten Freiheitsstrafe nicht zur Vollzugsart. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit, der Straflosigkeit bis zur Beurteilung durch das Obergericht, die geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Distanz zu den Drogen und den Kollegen aus dem Drogenmillieu (vgl. E. V.34.1 hiervor) ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Damit ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. 81 Für die Beurteilung der Höhe des unbedingten Teils ist das Verschulden sowie die Prognose einer günstigen Legalbewährung massgebend. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Verweis u.a. au BGE 134 IV 1 E. 5.6.). Zwar ist vorliegend die Prognose einer günstigen Legalbewährung durchaus als positiv zu qualifizieren. Hingegen ist das Verschulden insgesamt als erheblich zu bezeichnen. Mit viel Energie, unterschiedlichen Mittätern bzw. Bandenmitgliedern und unterschiedlichen Drogenarten versuchte der Beschuldigte über mehrere Mo- nate intensiv seine prekären finanziellen Verhältnisse aufzubessern. Damit er- scheint es angebracht, trotz der positiven Legalprognose den zu vollziehenden Teil bei 12 Monaten festzusetzen. Da dem Beschuldigten wie bereits festgehalten keine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss, wird die Dauer der Probezeit dem gesetzlichen Minimum entsprechend auf zwei Jahre festgelegt. 37.3 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 7. Februar 2018 vorläufig festgenommen (pag. 16 ff.), am 10. Februar 2018 die Untersuchungshaft angeordnet (pag. 40 ff.) und mit Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2018 verlängert (pag. 58 ff.). Am 18. Juni 2018 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 70). Die ausgestandene Haft von 132 Tagen wird vollständig auf die zu voll- ziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 37.4 Vollzugsart der Geldstrafe Der Staatsanwalt führte vor erster Instanz diesbezüglich aus, dass aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und der Straflosigkeit bis zur Beurteilung von einer günstigen Prognose auszugehen sei (pag. 1554). Dies sah die Vorinstanz genauso und führte was folgt aus (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsberatung, pag. 1727): Wie bereits erwähnt, sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich unauffällig (vgl. Ziff. IV. 5.6. hiervor). Er weist keine Vorstrafen auf, macht seit 01.09.2021 eine Ausbildung zum BV.________(Beruf) und erzielt dabei ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 2'763.70. Im Mai 2023 wird er voraussichtlich das Diplom BW.________ erhalten. Weiter ist es dem Beschuldigten in den vergangenen Jahren auch gelungen, seine Schuldensituation zu verbessern. Durch den Abschluss der Ausbildung im Frühjahr 2023 ist eine weitere finanzielle Ent- lastung sowie eine Ablösung vom Sozialdienst (p. 1571 f.) zu erwarten. Zusammenfassend ist festzu- halten, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren seine beruflichen sowie privaten Lebens- umstände wesentlich geändert hat und nun in geordneten Verhältnissen lebt. Gestützt hierauf und auch mit Blick auf die ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. IV. 5.7. hiervor), ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu befürchten, dass der Beschuldigte auch in Zukunft delinquiert. Daher ist eine unbedingte Geldstrafe nicht erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. 82 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. Aufgrund der sich zeigenden Ausgangslage (keine Vorstrafen, keine späteren Ver- urteilungen, geregelte Familienverhältnisse und Arbeitssituation) ist dem Beschul- digten auch bezüglich der Geldstrafe eine günstige Prognose zu stellen. Die Gelds- trafe ist folglich bedingt auszusprechen. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage ist die Dauer der Probezeit dem gesetzlichen Minimum entsprechend auf zwei Jahre festzusetzen. Eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB im Sinne eines Denkzettels erscheint angesichts der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe schliesslich als nicht erforderlich.
  100. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1726): Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 2'760.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Kinderzulagen) erzielt und vom Regionalen Sozialdienst CI.________ monatlich mit rund CHF 3'000.00 unterstützt wird (p. 1570 ff.). Der Beschuldigte und seine Familie leben folglich in minimalen Einkommensverhältnissen, wes- halb der ordentliche Minimaltagessatz in der Höhe von CHF 30.00 angemessen erscheint. Das konkrete Strafmass beträgt nach dem Gesagten 37 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 1'110.00. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von CHF 6'000.00 (Netto) zu Protokoll. Zusätzlich erhalte er einen 13. Monatslohn, Kin- derzulagen, Spesen und dürfe das Geschäftsauto auch privat nutzen (pag. 1827, Z. 2 ff.). Dieses Einkommen erziele er seit dem 12. Mai 2025 (pag. 1827, Z. 23 ff.). Dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse kann zusätzlich entnommen werden, dass seine Ehefrau ein monatliches Einkommen von CHF 500.00 (Netto) erzielt und sich die Schulden des Beschuldigten auf CHF 11'000.00 belaufen (pag. 1817). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % für Steu- ern/Krankenkasse und Unterstützungsabzügen für die vier Kinder und die Ehepart- nerin resultiert folglich ein abgerundeter Tagessatz von CHF 60.00 (pag. 1849). 83 VI. Kosten und Entschädigung
  101. Verfahrenskosten 39.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Oberinstanzlich wurden sowohl der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung des versuchten Betrugs als auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche mehrheitlich bestätigt. Der zusätzlich ausgesprochene Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.2.6. fällt nicht merklich ins Gewicht. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung ist somit zu bestätigen. Infolgedessen sind 1/10 der erst- instanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 1/10 ausmachend CHF 6'058.90 dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 54'530.10 (9/10 von CHF 60'589.00), entfallend auf die Schuldsprüche, sind hingegen dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 39.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte wollte mit seiner Berufung deutlicher in das vorinstanzliche Urteil eingreifen als die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anliegen weitgehend unterlegen, während dem Beschuldigten zwar teilweise im Ergebnis, nicht aber bezüglich seiner anderweiti- gen Anträge gefolgt wurde. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens zu 3/5 (ausmachend CHF 3'600.00) dem Be- schuldigten und zu 2/5 (ausmachend CHF 1'400.00) dem Kanton Bern auferlegt. 84
  102. Amtliche Entschädigung 40.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss sepa- rat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestell- ten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro- zent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 40.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt K.________ rechtskräftig auf CHF 27'536.75. Aufgrund der oberinstanzlichen Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt K.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 24'783.00, zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt K.________ ist das Urteilsdispositiv folglich nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde aus- zugsweise (beschränkt auf die Dispositivziffern II.3. und V.1. betreffend das an ihn auszurichtende amtliche Honorar) mitzuteilen, womit das Urteilsdispositiv gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO entsprechend berichtigt / ergänzt wird. 40.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 4. August 2025 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9’199.50 (davon CHF 1’015.30 Spesen) geltend (pag. 1843 ff.). Die geforderte Entschädigung bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrah- mens und erscheint der Kammer grundsätzlich als angemessen. Die Kammer kürzt lediglich die durch Rechtsanwalt B.________ geschätzte Dauer der Berufungsver- handlung um eine Stunde auf die effektive Zeitdauer. Ebenfalls zu kürzen ist der 85 geltend gemachte Zeitaufwand für die Anreise von gesamthaft 2,68 Stunden (vier Mal 0,67 Stunden). Hierfür ist gestützt auf Art. 10 PKV sowie Ziff. 2 des Kreis- schreibens Nr. 15 des Obergerichts Bern vom 20. Januar 2025 ein Reisezuschlag von zweimal CHF 75.00 (gesamthaft ausmachend CHF 150.00) festzusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ folglich für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9’035.60; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 5’421.35, zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen
  103. Beschlagnahmungen Die beschlagnahmten Drogen sowie die weiteren beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Ergänzend wird auf das Ur- teilsdispositiv verwiesen.
  104. DNA / biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 86 VIII. Dispositiv inkl. Urteilsberichtigung vom 18. Dezember 2025 Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
  105. Dezember 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
  106. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 19. Mai 2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); 1.2. Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 19. Mai 2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
  107. A.________ schuldig gesprochen wurde des Diebstahls, versucht begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 19. Mai 2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________.
  108. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt K.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 114.25 200.00 CHF 22’850.00 Reisezuschlag CHF 1’575.00 CHF 1’143.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’568.00 CHF 1’968.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’536.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern Rechtsanwalt K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 27'536.75 entschädigt hat und weiter festgestellt wurde, dass Fürsprecher K.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung für die amtliche Verteidigung und dem vollen Honorar verzich- tet hat. 87 III. A.________ wird freigesprochen:
  109. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich versucht begangen in der Zeit vom
  110. Oktober 2017 bis
  111. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft);
  112. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen, in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis 1. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; IA.________ A.________ wird schuldig erklärt:
  113. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- genmässig und teilweise bandenmässig (gemeinsam mit L.________ und teilweise gemeinsam mit M.________) begangen 1.1. im April 2017 in N.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal) (Reinheitsgrad 96,70 %; Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g sowie Abs. 2 lit. a und b aBetmG); 1.2. im April / Mai 2017 in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________(Ortschaft) durch Erwerb und Einfuhr von rund 200 Gramm Me- thamphetamin (Crystal) sowie hiervon Veräussern von ca. 25 Gramm Metham- phetamin (Crystal) (Reinheitsgrad 96,70 %; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie Abs. 2 lit. a und b aBetmG); 1.3. am 9. Mai 2017 in P.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 998 Gramm Kokaingemisch und Anstal- tentreffen zum Veräussern von 200 Gramm Kokaingemisch hiervon (Reinheits- grad 85 %; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g sowie Abs. 2 lit. a und b aBetmG); 1.4. ab ca. 2014 bis 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an Q.________ (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.5. in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 30 Gramm Kokain- gemisch an R.________ (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.6. im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb von 120 Gramm und Veräussern von 20 Gramm Kokaingemisch hiervon an R.________ (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.7. am 31. Oktober 2017 in F.________(Ortschaft) und S.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 99 Gramm Kokaingemisch an die 88 «T.________» (Reinheitsgrad 87 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.8. am 5. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an den «U.________» (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.9. in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis 7. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von 459 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 29 %) und Verschaffen von 541 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad 71 %) an die «T.________» (Art. 19 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 2 lit. a aBetmG);
  114. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar / Februar 2017 bis zum
  115. Mai 2017 in W.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Erwerb von rund 1 Kilo- gramm und Veräussern von rund 400 Gramm Haschisch hiervon an verschiedene Abnehmer; und unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziffer II.2. hiervor sowie unter Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 StGB; 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b aBetmG; 426 ff. StPO; verurteilt:
  116. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Haft von 132 Tagen wird vollständig auf die zu vollziehende Teil- strafe angerechnet.
  117. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 2’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  118. zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammenset- zend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kos- ten der amtlichen Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 9/10 ausma- chend CHF 54'530.10. Die restlichen anteilmässigen Verfahrenskosten von CHF 6’058.90 (1/10 von CHF 60'589.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern. 89
  119. zur Bezahlung von 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt be- stimmt auf CHF 6’000.00; exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, vgl. Ziff. V. hier- nach), ausmachend CHF 3’600.00. Die restlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2’400.00 (2/5 von CHF 6'000.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern.
  120. A.________ A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt K.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 27'536.75 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 24'783.00, zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  121. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.34 200.00 CHF 1’068.00 CHF 803.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’871.60 CHF 144.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’015.70 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.14 200.00 CHF 6’228.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 115.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’493.90 CHF 526.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’019.90 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9’035.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 5’421.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird beschlossen:
  122. Die beschlagnahmten Drogen sowie folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Plastiksack mit weissem Pulver / weissem Stein (ca. 100 Gramm) - 1 Sack mit ca. 50 Gramm Kokain - Natel Samsung Galaxy S8, ________ 90
  123. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
  124. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten).
  125. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt X.________ (Urteilsdispositiv, auszugsweise beschränkt auf Ziff. II.3. und V.1. betreffend amtliches Honorar, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei, Fedpol (Urteisdispositiv, innert 10 Tagen)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 23 271 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Sarbach, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Fretz Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrug (Versuch), Diebstahl (Versuch) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 9. Dezember 2022 (PEN 21 278)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor- instanz) fällte am 9. Dezember 2022 folgendes Urteil über A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter; pag. 1631 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________ (Adresse) in D.________ (Ortschaft) zum Nachteil der E.________ (AG); 2. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich versucht begangen in der Zeit vom 31.10.2017 bis 08.12.2017 in F.________ (Ortschaft), G.________ (Ortschaft), H.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft); unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 1/10 ausmachend CHF 6'058.90, an den Kanton Bern. Bezüglich den Freispruch entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2'753.70 (1/10 der gesamten amtlichen Entschädigung von CHF 27'537.15, vgl. Ziff. IV. hiernach). Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1. mengenmässig und bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit L.________ und teilwei- se gemeinsam mit M.________) begangen 1.1.1. im April 2017 in N.________ (Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch An- staltentreffen zum Erwerb, zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal);

3 1.1.2. im April / Mai 2017 in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) durch Erwerb und Einfuhr von rund 200 Gramm sowie Ver- äussern von rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal); 1.1.3. am 09.05.2017 in P.________ (Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 998 Gramm Kokaingemisch; 1.2. mengenmässig qualifiziert begangen 1.2.1. ab ca. 2014 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an Q.________; 1.2.2. in der Zeit vom 21.07.2017 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 30 Gramm Kokainge- misch an R.________; 1.2.3. im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Er- werb von 120 Gramm und Veräussern von 20 Gramm Kokaingemisch an R.________; 1.2.4. am 31.10.2017 in F.________(Ortschaft) und S.________ (Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 99 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 1.2.5. am 05.12.2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an den «U.________»; 1.2.6. in der Zeit vom 30.01.2018 bis 01.02.2018 in V.________ (Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 1.2.7. in der Zeit vom 30.01.2018 bis 07.02.2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von 1 Kilogramm und Verschaffen von 541 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar / Februar 2017 bis zum 19.05.2017 in W.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Erwerb von rund 1 Kilogramm und Veräussern von rund 400 Gramm Haschisch an verschiedene Abnehmer; 3. des Diebstahls, versucht begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; Art. 426 ff. StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Untersuchungshaft von 132 Tagen wird im Umfang von 132 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'110.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4 3. Zu 9/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 9/10 ausmachend CHF 54'530.10. […] IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher K.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 114.25 200.00 CHF 22’850.00 Reisezuschlag CHF 1’575.00 CHF 1’143.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’568.40 CHF 1’968.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’537.15 Auslagen MWST-pflichtig 2. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher K.________ auf die Nachforderung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung und dem vollen Honorar ver- zichtet hat. 3. Bezüglich die Schuldsprüche entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24'783.45 (9/10 der gesamten amtlichen Ent- schädigung von CHF 27'537.15). A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtli- che Entschädigung von CHF 24'783.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen sowie folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): ̶ 1 Plastiksack mit weissem Pulver / weissem Stein (ca. 100 Gramm) ̶ 1 Sack mit ca. 50 Gramm Kokain ̶ Natel Samsung Galaxy S8, ________ 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

5 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt X.________, am 9. Dezember 2022 Berufung an (pag. 1638). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom

9. Juni 2023, zu (pag. 1647 f. und pag. 1738). In der Berufungserklärung vom 30. Juni 2023 beschränkte der Beschuldigte, nun- mehr amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, seine Berufung auf die Schuldsprüche (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die entspre- chenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1747 f.). Am 12. Juli 2023 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, welche sie auf den Freispruch wegen versuchten Betrugs (Ziff. II des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) sowie die Strafzumessung beschränkte (pag. 1753 ff.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 5. bis 6. Au- gust 2025 statt, nachdem die auf den 15. bis 17. Oktober 2024 angesetzte Beru- fungsverhandlung infolge Krankheit der amtlichen Verteidigung abgesetzt werden musste (pag. 1787 ff. und pag. 1822 ff.). 3. Amtliche Verteidigung Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit, durch den Beschuldigten mit der Wahrung seiner Inter- essen beauftragt worden zu sein (pag. 1044). Rechtsanwalt X.________ ersuchte seinerseits mit Eingabe vom 14. Juni 2023 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, unter Verzicht auf ein Honorar seit dem erstinstanzlichen Urteil (pag. 1734). Mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom

19. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt X.________ aus dem amtlichen Mandat entlas- sen und Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 1736 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregis- terauszug (datierend vom 24. Juli 2025, pag. 1820) und zwei Leumundsberichte samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 19. September 2024, pag. 1779 ff. und datierend vom 20. Juli 2025, pag. 1812 ff.) eingeholt. Ferner wurde der Beschuldigte oberinstanzlich ergänzend einvernommen (pag. 1824 ff.). 5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1840 ff; Hervorhebungen im Original): 1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 2. Das Urteil des Vorgerichts sei im Sinne der Erwägungen teilweise wie folgt aufzuheben bzw. nach unten zu korrigieren.

6 3. Freispruch bezüglich mengenmässig qualifizierten Erwerbs von Y.________ und späterem Ver- äussern von 50 Gramm Kokaingemisch von unbestimmtem Reinheitsgrad gemäss Ziff. 1.2.1. Anklageschrift 4. Freispruch bezüglich Übernahme von 30 Gramm Kokaingemisch von unbestimmtem Reinheits- grad von Y.________ auf Kommissionsbasis und Veräussern von 10-20 Gramm davon an R.________ gemäss Ziff. 1.2.2 Anklageschrift 5. Freispruch bezüglich Übernahme von 120 Gramm Kokaingemisch von unbekanntem Reinheits- grad von Y.________ auf Kommissionsbasis und Veräussern von 20 Gramm davon an R.________ gemäss Ziff. 1.2.3 Anklageschrift 6. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Erwerbs von 99 Gramm Kokaingemisch von Y.________ mit einem Reinheitsgrad von 87 % und späterem Veräussern an VE «Z.________» gemäss Ziff. 1.2.4 Anklageschrift 7. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Übernahme von 50 Gramm Kokaingemisch von Y.________ mit einem Reinheitsgrad von 29 % auf Kommissionsbasis und späterem Veräus- sern an den verdeckten Ermittler Nr. 28 «Begleiter von Z.________» gemäss Ziff. 1.2.5. Ankla- geschrift 8. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Verschaffens von 49 Gramm Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgrad von 54 % zugunsten von «Z.________» über Y.________ gemäss Ziff. 1.2.6. Anklageschrift 9. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Anstalten Treffens zum Verschaffen und Veräussern von 1 Kilogramm Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades über Y.________ und Verschaf- fen von 541 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 71 % gemäss Ziff. 1.2.7. An- klageschrift 10. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, 11. eventualiter sei er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen, wobei der unbedingte Teil auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen sei. 12. Die bereits verbüssten 132 Tage Untersuchungshaft seien auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen. 13. Die Verfahrenskosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu berechnen. 14. Die eingereichte Honorarnote für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich zu genehmigen und von der Gerichtskasse anweisen zu lassen.

– Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin AA.________ anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1754 und pag. 1837; Hervorhe- bungen im Original):

7 I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 9. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsicht- lich der 1. Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ infolge Rückzugs des Strafantrags wegen 1.1. Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); 1.2. Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Gegenstände (Art. 69 StGB): - 1 Plastiksack mit weissem Pulver / weissem Stein (ca. 100 Gramm) - 1 Sack mit ca. 50 Gramm Kokain - Natel Samsung Galaxy S8, ________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen (gemeinsam mit L.________ und teilweise gemein- sam mit M.________) 1.1. im April 2017 in N.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstal- tentreffen zum Erwerb, zur Einfuhr und zur Veräusserung von 1 Kilogramm Metamphet- amin (Crystal); 1.2. im April / Mai 2017 in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________(Ortschaft) durch Erwerb und Einfuhr von rund 200 Gramm sowie Veräusse- rung davon von rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal); 1.3. am 09.05.2017 in P.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstal- tentreffen zur Einfuhr und zur Veräusserung von 998 Gramm Kokaingemisch; 2. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen 2.1. ab ca. 2014 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an Q.________; 2.2. in der Zeit vom 21.07.2017 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 30 Gramm Kokaingemisch an R.________; 2.3. im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb von 120 Gramm und Veräusserung von 20 Gramm Kokaingemisch an R.________; 2.4. am 31.10.2017 in F.________(Ortschaft) und S.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 99 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 2.5. am 05.12.2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an den «U.________»;

8 2.6. in der Zeit vom 30.01.2018 bis 01.02.2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 2.7. in der Zeit vom 30.01.2018 bis 07.02.2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von 1 Kilogramm und Verschaffen von 541 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar / Februar 2017 bis zum 19.05.2017 in W.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Erwerb von rund 1 Kilogramm und Veräusserung von rund 400 Gramm Haschisch; 4. des Diebstahls (Versuch), begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________; 5. des Betrugs (Versuch), begangen in der Zeit vom 31.10.2017 bis 08.12.2017 in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft); und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; Art. 426 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 132 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 37’800.00. Die Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der er- hobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).

9 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss Wortlaut der Beru- fungserklärung gegen die Schuldsprüche sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufgrund der anlässlich der Berufungsver- handlung gestellten Anträge ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuch- ten Diebstahls gemäss Ziff III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs entgegen der Berufungserklärung nicht mehr von der Berufung erfasst. Die Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft umfasst den Freispruch wegen versuchten Be- trugs und die Strafzumessung. Besagte Aspekte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Da von der Frage eines Schuld- oder Freispruchs abhängig, hat die Kammer zudem neu über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Ebenfalls neu zu befinden hat die Kammer über die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demgegenüber mangels An- fechtung in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellungen und die entspre- chenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs), der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (Ziff. III.3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Höhe der amtlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X.________ (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), wobei sie aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Ver- schlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). 7. Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz behielt es sich vor, die in Ziff. I.1.1.1. («Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 Kilogramm Metamphetamin [Crystal]») und Ziff. I.1.1.2. («Einfuhr von rund 200 Gramm und Veräussern von rund 83 Gramm Metamphet- amin [Crystal]») der Anklageschrift angeklagten Sachverhalte auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des «Anstaltentreffens zum Erwerb von 1 Kilogramm Metamphetamin» (Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift) resp. «Erwerbs von rund 200 Gramm Metamphetamin/Crystal» (Ziff. I.1.1.2. der Anklageschrift) zu würdigen (pag. 1534). Dieser Würdigungsvorbehalt gilt auch im Berufungsverfahren.

10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1656 f.). 9. Vorwürfe gemäss Anklageschrift: Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 16. August 2021 unter Ziff. 1.1. vorgeworfen, sich der mengen- und bandenmässig qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG [SR 812.121]), mehrfach und gemeinsam mit L.________ (nachfolgend auch: L.________), teilweise gemeinsam mit M.________, schuldig gemacht zu haben, wobei ihm folgende drei Sachverhal- te zur Last gelegt werden (pag. 1399.1 ff., Hervorhebungen im Original): 1.1.1. Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 kg Metamphetamin (Crystal), zusammen mit L.________, M.________ und «AB.________» im April 2017, in N.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten, indem der Beschuldigte und L.________ sich in diesem Zeitraum mit «AB.________» in N.________(Ortschaft) trafen und mit diesem den Kauf von 1 Kilogramm Crystal zum Preis von CHF 20‘000.00 vereinbarten, das «AB.________» in der AC.________ (Land) bestellen und das in die Schweiz geliefert werden würde. L.________ und der Beschuldigte hätten die finanziellen Mittel für den Kauf bereitgestellt. M.________ verfügte über Kontakte zu Abneh- mern und verlangte für seine Dienstleistungen einen Teil des Crystals. «AB.________» konnte schliesslich nicht liefern. Daraufhin fuhren der Beschuldigte, L.________ und M.________ nach AD.________ (Ortschaft), um dort selber ein Kilogramm Crystal zu erwer- ben und in die Schweiz einzuführen. M.________ versuchte seinen Lieferanten persönlich zu treffen, der Beschuldigte und L.________ pokerten derweil im Spielcasino. Weil der Lieferant während der ganzen Nacht nicht auftauchte, kehrten der Beschuldigte, L.________ und M.________ am Folgetag in die Schweiz zurück. 1.1.2. Einfuhr von rund 200 Gramm und Veräussern von rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal), zusammen mit L.________ und M.________ im April / Mai 2017, in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte nach dem gescheiterten Geschäft in AD.________(Ortschaft) im April 2017 im Auftrag von L.________ CHF 5‘000.00 (als Kaufpreis für 200 Gramm Crystal) zu M.________ nach AE.________ (Ortschaft) brachte. Mit diesem traf er dort zwei Lieferan- ten, bei denen sie die 200 Gramm Crystal bestellten. Die CHF 5‘000.00 übergab er M.________ für den Abschluss des Kaufes. Nach Geschäftsabschluss traf er M.________ im Wartsaal des Bahnhofs, wo er sich davon überzeugte, dass dieser das Crystal auf sich trug. M.________ führte das Crystal mit dem Fernbus in die Schweiz ein und übergab es am Busbahnhof im AF.________ (Ortschaft) in J.________ (Ortschaft) an L.________. Für sei-

11 nen Tatbeitrag überliess L.________ M.________ 50 Gramm des Crystal. Von den restli- chen 150 Gramm - veräusserte der Beschuldigte im April 2017 zusammen mit L.________ in O.________(Ortschaft) und in J.________ (Ortschaft) (AG.________ (Ortschaft)) ins- gesamt rund 25 Gramm für CHF 1‘400.00 an zwei nicht identifizierte Abnehmer aus dem Kanton O.________(Ortschaft), - veräusserte der Beschuldigte zusammen mit L.________ im April 2017 in D.________(Ortschaft) in der Wohnung der Abnehmerin 5-10 Gramm als Muster an AH.________, - übernahm der Beschuldigte von L.________ im April/Mai 2017 in D.________(Ortschaft) einige «Steine» zum Eigenkonsum, - stellte die Polizei am 19. Mai 2017 im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) 117 Gramm sicher. 1.1.3. Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 998 Gramm Kokaingemisch zusammen mit L.________ am 9. Mai 2017, um ca. 15.20 Uhr [Zeitangabe wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert, pag. 1534] sowie in der Zeit davor in P.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten indem er vor dem 09.05.2017 an einem unbekannten Ort über Milieukontakte, von denen er wusste, dass sie ein Kilogramm Kokain von AI.________ (Ortschaft) in die Schweiz transpor- tieren wollten, ein Drogengeschäft organisierte. Am 09.05.2017 fuhren er und L.________ frühmorgens nach AI.________(Ortschaft). Dort wurde 1 Kilogramm in Plastikfolie eingesch- weisstes Kokaingemisch in der linken, hinteren Fahrzeugtüre des Ford Focus, Kontrollschild ________, verbaut. L.________ fuhr alleine mit dem Fahrzeug zurück in die Schweiz. Beim Grenzübergang P.________(Ortschaft) wurde er um ca. 1520 Uhr durch das Grenzwach- korps angehalten und kontrolliert. Dabei wurden die transportierten Drogen gefunden. L.________ hätte das Kokain an die C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft), in ei- nen von ihm angemieteten Lagerraum, gebracht. Der Beschuldigte und L.________ hätten für den Transport 200 Gramm des Kokaingemisches erhalten und den Rest an ihren Auf- traggeber zurückgegeben. Einen konkreten Abnehmer für die 200 Gramm gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Den Erlös hätten der Beschuldigte und L.________ unter sich geteilt. Der Beschuldigte lieh sich nach der Verhaftung von L.________ unter einem Vorwand von verschiedenen Personen insgesamt CHF 37‘000.00 aus, um die Auftraggeber für das «verlo- rene» Kilogramm auszuzahlen. Zur Bandenmässigkeit: Der Beschuldigte und L.________ (teilweise mit M.________) begingen die Widerhandlungen jeweils entweder zusammen oder in arbeitsteiligem Zusammenwirken und kommu- nizierten permanent miteinander. Dabei brachten der Beschuldigte und M.________ ihre Kontakte und Szenenkenntnisse ein und L.________ trug mehrheitlich zur Finanzierung bei und stellte durch Fahrten und Transporte die Mobilität der Bande sicher. Sie bestärkten sich laufend gegenseitig in ih- rem Tatentschluss und handelten mit mehreren verschiedenen verbotenen Substanzen. Weiter werden dem Beschuldigten unter Ziff. 1.2. der Anklageschrift (ab pag. 1399.3 ff., Hervorhebungen im Original) mehrfach und mengenmässig qualifi- zierte Widerhandlungen gegen das BetmG vorgeworfen, dies durch

12 1.2.1. Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch, ab ca. 2014 bis zum 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft), indem der Beschuldigte in dieser Zeit in F.________(Ortschaft) mindestens 50 Gramm Ko- kaingemisch zum Preis von CHF 55.00 pro Gramm von Y.________ auf Kommission über- nahm und zum Preis von CHF 60.00 bis CHF 100.00 an Q.________ verkaufte. 1.2.2. Erwerb und Veräussern von 30 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis zum 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte in dieser Zeit in F.________(Ortschaft) 30 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 von Y.________ auf Kommission übernahm und in D.________(Ortschaft) in Mengen von 10-20 Gramm zum Preis von CHF 60.00 pro Gramm an R.________ verkaufte (zu den Verkäufen an R.________ sind 20 Gramm gemäss unten Ziff. 1.2.3. hinzuzurechnen). 1.2.3. Erwerb von 120 Gramm und Veräussern von 20 Gramm Kokaingemisch im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte zu dieser Zeit in F.________(Ortschaft) 120 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 von Y.________ auf Kommission übernahm und 20 Gramm davon (zuzüglich zu Ziff. 1.2.2.) für CHF 60.00 pro Gramm in D.________(Ortschaft) an R.________ verkaufte und die restlichen 100 Gramm später in F.________(Ortschaft) an Y.________ zurückgab, da er keine Abnehmer dafür fand. 1.2.4. Erwerb und Veräussern von 99 Gramm Kokaingemisch am 31. Oktober 2017 In F.________(Ortschaft) und S.________(Ortschaft), indem der Beschuldigte an diesem Tag nach Rücksprache mit Y.________ in dessen Woh- nung den Schlüssel für den Bunker (Wohnung von AJ.________ am AK.________ (Adresse) in F.________(Ortschaft)) abholte, dort 99 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 pro Gramm auf Kommission behändigte und diese auf dem Parkplatz des Burger King in S.________(Ortschaft), zum Preis von CHF 5'800.00 an «Z.________» verkaufte. 1.2.5. Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch am 5. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte an diesem Tag in F.________(Ortschaft) 50 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 pro Gramm von Y.________ auf Kommission übernahm und die- ses in D.________(Ortschaft), im AL.________ (als Muster für einen geplanten Handel über eine grössere Menge) zum Preis von CHF 2'750.00 an AN.________, den Begleiter von «Z.________» (AM.________) verkaufte. 1.2.6. Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis zum 1. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft)

13 indem der Beschuldigte, der in der Entzugsklinik AO.________ in V.________(Ortschaft) weilte, sich am 30. Januar 2018 in V.________(Ortschaft) mit «Z.________» (AP.________ [Nummer wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert]) traf und die Lieferung eines Kilogramms Kokain (unten Ziff. 1.2.7.) besprach. Wegen seines Klinikaufenthaltes werde er bei der Übergabe nicht dabei sein können. Er verwies «Z.________» an Y.________. Dieser bestätigte «Z.________» anlässlich eines Treffens in F.________(Ortschaft) am gleichen Tag den Verkauf dieses Kilogramms und veräusserte ihr am 1. Februar 2018 49 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 2'900.00 als «Qualitäts- muster», wobei er das Kokain in seinem Bunker (Wohnung von AJ.________ am AK.________(Adresse) in F.________(Ortschaft)) behändigte. 1.2.7. Anstalten treffen zum Verschaffen von 1 Kilogramm Kokaingemisch und Verschaffen von 541 Gramm Kokaingemisch in der Zeit 30. Januar 2018 bis zum 7. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte, der in der Entzugsklinik AO.________ in V.________(Ortschaft) weilte, sich am 30. Januar 2018 in V.________(Ortschaft) mit «Z.________» (AP.________ [Nummer wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert]) traf und die Lieferung eines Kilogramms Kokain besprach. Wegen seines Klinikaufenthalts werde er bei der Überg- abe nicht dabei sein können. Er verwies «Z.________» an Y.________. Dieser lieferte Z.________ am 1. Februar 2018, im Hinblick auf die Lieferung des vereinbarten Kilogramms ein «Qualitätsmuster» (vgl. oben Ziff. 1.2.3.). Als die Drogen schliesslich am 7. Februar 2018 bei ihm am AQ.________ (Adresse) in F.________(Ortschaft) ankamen, musste Y.________ feststellen, dass es sich nicht um das vereinbarte Kilogramm handelte. Anlässlich des Ver- kaufstreffens mit «Z.________» (AP.________) am 7. Februar 2018 um ca. 15.20 Uhr inter- venierte die Polizei. Dem Beschuldigten wird sodann in Ziff. 2 der Anklageschrift vorgeworfen (pag. 1399.6), sich der (einfachen) Widerhandlungen gegen das Betäub- ungsmittelgesetz durch Erwerb von rund 1 Kilogramm sowie Veräussern von 615 Gramm Haschisch schuldig gemacht zu haben, begangen in der Zeit von Januar / Februar 2017 bis zum 19. Mai 2017 in W.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft), indem der Beschuldigte im Januar / Februar 2017 zusammen mit L.________ in einer unbe- kannten Wohnung in W.________(Ortschaft) bei einem Unbekannten 1 Kilogramm Ha- schisch bestellte und L.________ dieses 1 - 2 Tage später beim McDonald's in D.________(Ortschaft) vom Lieferanten zum Preis von CHF 2‘500.00 bis CHF 3‘000.00 übernahm und bar bezahlte. L.________ bewahrte das Haschisch in der Folge in seinem Lagerraum an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) auf. Dort konnte die Poli- zei am 19.05.2017 noch 385 Gramm Haschisch sicherstellen. Von den übrigen 615 Gramm Haschisch: - erwarb der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt am AK.________(Adresse) in F.________(Ortschaft) eine Platte von ca. 100 Gramm von L.________ zum Preis von CHF 250.00 - CHF 300.00 für den Eigenkonsum,

14 - veräusserte der Beschuldigte für L.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt am BE.________ in D.________(Ortschaft) weitere ca. 100 Gramm zum Preis von CHF 500.00 an einen unbekannten BC.________(Nationalität) und gab vom Kaufpreis CHF 400.00 an L.________ weiter, - veräusserte L.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt am AR.________ (Adresse) in F.________(Ortschaft) maximal 300 Gramm zum Preis von CHF 6.00 pro Gramm an Q.________, den Nachbarn des Beschuldigten. Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. 3 der Anklageschrift versuchter Betrug vor- geworfen (pag. 1399.6), begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2017 bis zum 8. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft), indem der Beschuldigte ab Ende Oktober 2017 durch verschiedene telefonische Kontakte, Treffen in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) und erfolgreiche Drogengeschäfte mit ge- ringeren Kokainmengen sowie dem Veräussern von Qualitätsmustern im Hinblick auf den Verkauf von 10 Kilogramm Kokaingemisch (zum Preis von CHF 400‘000.00) gegenüber «Z.________» ein Vertrauensverhältnis schuf, respektive «Z.________» mit einem Gebäude von Lügen (u.a. Vorstellen einer fiktiven Lieferantin) täuschte sowie «Z.________» über inne- re Tatsachen (Absicht, 10 Kilogramm Kokaingemisch zu beschaffen) täuschte. Er verlangte von «Z.________» einen Nachweis für ihre Zahlungsfähigkeit. Getäuscht über die Absichten des Beschuldigten und im Vertrauen auf den Geschäftsabschluss präsentierte «Z.________» am 08.12.2017 in der UBS-Filiale in J.________ (Ortschaft) einen Teil des Kaufpreises. Der Beschuldigte versuchte anlässlich des Vorzeigens einen Teil des Vorzeigegeldes (CHF 100‘000.00) als «Anzahlung» zu behalten, obschon er nichts unternommen hatte, um die 10 Kilogramm Kokain zu beschaffen und auch nicht in der Lage gewesen wäre, diese Menge zu organisieren. Er wollte sich zu Lasten von «Z.________» bereichern. Sie weigerte sich je- doch erfolgreich, dem Beschuldigten das Geld zu überlassen (p. 1399.6 f.). 10. Vorbemerkung Sowohl die Anklageschrift als auch die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung stütz- ten sich hauptsächlich auf die Aussagen des Beschuldigten vom 24. Mai 2018 und vom 4. Juni 2018 sowie diejenigen von L.________ vom 25./26. Mai 2018 und von M.________ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2019 ab, da die Überwachungsmassnahmen allein die Vorwürfe nicht zu belegen vermögen. Zudem liegt der angeklagte Zeitpunkt bei gewissen Vorwürfen gemäss Anklage- schrift Ziff. 1 zeitlich vor den intensiven geheimen Überwachungsmassnahmen, weshalb für die Beurteilung derselben die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten ohnehin ausschlaggebend sind. Die Vorinstanz nahm die Beweiswürdigung für jeden Anklagepunkt separat vor und würdigte den als erstellt erachteten Sachverhalt im Anschluss auch gleich rechtlich. In Abweichung davon erachtet es die Kammer aus Gründen des notwendigen Ge- samtüberblicks über das Aussageverhalten insbesondere des Beschuldigten als angezeigt, die Beweismittel und dabei insbesondere die vorhandenen Aussagen

15 vorab gesamthaft zu würdigen und erst anschliessend die einzelnen Vorwürfe zu prüfen. 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgelistet, darauf verzichtet, die- se zusammenzufassen und ist jeweils im Rahmen der Beweiswürdigung auf die re- levanten Beweismittel eingegangen. Es kann bezüglich der aufgezählten Beweis- mittel auf pag. 1664 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.1.), pag. 1670 (bezüg- lich Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.2.), pag. 1674 f. (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.3.), pag. 1680 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.1), pag. 1684 (be- züglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.2.-1.2.3.), pag. 1687 (bezüglich Anklagesach- verhalt Ziff. 1.2.4), pag. 1688 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.5), pag. 1690

f. (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.6-1.2.7), pag. 1698 (bezüglich Anklage- sachverhalt Ziff. 2), pag. 1704 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 3) und pag. 1709 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 4) verwiesen werden. Auf eine umfassende inhaltliche Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel wird auch oberinstanzlich verzichtet. Hingegen werden die wesentlichen Beweis- mittel nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Einleitende Bemerkungen zur Untersuchung Den Fall ins Rollen brachte die Anhaltung von L.________ am 9. Mai 2017 in P.________(Ortschaft) durch das Grenzwachkorps, als dieser beim Transport von Kokaingemisch von brutto ca. 1'100 g in flagranti erwischt wurde (Anzeige der Kan- tonspolizei AS.________ vom 19. Juni 2017, pag. 074 ff.). Anlässlich dieser Anhal- tung wurde in dessen Effekten unter anderem ein Notizzettel mit handschriftlich no- tierten Mobiltelefonnummern sichergestellt, wobei eine der Nummern M.________ zugeordnet werden konnte (pag. 77 und 487). Weitere Nummern konnten zudem Q.________, AH.________ (pag. 501) sowie AT.________ (nachfolgend auch: AB.________, pag. 502) zugeordnet werden. Aufgrund dieser Anhaltung (und anschliessenden Versetzung in Untersuchungs- haft) von L.________ und dessen ersten Aussagen, in welchen er den Beschuldig- ten belastete, wurden verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen eingelei- tet: so die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonnummer des Be- schuldigten, die Echtzeitüberwachung derselben Nummer sowie die Observation desselben (vgl. zum Ganzen: Berichtsrapport vom 28. Juni 2017, pag. 779 ff.; An- zeigerapport vom 11. September 2018, pag. 85 ff., pag. 797 f.). Zudem wurde die GPS-Überwachung des vom Beschuldigten mehrheitlich verwen- deten Personenwagens seiner Mutter sowie des vom Beschuldigten ebenso ver- wendeten Personenwagens seiner Freundin beantragt und genehmigt, ebenso die Audioüberwachung des Personenwagens der Mutter. Es kann auf die entspre- chenden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: ZMG) in den Akten verwiesen werden (pag. 779 ff.).

16 Schliesslich wurde am 17. Juli 2017 der Einsatz von zwei verdeckten Ermittlern bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, beantragt (pag. 969 ff.), dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich Ermittlungen als sehr schwierig erweisen und aufzeigen würden, dass sich der Beschuldigte durch konspiratives und gegen aussen abgeschottetes Vorgehen auszeichne, wobei rele- vante Drogengeschäfte offensichtlich nur in ausgewählten Kreisen (persönliches Umfeld) getätigt würden (pag. 970 f.). Der entsprechende Einsatz von zwei ver- deckten Ermittlern wurde vom zuständigen Staatsanwalt am 21. Juli 2017 verfügt (pag. 976 ff.) und am 24. Juli 2017 auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwalt- schaft hin durch das ZMG bewilligt (pag. 985 ff.). Im Dezember 2017 wurde der Einsatz von drei zusätzlichen verdeckten Ermittlern durch die Staatsanwaltschaft beantragt (pag. 1006 ff.) und vom ZMG genehmigt (pag. 1012 ff.). Weitere Informa- tionen über deren Einsatz lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sowohl die Observation (pag. 807) wie auch die verdeckte Ermittlung wurden am

9. Februar 2018 per sofort beendet (pag. 1023 f.). Eine Übersicht über die beantragten Massnahmen ist dem Anzeigerapport vom

11. September 2018 zu entnehmen (pag. 94 ff.). 12.2 Bestrittenes und Unbestrittenes Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, in den Drogenhandel involviert gewesen zu sein und dabei auch mit anderen Personen agiert zu haben. Bestritten wird hingegen der Umfang des Drogenhandels, das Agieren als Bande und insbesondere die vorgeworfene Rollenverteilung innerhalb dieses Zusammen- schlusses. 12.3 Massgebliche Beweismittel 12.3.1 Anzeigerapport vom 11. September 2018 (pag. 85 ff.) Die geheimen Überwachungsmassnahmen, insbesondere die Audio- und GPS- Überwachungen des Personenwagens Ford Mondeo hätten den Anfangsverdacht, wonach der Beschuldigte und Y.________ (nachfolgend auch: Y.________) im Betäubungsmittelhandel gemeinsam tätig seien, bestätigt. Diese Zwangsmass- nahmen seien für das Vorantreiben und den Erfolg der vorliegenden Ermittlungs- handlungen unentbehrlich gewesen (pag. 97). Die GPS-Überwachung des Ford Mondeo hätte in erster Linie der Observationsun- terstützung gedient, hätte hingegen keine entscheidende Beweisrelevanz gehabt, weshalb die Daten anlässlich der Einvernahmen auch nicht vorgehalten worden seien (pag. 99). Die Einsätze der verdeckten Ermittler hätten aufgezeigt, dass der Beschuldigte und Y.________ nach wie vor im Kokaingeschäft tätig gewesen seien. Im Verlaufe der Einsätze der verdeckten Ermittler seien drei Scheingeschäfte (Kauf von Kokain in einer Gesamtmenge von netto 198 g) sowie ein Endgeschäft (Kauf von Kokain in einer Gesamtmenge von netto 541 g) getätigt worden (pag. 99). Am Mittwoch, 7. Februar 2018 seien Y.________, der Beschuldigte und weitere Personen angehalten und festgenommen worden (pag. 99 f.).

17 Die Auswertung des Smartphones des Beschuldigten (Galaxy S8, Rufnummer ________) hätte keine neuen, fallrelevanten Erkenntnisse gebracht (pag. 109). Der Beschuldigte sei mehrfach einvernommen worden, wobei dieser anfänglich nicht bereit gewesen sei, zu kooperieren und nur dann wahrheitsgemässe Aussa- gen gemacht hätte, wenn die Beweislast erdrückend gewesen sei. Anlässlich der Einvernahmen vom 24. Mai 2018, 4. Juni 2018 und 18. Juni 2018 habe sich sein Verhalten hingegen verändert und dieser habe signalisiert, zu kooperieren. Er habe denn auch ein weitreichendes Geständnis abgelegt, mit welchem dieser nun vor- nehmlich L.________ und Y.________ schwer belastet habe. Dank seines Aussa- geverhaltens in der zweiten Hälfte der Einvernahmephase habe der Beschuldigte dazu beigetragen, die von ihm und weiteren Beschuldigten begangenen Straftaten aufzudecken und die Sachverhalte im Grossen und Ganzen zu klären (pag. 111). Auch Y.________ sei erst nach anfänglichem Zögern anlässlich seiner Einvernah- me vom 11. Juni 2018 bereit gewesen, weitreichende Aussagen zu machen und über seinen Betäubungsmittelhandel Auskunft zu geben (pag. 112). Zudem sei auch L.________ bis zu seiner Einvernahme vom 26. Mai 2018 nicht gewillt gewesen, wahrheitsgetreue Aussagen zu machen. Erst anlässlich der Ein- vernahme vom 26. Mai 2018 vor der Staatsanwaltschaft habe dieser auf Vorhalte und Belastungen hin endlich zugegeben, die ihm zur Last gelegten Tathandlungen wissentlich, willentlich und nicht fremdbestimmt begangen zu haben (pag. 113). In den Schlussbemerkungen führte der Einsatzleiter aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte, L.________ und Y.________ im Raume D.________(Ortschaft) und Umgebung im grösseren Stil einen Betäubungsmittel- handel aufgezogen hätten und bestrebt gewesen seien, auf verschiedenen Kanälen zu Kokain und Geld zu kommen. Es könne jedoch nicht gesagt werden, inwiefern sich das Betäubungsmittelgeschäft finanziell für diese gelohnt habe. Es habe kein Reinerlös ermittelt werden können (pag. 114). 12.3.2 Hausdurchsuchung / Anhaltung Im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.2. konnten an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Mai 2017 im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) 117 g Methamphetamin (pag. 123 und pag. 743) und im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ankla- geschrift Ziff. 1.1.3. anlässlich der Anhaltung von L.________ 998 g Kokaingemisch an der Grenze bei P.________(Ortschaft) sichergestellt werden (pag. 126 und pag. 743). Dem Deliktsblatt 3 kann weiter entnommen werden, dass anlässlich der Haus- durchsuchung im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) 385 g Cannabis sichergestellt wurden (pag. 119 und pag. 743). 12.3.3 Observationen Der polizeiliche Antrag betreffend Observation wurde am 28. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, gestellt (pag. 779 f.). Gleichentags wurde die Observation denn auch durch den zuständigen Staatsan-

18 walt angeordnet (pag. 797 f.). Im ersten monatlichen Bericht vom 14. August 2017 hielt die Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, dass insgesamt 3 Observationseinsätze am 20. Juli 2017, 24. Juli 2017 und am 25. Juli 2017 getätigt worden seien und der Beschuldigte hauptsächlich den Personenwagen Ford Mon- deo 2.0 TDCI seiner Mutter benütze, unregelmässig auch den Personenwagen Mercedes-Benz C 180 Coupé seiner Freundin AU.________ (pag. 799). Im Folge- monat seien hingegen keine Observationstätigkeiten erfolgt (pag. 800), hingegen erfolgten zwei weitere Observationseinsätze in der Zeit vom 15. September 2017 bis am 23. Oktober 2017, nämlich am 18. September 2017 und 27. September 2017 (pag. 801). Weitere Observationen folgten, dies am 31. Oktober 2017 (pag. 802), am 5. Dezember 2017, 6. Dezember 2017, 7. Dezember 2017, 11. De- zember 2017 und 12. Dezember 2017 (pag. 803 f.) sowie am 1. Februar 2018,

5. Februar 2018, 6. Februar 2018, 7. Februar 2018 und 20. Februar 2018 (pag. 805 f.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde die Observation des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft beendet (pag. 807). Der Anzeigerapport vom 11. September 2018 inkl. der darin aufgeführten erfolgten Observationen wurde der Verteidigung am 19. Mai 2021 zur Einsichtnahme über- geben, womit der Beschuldigte bereits vor der Mitteilung der Observation gemäss Art. 283 StPO über deren Bestand und Umfang informiert wurde (pag. 1369 f.). Die Mitteilung gemäss Art. 283 StPO erfolgte sodann am 26. Mai 2021 (pag. 1308 f.). 12.3.4 Verdeckte Ermittlung – Einsatzberichte der verdeckten Ermittler (pag. 1025 ff.): Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sind durch die zuständige Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2017 gegen den Beschuldigten, L.________ (pag. 976) und später ge- gen Y.________ (pag. 989) zwei verdeckte Ermittler (nachfolgend auch: VE) (VE- AV.________ und AM.________) und am 1. Dezember 2017 ein weiterer VE (U.________) (pag. 142), bzw. 3 weitere VE (pag. 1001 ff.) belehrt worden. In der Zeit vom 26. Juni 2017 bis am 7. Februar 2018 erfolgten an insgesamt 36 Tagen VE-Einsätze, welche in 27 Berichten dokumentiert wurden (pag. 142). Die von der Staatsanwaltschaft verfügten Zwangsmassnahmen wurden durch das ZMG genehmigt (pag. 985 ff.; pag. 994 ff.; pag. 1012 ff.). AW.________ hatte offensichtlich nur einen kurzen Kontakt zum Beschuldigten, dies via SMS, wobei die Anfrage von AW.________ aufgrund Misstrauens seitens des Beschuldigten im Sand verlief (pag. 1025 ff.). In der Folge wurde bezüglich der zweiten Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten eine andere Taktik gewählt. So kam es zum «Zufallstreffen» zwischen «Z.________» (AM.________) und dem Beschuldigten (pag. 1029 ff.). «Z.________» wurde auf Antrag der Verteidigung hin erstinstanzlich in Anwesen- heit des Beschuldigten und dessen Verteidiger als Zeugin einvernommen und äus- serte sich erneut (wenn auch nicht mehr detailliert) zur Sache, wobei Fürsprecher X.________ eingehend von seinem Fragerecht Gebrauch machte (pag. 1539 ff.). Die Einvernahmen der anderen VE wurden hingegen nicht beantragt und auch nicht als notwendig erachtet. Folglich wurde das Konfrontationsrecht gewahrt, wo- mit sowohl die Einsatzberichte als auch die Aussagen der T.________ verwertet

19 werden dürfen (siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018, E. 6.2. mit weiteren Hinweisen). Berichte von «Z.________», AM.________: Bei den Einsatzberichten von «Z.________» handelt es sich um subjektive Be- weismittel. Die Einsatzberichte sind neutral, sachlich und detailliert verfasst und geben einen realitäts- und lebensnahen Einblick in die Treffen der beiden. Dass die Einsatzberichte generell unzutreffend oder nicht komplett seien, wurde seitens des Beschuldigten nicht vorgebracht. Vielmehr bestritt der Beschuldigte diese nicht umfassend, sondern präzisierte sie teilweise lediglich (vgl. E. II.12.3.5 hiernach), temperierte seine Rolle herunter und externalisierte die Verantwortung. Zudem machte der Beschuldigte auch mehrfach Ausführungen zum Vorgefallenen, die mit dem Inhalt der Einsatzberichte übereinstimmen, dies insbesondere auch zu Nebensächlichkeiten und Ausgefallenem, so namentlich hinsichtlich: - des Gestaltens der Website von «Z.________» durch seinen Bruder (pag. 173, Z. 94 ff.; 3. Einsatzbericht, pag. 1029 f. und 8. Einsatzbericht, pag. 1039), - der Beschreibung des gegenseitigen Kennenlernens (pag. 174, Z. 108 ff.; 3. Einsatz- bericht, pag. 1029 f.), - der bestehenden Affäre des Beschuldigten (pag. 282, Z. 328 ff.; 3. Einsatzbericht, pag. 1029), - die Möglichkeit, für «Z.________» Frauen organisieren zu können (pag. 291, Z. 676 ff.;

7. Einsatzbericht, pag. 1037), - des Begleitens in einen Swingerclub (pag. 291, Z. 671; 10. Einsatzbericht, pag. 1044), - der Mitteilung des Beschuldigten, seine Frau erwarte CA.________ (pag. 183, Z. 95 f.;

20. Einsatzbericht, pag. 1072), - stattgefundener Treffen auch in Anwesenheit der Familie des Beschuldigten (pag. 291, Z. 661 ff.; 3. Einsatzbericht, pag. 1029), - Forderung nach CHF 8'000.00 statt CHF 5’800.00 (pag. 190, Z. 77 ff.; 14. Einsatzbe- richt, pag. 1053), - Beschreibung der Reaktion von «Z.________» auf den geplatzten Deal (pag. 1549, Z. 25 f.; 22. Einsatzbericht, pag. 1077). Der Abgleich mit den Aussagen des Beschuldigten in Nebensächlichkeiten zeigt auf, dass die Einsatzberichte nicht einseitig gefärbt und erfunden sind, sondern ef- fektiv Passiertes sachlich und detailliert festhalten. Auf die plausiblen Einsatzbe- richte ist daher grundsätzlich abzustellen. Nicht gefolgt werden kann daher dem Beschuldigten, soweit dieser vorbrachte, «Z.________» sei wie eine Zecke gewe- sen (pag. 290, Z. 642 ff.). Vielmehr handelte sie ihrem Auftrag entsprechend (vgl. pag. 970), wobei es notwendig war, in das persönliche Umfeld des Beschul- digten vorzudringen. So brachte der Beschuldigte selbst vor, seine Regel sei es, keine Geschäfte übers Telefon zu machen (pag. 265, Z. 95 f.). Der Aufbau einer persönlichen Beziehung war daher notwendig und wird von der VE in ihren Ein- satzberichten in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Beschuldigten auch

20 festgehalten. Auf die einzelnen Einsatzberichte wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Sachverhalte detailliert eingegangen und werden diese den ande- ren vorhandenen Aussagen gegenübergestellt. Für die Frage einer allfälligen Ver- letzung des zulässigen Masses der Einflussnahme durch die VE «Z.________» wird sodann auf die rechtliche Würdigung verwiesen. 12.3.5 Aussagen des Beschuldigten: Wie einleitend bereits erwähnt, gilt es im Folgenden zu erörtern, wie die Aussagen des Beschuldigten (insbesondere ab dem 24. Mai 2018) zustande kamen und ob auf diese abgestellt werden kann bzw. muss: Der Beschuldigte wurde erstmals nach der Anhaltung von L.________ am 23. Mai 2017 als Auskunftsperson befragt (pag. 164 ff.). Weitere Einvernahmen folgten erst nach seiner Anhaltung vom 7. Februar 2018 (pag. 170 ff.). In der ersten und einzi- gen Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2017 blieb der Beschuldigte vage und sprach einzig übers Pokerspielen in AI.________(Ortschaft), wobei die einvernehmende Kantonspolizei AS.________ auch nicht weiter in die Tiefe ging. Anlässlich der ersten Einvernahme als Beschuldigter vom 7. Februar 2018 wurde dieser allgemein zu Drogen und seinem Drogenkonsum, zu Y.________ sowie «Z.________» befragt, wobei ihm schliesslich vorgehalten wurde, dass die beiden Letzteren am Tag der Einvernahme anlässlich einer Drogenübergabe angehalten und festgenommen worden seien, wobei er damit nichts zu tun haben wollte. Auch als ihm schliesslich offengelegt wurde, dass es sich bei «Z.________» um eine verdeckte Ermittlerin handle, wollte er nichts weiter aussagen (pag. 175, Z. 147 ff.). Immerhin gab er dann anlässlich der Hafteröffnung vom 8. Februar 2018 und damit nur einen Tag später bereits zu, dass - er «Z.________» mit Y.________ bekannt gemacht habe (pag. 185, Z. 156), - er ihr zweimal 50 g Kokain gegeben habe (Z. 163) und - er ihr am 31. Oktober 2017 100 g Kokain verkauft habe, um sich seine Sucht finan- zieren zu können (Z. 189 f.). Ebenfalls erwähnte er von sich aus, dass er «Z.________» hätte Geld abknöpfen wollen, wobei es um 10 kg gegangen sei, er einen Vorschuss gewollt hätte, es aber so oder anders nicht zu diesem Geschäft gekommen wäre (pag. 186, Z. 202 ff.). Die weiteren Vorwürfe waren anlässlich dieser Einvernahme nicht Thema, weshalb er sich auch nicht dazu äusserte. Am 16. Februar 2018 ging es bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern hingegen wiederum um den Kokainhandel. Dabei gab der Beschuldigte auf Frage, ob er zu den bisherigen Aussagen etwas ergänzen möchte, von sich aus an, dass - er das Kokain bei Y.________ holen gegangen sei, - er diesen angerufen habe, um zu fragen, wo sich der Schlüssel zum Bunker befinde, - er dann im Bunker 100 g Kokain geholt und dieses dann ihr («Z.________») ge- bracht habe (pag. 189, Z. 19 ff.).

21 Er ergänzte weiter, dass er die 50 g Kokain, die er ihr übergeben habe, nicht aus dem Bunker gehabt habe, sondern einfach so bekommen habe (Z. 22 ff.), um dann später in derselben Einvernahme auszuführen, dass er die 50 g auch von Y.________ erhalten hätte (pag. 192, Z. 135 f.). Auf Frage blieb er dabei, dass er «Z.________» einmal 100 g und einmal 50 g Kokain verkauft habe (pag. 190, Z. 72), wobei er weiter schilderte, dass er sie gefragt habe, ob sie etwas möchte, sie dann telefoniert und ihm zugesagt habe, 100 g zu kaufen, wobei er das Kokain für CHF 5'500.00 gekauft und ihr für CHF 5'800.00 verkauft habe (Z. 78 ff.). Auf Frage gab er an, dass er Y.________ die CHF 5'500.00 gegeben habe (Z. 84). Diese Angaben zum Preis bestätigte er später in der Einvernahme ganz allgemein, wonach er das Kokain für CHF 55.00 bezogen und für CHF 58.00 verkauft habe (pag. 192, Z. 145). Hingegen machte er auf die Frage, weshalb er ausgerechnet bei Y.________ wegen der 100 g Kokain nachgefragt habe, ausweichende Aus- führungen («Es ist bekannt, dass AX.________ (Nationalität) entsprechende Be- ziehungen haben. Ich habe ihn gefragt, und er hat es zustande gebracht», pag. 191, Z. 126 f.). Sodann wurde ihm offenbart, dass seine Telefonnummern in Echtzeit überwacht worden seien (pag. 192, Z. 166 ff.), wobei ihm anschliessend einige aufgenommenen Gespräche vorgespielt wurden (pag. 192 ff.). Dabei gab er auf Vorhalt des Fotos von AY.________ von sich aus an, dass er nicht wisse, ob diese etwas mit Betäubungsmitteln zu tun habe, diese aber dabei gewesen sei, als sie sich im Restaurant AZ.________ in H.________(Ortschaft) mit «Z.________» und deren Kollegin getroffen hätten (pag. 193, Z. 196 f.). Er gab sodann auf Vorhalt auch zu, dass AY.________ den verdeckten Ermittlern anlässlich des Treffens am

5. Dezember 2017 in H.________(Ortschaft), Restaurant AZ.________, als Orga- nisatorin des Kokains vorgestellt worden sei (pag. 193, Z. 205). Auf Frage gab er weiter zu, dass er entschieden habe, diese mitzunehmen, wobei er anführte, richtig im Suff gewesen zu sein (pag. 193, Z. 210 f.). Hingegen bestritt er, R.________ mit Betäubungsmitteln beliefert zu haben (pag. 195, Z. 259 ff.). Dabei blieb er trotz Vorhalt von zwei nicht expliziten Telefongesprächen (pag. 195). Als ihm sodann eröffnete wurde, dass der Ford Mondeo mittels Audioaufzeichnung überwacht wor- den sei, gab er an, er sei sich nicht sicher, ob R.________ ihm nicht vielleicht Geld gegeben habe, damit er diesem etwas holen könne (pag. 195, Z. 296 ff.), wobei es um Kokain gegangen sei (pag. 196, Z. 300). Auf die offen formulierte Frage, wieviel R.________ denn üblicherweise bezogen habe, gab er an, so 10 bis 20 g Kokain (pag. 196, Z. 314), um dann anzugeben, dass er diesem insgesamt höchstens 50 g Kokain verkauft habe (Z. 329), wobei er das Kokain jeweils von Y.________ bezo- gen hätte und er dieses für CHF 60.00 / g verkauft habe (Z. 331 ff.). Auf Vorhalt ei- ner Audioaufnahme aus dem Ford Mondeo vom 21. September 2017 gab er so- dann zu, dass er von den 120 g Kokaingemisch 20 g an R.________ übergeben und den Rest an Y.________ zurückgegeben habe (pag. 197, Z. 352 ff.). Bezüglich des in derselben Audioaufnahme erwähnten «BA.________» gab er lediglich an, dass es sich um seinen Nachbarn Q.________ handle (Z. 357) und dass er diesem nur einmal 10 g Kokain verkauft habe (Z. 360 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 erklärte der Beschuldigte, er sei sich nicht sicher, ob er R.________ weniger als 50 g gegeben habe (pag. 219, Z. 16 f.). Zu L.________ und dessen Drogenbunker an der C.________(Adresse)

22 blieb er vage und ausweichend und brachte vor, L.________ habe sich mit schwe- ren Leuten eingelassen. Diese seien auch zu ihm gekommen und hätten ihn auf den Stuhl gedrückt. Es seien ein BB.________ (Nationalität) und ein BC.________ (Nationalität) gewesen, welche nach eigenen Aussagen zu Pink Panther oder ‘Ndrangheta gehörten. Sie hätten alles von ihm gewusst (pag. 220 f.). Er verneinte, dass L.________ ihm gegenüber von einem konkreten Drogengeschäft gespro- chen hätte und falls dieser das getan hätte, er diesem abgeraten hätte (pag. 222, Z. 145 ff.). Er wollte auch nicht sagen können, ob L.________ Drogen gehandelt habe oder nicht, dieser sei ihm zu spannend und mysteriös vorgekommen (pag. 222, Z. 152). Auf Vorhalt der an der C.________(Adresse) sichergestellten Menge von 385 g Haschisch fragte er, ob dies Haschischplatten gewesen seien und er diesem eine Platte zum Rauchen abgekauft habe, wobei dies dreckbillig gewesen sei (pag. 222, Z. 161 ff.). Auf Vorhalt, wonach er auf dem sichergestellten Material tatrelevante Spuren hinterlassen habe, erklärte er, dass er L.________ beim Umzug geholfen und dieser ihm mehrere Haschplatten gezeigt habe (pag. 222, Z. 172 ff.). Auf Vorhalt, wonach seine Spuren auf dem Methamphetamin sichergestellt worden seien, meinte er, er hätte auch von diesem konsumiert (pag. 223, Z. 190), obwohl er kurz vorher ausgesagt hatte, dass er dies nicht mehr konsumiere (Z. 183). Nach einer Rauchpause inkl. Rücksprache mit seinem Vertei- diger ergänzte er von sich aus, dass L.________ immer etwas habe machen wol- len und er diesem immer abgeraten habe (pag. 224, Z. 221 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von L.________, wonach der Beschuldigte die Drogen organisiert hätte, bestritt er dies (Z. 239). Er verneinte auch, ihm gesagt zu haben, dass es noch an- dere Möglichkeiten geben würde, Geld zu verdienen (Z. 250). Weiter bestritt er ve- hement, dass er sich mit L.________ zusammen in BD.________ (Ortschaft) im Restaurant BE.________ mit zwei Personen getroffen habe (pag. 224 f., Z. 256 ff.). Er führte schliesslich aus, dass L.________ das Unschuldslamm spiele (pag. 226, Z. 312). Weiter bestritt er, Y.________ CHF 13'000.00 zu schulden (pag. 227, Z. 358 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2018 (pag. 234 ff.) wollte der Beschul- digte keine Aussagen mehr machen, regte sich auf und bestritt Vorwürfe im Zu- sammenhang mit R.________ und «Z.________». Er sei in einem katastrophalen Zustand gewesen und sei unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten und Ta- bletten gestanden (pag. 235, Z. 15 ff.). Einen Monat später, an der Einvernahme vom 24. Mai 2018 war der Beschuldigte dann bereit, «die Geschichte von Anfang an zu erzählen» (pag. 241, Z. 16 ff.). Da- bei schilderte er im freien Bericht (Z. 18 ff.), wie er mit L.________ Poker spielte, dieser ihn dann Januar / Februar 2017 angefragt habe, weil dieser mit Drogen hätte machen wollen und ihn um Kontakte gebeten habe, dieser gemeint habe, Kunden zu haben, dieser Haschplatten von einem BC.________(Nationalität) bezogen hät- te, wobei für ca. CHF 2'500.00 bis 3'000.00 1 kg bestellt worden sei, nicht nur 300 g. Auf Frage gab er an, dass sie bezüglich Haschisch beide zusammen das Gespräch mit dem BC.________(Nationalität) geführt hätten (pag. 241, Z. 43), wo- bei dies so Februar / März 2017 gewesen sei (pag. 242, Z. 46). Auch zur Überg- abe, der Bezahlung und dem Gewicht der Haschischplatten machte der Beschul- digte detaillierte Angaben (pag. 242, Z. 48 ff.), ebenso dazu, dass sie seinem

23 Nachbarn Q.________ 300 g Haschisch verkauft hätten (Z. 57) sowie 100 g einem BC.________(Nationalität), wobei er diesbezüglich detailliert ausführte, wie, für welchen Preis und wo der Verkauf ablief (Z. 58 ff.). Auf offene Frage wie es weitergegangen sei, kam der Beschuldigte von sich aus auf das Methamphetamin zu sprechen (pag. 242, Z. 67 ff.) und führte aus, wie es zum Kontakt zu M.________ gekommen sei, den sie dann zusammen in N.________(Ortschaft) getroffen hätten (Z. 72 ff.). Auch die Geschäftsidee gab er an, nämlich dass L.________ das Geschäft finanziert hätte, indem dieser das Cry- stal besorgt, M.________ das Crystal anschliessend veräussert und L.________ das Geld zurückgegeben hätte (Z. 77 ff.). Diesbezüglich wollte der Beschuldigte dann aber nichts damit zu tun gehabt haben (Z. 81 f.). Ebenfalls erwähnte er den Bezug von 1 kg Methamphetamin in der AC.________(Land) für CHF 20'000.00 (Z. 89 ff.), wobei die Ware aber nicht gekommen sei, sodass M.________ und L.________ selbst hätten in die BF.________ (Land) fahren wollen, da M.________ einen Kontakt dort gehabt habe. Er gab dann auch zu, mitgefahren zu sein, dies, weil er keine Arbeit gehabt habe (pag. 243, Z. 98). Das Weitere schilder- te er in freiem Bericht detailliert und ausführlich (pag. 243 f.), insbesondere auch, wie sie dann das gekaufte und in die Schweiz importierte Methamphetamin ver- kauften (pag. 244). Auch zum gescheiterten Import von 1 kg Kokaingemisch durch L.________ machte der Beschuldigte Aussagen (pag. 245, Z. 209 ff.) und gab auf Frage zu, den Kon- takt zwischen L.________ und dem «Typen» hergestellt zu haben (Z. 218), wobei er gewusst habe, um was es gehe (Z. 220). Dabei machte er wiederum detaillierte, in sich stimmige Ausführungen zum Drogengeschäft. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juni 2024 bestätigte der Beschuldigte seine letzten Aussagen explizit (pag. 250, Z. 19) und ergänzte, dass er für den Schaden (Sicherstellung von 1 kg Kokain) den Verkäufern gegenüber hätte aufkommen müssen und er hierfür seine Familie und sogar seinen Anwalt angelogen habe (Z. 24 ff.). Insgesamt habe er CHF 37'000.00 für das Kilo bezahlen müssen (pag. 251, Z. 31), wobei er bei verschiedenen Leuten Geld gepumpt habe (pag. 251, Z. 44). Auf Vorhalt der Antennenstandorte vom 8. Mai 2017 und polizei- licher Berechnung, wonach er folglich frühestens um 20.00 Uhr in AI.________(Ortschaft) habe sein können, meinte er, ja, das könne sein (pag. 253, Z. 150), um dann auf weitere Frage auszusagen, dass er am 8. Mai 2017 lediglich schauen gegangen sei, wo sie sich dann treffen würden, mehr habe er damals nicht gemacht (pag. 253, Z. 157 ff.). Der Beschuldigte blieb dabei, dass er das Ko- kain für andere hätte in die Schweiz bringen sollen und nicht auf Kommission, wie die Polizei vermutete (pag. 254, Z. 182). Weiter machte er auf Frage Ausführungen zu den Geschäften mit «Z.________» (pag. 254), wobei er erstmals bei Y.________ Kokain bezogen habe, als er dieser die 100 g Kokain für CHF 5'500.00 übergeben habe. Ebenso habe er die 50 g Ko- kain von Y.________ bezogen. Er hätte nur ein Entgelt erhalten (Z. 199). Zudem bestätigte er, dass er im September 2017 von Y.________ 120 g Kokain bezogen und diesem dann wieder 100 g Kokain zurückgegeben habe (pag. 254 f., Z. 202 ff.).

24 Anlässlich der Haftentlassungs-Einvernahme vom 18. Juni 2018 wurde der Be- schuldigte zu den Geschäften mit Q.________ befragt, wobei ihm dessen Aussa- gen vorgehalten wurden. Er bestritt jedoch, Q.________ seit 2014 Drogen ver- schafft zu haben und will diesem nur 10 g Kokain gegeben haben, mehr nicht, wo- bei er kein Geld erhalten hätte. Es sei eher umgekehrt, dass er bei ihm Amphet- amine geholt habe (zum Ganzen: pag. 259, Z. 23 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme im Kanton H.________(Ortschaft) vom

29. August 2018 mit M.________ (pag. 272.1 ff.) relativierte er als Auskunftsperson grundsätzlich seine Aussagen vom 24. Mai 2018 und 4. Juni 2018 insbesondere bezüglich der Rolle von M.________. Er führte aber immerhin aus, dass er zu- sammen mit L.________ Personen besucht und diese gefragt hätte, ob sie Me- thamphetamin hätten oder wollten, Konsumenten u.a. Anschliessend seien sie zu M.________ gegangen, weil ihm in den Sinn gekommen sei, dass dieser dies zwi- schendurch konsumiere. Dann hätten sie («wir») darüber gesprochen, ob sie («wir») etwas machen könnten. Dies sei dann so weit gegangen, dass M.________ in die BF.________(Land) gefahren sei, um Methamphetamin zu bestellen (pag. 272.3). Bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte hauptsächlich zu R.________ befragt, wobei er wiederum (nun in Freiheit) ausweichend aussagte (pag. 263). Er wollte diesem höchstens 2-3 Mal Kokain gegeben haben, keine 30 g. Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen, wonach er R.________ insgesamt 50 g übergeben habe, meinte er, er habe gesagt, es seien höchstens 50 g gewesen und je länger er darüber nachdenke, sei er sich sicher, dass es höchstens 20-30 g ge- wesen seien (pag. 264, Z. 65 f.). Zudem sprach er erneut von den eingewachsenen Fussnägeln, die er von Anfang an bezüglich R.________ als Grund für die Treffen vorgebracht hatte. Dabei führte er aus, er habe die Regeln gesetzt und nicht R.________. Seine Regel sei, keine Geschäfte übers Telefon (pag. 265, Z. 95 f.). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 274, Z. 31), damit insbesondere auch diejenigen vom 24. Mai 2018 und 4. Juni 2018. Zu seinem Drogenkonsum gab er an, dass er damit wieder angefangen habe, als dies mit L.________ ange- fangen habe, also ca. im März 2017 (pag. 275, Z. 72), wobei er Kokain nicht täglich konsumiert haben will (Z. 78), vielleicht 5-6x pro Monat (Z. 78 f.). Bezüglich Am- phetamine / Crystal führte der Beschuldigte sodann aus, wenn etwas da gewesen sei, habe er konsumiert, wobei er immer zu seinem Nachbarn Q.________ gegan- gen sei, wobei er selten Crystal genommen habe (pag. 276, Z. 94 ff.). Auf entspre- chenden Vorhalt hin bestätigte er zudem seine Aussage anlässlich seiner Einver- nahme vom 16. Februar 2018, wonach er im Jahr 2017 insgesamt ca. 20 g Speed grammweise bei Q.________ gekauft habe (pag. 276, Z. 102 ff.). Zudem bestätigte er seine Aussagen, wonach er jeweils auch aus dem von L.________ zum Verkauf vorgesehenen «Säckli» Crystal zum Eigenkonsum genommen habe, so 0,2 g (Z. 110 f.). Cannabis will er täglich konsumiert haben (pag. 277, Z. 132), dies ab Frühjahr 2017 (Z. 135). Weiter machte er Aussagen zu den Drogengeschäften mit Y.________ und «Z.________», wobei ihm verschiedene Einsatzberichte der VE «Z.________»

25 vorgehalten wurden (pag. 277 ff.). Die vorgehaltenen Inhalte der Einsatzberichte 18 bis 22 (18. Einsatzbericht vom 4. Dezember 2017, 19. Einsatzbericht vom 6. De- zember 2017, 20. Einsatzbericht vom 8. Dezember 2017, 21. Einsatzbericht vom

14. Dezember 2017 und 22. Einsatzbericht vom 18. Dezember 2017) bestritt der Beschuldigte nicht und präzisierte hinsichtlich des 18. Einsatzberichtes einzig, dass er die CHF 50'000.00 als Depot hätte haben sollen (pag. 279, Z. 184 ff. und Z. 230 ff.; pag. 280 f.). Auch hinsichtlich des 14. Einsatzberichts vom 1. November 2017 bestritt der Beschuldigte den vorgehaltenen Inhalt zuerst nicht, brachte jedoch vor, dass er die 10 kg nie hätte auftreiben können, wobei er dann auf konkrete Frage hin doch noch bestritt, dass er die 10 kg ins Spiel gebracht habe (pag. 280, Z. 245). An späterer Stelle auf den entsprechenden Vorwurf hin gab der Beschuldigte er- neut an, nie geplant zu haben, die 10 kg zu organisieren. Er habe das Geld von «Z.________» gewollt. «Z.________» habe den Köder aber nicht geschluckt (pag. 288, Z. 550 ff.). Er habe CHF 50’000.00 gewollt, man sei dann aber immer weiter runter. Bevor man zur Bank gegangen sei, habe sie noch gesagt, sie habe eine Überraschung für ihn. Sie habe statt den CHF 50'000.00 CHF 300'000.00 da- beigehabt (pag. 288, Z. 568 ff.). Zum Vorwurf, im Frühjahr 2017 zusammen mit L.________ und M.________ den Erwerb von 1 kg Crystal gewollt zu haben, wobei der Kontakt über einen «AB.________» gelaufen sei und sie erfolglos in die BF.________(Land) (BG.________) gereist seien, erklärte er, dass dies nicht ganz stimme (pag. 281 f.). Er will nur noch CHF 5'000.00 für L.________ nach AE.________(Ortschaft) ge- bracht haben, was er gemacht habe, um ein verlängertes Wochenende mit seiner Affäre zu verbringen (pag. 282, Z. 328 ff.). Zum Vorwurf, im Frühjahr 2017 nach AE.________(Ortschaft) gereist zu sein, wo- bei er zusammen mit M.________ zwei Lieferanten getroffen habe und der Kauf von 200 g Crystal für CHF 5'000.00 vereinbart worden sei, er M.________ die Kaufsumme übergeben, M.________ das Crystal gekauft und in die Schweiz transportiert habe, dieser das Crystal in J.________ (Ortschaft) an L.________ übergeben und dafür 50 g Crystal bekommen habe, gab der Beschuldigte an, dies sei fast alles korrekt (pag. 283, Z. 371). L.________ habe alles geplant (pag. 283, Z. 371). Der Beschuldigte versuchte also wiederum, seine Rolle hinunterzuspielen, gab dann aber auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen vom 24. Mai 2018 zu, M.________ nach dem Deal mit den Drogen nochmals gesehen zu haben, da er für L.________ hätte kontrollieren müssen, ob M.________ den Stoff tatsächlich hatte (pag. 283, Z. 390 f.). Zum Vorwurf, dieses Crystal zusammen mit L.________ in dessen Lagerraum ge- lagert und davon 25 g zusammen mit diesem in O.________(Ortschaft) resp. J.________ (Ortschaft) an zwei Abnehmer verkauft, 5-10 g an AH.________ auf Pump übergeben und selbst davon etwas konsumiert zu haben, wobei schliesslich 117 g durch die Polizei sichergestellt worden seien, meinte er, dass dies nur L.________ gemacht habe. Er sei nur dabei gewesen, als den Abnehmern von O.________(Ortschaft) ein Muster übergeben worden sei (pag. 284, Z. 398 ff.). Dem widerspricht bereits, dass auf dem Tupperware-Geschirr (pag. 162 f.) ein Ab-

26 druck seines linken Daumens nachgewiesen werden konnte (pag. 635), ebenso wie seine DNA auf dem Kunststoffsack aus dem Tupperware-Geschirr (pag. 638). Zum Vorwurf, zusammen mit L.________ in AI.________(Ortschaft) 1 kg Kokain übernommen zu haben, wobei L.________ dieses in die Schweiz transportieren wollte und schliesslich an der Grenze angehalten und kontrolliert worden sei, während er noch in AI.________(Ortschaft) geblieben sei, erklärte er, ja, sie hätten den Gewinn aus dem Verkauf von 200 g aufgeteilt, wobei L.________ mehr erhal- ten hätte (pag. 284, Z. 424 ff.). L.________ hätte dies gewollt, weil das Geschäft mit dem Methamphetamin nicht so geklappt habe, wie gewollt. Er habe ihm von An- fang an aber gesagt, dass dies so nicht funktionieren könne (pag. 284, Z. 426 ff.). Den Vorwurf, in der Zeit von 2014 bis zum 7. Februar 2018 mind. 50 g Kokainge- misch, welches er zuvor von Y.________ auf Kommission erhalten habe, an Q.________ verkauft zu haben, bestritt er (pag. 286). Er will diesem nur einmal 10 g gegeben haben. Er wisse nicht, wie dieser auf diese Menge komme (pag. 286, Z. 489 ff.). Den Vorwurf, in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis am 7. Februar 2018 insgesamt max. 50 g Kokaingemisch an R.________ verkauft zu haben, bestritt er ebenfalls und gab an, diesem lediglich unter 30 g verkauft zu haben. Er habe einfach etwas ge- sagt und je länger er überlege, komme er zum Schluss, dass es weniger gewesen sei (pag. 287, Z. 505 ff.). Den Vorwurf, im September 2017 120 g Kokaingemisch von Y.________ gekauft, 20 g davon verkauft und die restlichen 100 g Y.________ wieder zurückgegeben zu haben, gab der Beschuldigte zu (pag. 287, Z. 517), so ebenfalls den Verkauf vom 31. Oktober 2017 von 99 g Kokaingemisch an «Z.________» sowie den Ver- kauf vom 5. Dezember 2017 von 50 g Kokaingemisch an «Z.________» (pag. 287, Z. 526 und Z. 533). Den Vorwurf, 10 kg Kokaingemisch organisieren zu wollen, bestritt er. Er habe nie geplant, die 10 kg zu organisieren. Er habe das Geld von Z.________ gewollt. Z.________ habe den Köder nicht geschluckt (pag. 288, Z. 550 ff.). Den Vorwurf, am 30. Januar 2018 mit «Z.________» die Lieferung eines Kilo- gramms Kokaingemisch besprochen und diese dann an Y.________ verwiesen zu haben, wobei dieser ihr am 1. Februar 2018 ein Muster von 49 g verkauft und am

7. Februar 2018 anstatt 1 kg lediglich 541 g veräussert habe, bestritt der Beschul- digte teilweise. So gab er zwar zu, sich mit «Z.________» in der Klinik getroffen zu haben und ihr auch Y.________ vermittelt zu haben. Von allem anderen wisse er hingegen nichts (pag. 289, Z. 593 ff.). Den Vorwurf, in der Zeit von Januar / Februar 2017 zusammen mit L.________ bei einem BC.________(Nationalität) 1 kg Haschisch gekauft, dieses Haschisch im Lagerraum von L.________ aufbewahrt und davon 100 g selbst erworben, 100 g einem BC.________(Nationalität) in D.________(Ortschaft), zusammen mit L.________ 300 g an den Nachbarn Q.________ und weitere 115 g zusammen mit L.________ an unbekannte Abnehmer verkauft zu haben, bestritt er und gab an, das habe L.________ gemacht. Nur die 100 g, die einem unbekannten

27 BC.________(Nationalität) verkauft worden seien, gab er zu (vgl. pag. 289 f., Z. 616 ff.). Zum Verhalten von «Z.________» gefragt führte der Beschuldigte aus, dass sie wie eine Zecke an ihm geklebt habe, ihn in einer ungünstigen Situation erwischt und ihm Hoffnungen gemacht hätte. Sie hätte ihm gesagt, sie könnten zusammen eine Disco betreiben (pag. 290, Z. 642 ff.). Vom BH.________ habe er sich be- drängt und herausgefordert gefühlt, dieser sei aggressiv gewesen (pag. 290, Z. 644 f.). Die Tabletten, der Alkohol und die Drogen hätten ihn schwach gemacht. Er ha- be sich wie verpflichtet gefühlt, wie wenn er gemusst hätte (pag. 290, Z. 647 ff.). Auf Frage seines Verteidigers gab er zudem an, dass «Z.________» ihn auch in privaten Angelegenheiten kontaktiert hätte. Sie habe von ihm eine Webseite für ih- re Eventagentur gewollt. Das sei ganz zu Beginn gewesen. Sein Bruder mache solche Websites. Sie hätte jedoch nicht wirklich sagen können, was sie gewollt ha- be. Sie seien auch mit Frau und Kindern zusammen unterwegs gewesen. Sie habe also schon auch privat mit ihm Kontakt gehabt (pag. 291, Z. 661 ff.). Schliesslich gab er auf Frage des Staatsanwaltes und in Übereinstimmung mit den Einsatzberichten von «Z.________» zu, dass er diese aufgefordert habe, mit ihm einen Swingerclub zu besuchen (pag. 291, Z. 671 f.). Ebenfalls bestätigte er, dass er «Z.________» angegeben habe, Frauen von Callcentern für ihre reichen Kolle- gen organisieren zu können, um dann eine Gangbang-Party zu machen (pag. 291, Z. 676 ff.). Dies alles ist den Einsatzberichten entsprechend auch zu entnehmen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sodann eine Kehrtwende und relativierte seinen Tatbeitrag nochmals deutlich nach unten: In BG.________ will er nur noch zum Pokerspielen und Trinken mitgegangen sein und den beiden vom Geschäft abgeraten haben (pag. 1544 f., Z. 45 ff.), das sei al- so von L.________ und M.________ gemacht worden. Dass er an einem Pokertur- nier gewesen sei (pag. 1545, Z. 15), wurde anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erstmals vorgebracht. Hingegen bestätigt er, dass er den Kontakt zwi- schen L.________ und M.________ hergestellt habe (pag. 1545, Z. 35). Mit dem Verkaufen des Crystals will er hingegen nichts zu tun gehabt haben, das sei alles L.________ selbst gewesen (pag. 1546, Z. 7 ff.). Ebenso wenig will er etwas mit der Einfuhr des 1 kg Kokains von AI.________(Ortschaft) in die Schweiz zu tun ge- habt haben. Das habe alles L.________ allein gemacht (pag. 1546, Z. 21 ff.). Be- züglich des Kokainverkaufs an Q.________ gab er an, viel weniger als angeklagt verkauft zu haben (pag. 1546, Z. 39). Die Verkäufe an R.________ und an «Z.________» gab er zu (pag. 1547). Hingegen bestritt er, etwas mit den Verkäu- fen von Y.________ an «Z.________» zu tun gehabt zu haben (pag. 1547, Z. 32). Bezüglich Erwerbs des Haschischs blieb er dabei, dass der Kontakt in einem Po- kerlokal zustande gekommen sei und L.________ dies erworben habe (pag. 1547, Z. 40 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin an, seine bisherigen Aussagen seien tendenziell korrekt (pag. 1828, Z. 9 f.). L.________ habe angegeben, er habe diesen zur Aufbewahrung der Substan- zen in seinem Keller gezwungen. Es sei aber L.________ gewesen, welcher ihn dazu angeleitet und es selber gemacht habe. Er sei zwar beim Pokerspiel dabei

28 gewesen, habe ihn aber von diesem Geschäft abhalten wollen (pag. 1828, Z. 20 f.). Hätte er es machen wollen, hätte er es selber gemacht und nicht noch einen Zwei- ten gebraucht (pag. 1828, Z. 31 ff.). Die verdeckte Ermittlerin habe gewusst, dass er konsumiere und seine labile Situation ausgenutzt. Sie habe ihm etwas vorge- spielt. Sie habe auch davon gesprochen, ihm Sanitärarbeiten abzugeben. Man ha- be sich über 30-mal getroffen und irgendwann habe er nachgegeben und bei sei- nem Dealer diese 100 g gekauft und ihr gegeben. Dort, wo es um die mehreren Ki- los gegangen sei, habe sie gepocht und ihn an mehrere Locations mitgenommen. Sie habe ihm in der UBS-Bank CHF 300'000.00 gezeigt. Er sei dort wie in einem Film gewesen und habe gesagt, jaja, ist gut. Er habe aber diese Leute nicht ge- habt, was sie auch gewusst habe. Er habe sich dann einliefern lassen, sie habe den Kontakt wieder aufgenommen und gesagt, man könne ja mit einem Kilo begin- nen. Er habe klar gesagt, dass er dies nicht wolle und ihr dann Y.________ vermit- telt. Er habe davon nichts wissen wollen (vgl. zum Ganzen pag. 1829). Auf Vorhalt des Einsatzberichts vom 6. Dezember 2017 und auf entsprechende Frage hin gab er sodann an, es sei ein Stapel kleiner Geldnoten auf dem Tisch gelegen. Er habe das Kokain bei Y.________ für CHF 50.00 erworben und ihm glaublich für CHF 55.00 verkauft, wobei sein Gewinn CHF 250.00 gewesen wäre, er aber dafür Kokain genommen habe (pag. 1830, Z. 5 ff.). 12.3.6 Fazit der Kammer: Die vom Beschuldigten am 24. Mai 2018 (ab 13.10 Uhr, in Anwesenheit der eige- nen Verteidigung sowie der Verteidigung von L.________) sowie am 4. Juni 2018 gemachten Aussagen erachtet die Kammer grundsätzlich als glaubhaft. Der Be- schuldigte schilderte in freiem Bericht, sehr detailliert, in sich stimmig und ohne Strukturbrüche bezüglich der Drogengeschäfte das Geschehen. Seine Aussagen beinhalten dabei zahlreiche Realkennzeichen, namentlich die Wiedergabe von Ge- sprächsinhalten, die Beschreibung der eigenen Stimmung und aufgetretenen Kom- plikationen im Handlungsablauf. Seine eigene Rolle schilderte der Beschuldigte dabei durchweg als wenig initiativ, untergeordnet, nicht mitredend und die Schuld externalisierend, womit er seine eigene Rolle offensichtlich herunterspielen wollte. Es ist zudem auch nicht etwa so, dass der Beschuldigte einfach gestand, was man ihm vorhielt, um aus der Haft zu kommen. Er packte vielmehr von sich aus detail- liert aus und brachte L.________ so in Zugzwang, der dann anlässlich der Einver- nahme vom 25. Mai 2018 auch prompt sein Aussageverhalten änderte (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten von L.________ hiernach). In späteren Ein- vernahmen bestätigte der Beschuldigte teilweise seine bisherigen Eingeständnisse, versuchte aber auch, seine Schuld durch Angabe geringerer Mengen oder durch Zuweisen der Schuld an andere Beteiligte als milder erscheinen zu lassen und sich in ein gutes Licht zu rücken. Auf diese den eigenen Tatbeitrag beschönigend dar- stellenden Aussagen ist mit Zurückhaltung abzustellen, zumal die späteren Aussa- gen teilweise zu den vorhandenen objektiven Beweismitteln im Widerspruch stehen (namentlich den Ergebnissen der Spurenauswertung). Zudem konnte die Staatsanwaltschaft H.________(Ortschaft) im Laufe des Jahres 2018 den vom Beschuldigten erwähnten «AB.________» identifizieren (pag. 268 f.), was der Kantonspolizei Bern bis zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht gelungen ist

29 (siehe pag. 122). L.________ erkannte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit AT.________ diesen als «AB.________» wieder (pag. 571 ff.), dies ganz im Gegensatz zum Beschuldigten, der diesen nicht wiedererkennen wollte (wobei die- se Konfrontationseinvernahme nach dem 4. Juni 2028 stattfand, pag. 270 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten (insb. die Aussagen vom 24. Mai 2018 sowie vom

4. Juni 2018) werden denn auch von den anderen Beteiligten im Laufe der zahlrei- chen Einvernahmen bestätigt, wobei diese seine Rolle selbstredend etwas anders dargestellt haben: Y.________ bestätigte in der Einvernahme vom 15. Februar 2018 (noch in Unter- suchungshaft), dass es zwischen ihm und «Z.________» zu 3 Treffen gekommen sei, wobei das erste am 1. Februar 2018 auf dem Parkplatz bei der Migros in F.________(Ortschaft) stattgefunden und er ihr 50 g Kokaingemisch übergeben habe (pag. 298, Z. 25 ff.), wobei er das Kokain am AK.________(Adresse) geholt und ihr dann übergeben habe (Z. 41 ff.), dies zum Preis von CHF 2'900.00 (pag. 299, Z. 50). Den Auftrag dazu habe er vom Beschuldigten erhalten, der sich in der Entzugsklinik befunden habe und damit nichts habe zu tun haben wollen (pag. 299, Z. 74 f.). Hingegen bestritt er, etwas mit der Übergabe von 100 g Ko- kaingemisch am 31. Oktober 2017 zu tun gehabt zu haben (pag. 300, Z. 120 ff.). Erst als man ihm eröffnete, dass «Z.________» eine VE sei, wurde er etwas ge- sprächiger und gab an, dass er eigentlich 1 kg Kokaingemisch bei «BI.________» habe beziehen wollen, dieser aber nicht so viel habe liefern können, er «Z.________» aber auch nicht habe verlieren wollen (pag. 301, Z. 150). Noch gesprächiger wurde Y.________, als man ihm in der Einvernahme vom

11. Juni 2018 auch die Aussagen von AJ.________ vorhielt, die angab, dass er be- reits im September 2017 Kokain bei ihr in der Wohnung gebunkert habe (pag. 324, Z. 27 ff.). So gab er immerhin zu, bereits Ende Frühling / Anfang Sommer 2017 mit dem Kokainhandel angefangen zu haben (pag. 325, Z. 48). Er bestritt jedoch, ge- meinsam mit dem Beschuldigten Drogengeschäfte gemacht zu haben (pag. 327, Z. 130 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten vom 4. Juni 2018 bestätigte er, dass dieser die 100 g, welche dieser an «Z.________» verkaufte, bei ihm geholt habe, dies auf Kommission, wobei der Beschuldigte ihm dann CHF 5'500.00 gege- ben habe (pag. 327, Z. 152 ff.). Ebenfalls bestätigte Y.________, dass der Be- schuldigte vorgängig das Kokain im Drogenbunker geholt und bei ihm den Schlüs- sel hierfür geholt habe (Z. 158). Ebenfalls bestätigte er die Aussagen des Beschul- digten vom 4. Juni 2018, wonach dieser die 50 g, welche er «Z.________» am

5. Dezember 2017 verkauft habe, bei ihm bezogen habe, wobei er dem Beschul- digten das Kokain übergeben habe (pag. 328, Z. 162 ff.). Ebenfalls bestätigte er die Aussagen des Beschuldigten vom 16. Februar 2018 und 4. Juni 2018, wonach die- ser von ihm im September 2017 120 g Kokain übernommen habe (pag. 328, Z. 168 ff.). Zudem erklärte er auf offene Frage hin, dass es sein könne, wonach ihm der Beschuldigte Kokain zurückgegeben habe, wohl im September 2017, wobei dieser ihm wohl von diesen 120 g zurückgegeben habe, weil dieser es nicht habe abset- zen können (pag. 328, Z. 173 f.). Hingegen wollte er nicht bestätigen, dass der Be- schuldigte das Kokain, welches dieser an R.________ verkauft habe, bei ihm be- zogen habe (pag. 328, Z. 178 ff.). Bezüglich des vereinbarten Verkaufs von 1 kg

30 Kokain an «Z.________» gab er an, dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, es komme jemand vorbei und wolle mit ihm reden, wobei «Z.________» dann gefragt habe, ob er ihr ein Kilo bringen könne. Der Beschuldigte sei zu dieser Zeit in der Rehaklinik gewesen und habe ihn deshalb gefragt (pag. 329, Z. 221 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. November 2018 gab Y.________ erstmals an, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er diesem et- was besorgen könne, worauf er dann begonnen hätte, mit dem Beschuldigten zu arbeiten (pag. 333, Z. 37 ff.). Auf Frage gab er sodann an, dass er nicht die Ge- schäfte des Beschuldigten übernommen habe, sondern dieser ihn gefragt habe und er es dann besorgt habe (pag. 334, Z. 58 f.). Zudem bestritt er, dem Beschuldigten bereits seit 2014/2015 Kokain verkauft zu haben, welches dieser dann Q.________ verkauft haben soll. Er will dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang lediglich 40 g Kokain verkauft haben (pag. 336, Z. 139 ff.). Die anderen Vorwürfe in Bezug auf den Beschuldigten bestätigte er auch in dieser Einvernahme (pag. 336 ff.). Damit bestätigte Y.________ in den wesentlichen Punkten die Aussagen des Be- schuldigten, in Übereinstimmung mit den entsprechenden Einsatzberichten der VE. R.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 8. März 2018 lediglich zu, den Beschuldigten wie auch Y.________ zu kennen (pag. 384, Z. 45 ff.), wobei er letz- teren erst im September 2017 kennengelernt habe (pag. 385, Z. 58 f.). Hingegen will er nichts von den Drogengeschäften der beiden gewusst und damit auch nichts zu tun gehabt haben (pag. 385, Z. 78 ff.). Er will auch kein Kokain beim Beschuldig- ten bezogen haben, obwohl ihm die Aussage des Beschuldigten vorgehalten wurde (pag. 388, Z. 187 ff.). L.________ bestritt (anfänglich) alles, insbesondere auch, etwas vom Kokain an- lässlich seiner Kontrolle beim Grenzübertritt gewusst zu haben (pag. 476). Immer- hin bestätigte er, dass er den Beschuldigten kenne und diesen beim Pokerspielen kennengelernt habe (pag. 477). Weiter gab er nach längerem Verschweigen auch zu, dass er den Beschuldigten mit nach AI.________(Ortschaft) genommen habe, dieser soll aber nichts von all dem gewusst haben (pag. 485). Anlässlich der Ein- vernahme vom 14. Juni 2017 wollte er dann Aussagen machen, mit dem Ziel, aus der Untersuchungshaft zu kommen (pag. 490 ff.). Dabei wurde er aufgefordert, zu schildern, wie alles angefangen habe, was er im freien Bericht dann auch tat (pag. 491). Er schilderte anschliessend plausibel das Kennenlernen beim Pokern, wie sie sich nähergekommen seien, private Gespräche geführt hätten und er dem Beschuldigten auch von seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation erzählt habe, bis die Geschichte dann von Seiten des Beschuldigten angefangen hätte. Auf Nachfrage erklärte er, dass der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, unkompliziert Geld verdienen zu können, wobei er hierfür aufgrund seiner Schulden empfänglich gewesen sei. Er beschrieb dann ein vom Beschuldigten eingefädeltes Treffen in ei- nem Restaurant in BD.________(Ortschaft) mit zwei Unbekannten und weitere Treffen mit diesen, wobei er irgendwann mal klargestellt hätte, dass er mit Drogen nichts zu tun haben wolle (pag. 492). Im Februar / März 2017 sei es wieder zu ei- nem Treffen gekommen, wobei der Beschuldigte diese jeweils organisiert habe (pag. 493). Er beschrieb sodann eine eher abenteuerlich anmutende Geschichte, wonach er als Vertrauensbeweis ein Paket entgegengenommen habe, er den er-

31 haltenen Sack nicht habe öffnen dürfen, diesen dann nach zwei schlaflosen Näch- ten dennoch geöffnet und Drogen vorgefunden habe, dies dem Beschuldigten mit- geteilt habe und dieser einen Termin mit den Männern vereinbart habe und dann das ganze Theater mit den Einschüchterungen und Drohungen begonnen habe (pag. 493 f.). Anschliessend erläuterte er, dass er vom Beschuldigten angefragt worden sei, für diese Männer einen grösseren Bargeldtransport zu machen (pag. 495), wobei er dem Beschuldigten auch gleich demonstriert habe, wo dieses Geld in seinem Auto transportiert werden könnte. Dieser soll das ausgemessen und ihm erklärt haben, dass er am Tag davor nach AI.________(Ortschaft) fahren und den Leuten übermitteln werde, wieviel Platz es habe. Dieser habe das alleine und persönlich, also nicht via Telefon, machen wollen. Das habe der Beschuldigte auch getan, habe sich gemeldet, dass er wieder hier sei, sie hätten sich getroffen und seien dann zusammen nach AI.________(Ortschaft) gefahren (pag. 495). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2017 gab L.________ auf Frage, ob er auch im Ausland Poker gespielt habe von sich aus an, dass er einmal in BG.________ (BF.________(Land)) gewesen sei, dies im April 2017, zusammen mit dem Beschuldigten und M.________ (pag. 516, Z. 248 ff.). Er erkannte M.________ dann auch auf einem Lichtbild und gab an, dass dies ein Kollege des Beschuldigten sei (pag. 518, Z. 297 ff.). Im Zusammenhang mit dem Ausflug nach BG.________ blieb er dabei, dass sie dort Poker gespielt hätten (pag. 519 f., Z. 371 ff.). Weiter wiederholte er konstant zu seinen Aussagen vom 14. Juni 2017, wie es zu den Treffen mit den Unbekannten gekommen sei (pag. 521 f., Z. 463 ff.), ebenso schilderte er erneut ziemlich detailliert, wie er zum blauen Sack mit den Drogen gekommen sei (pag. 525, Z. 615 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom

12. Juli 2017 blieb er bei seiner Version bezüglich Ausflug nach AI.________(Ortschaft) (pag. 527 ff.), ebenso bei seiner Einvernahme vom 31. Au- gust 2017 (pag. 534 ff.) und anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 (pag. 538 ff.). Zudem bestritt er auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er (L.________) das Crystal von einem Lieferanten aus Winterthur habe, dass dies stimme (pag. 544, Z. 233 ff.). Ebenso bestritt er, dem Beschuldigten mehrere Haschischplatten gezeigt und zum Kauf angeboten zu haben (pag. 544, Z. 245 ff.). Erst anlässlich der Einvernahme vom 25. Mai 2018 und damit am Morgen nach der Einvernahme des Beschuldigten anlässlich derer der Beschuldigte in Anwesenheit des Verteidigers von L.________ ein umfassendes Geständnis ablegte und nach der eigenen Verhaftung sowie einer von der Polizei gewährten und verlängerten Besprechung mit seinem Verteidiger wollte er nun «die Geschichte so erzählen, wie sie abgelaufen sei» (pag. 551). Er bestätigte dabei grundsätzlich die Aussagen des Beschuldigten, korrigierte diese aber teilweise, insbesondere bezüglich dessen eigener Rolle. So bestätigte er, dass es zu den Treffen mit den Unbekannten, ins- besondere mit dem «Gorilla» gekommen sei, es aber um Drogengeschäfte gegan- gen sei. Zudem beschrieb er auch, wie er gemeinsam mit dem Beschuldigten die Haschischplatten holen gegangen sei, bzw. wie er den Beschuldigten nach W.________(Ortschaft) chauffiert und dieser die Drogen holen gegangen sei, wo- bei dieser mit den Drogen im blauen Sack zurückgekommen sei (pag. 552). Er be- stritt, selbst Haschisch weiterverkauft zu haben, er sei jedoch öfter dabei gewesen und sei gefahren (pag. 552, Z. 85). Explizit bestritt er sodann, selbst Haschisch an

32 Q.________ verkauft zu haben (pag. 553, Z. 93 ff.). Weiter bestritt er, dass er mit Methamphetamin gehandelt habe, gab aber zu, dass es wegen diesem BG.________ ein Thema gewesen sei (pag. 553, Z. 103). Sie hätten dort aber nur Poker spielen wollen (Z. 112). Auf den Versuch angesprochen, über M.________ und weitere Personen 1 kg Crystal einzukaufen, führte er dann aber aus, dass dies die Idee des Beschuldigten gewesen sei. Dieser sei auf ihn zugekommen, ob es eine Möglichkeit gebe. Es sei wieder darum gegangen, dass er es lagere und der Beschuldigte es zusammen mit M.________ organisieren und planen könnte (pag. 553, Z. 116 ff.). Damit bestätigt er grundsätzlich die Aussagen des Beschul- digten, beschönigt dabei aber seine eigene Rolle, wie dies der Beschuldigte bezüg- lich seiner eigenen Rolle ebenfalls machte. L.________ bestätigte weiter auch das Beschaffen von 200 g Crystal in AE.________(Ortschaft) durch den Beschuldigten und den Rücktransport durch M.________, gab aber an, nie so viel Geld (CHF 7'500.00) für den Kauf der Drogen gegeben zu haben, er hätte nie so viel Geld gehabt (pag. 553, Z. 133 ff.). Weiter bestätigte er im freien Bericht, dass er M.________ am nächsten Tag im AF.________(Ortschaft) beim Carparkplatz ab- geholt habe. Zudem habe er diesen nach BJ.________ (Ortschaft) chauffiert (pag. 554, Z. 139 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach er di- verse Abnehmer mit dem Crystal beliefert habe, gab er von sich aus an, dass er zweimal in O.________(Ortschaft) gewesen sei, einmal noch bei M.________ zu Hause und einmal bei einer Frau in D.________(Ortschaft), das sei es gewesen (pag. 554, Z. 155 f.). Auf offen formulierte Frage machte er dann auch detaillierte Aussagen zum Treffen in O.________(Ortschaft) (pag. 554, Z. 158 ff.). Schliesslich bestätigte er auch, dass seine frühere Version mit dem «Gorilla» nicht stimme (pag. 555, Z. 203). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte zugegeben habe, in das Kokaingeschäft von AI.________(Ortschaft) mitinvolviert gewesen zu sein, blieb er bei seiner Version, direkt nichts vom Kokain gewusst zu haben. Er hätte aber damit rechnen müssen (pag. 556, Z. 246). Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 26. Mai 2017 bestätigte L.________ sodann mehrheitlich seine Aussagen vom Vortag bei der Polizei (pag. 560, Z. 66). Bezüglich des Haschischbezugs korrigierte er seine Aussagen vom Vortag dahingehend, dass er beim Drogenbezug auch dabei gewesen sei (pag. 561, Z. 109 ff.). Auch bezüglich des Verkaufs von Haschisch an Q.________ korrigierte er seine Aussagen vom Vortag dahingehend, dass er beim Verkauf da- bei gewesen sei, sie beide das daher gemeinsam gemacht hätten (pag. 561, Z. 127 ff.). Hingegen bestritt er, Geld vom Beschuldigten aus dem Verkauf einer 100 g Platte Haschisch durch den Beschuldigten an einen BC.________(Nationalität) er- halten zu haben (pag. 562, Z 137 ff.). Weiter bestritt er, selbst knapp 100 g an an- dere Abnehmer verkauft zu haben (pag. 562, Z. 159). Zudem präzisierte er, dass die Idee, in den Handel insbesondere mit Crystal einzusteigen, aus den Ge- sprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten entstanden sei (pag. 563, Z. 172 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten zu den Crystal-Geschäften und nach einer Besprechung mit der Verteidigung führte L.________ dann aus, bereit zu sein, Aussagen zu machen (pag. 563, Z. 178 ff.). Anschliessend bestätigte er, dass grundsätzlich richtig sei, was der Beschuldigte ausgeführt habe (pag. 563, Z. 194), machte aber abweichende Angaben zur Rollenverteilung (pag. 563 f.).

33 Auch die weiteren Angaben des Beschuldigten zur Reise nach BK.________ (Land) bestätigte er grundsätzlich, war aber nicht mit allen Details einverstanden (pag. 564, Z. 223 ff.). Ebenfalls bestätigte er die Aussagen des Beschuldigten zum Kauf von 200 g Crystal und den Transport dieser Drogen durch M.________ in die Schweiz (pag. 264 f., Z. 239 ff.). Auch bezüglich des Verkaufs von Crystal an Ab- nehmer in O.________(Ortschaft) bestätigte er grundsätzlich die Angaben des Be- schuldigten und gab darüber hinaus zu, den einen noch in J.________ (Ortschaft) im AG.________(Ortschaft) getroffen und diesem zusammen mit dem Beschuldig- ten glaublich 5 g Crystal übergeben zu haben (pag. 565, Z. 275 ff.). Er präzisierte, dass es insgesamt 3 Treffen mit diesen gegeben habe, beim ersten Mal sei es ein «Müsterli» gewesen, beim zweiten Mal 10 g und beim dritten Mal 5 g (pag. 566, Z. 288 ff.). Schliesslich bestätigte er auch, dass es zu einer Übergabe von Crystal an eine Frau in D.________(Ortschaft) gekommen sei (pag. 566, Z. 294 ff.). Zu gu- ter Letzt bestätigte er im Grundsatz auch die Aussagen des Beschuldigten zum Kokaintransport von AI.________(Ortschaft) in die Schweiz (pag. 567, Z. 340 ff.). Hingegen blieb er dabei, dass er beim Einbauen der Drogen ins Auto nicht dabei gewesen sei (pag. 568, Z. 364 f.). Dies erscheint glaubhaft, wurde seine DNA denn auch nirgends auf der fraglichen Verpackung des im Auto sichergestellten Kokains festgestellt. Lediglich auf dem Schal, welcher offenbar ihm selbst gehörte und bei der Autoverkleidung, welche er zugegebenermassen selbst ausbaute, konnte seine DNA festgestellt werden, womit die vorhandenen Spuren seinen Aussagen nicht entgegenstehen (vgl. pag. 599 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2020 erklärte L.________ auf konkrete Frage hin, dass er seine Aussagen vom 26. Mai 2018 bestätigen könne (pag. 1450 Z. 12). Auf entsprechende Frage hin präzisierte er, dass seine vorheri- gen Aussagen zum Teil nicht korrekt oder nicht ganz korrekt gewesen seien. Ein Teil der Aussagen vom 25. Mai 2018 sei korrekt gewesen, aber insbesondere die- jenigen vom 26. Mai 2018 (pag. 1451, Z. 15 ff.). Zur Einfuhr des Kokains von AI.________(Ortschaft) in die Schweiz und auf Frage, was er und der Beschuldigte mit den 200 g Kokain gemacht hätten, meinte er, dass er dies erst relativ kurzfristig erfahren hätte. Zuerst sei ein Entgelt von CHF 8'000.00 vereinbart gewesen. Kurz bevor sie sich aufgemacht hätten, habe er erfahren, dass das mit den CHF 8'000.00 nicht zustande komme, dafür könnten sie einen Teil des Kokains ha- ben. Es sei auch klar gewesen, dass sie versuchen würden, diesen Teil des Ko- kains zu verkaufen (pag. 1452, Z. 50 ff.). Zudem gab er auf Frage an, dass sie ge- meinsam entschieden hätten, dieses Geschäft durchzuführen (pag. 1452, Z. 72). Er blieb zudem dabei, dass das Kokain nicht in seiner Gegenwart verbaut worden sei (pag. 1458, Z. 281 f.), bestätigte aber ansonsten den Vorwurf (Z. 281). Zu den Cry- stal-Geschäften gab er an, das Geld (CHF 20'000.00) habe es zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2017 noch gar nicht gegeben, es sei nicht richtig, dass sie auf dieser Reise beabsichtigt hätten, etwas zu kaufen (pag. 1453, Z. 91 ff.). Es sei darum ge- gangen, den Kontakt von M.________ zu treffen. Sie hätten sich zu dritt entschie- den, nach BG.________ zu fahren und den Kontakt dort zu treffen. Er wisse nichts von einem beabsichtigten Kauf. Er bestätigte dann aber, dass es schon darum ge- gangen sei, den Kontakt zu treffen und danach ein Geschäft zu machen, es sei aber nicht darum gegangen, bereits vor Ort ein Geschäft abzuwickeln (pag. 1454,

34 pag. 119 ff. sowie pag. 1459, Z. 300 ff.). Auf Frage gab er zudem an, dass er die CHF 5'000.00 für das BL.________ Geschäft aus den Pokerspielen gehabt habe (pag. 1454, Z. 129), um dann aber später auszusagen, dass es nicht sein Auftrag an den Beschuldigten gewesen sei, CHF 5'000.00 zu M.________ in AE.________(Ortschaft) zu bringen. Ebenso wenig sei es sein Geld gewesen, son- dern das Geld von ihm und dem Beschuldigten (pag. 1459, Z. 313 ff.). Schliesslich bestätigte er, dass er und der Beschuldigte von den 150 g Crystal insgesamt 25 g an zwei nicht identifizierte Abnehmer aus dem Kanton O.________(Ortschaft) ver- kauft bzw. auf Pump übergeben hätten, ebenso 5-10 g an AH.________ (auf Pump) und dass auch der Beschuldigte zum Eigenkonsum einige Steine überlas- sen worden seien (pag. 1459, Z. 329 ff.). Bezüglich der im Kanton O.________(Ortschaft) verkauften Mengen widersprach er damit nicht nur den Aussagen des Beschuldigten, sondern auch seinen eigenen vom 26. Mai 2018 (pag. 566, Z. 288 ff.). Er bestätigte auch, dass der Beschuldigte, M.________ und er entweder gemeinsam oder in arbeitsteiligem Zusammenwirken gehandelt hätten, wobei der Beschuldigte und M.________ deren Szenekenntnisse eingebracht hät- ten und er selbst zur Finanzierung beigetragen habe und zudem durch Fahrten und Transporte die Mobilität sichergestellt habe (pag. 1459 f., Z. 334 ff.). Zu den Ha- schisch-Geschäften gab L.________ an, das sei vor der Reise nach BG.________ gewesen. Es seien die ersten Handlungen gewesen, die in diesem Bereich stattge- funden hätten (pag. 1455, Z. 156 f.). Auf Frage gab er weiter an, er und der Be- schuldigte seien zusammen nach W.________(Ortschaft) gefahren, wobei er die Wohnung, in welcher die Preisverhandlung stattfand, genau beschreiben konnte (pag. 1455, Z. 165 ff.). Es sei abgemacht gewesen, dass sie die Ware auf Pump übernähmen, da man sich schon länger gekannt und das Vertrauen bereits be- standen habe (pag. 1455, Z. 177 ff.). Hingegen bestritt er, dass sie das Haschisch beim McDonalds von Lieferanten übernommen und bar bezahlt hätten (pag. 1455, Z. 184 und pag. 1460, Z. 344 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde L.________ als Aus- kunftsperson einvernommen, verweigerte jedoch konsequent die Aussagen (pag. 1535 ff.). M.________ bestritt anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 10. August 2018 sämtliche Vorhalte und weiter auch, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil sichergestellten Drogen ihm gehörten (pag. 597.1 ff.). L.________ wollte er nicht kennen, hingegen gab er zu, den Beschuldigten zu kennen (pag. 597.9). Er blieb auch in der zweiten Einvernahme vom 30. Oktober 2018 bei seinen Aussagen und bestritt zudem, einen AB.________ zu kennen (pag. 597.30). Immerhin gab er dann zu, dass die sichergestellten Drogen und Medikamente wohl ihm gehören würden (pag. 597.31). Bei der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2019 (pag. 597.37 ff.) gab er dann weiter zu, zusammen mit L.________ und dem Beschuldigten ca. im März oder Anfang April 2017 nach BG.________ gefahren zu sein, um dort 1 kg Crystal zu kaufen, was jedoch nicht klappte (pag. 597.39 f. i.V.m. pag. 597.51). Ebenso gab er zu, ca. im April 2017 in AE.________(Ortschaft) 200 g Crystal gekauft und dieses von AE.________(Ortschaft) in die Schweiz transpor- tiert zu haben, wobei er 50 g davon als Entgelt habe behalten können (pag. 597.40 i.V.m. pag. 597.51). M.________ wurde zwar nie in Anwesenheit der Verteidigung

35 des Beschuldigten einvernommen, bestätigte aber ohnehin einzig, was der Be- schuldigte und L.________ bereits ausgesagt haben. Ergänzende Informationen können seinen Aussagen nicht entnommen werden. Dies dürfte denn auch der Grund sein, weshalb die Verteidigung auf eine Konfrontation verzichtet hatte. Q.________ gab anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2018 zu, gemeinsam mit dem Beschuldigten Speed und Kokain konsumiert zu haben (pag. 588, Z. 39). Zudem erklärte er, mehrfach beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben, über die 3-4 Jahre, seit er dort gewohnt habe, so total vielleicht 50-60 g (pag. 589, Z. 80 ff.). Dabei bezeichnete er das Kokain so als mittelwertig (pag. 590, Z. 100). Zudem gab er auf Frage an, dass er glaube, der Beschuldigte habe mit Y.________ «ge- schäftet» (pag. 591, Z. 132) und bestätigte auch, dass er bei Y.________ Kokain bezogen habe, als der Beschuldigte nichts mehr gehabt habe (Z. 134 f.). Zu L.________ erklärte er, dass er glaube, der Beschuldigte und L.________ hätten zusammen «geschäftet, gemischelt», also mit Drogen. L.________ sei vom Hören- sagen ein Kurier des Beschuldigten gewesen und für den Beschuldigten herumge- fahren (pag. 592, Z. 167 ff.). Damit bestätigte er insbesondere die entsprechenden Aussagen von L.________ zu dessen Roll. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschul- digten, wonach Q.________ von L.________ Haschisch bezogen habe, bestätigte er, ein Plättli Haschisch glaublich à 50 g gekauft zu haben (pag. 592, Z. 184 f.). Dies sei nur einmal, vielleicht zweimal vorgekommen (Z. 187). Pro Gramm habe er CHF 6.00 bezahlt (pag. 592, Z. 196). Er bestritt jedoch, bei L.________ 300 g Ha- schisch bezogen zu haben, höchstens 200 g (Z. 194). Hingegen gab er an, dass es schon sein könne, CHF 1'500.00 für das Haschisch bezahlt zu haben. Es sei gut möglich, dass er dem Beschuldigten jeweils gesagt habe, dass er Haschisch wolle und L.________ dieses dann gebracht habe (pag. 593, Z. 208 ff.). AH.________ ihrerseits bestritt, Crystal vom Beschuldigten oder L.________ bezo- gen zu haben (pag. 579, Z. 28 ff.). Wie bereits einleitend festgehalten wurde, ist daher grundsätzlich auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen vom 24. Mai (in Anwesenheit der eigenen Verteidigung sowie der Verteidigung von L.________) und 4. Juni 2018 abzustellen, welche durch die Aussagen anderer involvierter Personen mehrfach bestätigt wurden. Die Verteidigung kam selbstredend zu einem anderen Schluss, ohne jedoch im Detail zu begründen, weshalb nicht auf das ziemlich umfassende Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden kann. Ebenfalls abzustellen ist insbesondere auf die Aussagen von L.________ vom 25./26. Mai 2018 und von M.________ anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2019. Abzu- stellen ist weiter auf die Einsatzberichte der verdeckten Ermittlerin «Z.________». Auch diese stehen in Einklang mit den oben aufgeführten Aussagen mehrerer Be- teiligter, worauf im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Sachverhalte im De- tail einzugehen ist. 12.4 Würdigung der Sachverhalte bezüglich der einzelnen Vorwürfe 12.4.1 Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.1-1.1.2. a) Beweiswürdigung durch die Vorinstanz

36 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.1.1. und 1.1.2. gestützt auf die Würdigung der Aussagen von L.________, M.________ und des Beschuldigten mit einer Präzisierung als erstellt (S. 21 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1667 f.): Gestützt auf die Würdigung der Aussagen von L.________, M.________ und des Beschuldigten erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte eine zentrale Rolle hinsichtlich der mit «AB.________» und in BG.________ geplanten Metamphetamin-Geschäfte einnahm. Er stellte nicht nur den Kontakt zur Crystal-Szene her, sondern nahm auch an Treffen mit M.________ und «AB.________» teil, fuhr gemeinsam mit L.________ und M.________ in der Absicht, ein Geschäft über 1 Kilogramm Metamphetamin zu organisieren, nach BG.________ und war vor Ort gemeinsam mit L.________ um die Finanzierung des Kaufgeldes besorgt. Entgegen der An- sicht der Verteidigung, war der Beschuldigte somit sehr wohl in die Geschäfte rund um «AB.________» und BG.________ involviert (p. 1555). Als nicht erstellt erachtet es das Gericht indes, dass das Crystal-Geschäft direkt vor Ort hätte abgewickelt werden sollen (Kauf, Übergabe und Transport der Drogen in die Schweiz). Im Zusammenhang mit Ziff. I. 1.1.1. der Anklageschrift konnte kein Metamphetamin (Crystal) si- chergestellt und auf dessen Reinheitsgrad ausgewertet werden. Folglich geht das Gericht hin- sichtlich des Reinheitsgrads gestützt auf die Betäubungsmittelstatistik Amphetamine Gehalts- werte 2017 der Gruppe Forensische Chemie der SGRM von 78 % Metamphetamin- Hydrochlorid, entsprechend dem Medianwert der Proben zwischen 100 und 1'000 Gramm, aus. Dieser Reinheitsgrad entspricht im Übrigen exakt jenem des am 19.05.2017 im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) sichergestellten Crystals (vgl. Ziff. III. 3.4.3. hiernach), weshalb er auch insofern als plausibel erscheint. Im Ergebnis erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1.1.1. der Anklageschrift – mit der Präzisierung, dass es bei der Reise nach BG.________ nicht darum ging, das Crystal- Geschäft direkt vor Ort abzuwickeln, sondern bloss aufzugleisen – als erstellt. Ebenso erachtete die Vorinstanz gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aus- sagen von L.________ den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.1.2. als erstellt (pag. 1672 f.): Gestützt auf die Aussagen von L.________ und das zu den Aussagen des Beschuldigten Ge- sagte, geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Aussagen – sehr wohl etwas mit dem Verkauf von Crystal an die Abnehmer aus dem Kanton O.________(Ortschaft) und AH.________ zu tun gehabt hat. Der Beschuldigte ist denn auch nicht bloss «mitgezottelt», wie dies die Verteidigung geltend macht (p. 1555), sondern leistete wie erwähnt einen elementaren Beitrag hinsichtlich des Verkaufs des Crystals. Folglich erachtet das Gericht zusätzlich zum unbestritten gebliebenen Sachverhalt als erstellt, dass der Beschul- digte im April 2017 zusammen mit L.________ in O.________(Ortschaft) und in J.________ (Ortschaft) (AG.________(Ortschaft)) insgesamt rund 25 Gramm Crystal für CHF 1'400.00 an zwei nicht identifizierte Abnehmer aus dem Kanton O.________(Ortschaft) und in D.________(Ortschaft) 5-10 Gramm Crystal als Muster an AH.________ veräusserte. Gemäss forensischem Untersuchungsbericht Betäubungsmittelanalyse der Kantonspolizei St.Gallen vom 04.07.2017 wiesen die sichergestellten 117g Crystal einen Reinheitsgrad von 78 % Metamphetamin-Hydrochlorid auf (p. 645).

37 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1.1.2. der Anklageschrift erstellt ist. b) Würdigung durch die Kammer Oberinstanzlich blieb der Rahmensachverhalt unbestritten, namentlich dass der Erwerb von 1 kg Crystal geplant und zu einem späteren Zeitpunkt 200 g Crystal tatsächlich erworben und eingeführt werden konnten. In teilweiser Bestätigung, Ergänzung und/oder Korrektur zur Vorinstanz ist Fol- gendes auszuführen: Aus den Aussagen des Beschuldigten vom 24. Mai 2018 sowie vom 4. Juni 2018 wird offensichtlich, dass er und L.________ gemeinsam nach Kontakten im Bereich Crystal suchten, der Beschuldigte schliesslich die nötigen Kontakte (zwischen L.________ und M.________) herstellte, über alle Schritte Bescheid wusste, meistens auch dabei und vor Ort war und offensichtlich auch mitredete (namentlich pag. 243, Z. 117 f.: «Ich sagte L.________, er solle nicht mit die- ser grossen Menge anfangen, sondern mit kleineren Mengen.») und sich durchaus als Teil der Gruppe betrachtete (pag. 243, Z. 100 f.: «Im Casino ha- ben wir ein bis zwei Runden Poker gespielt und gewartet, bis der Lieferant sich bei M.________ meldet.»; pag. 243, Z. 126 ff.: «M.________ hat mir telefo- niert, L.________ solle nicht schwierig «tun» und seinen Arsch nach AE.________(Ortschaft) bewegen mit dem Geld. Wir diskutierten, ob wir das Geschäft abbrechen wollten.» [unterstrichene Hervorhebungen durch das Ge- richt]). Er gab weiter auch zu, dass L.________ ihm schon etwas gegeben hät- te (pag. 243, Z. 114). Es war denn zugegebenermassen auch der Beschuldig- te, der das Geld nach AE.________(Ortschaft) transportierte, mit welchem M.________ das Crystal kaufte (pag. 243, Z. 131 ff.). Wie bereits die Vorin- stanz geht auch die Kammer davon aus, dass es beim Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.1. einzig darum ging, das Crystal zu organisieren, nicht je- doch darum, dieses umgehend zu kaufen und direkt in die Schweiz einzu- führen. Unbestritten ist weiter, dass M.________ 50 g des eingeführten Cry- stals als Lohn entgegennahm, weitere 117 g anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten und der Beschuldigte vom eingeführten Crystal konsumierte. M.________ und der Beschuldigte trafen sich zudem gemeinsam mit den zwei Lieferanten des Crystals, wobei der Beschuldigte erst zu diesem Zeitpunkt das Geld an M.________ übergab (pag. 243, Z, 131 f.; pag. 244, Z. 146). Ohne diese Fahrt nach AE.________(Ortschaft) mit dem Geld wäre es nicht zum fraglichen Drogenimport gekommen. Auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er hätte dies insbesondere deshalb gemacht, um mit seiner Affäre eini- ge gemeinsame Tage verbringen zu können (pag. 244, Z. 153), war dies of- fensichtlich nur ein willkommener Nebeneffekt, den er zu nutzen wusste. Hätte der Beschuldigte zudem nichts mit dem Crystal zu tun haben wollen, hät- te nach Einschätzung der Kammer kein Grund bestanden, bei den Verkaufs- handlungen / Handlungen zum Verschaffen von Crystal dabei zu sein.

38 Gestützt auf seine die Übergaben stimmig und daher glaubhaft schildernden Aussagen hat der Beschuldigte sodann den Kontakt zu einem Abnehmer im Kanton O.________(Ortschaft) hergestellt, ist zusammen mit L.________ dort hingefahren und hat diesem Kontakt ein Muster übergeben. Die objektiven Beweismittel stützen denn auch seine Aussagen. So konnte sowohl auf dem Tupperware-Geschirr (pag. 162 f.) ein Abdruck seines linken Daumens nach- gewiesen werden (pag. 635), als auch seine DNA auf dem Kunststoffsack aus dem Tupperware-Geschirr (pag. 638). Bezüglich der Menge, welche diesem Kontakt übergeben wurde, widerspricht sich L.________ selbst, sprach dieser doch einmal von rund 15 g und einmal von rund 25 g. Der Beschuldigte gab in Übereinstimmung mit den Aussagen von L.________ vom 26. Mai 2018 bereits anlässlich seiner Einvernahme vom

24. Mai 2018 an, nur bei ca. 15 g dabei gewesen sein und führte aus, dass L.________ zudem allein noch ca. 10 g geliefert hätte. Gemäss L.________ hätten sie diese Drogenübergaben gemeinsam vorgenommen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen zu der gemeinsam übergegebe- nen Menge von ca. 15 g Crystal an den Kontakt aus dem Kanton O.________(Ortschaft) geht die Kammer von eben diesen ca. 15 g aus, wel- che der Beschuldigte veräusserte. Der Beschuldigte bestätigte weiter, dass AH.________ vom Crystal erhalten habe. Die Vorinstanz schloss aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte und AH.________ ein Paar gewesen waren, darauf, dass der Kontakt zwi- schen L.________ und AH.________ vom Beschuldigten hergestellt worden sei (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1671; vgl. auch pag. 580, Z. 55 ff.). Dies wurde durch L.________ denn auch bestätigt (pag. 566, Z. 294 ff.), wobei er das Treffen zwischen ihm, AH.________ und dem Beschuldigten detailliert beschreiben konnte. Aufgrund der Umstände und den als glaubhaft erachteten Aussagen von L.________ geht auch die Kam- mer davon aus, dass der Beschuldigte den Kontakt herstellte und AH.________ entsprechend den Mengenangaben des Beschuldigten (pag. 244, Z. 182 f.). und der selbstbelastenden Aussage von L.________ (pag. 435, Z. 322 ff.) 10 g des Crystals bezog. Betreffend Reinheitsgrad entspricht es der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass das Gericht nicht von der schlechtesten denkbaren Qua- lität des Betäubungsmittels ausgehen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1.). Vielmehr darf der Richter vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 105). Bekanntlich führt die Schweizerische Gesell- schaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: SGRM) Statistiken über die Wirkstoff- gehalte von Sicherstellungen, die auf deren Webseite (www.sgrm.ch) herun- tergeladen werden können. Darauf ist praxisgemäss abzustellen (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 389 vom 10. Januar 2025 E. 11.6.4. und SK 20 478 vom 15. Februar 2022 E. 11.5.). Zugunsten des Beschuldigten soll dabei bei Schätzungen höchstens von den Median-Werten und nicht von

39 einem allfälligen höheren Durchschnittswert, der über alle Proben berechnet wird, ausgegangen werden (siehe zum Ganzen SCHLEGEL / JUCKER, BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmun- gen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Rn. 188). Wird nun in Bezug auf Anklageziffer 1.1.1. die fragliche Statistik des Jahres 2017 beigezogen, so ist beim Medianwert des Methamphetamin-Base Pulvers bei einer Menge bis 1000 g ein Reinheitsgrad von 78 % zu entnehmen. Folg- lich hat eine Umrechnung in Methamphetamin-Hydrochlorid zu erfolgen, da das Bundesgericht beim Grenzwert zum schweren Fall auf das Hydrochlorid abstellt. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1,24, wobei der Basewert mit 1,24 zu multiplizieren ist (siehe hierzu Empfehlung zur Angabe der Messergebnisse für Gehaltsbestimmungen von Stoffproben, der SGRM vom 21. März 2014 /

3. November 2017). Folglich ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Verteidigung – von einem Reinheitsgrad von 96,72 % auszugehen, was in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt unproblematisch ist, weil dieser keine reine Drogenmenge enthält. Dies gilt für sämtliche Anklageziffern. In Bezug auf Anklageziffer 1.1.2. wird in der Anklageschrift – mit Verweis auf die Analyse des Reinheitsgrades durch das Institut für Rechtsmedizin (nach- folgend: IRM) AS.________ – ein Reinheitsgrad von 78 % angegeben. Dabei verkannten Staatsanwaltschaft als auch Vorinstanz, dass es sich hierbei um den Basewert und nicht den Hydrochloridwert handelte, wobei der Staatsan- waltschaft und der Vorinstanz zugute zu halten ist, dass zwar bei den nachge- wiesenen Substanzen das Methamphetamin-Hydrochlorid, bei der Berechnung des Reinheitsgrades aber der Basewert erwähnt wird (pag. 645). Dieser offen- sichtliche Fehler ist zu korrigieren. Es hat entsprechend auch hier eine Um- rechnung auf den Hydrochloridwert (*1,24) zu erfolgen, womit ebenfalls von ei- nem Reinheitsgrad von 96,72 % auszugehen ist. 12.4.2 Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.3.: a) Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.1.3. gestützt auf die Würdigung der Aussagen von L.________ und des Beschuldigten im Ergebnis als erstellt (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1677 f.): Gestützt auf die oben dargelegten glaubhaften Aussagen von L.________ und des Beschuldig- ten (ausgenommen jener vom 07.12.2022) zur Rolle des Letzteren im Zusammenhang mit dem Transport von 1 Kilogramm Kokaingemisch aus AI.________(Ortschaft) in die Schweiz, erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte nicht blosse Übersetzerdienste leistete, sondern massgeblich bei der Organisation, Planung und Umsetzung des Transports mitwirkte. Entspre- chend führte der Beschuldigte an seiner Einvernahme vom 04.06.2018 auch aus, dass er das Kilogramm Kokain für die Auftraggeber transportiert habe (p. 254 Z. 182 f.). Gemäss forensischem Untersuchungsbericht Betäubungsmittelanalyse der Kantonspolizei St.Gallen vom 19.06.2017 wiesen die sichergestellten 998 Gramm Kokaingemisch einen Rein- heitsgrad von 85 % Kokain-Base auf (p. 642).

40 Damit erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1.1.3. der Anklageschrift im Ergebnis als erstellt. b) Würdigung durch die Kammer Die Kammer erachtet in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen ge- stützt auf die detaillierten und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten vom

24. Mai 2018, 4. Juni 2018 und 18. Dezember 2018 den angeklagten Sachver- halt als erstellt. So werden die Aussagen des Beschuldigten einerseits von den Aussagen L.________ bestätigt, andererseits lässt sich die eigene Fahrt nach AI.________(Ortschaft) am 8. Mai 2017 – also ein massiver zeitlicher und kostspieliger Aufwand – nur mit eben dieser Version plausibel erklären. Dass der Beschuldigte hingegen bereits am

7. Mai 2017 nach AI.________(Ortschaft) fuhr, wie dieser anlässlich seiner Einvernahme vom

24. Mai 2018 aussagte, wird durch die Antennenstandorte widerlegt. Betreffend Reinheitsgrad ist auf die Ergebnisse der Auswertungen durch das IRM-St. Gallen abzustellen (pag. 641 ff.). Demnach beträgt der Reinheitsgrad zur Berechnung der Kokainbase bezüglich der 998 g Kokaingemisch 85 % (pag. 642). Erstellt ist folglich die Einfuhr von 998 g Kokaingemisch mit einem Reinheits- grad von 85 %, wovon 200 g als Lohn für den Transport abgesprochen waren und veräussert werden sollten. 12.4.3 Zur Frage des Zusammenwirkens a) Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift betreffend Bandenmässig- keit umschriebenen Sachverhalt als erstellt (S. 33 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1679): Indem der Beschuldigte seine Verbindungen sowie Szenenkenntnisse wiederholt einbrachte, Kontakte zu Lieferanten sowie Abnehmern herstellte, die CHF 5'000.00 zu M.________ nach AE.________(Ortschaft) brachte und nach AI.________(Ortschaft) fuhr, um den Übergabeort zu inspizieren, leistete er sodann nicht nur minimale oder nebensächliche Beiträge, sondern stellte massgebliche Weichen und trug dadurch wesentlich zu den angeklagten Delikten bei. Mit Blick auf die von L.________ und M.________ geleisteten Beiträgen rechtfertigt es sich daher von ei- nem gemeinsamen bzw. arbeitsteiligen Zusammenwirken auszugehen. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte selber nie mit Drogen die Grenze passierte und die Drogen auch nicht bei sich lagerte, steht für das Gericht jedoch fest, dass er die eigentliche Rolle eines Befehlsträgers in- nehatte. b) Würdigung durch die Kammer Die Kammer geht betreffend die Anklageziffern 1.1.1. bis 1.1.3. von einer of- fensichtlich mittäterschaftlichen Vorgehensweise aus: Jeder der Beteiligten war mit seinem jeweiligen Tatbeitrag wesentlich beteiligt, da es ohne diesen nicht zum jeweiligen Geschäft gekommen wäre. Darüber hinaus bestand zumindest mit L.________ ein auf eine gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Ge- samtwille eines gemeinschaftlichen Vorgehens. So erstreckten sich die Ge-

41 schäfte auf unterschiedliche Betäubungsmittel, Kokain und Methamphetamin, welche über unterschiedliche Handelskanäle erworben werden mussten. Sie wirkten denn auch nicht nur beim Erwerb, sondern auch beim Veräussern zu- sammen und sprachen sich diesbezüglich immer wieder ab. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass sie mit dem Veräussern der Drogen aufgehört hätten, wenn diese nicht anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden wären. Von einem rein zufälligen und chaotischen Zusammenwirken, wie die Verteidigung geltend machte, kann folglich keine Rede sein. 12.4.4 Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.1. a) Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz ging bezüglich des Anklagesachverhalts Ziff. 1.2.1. gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von Q.________ von folgendem Sach- verhalt aus (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1683): Fazit Nachdem hiervor Gesagten, stützt sich das Gericht zur Erstellung des Sachverhalts gemäss Ziff. I. 1.2.1. der Anklageschrift auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ und geht mit der Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte Q.________ ab ca. 2014 bis zu seiner Anhaltung am 07.12.2018 50 Gramm Kokaingemisch verkaufte. Weil die Betäubungsmittel aus Ziff. I. 1.2.1. der Anklageschrift nicht auf deren Reinheitsgrad ausgewertet werden konnten, geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten sowie mit der Verteidigung (p. 1556) von einem Reinheitsgrad von 29 %, entsprechend dem tiefst gemesse- nen Reinheitsgrad (vgl. Ziff. I. 1.2.5. der Anklageschrift, vgl. Ziff. III. 3.10.2. hiernach), aus. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht den in Ziff. I. 1.2.1. der Anklageschrift formulierten Sachverhalt als erstellt und geht von einem Reinheitsgrad von 29 % aus. b) Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz stützt sich auch die Kammer auf die glaubhaften Aussagen von Q.________: So gab dieser lebensnah und sich selbstbelastend an, dass sein Drogenbezug beim Beschuldigten begann, als dieser in den gleichen Block einzog, womit er dies zeitlich problemlos einordnen konnte (pag. 590, Z. 90). In diesem Zusammenhang führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 18. Juni 2018 selbst aus, wohl seit 2014 in F.________(Ortschaft) am AR.________(Adresse) zu wohnen (pag. 258, Z. 18), womit Q.________ ab 2014 sein Nachbar war, was den angeklagten Deliktszeitraum erklärt. Bezüg- lich der von ihm angegebenen, beim Beschuldigten bezogenen Mengen gleicht seine selbstbelastende Aussage zwar etwas einem Slalomkurs, doch ist dies- bezüglich zu berücksichtigen, dass er über Umstände aussagen musste, die teilweise bereits mehrere Jahre zurücklagen. Insgesamt sind seine Aussagen aber sowohl bezüglich den jeweils bezogenen Einzelmengen als auch der ins- gesamt bezogenen Menge an Kokain in sich stimmig. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch die Aussagen von Q.________, wonach es eben mehrmals war und (auch) im Austausch mit Speed (pag. 1547, Z. 1 f.). Damit widersprach er sich

42 folglich selbst, wollte er Q.________ in früheren Einvernahmen doch nur ein- mal 10 g Kokain verkauft haben (pag. 197, Z. 360 f.; pag. 259, Z. 23). Oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte die Veräusserung von 50 g Kokain- gemisch sodann nicht mehr und brachte einzig vor, dies sei über den ange- klagten Zeitraum verteilt gewesen, wobei unklar geblieben sei, wann diese Veräusserungen erfolgten, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei. Damit dringt der Beschuldigte nicht durch. Dass weder Anzahl noch Datum der einzelnen Veräusserungshandlungen erstellt werden können, ist nicht rele- vant. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. Betreffend Reinheitsgrad ging die Vorinstanz entsprechend dem tiefst gemes- senen Reinheitsgrad von 29 % aus. Wie bereits festgehalten wurde, ist bei feh- lenden Auswertungsergebnissen praxisgemäss auf die Tabellen der SGRM abzustellen, wobei hier aufgrund des langen Tatzeitraums mehrere Statistiken mit unterschiedlichen Medianwerten hätten verwendet werden müssen. In den einschlägigen Jahren 2014-2017 lagen die Medianwerte immer über einem Reinheitsgrad von 29 %. Da nicht erstellt werden konnte, wieviel Kokain der Beschuldigte im Verlaufe der einzelnen Jahre an Q.________ veräusserte und folglich eine eigentliche Berechnung mit den unterschiedlichen Medianwerten nicht möglich ist, ist das Vorgehen der Vorinstanz, den tiefsten im vorliegenden Verfahren gemessenen Reinheitsgrad anzunehmen, nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach man- gels Auswertung zu Gunsten des Beschuldigten von 0 % auszugehen sei und folglich ein Freispruch zu erfolgen habe. So gab Q.________ als Abnehmer gar selbst an, das erhaltene Kokain sei mittelwertig gewesen (pag. 590, Z. 100). 12.4.5 Anklagesachverhalte 1.2.2. und 1.2.3.: a) Würdigung durch die Vorinstanz Bezüglich Anklagsachverhalt Ziff. 1.2.2. und 1.2.3. erachtete die Vorinstanz die angeklagten Sachverhalte als erstellt, dies aus folgenden Gründen (S. 1685 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1685 f.): Die in Ziffn. I. 1.2.2 und 1.2.3 der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhal- te stützen sich auf die (Erst-)Aussagen des Beschuldigten vom 16.02.2018. Dabei gab er plausi- bel und glaubhaft an, R.________ Kokain in Mengen von 10 - 20 Gramm (p. 196 Z. 313 f.), ins- gesamt höchstens 50 Gramm (p. 196 Z. 327 ff.), zum Preis von CHF 60.00 pro Gramm verkauft zu haben (p. 196 Z. 330 f.). Das Kokain habe er jeweils bei Y.________ für CHF 55.00 pro Gramm bezogen (p. 196 Z. 332 ff.). Weiter schilderte der Beschuldigte am 16.02.2018 eine kon- krete Situation, in der er von Y.________ 120 Gramm Kokain bezogen, davon ca. 20 Gramm an R.________ verkauft und den Rest Y.________ zurückgegeben habe (p. 197 Z. 352 ff.). Y.________ bestätigte wiederholt, vom Beschuldigten einmal Kokain zurückerhalten zu haben (p. 328 Z. 171 ff., p. 336 Z. 149 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18.12.2018 räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1.2.3. der Anklageschrift stimmen würde (p. 287 Z. 511 ff.). Weniger konstant sind die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der gesamten an R.________ veräusserten Menge Kokaingemisch. Während er zunächst aussagte, er habe

43 höchstens 50 Gramm Kokain an R.________ verkauft (vgl. hiervor), führte er am 07.03.2018 aus, nicht mehr sicher zu sein, ob er ihm weniger als 50 Gramm gegeben habe (p. 219 Z. 14 ff.). Obschon er an der Einvernahme vom 04.06.2018 nichts mehr genau vom noch am 16.02.2018 geschilderten Geschäft wissen wollte (p. 254 f. Z. 202 ff.), war er am 25.10.2018 der festen Überzeugung, keine 30 Gramm bzw. 20 bis (höchstens) 30 Gramm (p. 263 Z. 27 ff., p. 264 Z. 59 f., p. 264 Z. 65 f.) an R.________ verkauft zu haben. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18.12.2018 sprach er von unter 30 Gramm (p. 286 f. Z. 499 ff.). An der Hauptverhandlung vom 07.12.2022 sagte er schliesslich aus, dass es total ca. 30 Gramm gewesen seien (p. 1547 Z. 8 ff.). Die nachträglich ergangenen Relativierungen der Mengen sind nach Ansicht des Gerichts nicht schlüssig. Zudem vermag auch die – erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vorge- brachte – Erklärung der Verteidigung für den regen Kontakt zwischen seinem Mandanten und R.________, nämlich, dass nicht nur sein Mandant, sondern dessen ganze Familie eingewach- sene Zehennägel habe, die man bei R.________ habe behandeln lassen (p. 1556), nicht zu überzeugen. Ausserdem wurde gemäss der Staatsanwaltschaft R.________ zum Kauf von 50 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten rechtskräftig verurteilt (vgl. PEN 20 35; p. 1551). Folglich muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den nachträglich nach unten korri- gierten Mengenangaben um reine Schutzbehauptungen handelt. Das Gericht erachtet demge- genüber die Erst- und damit tatnäher ergangenen Aussagen des Beschuldigten vom 16.02.2018 als glaubhaft und geht daher von einer Gesamtmenge von 50 Gramm Kokaingemisch aus. Weil die Betäubungsmittel aus Ziffn. I. 1.2.2. und 1.2.3. der Anklageschrift nicht auf deren Rein- heitsgrad ausgewertet werden konnten, geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten sowie mit der Verteidigung (p. 1556) von einem Reinheitsgrad von 29 %, entsprechend dem tiefst ge- messenen Reinheitsgrad (vgl. Ziff. I. 1.2.5. der Anklageschrift, vgl. Ziff. III. 3.10.2. hiernach), aus. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die Sachverhaltsabschnitte gemäss Ziffn. I. 1.2.2. und 1.2.3. der Anklageschrift als erstellt. b) Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz stützt sich auch die Kammer für die Beurteilung dieser Vorwürfe auf die Aussagen des Beschuldigten vom 16. Februar 2018. Zwar versuchte dieser zuerst, R.________ als Mann, nur zuständig für die Pedicure darzustellen (pag. 195, Z. 280 ff.), um dann aber unter dem Druck der ihm be- kannt gegebenen geheimen Überwachungsmassnahmen doch einzugestehen, dass er diesem auch Kokain geliefert habe (pag. 196, Z. 300). Ebenfalls gab er zu, dass dies öfters als 1–2-mal vorgekommen sei (pag. 196, Z. 326), meinte jedoch, insgesamt höchstens 50 g Kokain an R.________ verkauft zu haben (pag. 196, Z. 329). Weiter schilderte der Beschuldigte anlässlich dieser Einver- nahme eine konkrete Situation, in der er von Y.________ 120 g Kokain bezo- gen, davon ca. 20 g an R.________ verkauft und den Rest Y.________ zurückgegeben habe (pag. 197, Z. 352 ff.). Diese Rückgabe wurde durch Y.________ bestätigt (pag. 328, Z. 171 ff., pag 336, Z. 149 ff.). Ca. 3 Wochen später, an der Einvernahme vom 7. März 2018 erklärte er von sich aus, er sei sich nicht sicher, ob er R.________ weniger gegeben habe als 50 g, wobei er sich nicht mehr sicher sei (pag. 219, Z. 16 f.). Zu diesem Zeit- punkt wusste der Beschuldigte bereits, dass R.________ noch nicht einver- nommen worden war, sondern dessen Einvernahme am Folgetag angesetzt

44 war (pag. 383, mit dem Vermerk, dass Rechtsanwalt X.________ über die Ein- vernahme von R.________ am 26. Februar 2018 per Fax informiert wurde). Damit war also noch nicht klar, ob R.________ überhaupt Aussagen zu den Vorwürfen machen würde oder nicht, was dieser dann auch nicht machte. Die nachträglich ergangenen Relativierungen der Mengen sind nach Ansicht der Kammer denn auch nicht schlüssig, sondern rein taktisch motiviert. Dem Deliktsblatt ab pag. 149 kann eine Übersicht der Telefonkontrolle ent- nommen werden. In der Zeit vom 21. Juli 2017 bis zum 9. Januar 2018 kam es zwischen dem Beschuldigten und R.________ zu mindestens 27 Treffen. Da- mit entfällt die vom Beschuldigten als Hauptgrund oder alleinigen Grund der Treffen vorgebrachte Pediküre offensichtlich. Dem Argument, dass seine ge- samte Familie an eingewachsenen Zehennägeln leide (pag. 1556), kann eben- falls nicht gefolgt werden, blieb es hierbei doch bei der blossen Behauptung und kann dies die vielen Treffen mit dem Beschuldigten ohnehin nicht plausibel erklären. Bei der Telefon- und Audioüberwachung vom 21. Oktober 2017 wur- de denn auch ein Treffen um ca. 19:15 Uhr auf dem Parkplatz des Restaurants BM.________ zwischen dem Beschuldigten, Y.________ und R.________ aufgezeichnet, anlässlich welchem sich R.________ ab 19:18:40 Uhr zu den beiden ins Auto setzte und dem Beschuldigten einen Bargeldbetrag von CHF 1'190.00 überreicht haben soll (pag. 150 i.V.m. pag. 208 ff.). Dies hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2018 als möglich zugegeben, jedenfalls nicht bestritten (pag. 196, Z. 302 ff.), um dann zu präzi- sieren, dass es 20 g Kokain gewesen sei, die er R.________ damals überge- ben habe (pag. 197, Z. 351 ff.). Stellt man den vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Verkaufspreis pro 1 g Kokain von CHF 58.00 dem übergebenen Bargeldbetrag von CHF 1'190.00 gegenüber, bestätigt dies die Aussagen des Beschuldigten, ergibt doch ein Grammpreis von CHF 58.00 bei 20 g Kokaingemisch einen Betrag von CHF 1'160.00, was mit dem überreichten Bargeldbetrag in Einklang gebracht werden kann. Die angeklagten Sachverhalte sind folglich erstellt. Betreffend Reinheitsgrad ging die Vorinstanz erneut entsprechend dem tiefst gemessenen Reinheitsgrad von 29 % aus. Dies ist – wie bereits festgehalten – nicht zu beanstanden. Auch die Kammer geht von einem Reinheitsgrad von 29 % Kokainbase aus. Nicht gefolgt werden kann somit auch hier den Aus- führungen der Verteidigung, wonach mangels Auswertung zu Gunsten des Be- schuldigten von 0 % auszugehen sei und folglich ein Freispruch zu erfolgen habe. 12.4.6 Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.4. und 1.2.5.: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Anklagesachverhal- te 1.2.4. und 1.2.5. vom Beschuldigten nicht bestritten, weshalb die Vorinstanz vom angeklagten Sachverhalt ausging (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1686 ff.). Rechtsanwalt B.________ bestätigte im Berufungsverfahren, dass die angeklagten Sachverhalte nicht bestritten werden. Soweit Rechtsanwalt

45 B.________ den Einsatz der VE monierte, wird auf die entsprechenden Ausführun- gen bei der rechtlichen Würdigung (E. III.22.2 hiernach) und Strafzumessung (E. V.32 hiernach) verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrem Par- teivortrag integral auf die Ausführungen der Vorinstanz. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die angeklagten Sachverhalte als erstellt, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen derselben verwiesen werden kann (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1686 ff.). Ergänzend ist bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.5. Folgendes auszuführen: Die Aussagen des Beschuldigten und die Angaben von «Z.________» im Zusam- menhang mit der Frage, wie es zum Erwerb und der Veräusserung der 50 g Kokain an den BN.________ gekommen ist, gehen teilweise auseinander. So gab der Be- schuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2018 zu Protokoll, der BN.________ habe gesagt, er wolle 2,5 kg und habe Geld auf den Tisch ge- worfen. Es sei nie das Ziel gewesen, dass er 10 kg Kokain organisiere (pag. 278, Z. 193 ff.). Die Initiative betreffend die 10 kg Kokain sei von «Z.________» und dem BN.________ gekommen. Jener habe das Geld auf den Tisch gelegt und ge- sagt, er solle etwas damit machen (pag. 279, Z. 226 ff.). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt X.________, ob «Z.________» oder der BN.________ ihn zu Sa- chen aufgefordert habe, die er von sich aus nie gemacht hätte, antwortete der Be- schuldigte: «Als er das Geld auf den Tisch geschmissen hat und mir gesagt hat, dass ich ein Muster auftreiben solle, sonst werde der Rest nicht klappen. In dieser Menge habe ich der Z.________ nie verkauft. Ausser dem R.________ und dem BA.________ als Nachbar, habe ich nicht viel verkauft. Ich war nicht der Dealer, der in grossen Mengen verkaufte» (pag. 290, Z. 252 ff.). In ihrem Einsatzbericht hielt «Z.________» hingegen fest, der BN.________ habe am 5. Dezember 2017 Bargeld (in unbekannter Höhe) auf den Tisch gelegt und den Beschuldigten gefragt, wieviel Kokain er dafür bekommen würde. Der Be- schuldigte soll gemeint haben, er könne dem BN.________ ohne Weiteres 100 g Kokain besorgen; wenn es sein müsse, auch gratis. Nach dem Verlassen des Re- staurants habe ihr der Beschuldigte zu verstehen gegeben, er werde die 100 g Ko- kain, welche der BN.________ kaufen möchte, organisieren. Am Nachmittag des- selben Tages habe der Beschuldigte dem BH.________ dann 50 g Kokain überge- ben und dafür CHF 2'750.00 erhalten (pag. 1068). An der erstinstanzlichen Einver- nahme bestätigte «Z.________», ihr Kollege habe im Verlaufe des Gesprächs Geld auf den Tisch gelegt und wissen wollen, zu was der Beschuldigte fähig sei (pag. 1542, Z. 1 ff.). Dem einschlägigen Einsatzbericht vom 5. Dezember 2017 (pag. 1067) ist zu ent- nehmen, dass das Verhalten des BN.________ nicht im Zusammenhang mit dem Kauf von 10 kg Kokain steht. So wurde nach der Diskussion über die 10 kg das Gesprächsthema gewechselt. Weiter kam es zu einer Kontrolle des Portemonnaies des BH.________ durch den Beschuldigten und weiteren Diskussionen über Ne- bensächliches. Anschliessend – mehr oder weniger aus dem nichts und daher los- gelöst vom grösseren Geschäft – legte dann der BN.________ das Bargeld auf den

46 Tisch und fragte, wieviel Kokain er hierfür erhalten würde. Gestützt darauf meinte der Beschuldigte, dass er problemlos 100 g besorgen könne. Auf diesen detaillier- ten und in sich stimmigen Einsatzbericht ist abzustellen. Demnach handelte es sich bei der Veräusserung nicht um den Verkauf eines Musters im Hinblick auf die dis- kutierten 10 kg Kokain, sondern um einen eigenständigen Verkauf. Erstellt sind folglich der Erwerb von 99 g Kokaingemisch von Y.________ auf Kommission und die Veräusserung desselben an die VE «Z.________» (Anklage- sachverhalt Ziff. 1.2.4.), das Herstellen des Kontaktes zwischen «Z.________» und Y.________ sowie das Veräussern von 49 g Kokaingemisch an die VE «Z.________» durch Y.________ (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.5.). Betreffend Reinheitsgrad ist auf die Ergebnisse der Auswertungen durch das IRM- Bern abzustellen (pag. 653 f.). Demnach beträgt der Reinheitsgrad zur Berechnung der Kokainbase bezüglich der 99 g Kokaingemisch 87 % (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.4.; pag. 649 f.) und bezüglich der 50 g Kokaingemisch 29 % (Anklagesach- verhalt Ziff. 1.2.5.; pag. 653 f.). 12.4.7 Anklagesachverhalte Ziff. 1.2.6. und 1.2.7.: a) Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete bezüglich der Anklagesachverhalte Ziff. 1.2.6. und 1.2.7. die angeklagten Sachverhalte als erstellt und äusserte sich dabei unter anderem wie folgt (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1691 ff.; Auslassungen in Klammern): Aussagen von Y.________ Hinsichtlich des Zustandekommens der Geschäfte mit «Z.________» sagte Y.________ am 15.02.2018 zunächst aus, dass der Beschuldigte den Kontakt zwischen ihm und «Z.________» hergestellt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er in der Entzugsklinik sei und nichts damit zu tun haben wolle (p. 299 Z. 73 ff.). Am 06.11.2018 führte Y.________ sodann aus, dass der Be- schuldigte ihn angerufen habe, um einen Termin mit «Z.________» zu vereinbaren (p. 334 Z. 49 ff.). Er habe aber nicht die Geschäfte des Beschuldigten übernommen. Dieser habe ihn einfach gefragt und er habe es besorgt (p. 334 Z. 57 ff.). Schliesslich bestätigte Y.________, dass er im Hinblick auf den Verkauf eines Kilogramms Kokains, welcher zwischen dem Beschuldigten und «Z.________» vereinbart worden sei, an Stelle des Beschuldigten, der sich zu dieser Zeit in der Klinik AO.________ in V.________(Ortschaft) befunden habe, am 01.02.2018 in F.________(Ortschaft) 49 Gramm Kokaingemisch als Qualitätsmuster an «Z.________» ver- kauft und zwischen dem 01.02.2018 und 07.02.2018 BO.________ in F.________(Ortschaft) beauftragt habe, einen Lieferanten für ein Kilogramm Kokain zu finden, das er in der Folge an «Z.________» verkauft hätte (p. 338 Z. 205 ff. und Z. 223 ff.). Y.________ äusserte sich bloss anlässlich von zwei Einvernahmen zur Rolle des Beschuldigten hinsichtlich der zwischen ihm und «Z.________» abgewickelten Geschäfte. Dennoch gelang es ihm, zwei unterschiedliche Rollenbilder des Beschuldigten darzulegen. Während sich das erste Bild mit den Ausführungen des Beschuldigten deckt, stimmt das zweite Rollenbild mit den Dar- stellungen von «Z.________», auf welche sich die Anklageschrift stützt, überein (vgl. sogleich). Die Aussagen von Y.________ zur Rolle des Beschuldigten sind damit widersprüchlich, weshalb

47 seine Aussagen, für sich alleine betrachtet, den Sachverhalt nicht abschliessend zu klären ver- möchten. […] Der Beschuldigte bestritt bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 08.02.2018 etwas mit dem Drogengeschäft zwischen Y.________ und «Z.________» zu tun zu haben (p. 184 f. Z. 152 ff.). «Z.________» sei zu ihm in die Klinik gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er nichts machen werde und dass sie zu Y.________ gehen solle (p. 185 Z. 174 f.). Er habe «Z.________» ge- sagt, sie solle an einen bestimmten Ort gehen und dort auf Y.________ warten (p. 185 Z. 184 f.). Er habe die beiden einander bloss bekannt gemacht (p. 185 Z. 156). An der Schlusseinver- nahme vom 18.12.2018 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen die bereits gemachten Aussagen (p. 289 Z. 581 ff.) und ergänzte, dass er ab diesem Zeitpunkt nichts mehr von nie- mandem gehört habe. Er wisse weder, was passiert sei, noch habe er eine Ahnung von den Preisen und Mengen, welche im Bericht stehen würden (p. 289 Z. 596 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Darstellungen von «Z.________» in ihren Einsatzberichten und an der Hauptverhandlung vom 07.12.2022 geht das Gericht entgegen den haltlosen Behauptungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung (p. 1556) davon aus, dass der Beschuldigte «Z.________» gegenüber nicht sagte, dass er kein Drogengeschäft mehr machen bzw. nichts mehr damit zu tun haben wolle. Vielmehr besprachen sie – auf Initiative des Beschuldigten hin («Des Weiteren teilte mir A.________ mit, dass sie momentan 2 kg Kokain an Lager hätten.»; p.

1081) – die Lieferung eines Kilogramms Kokain. Weil er zu diesem Zeitpunkt in der Klinik AO.________ in V.________(Ortschaft) weilte, setzte der Beschuldigte «Z.________» mit Y.________ in Kontakt, um die Einzelheiten der Lieferung und Übergabe zu besprechen und um schliesslich die Übergabe durchzuführen. […] Aus den forensisch-chemischen Abschlussberichten des IRM vom 09.02.2018 sowie vom 06.03.2018 ergeben sich sodann die in der Anklageschrift genannten Reinheitsgrade von 54 % (betreffend die 49 Gramm Kokaingemisch) bzw. 71 % Kokain-Base (betreffend die 541 Gramm Kokaingemisch; p. 664; p. 1562). Die 459 Gramm Kokaingemisch, welche seitens Y.________ schliesslich nicht aufgetrieben werden konnten, konnten nicht auf deren Reinheitsgrad ausge- wertet werden, weshalb das Gericht insofern zu Gunsten des Beschuldigten sowie mit der Ver- teidigung (p. 1556) von einem Reinheitsgrad von 29 %, entsprechend dem tiefst gemessenen Reinheitsgrad ausgeht (vgl. Ziff. I. 1.2.5. der Anklageschrift, vgl. Ziff. III. 3.10.2. hiervor). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Ziffn. I. 1.2.6. und 1.2.7. der Anklageschrift erstellt ist. b) Würdigung durch die Kammer In Übereinstimmung mit der Würdigung durch die Vorinstanz stützt sich auch die Kammer grundsätzlich auf die Einsatzberichte der VE «Z.________» ab. Betreffend Anklagesachverhalte Ziff. 1.2.6. und 1.2.7. schilderte «Z.________» detailliert ihre telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten und ihre Anfrage, etwas trinken zu gehen. Ihre Schilderungen zum geführten Gespräch stimmen denn auch mit dem Bericht der Klinik AO.________ überein (pag. 1583), wobei durchaus denkbar ist, dass der Beschuldigte «Z.________» nur vom Alkoholentzug erzählte, wie im 23. Einsatzbericht (pag. 1078) aufge-

48 führt wurde. Weiter beschreibt «Z.________» im 24. Einsatzbericht nachvoll- ziehbar und in sich stimmig, wie das Gespräch mit dem Beschuldigten verlief. Weshalb gerade dieser Einsatzbericht – im Gegensatz zu den anderen Ein- satzberichten – nicht wahrheitsgemäss verfasst worden sein soll, wurde weder von der Verteidigung plausibel begründet, noch ist der Kammer ein solcher Grund erkennbar. Vielmehr passt dieser Bericht sprachlich und inhaltlich zu den anderen Berichten und gibt ein stimmiges Bild über das zwischen den bei- den nach dem geplatzten grossen Deal Gesprochene. Den entsprechenden Berichten ist sodann zu entnehmen, dass der erneute Erstkontakt unverbind- lich und unverfänglich war und sich «Z.________» insbesondere nach dem Zustand des Beschuldigten erkundigte, wohingegen dieser anschliessend den Kontakt suchte und wiederum auf mögliche zukünftige Geschäfte zu sprechen kam und insbesondere auch angab, 2 kg Kokain auf Lager zu haben (pag. 1081), worauf «Z.________» gerade nicht einging. Würde man auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen, hätte die VE «Z.________» ein sehr langes, detailliertes und mit vielen Facetten ausge- schmücktes Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten schlicht erfunden, wofür es – wie oben ausgeführt – keine Anhaltspunkte gibt. Den fraglichen Einsatzberichten von «Z.________» kann weiter entnommen werden, dass der Beschuldigte mit «Z.________» am 25. Januar 2018 auch die Modalitäten der Übergabe des 1 kg Kokaingemischs besprach (siehe pag. 1081). Anschliessend plante der Beschuldigte bereits zukünftig mögliche Geschäftsbeziehungen unter Umgehung von Drittpersonen und brachte gar gemeinsame Ferien ins Spiel. Beim nächsten Treffen vom 30. Januar 2018 bestätigte der Beschuldigte «Z.________», dass alles klappen werde, dass sie aber mit BP.________ (gemeint: Y.________) die Übergabe anschauen soll, er selbst sei noch in der Klinik (pag. 1083). Entsprechend dem Vorschlag des Beschuldigten traf sich «Z.________» anschliessend mit Y.________, der die Lieferung von 1 kg bestätigte, jedoch noch keine Zusage bezüglich des Prei- ses machen konnte, da dieser von den Lieferanten abhängig sei (pag. 1083). Die Äusserungen von Y.________ zeigen auf, dass der Beschuldigte und Y.________ das fragliche Kokain entgegen den Beteuerungen des Beschuldig- ten noch gar nicht an Lager hatten, sondern dieses erst noch beschafft werden musste. Bei der weiteren Planung verlangte «Z.________» dann direkt bei Y.________ (in Abwesenheit des Beschuldigten) ein Muster zur Qualitätskontrolle (pag. 1083). Y.________ gab hierzu an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, jemand komme vorbei und wolle gerne mit ihm reden. Diese Person (also «Z.________») habe ihn dann gefragt, ob er ihr ein Kilo bringen könne (pag. 329, Z. 221 f.). Auf Frage gab er weiter an, der Beschuldigte habe dies nicht selbst gemacht, da dieser damals in der Klinik gewesen sei, deshalb ha- be dieser ihn gefragt (Z. 224). Er habe mit dem Beschuldigten noch nicht über dieses Kilogeschäft gesprochen. Er hätte auf diesen gewartet, wenn dieser wieder «ume» gewesen wäre. Er hätte diesem dann sicher etwas gegeben (Z. 227 f.). Er habe «Z.________» ja selbst gesehen, weil der Beschuldigte zu

49 dieser Zeit in der Klinik gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn vorgängig nie für eine grössere Menge Kokain gefragt (Z. 230 f.). Gestützt auf die Einsatzberichte der VE ist folglich erstellt, dass der Beschul- digte die Lieferung eines Kilos Kokain vereinbarte und den dafür notwendigen Kontakt zwischen «Z.________» und Y.________ herstellte, wobei anlässlich der anschliessenden Übergabe lediglich 541 g Kokaingemisch tatsächlich an «Z.________» veräussert wurde (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.7.). Hingegen kann weder aus dem Einsatzbericht von «Z.________» noch aus den Aussa- gen von Y.________ auf eine Beteiligung des Beschuldigten bezüglich des «Musters» von 50 g Kokaingemischs geschlossen werden. Dies wurde denn auch spontan zwischen Y.________ und «Z.________» besprochen und ver- einbart und nicht etwa zwischen der VE «Z.________» und dem Beschuldigten vorbesprochen. Da anlässlich der zeitlich zuvor stattgefundenen Geschäfte je- weils kein Qualitätsmuster verkauft wurde, musste der Beschuldigte mangels entsprechender Absprache auch nicht damit rechnen. Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte anderweitig von diesem Kokaingeschäft erfahren und dieses ebenso gewollt hätte, wobei bezüglich dieses Geschäfts eine Mittäterschaft hätte begründet werden müssen, fehlen und sind auch nicht angeklagt. Der diesbezüglich angeklagte Sachverhalt (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.6.) ist so- mit nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Betreffend Reinheitsgrad des veräusserten Kokains gemäss Anklagesachver- halt Ziff. 1.2.7. ist zunächst auf das Ergebnis der Auswertung durch das IRM- Bern abzustellen. Demnach beträgt der Reinheitsgrad zur Berechnung der Ko- kainbase bezüglich der 541 g Kokaingemisch 71 % (pag. 663 f.). Hinsichtlich des restlichen Kokaingemischs von 459 g (1 kg – 541 g) ist zu Gunsten des Beschuldigten wiederum ein Reinheitsgrad von 29 % anzunehmen (vgl. E. II.12.4.4 hiervor). Im Dispositiv wurde fälschlicherweise beim Anstaltentref- fen zum Verschaffen 1 kg anstatt 459 g Kokaingemisch erwähnt. Diese offen- sichtliche Widersprüchlichkeit des Urteilsdispositivs mit der vorliegenden Be- gründung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO wird hiermit von Amtes wegen berichtigt und im untenstehenden Urteilsdispositiv entsprechend angepasst. 12.4.8 Anklagesachverhalt Ziff. 2 a) Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von Q.________ und L.________ und erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1700). Dabei ging sie insbesondere davon aus, dass der Beschuldigte den Kontakt zwischen Q.________ und L.________ herstellte und bei der Behändigung des Haschischs im Lager sowie der Übergabe des Haschischs an Q.________ dabei war. Wenngleich schliesslich L.________ das Geld für das Haschisch erhalten hat, wirkte der Beschuldigte somit in massgebender Weise beim Haschischgeschäft mit Q.________ mit. Aus dem forensischen Untersuchungsbericht Betäubungsmittelanalyse der Kantonspolizei AS.________ vom 04.07.2017 ergibt sich sodann der in der Anklageschrift genannte Reinheits- grad von 12 % Tetrahydrocannabinol (THC; p. 645).

50 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 2. der Anklage- schrift unbestritten bzw. erstellt ist (so auch implizit die Verteidigung, vgl. p. 1555). b) Würdigung durch die Kammer Nicht bestritten und mangels entgegenstehender Hinweise folglich erstellt ist, dass der Beschuldigte von L.________ 100 g Haschisch für den Eigenkonsum und 100 g Haschisch zur Weiterveräusserung an einen BC.________(Nationalität) entgegennahm. Betreffend den gemeinsamen Er- werb des gesamten Kilogramms sowie der Entgegennahme weiterer 300 g Haschisch für die Weiterveräusserung an Q.________ schliesst sich die Kam- mer den Erwägungen der Vor-instanz an, auf welche vorab verwiesen werden kann (S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1697 ff.). Ergän- zend und teilweise wiederholend ist einzig anzumerken, dass die Kammer auf die sehr detaillierten, in sich schlüssigen, sich selbstbelastenden und insge- samt als glaubhaft erachteten Aussagen von L.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Mai 2018 abstellt (pag. 561 f., Z. 109 ff.), wobei der Be- schuldigte selbst in der Einvernahme vom 24. Mai 2018 vom Erwerb von 1 kg Haschisch sprach (pag. 241, Z. 31 ff.) und damit die Mengenangabe von L.________ bestätigte. Andererseits stimmen die Aussagen von L.________ bezüglich Kontaktvermittlung mit und Veräusserung an Q.________ mit des- sen Aussagen überein (pag. 588, Z. 28 ff.; pag. 593, Z. 217 ff.). Abschliessend ist festzuhalten, dass bereits der gemeinsame Kauf der erheblichen Menge Haschisch auf ein gemeinsames Agieren beim Verkauf schliessen lässt. Insgesamt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt, na- mentlich der (gemeinsame) Erwerb von einem Kilogramm Haschisch und die anschliessende Veräusserung von 400 g Haschisch sowie der Erwerb zum Ei- genkonsum. 12.4.9 Anklagesachverhalt Ziff. 3 a) Würdigung durch die Vorinstanz (pag. 1705 ff.) Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte der VE «Z.________» am 5. Dezember 2017 im Restaurant AZ.________ in H.________(Ortschaft) «BQ.________» als Geschäftspartnerin und Organisa- torin der 10 kg Kokaingemisch vorgestellt hatte (S. 59 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1705). Im Weiteren würdigte sie die Aussagen des Be- schuldigten und den 19. Einsatzbericht der verdeckten Ermittlerin wie folgt: Das Gericht erachtet damit zwar als erstellt, dass der Beschuldigte «Z.________» und dem AN.________ eine fiktive Lieferantin vorstellte. Mangels Angaben im 19. Einsatzbericht von «Z.________» vom 06.12.2017 und aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse von «BQ.________» ist jedoch davon auszugehen, dass diese anlässlich des Treffens vom 05.12.2017 – wie vom Beschuldigten befohlen – kein Wort sagte und damit insbesondere die Ausführungen des Beschuldigten weder bestätigte noch stützte. Mit Blick auf das Nachfolgende kann zudem offenbleiben, ob der Beschuldigte «BQ.________» gezielt mit an das Treffen vom 05.12.2017 nahm oder bloss zu ihrer Beschäftigung, wie er dies geltend machte.

51 Ebenso erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte «Z.________» gegenüber mehrfach versicherte, die 10 kg Kokaingemisch auf- treiben zu können (S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1705). Weitere Täuschungsmanöver wurden hingegen nicht angenommen, aber auch nicht geltend gemacht (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1706). Zum in der Anklageschrift umschriebenen Vertrauensverhältnis führte die Vor- instanz Folgendes aus (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1706 f.): Obwohl die in der Anklageschrift aufgeführten äusseren Sachverhaltselemente – mit der Aus- nahme, dass nicht mehrere Muster im Hinblick auf den Verkauf von 10 Kilogramm Kokainge- misch verkauft wurden – unbestritten bzw. erstellt sind, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte dadurch tatsächlich gegenüber «Z.________» ein besonderes Vertrauensverhältnis schuf. Grund hierfür liegt primär in der besonderen Stellung bzw. Rolle von «Z.________». Bei «Z.________» handelt es sich nämlich um eine verdeckte Ermittlerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und L.________ (p. 976 ff.). Als verdeckte Ermittlerin hatte sie gemäss Art. 285a StPO zur Aufgabe, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identi- tät (Legende) durch täuschendes Verhalten Kontakt zur Zielperson zu knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und «Z.________» stützte sich somit von Beginn weg auf täuschende Umstände und ein täuschendes Verhalten von «Z.________». Zugleich wusste «Z.________», dass der Beschuldigte der qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich des Handels mit Kokain, Metamphetamin und Cannabis, verdächtigt wird (p. 978). Alleine mit Blick hierauf durfte «Z.________» dem Beschuldigten nie vertrauen, was umgekehrt bedeutet, dass der Beschuldig- te gar kein Vertrauensverhältnis zu «Z.________» aufbauen konnte. Weiter ergeben sich aus den Akten diverse Hinweise dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und «Z.________» ein la- tentes Misstrauensverhältnis herrschte. So verlangte der Beschuldigte am 19.10.2017, dass «Z.________» ihm einen Ausweis zeigt (p. 1048), und wollte er ihr Auto auf Wanzen überprüfen lassen (p. 1049). Weiter kontrollierte der Beschuldigte am 05.12.2017 den Geldbeutel und einen Ausweis des AN.________ und verlangte das Vorlegen von Vorzeigegeld (p. 1067). Schliesslich versuchte er am 08.12.2017 gar CHF 100'000.00 des Vorzeigegeldes als Anzahlung mitzuneh- men (p. 1071), liess «Z.________» ihre Jacke ausziehen und tastete sie kurz ab (p. 1072). «Z.________» ihrerseits fragte beim Beschuldigten – teilweise wiederholt – nach, ob er tatsäch- lich die 10 Kilogramm Kokaingemisch auftreiben könne bzw. das Geschäft klappen werde (p. 1071, p. 1074), ob Anlass dafür bestehe, dass von ihrer Seite her mehr als eine Person an den Übergabeort kommen sollte (p. 1071) und ob es sich denn auch tatsächlich um top Ware handeln würde (p. 1071 f.). Aufgrund des Gesagten geht das Gericht somit davon aus, dass zwischen dem Beschuldigten und «Z.________» nie ein besonderes Vertrauensverhältnis be- stand, das überhaupt hätte ausgenützt werden können. Schliesslich wäre es stossend, davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein Vertrauensverhältnis zu «Z.________» aufbaute, ob- schon es gerade die Aufgabe von «Z.________» war, ein solches mindestens teilweise gezielt mittels Täuschungselementen zum Beschuldigten aufzubauen (vgl. Art. 285a StPO). b) Würdigung durch die Kammer

52 In Übereinstimmung mit der Würdigung durch die Vorinstanz ist für die Kam- mer gestützt auf die Einsatzberichte der VE und die übereinstimmenden Aus- sagen des Beschuldigten erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und der VE «Z.________» über einen längeren Zeitraum Kontakt bestand und sich die beiden sowohl über die Geschäftsbeziehung als auch private Themen unter- hielten. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte mehrfach gegenüber der VE beteuerte, 10 kg Kokain liefern zu können, obwohl er wusste, dass er diese Menge nicht wird liefern können. In diesem Zusammenhang beschreibt die VE «Z.________» denn auch eindrücklich die Unsicherheiten des Beschuldigten, dessen Hin und Her und Herumdrucksen, das Verschieben und Verändern der Pläne, was im Nachhinein betrachtet und im Wissen darum, dass der Beschul- digte die 10 kg gar nie hätte auftreiben können, durchaus stimmig ins Bild passt. Erstellt ist schliesslich, dass «Z.________» durch den Beschuldigten ei- ne fiktive Lieferantin vorgestellt wurde. Weiteres täuschendes Verhalten wurde weder angeklagt noch ist solches ersichtlich. Dem von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführte Vertrauensverhältnis ist entgegenzuhalten was folgt: Zwischen der VE «Z.________» und dem Be- schuldigten bestand nur, aber immerhin, im Zusammenhang mit den als erstellt erachteten Kokainverkäufen im Bereich von bis maximal 1 kg ein Vertrauens- verhältnis über die Dauer ihrer Bekanntschaft, ansonsten er ihr ohnehin kein Kokain verkauft hätte. Der Beschuldigte tätigte die bisherigen Drogengeschäfte jedoch nicht im Hinblick auf den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhält- nisses für Drogengeschäfte im Mehrkilobereich. Zwischen ihm und «Z.________» bestand somit kein über die Dauer ihrer Bekanntschaft und den Rahmen der bisherigen Geschäfte hinausgehendes besonderes Vertrauens- verhältnis für Drogengeschäfte im Mehrkilobereich. Vielmehr hätte ein solches in Bezug auf die im Vergleich zu den bisher getätigten Geschäften deutlich grössere Menge von 10 kg Kokain erst geschaffen werden müssen. Gerade im Hinblick auf die Veräusserung grösserer Mengen misstrauten sich die Parteien jedoch. III. Rechtliche Würdigung 13. Anwendbares Recht Die Tatvorwürfe der Widerhandlung gegen das BetmG liegen im Zeitraum von 2014 bis Februar 2018 (pag. 1399.1 ff), womit Abs. 2 von Art. 19 BetmG in der nachfolgenden Fassung in Kraft war: Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden wer- den kann, bestraft, wenn er:

a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; […] Seit dem 1. Juli 2023 gilt aufgrund des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) folgender Wortlaut:

53 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:

a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; […] Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Von der Möglichkeit ei- ner kumulativen Geldstrafe wurde vorinstanzlich kein Gebrauch gemacht und sei- tens der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht beantragt. Da auch die Kammer ei- ne kumulative Geldstrafe nicht in Betracht zieht (vgl. E. V.31 hiernach), ist folglich das neue Recht nicht das mildere und es ist entsprechend Art. 19 Abs. 2 aBetmG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung anwendbar. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum revidier- ten AT StGB per 1. Januar 2018 verwiesen werden (S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1710 f.). Einschränkend bzw. präzisierend ist einzig fest- zuhalten, dass wenn – wie hier – mehrere Taten zur Beurteilung stehen, die teil- weise unter altem, teilweise unter neuem Recht begangen wurden, eine getrennte Beurteilung vorzunehmen ist, wobei aber eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB auszufällen ist (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, N 5 zu Art. 2). 14. Allgemeines zu Art. 19 BetmG Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1659 ff). Es ist ergänzend einzig auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.3.): Zusammenfassend liegt nach dem geltenden Recht ein mengenmässig schwerer Fall ge- stützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG somit weiterhin nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bil- den, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständi- ger Widerhandlungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammen- gehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlun- gen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen. Anlass, von dieser etablierten Recht- sprechung abzuweichen, besteht nicht.

54 15. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.1.: 15.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 22 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1668 f.): Gestützt auf die hiervor erfolgte Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit L.________ und M.________ im April 2017 versuchte, über «AB.________» 1 Kilogramm Metam- phetamin (Crystal) aus der AC.________(Land) zum Preis von CHF 20'000.00 zu beschaffen. Nach- dem das Geschäft mit «AB.________» nicht zustande kam, fuhren der Beschuldigte, L.________ und M.________ nach BG.________, um einen Kontakt von M.________ zu treffen und um den Erwerb von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal) sowie dessen Lieferung in die Schweiz aufzugleisen. Die Verteidigung geht somit fehl, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte blosse «Hilfsdienste» erledigt habe (p. 1555). Denn der Beschuldigte stellte nicht nur den entscheidenden Kontakt zu M.________ und damit zur Crystal-Szene her, sondern nahm auch als Entscheidungsträger an – zu- mindest – einem Treffen mit «AB.________» sowie der Reise nach BG.________ teil und war ge- meinsam mit L.________ um die Organisation der finanziellen Mittel für den Kauf des Crystals be- sorgt. Die Tatbeiträge des Beschuldigten waren entsprechend für die Ausführung des Tatplans we- sentlich, weshalb nicht von Gehilfenschaft, sondern von Mittäterschaft auszugehen ist. Folglich erfüllte der Beschuldigte die Tathandlungen des Anstaltentreffens zum Erwerb, zur Einfuhr und zum Veräus- sern i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG. In subjektiver Hinsicht erachtet es das Gericht sodann als erstellt, dass der Beschuldigte – entgegen dem Vorbringen seiner Verteidigung (p. 1555) – die Absicht und damit den Tatwillen hinsichtlich des Anstaltentreffens zum Erwerb, zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal) hatte. Er handelte auch wissentlich und damit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Im Ergebnis ist der Beschuldigte betreffend Ziff. I. 1.1.1. der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG schuldig zu sprechen. 15.2 Würdigung durch die Kammer: Die Kammer schliesst sich grundsätzlich der vorinstanzlichen rechtlichen Würdi- gung an, erachtet jedoch das Anstaltentreffen zur Veräusserung nicht als erfüllt: Veräussern im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG setzt voraus, dass der Veräus- serer die Verfügungsmacht und Tatherrschaft über die zu veräussernden Betäu- bungsmittel hat und diese auf den Erwerber überträgt. Solange die verkauften Betäubungsmittel nicht dem Käufer ausgehändigt und die Verfügungsmacht und Tatherrschaft über diese nicht auf den Käufer übertragen sind, ist der Tatbestand des Veräusserns nicht erfüllt, selbst wenn der Kaufpreis zuvor bereits vom Verkäu- fer eingezogen wurde. Ein solches Drogenverkaufsgeschäft kann lediglich als An- staltentreffen zu einer Drogenveräusserung qualifiziert werden (HUG-BEELI, in: Bas- ler Kommentar, Betäubungsmittelgesetz, N 426 zu Art. 19 BetmG). Als Verkauf ist die vertragliche Verpflichtung zur Übergabe von Betäubungsmitteln an einen Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises zu verstehen. Nicht erforderlich ist, dass der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Besitz der Betäubungsmittel ist. Er muss jedoch bereits einen konkreten Lieferanten haben,

55 bei dem er die zu verkaufenden Betäubungsmittel unmittelbar beschaffen kann. Muss die Stoffbezugsquelle vorerst noch gesucht werden, ist im Verhalten des Täters ein Anstaltentreffen zur Verschaffung von Betäubungsmitteln zu erblicken (HUG-BEELI, a.a.O., N 428 zu Art. 19 BetmG). In BGE 104 IV 40 erwog das Bundesgericht, ein Täter, der mit dem Plan nach Lon- don gereist ist, um dort eine grosse Menge LSD zu kaufen, jenes in die Schweiz zu schmuggeln und zu verkaufen, und sich unter Berücksichtigung des Einstandsprei- ses und seiner eigenen Schulden überlegt hat, wie hoch der Verkaufspreis festzu- setzen ist und die Drogen schliesslich in die Schweiz geschmuggelt hat, erfülle den Tatbestand des Anstaltentreffens zum Verkauf (E. 1 a.a.O.). In BGE 106 IV 74 er- achtete das Bundesgericht den Tatbestand des Anstaltentreffens zum Verkauf bei einem Täter als erfüllt, der eine ganze Reihe von Anstalten getroffen hatte, um das von ihm geplante grosse Heroingeschäft zu tätigen. So fuhr jener von der Schweiz nach Deutschland, um die Adresse von Lieferanten ausfindig zu machen und reiste nach Italien, um mit Abnehmern zu verhandeln. Er investierte zudem erheblich viel Zeit und Geld in wiederholte Reisen nach Deutschland, Griechenland, Italien und die Türkei für die Unterhandlungen über die Liefer- und Abnahmebedingungen. Er nahm bedeutende Geldmittel entgegen, offerierte den türkischen Partnern entspre- chende Anzahlungen und besichtigte die in Plastiksäcken verpackte Ware. Selbst wenn der Täter auf der Lieferantenseite überhaupt nicht an potentielle Heroinver- käufer herangekommen wäre, bliebe er laut Bundesgericht wegen seiner Verhand- lungen und Abmachungen mit den italienischen Abnehmern strafbar (E. 4 a.a.O.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ergab die Beweiswürdigung, dass der Beschul- digte zwar zusammen mit L.________ und M.________ nach BG.________ fuhr, jedoch noch nicht der Erwerb, sondern das Organisieren von Methamphetamin in Form von Crystal beabsichtigt war. Das Crystal sollte gerade erst zu einem späte- ren Zeitpunkt durch Dritte eingeführt werden, was mit dem Kontakt, welcher nicht erschien, hätte besprochen werden sollen. Mangels Erscheinens desselben kam es jedoch nicht einmal zum geplanten Gespräch. Konkrete Handlungen zur Veräusse- rung sind weder angeklagt noch bekannt. So kann den Unterlagen insbesondere nicht entnommen werden, dass bereits vorgängige Kontaktaufnahmen mit potenzi- ellen Abnehmern stattfanden und eigene Vertriebskanäle bereitstanden. Zudem handelte es sich um den ersten (geplanten) Erwerb in dieser Grössenordnung. Der Beschuldigte war folglich noch weit davon entfernt, Verfügungsmacht über das Crystal zu erlangen und dieses auf einen Erwerber zu übertragen. Damit liegt kein Anstaltentreffen zur Veräusserung von Betäubungsmitteln vor. Hingegen ist das Anstaltentreffen zum Erwerb aufgrund der erfolgten Kontaktauf- nahme mit einem möglichen Lieferanten zu bejahen (siehe hierzu auch HUG-BEELI, BetmG-Komm, N 802 zu Art. 19), ebenso wie das Anstaltentreffen zur Einfuhr (HUG-BEELI, BetmG-Komm, N 381-382 zu Art. 19).

56 16. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.2: 16.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 27 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1673): Gemäss dem unbestritten gebliebenen (Teil-)Sachverhalt (vgl. Ziff. III. 3.4.1. hiervor), erwa- rb der Beschuldigte in Mittäterschaft mit L.________ und M.________ im April 2017 in AE.________(Ortschaft) rund 200 Gramm Metamphetamin (Crystal) zum Preis von CHF 5'000.00 und führte dieses mit einem Fernbus in die Schweiz ein. Insofern erfüllte der Be- schuldigte die Tathandlungen des Erwerbs sowie der Einfuhr i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG. Weiter hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte zusammen mit L.________ rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal) an verschiedene Abnehmer ver- kaufte. Dabei ist der Beschuldigte, anders als dies die Verteidigung zu argumentieren ver- sucht (p. 1555), nicht «nur mitgezottelt», sondern stellte gezielt und bewusst den Kontakt zu den Abnehmern in O.________(Ortschaft) und AH.________ her. Der Beschuldigte leistete damit einen für den beabsichtigten Verkauf des Crystals elementaren Tatbeitrag und nahm nicht bloss eine dienende Stellung ein. Schliesslich zog der Beschuldigte insofern Profit aus dem Geschäft, als dass er unbestrittenermassen einige «Steine» zum Eigenkonsum über- nahm. Folglich ist in Bezug auf die Verkaufshandlungen nicht bloss von Gehilfenschaft des Beschuldigten, sondern ebenfalls von Mittäterschaft auszugehen. Damit erfüllte er nebst den Tathandlungen des Erwerbs und der Einfuhr, auch jene des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass betreffend den anschliessend weiterveräusserten Teil des Crystals, die Tathandlungen des Erwerbs und der Einfuhr durch das Veräussern konsumiert werden. Der Beschuldigte handelte auch in Bezug auf Ziff. I. 1.1.2. der Anklageschrift direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen auch hier keine vor. Damit ist der Beschuldigte betreffend Ziff. I. 1.1.2. der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG schuldig zu sprechen. 16.2 Würdigung durch die Kammer: Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung mit folgen- der Präzisierung an: Weder die von M.________ als Bandenmitglied zum Eigenkonsum (etwas anderes ist weder angeklagt noch erstellt) übernommenen 50 g Methamphetamin noch die Übernahme einer unbekannten Menge Methamphetamin durch den Beschuldigten selbst zum Eigenkonsum stellen eine Verkaufshandlung dar. Damit verbleiben als Veräusserungshandlung einzig die als erstellt erachteten Verkaufshandlungen zu- sammen mit L.________ im Umfang von ca. 25 g Methamphetamin. 17. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.3: 17.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 31 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1677):

57 Gemäss Beweisergebnis versuchten der Beschuldigte und L.________ am 09.05.2017 998 Gramm Kokaingemisch von Deutschland in die Schweiz einzuführen, um einen Teil davon anschliessend zu veräussern (rund 200 Gramm Kokaingemisch) und den Rest an den Auftraggeber zurückzugeben (rund 800 Gramm Kokaingemisch). Der Beschuldigte erfüllte damit die Tathandlungen des Anstalten- treffens zur Einfuhr sowie zum Veräussern i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG. Da er zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale, mithin direktvorsätzlich, handelte, machte er sich der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG strafbar. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen sodann keine vor. Damit ist der Beschuldigte betreffend Ziff. I. 1.1.3. der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG schuldig zu sprechen. 17.2 Würdigung durch die Kammer: Es kann vorweg auf die Ausführungen in E. III.15.2 hiervor verwiesen werden. Zwar erfuhren der Beschuldigte und L.________ erst kurzfristig, dass sie für den Trans- port des Kilogramms Kokain mit 200 g Kokain entlöhnt werden, weshalb die Zeit, um konkrete Abnehmer zu finden, nicht bestand. Gleichwohl ist – dies im Unter- schied zur rechtlichen Würdigung in Bezug auf Anklageschrift Ziff. 1.1.1. – von ei- nem Anstaltentreffen zur Veräusserung auszugehen: Der Beschuldigte verfügte mit Q.________ bereits über mindestens einen bekannten Abnehmer für Kokain und war in den Wochen zuvor bereits aktiv im Veräussern von Methamphetamin. Damit bestand ein gewisser Zugang zu möglichen Abnehmenden, insbesondere im Kolle- genkreis. Dies wissend entschieden sich der Beschuldigte und L.________ trotz kurzfristig geänderter Entlöhnung dafür, das Geschäft auch bei Bezahlung mittels Kokains durchzuführen. Dass die 200 g Kokain in die Schweiz verbracht werden sollten, um dieses anschliessend zu veräussern, ist ohnehin unbestritten. Ergän- zend wird auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen (S. 31 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1677). 18. Zur Bandenmässigkeit: 18.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz erwog zur Frage der bandenmässigen Tatbegehung was folgt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1679 f.): Gestützt auf das hiervor Gesagte geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte, L.________ und teilweise M.________ (betreffend die Geschäfte mit Metamphetamin) sich zusammenschlossen um Drogengeschäfte zu tätigen. Dabei agierten sie als stabiles Team und verübten die Widerhand- lungen gemäss Ziffn. I. 1.1.1. - 1.1.3. der Anklageschrift. Sie gingen jeweils organisiert vor, handelten entweder gemeinsam oder in arbeitsteiligem Zusammenwirken und kommunizierten permanent mit- einander. Untereinander bestand eine gut funktionierende Zusammenarbeit und eine (faktische) Auf- gaben- und Arbeitsteilung. Während der Beschuldigte und M.________ ihre Kontakte und Szenen- kenntnisse einbrachten, trug L.________ mehrheitlich zur Finanzierung der Drogengeschäfte bei, stellte durch Fahrten und Transporte die Mobilität sicher und bot mit seinem Lagerraum an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) ein geeignetes Drogenversteck. Schliesslich bestärk- ten sie sich laufend gegenseitig in ihrem Tatentschluss und handelten mit verschiedenen verbotenen Substanzen (vgl. Ziff. III. 2.6.2. hiervor). Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist nach dem Gesagten erfüllt.

58 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (p. 1555), war sich der Beschuldigte gestützt auf die konkrete Beweiswürdigung des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande durchaus be- wusst und wollte dies auch. Er hatte auch den Willen zur Verübung einer Mehrzahl von Delikten. Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist damit auch erfüllt. Folglich ist der Beschuldigte betreffend Ziffn. I. 1.1.1. - 1.1.3. der Anklageschrift der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu spre- chen. 18.2 Würdigung durch die Kammer: Es kann vorab auf die Ausführungen in E. II.12.4.3 hiervor verwiesen werden. Ge- stützt darauf schliesst sich die Kammer der rechtlichen Würdigung durch die Vor- instanz an. Dass die Zusammenarbeit, wie von der Verteidigung vorgebracht, einen etwas chaotischen Anschein macht, ist irrelevant, wird doch für die Begründung der Bandenmässigkeit keine besondere Organisationsstruktur wie bei einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB gefordert. Es reichen vielmehr gewisse Min- destansätze einer Organisation wie etwa Rollen- oder Arbeitsteilung und eine In- tensität des Zusammenwirkens in einem Masse, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 206 zu Art. 19 BetmG) Genau hiervon ist gestützt auf das Beweisergebnis vorliegend auszugehen. 19. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.1.: 19.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 37 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1683): Gemäss erstelltem Sachverhalt übernahm der Beschuldigte von Y.________ ab ca. 2014 bis zum 07.02.2018 50 Gramm Kokaingemisch für CHF 55.00 pro Gramm auf Kommission und verkaufte die- se für CHF 60.00 pro Gramm an Q.________. Dadurch erfüllte er die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, wobei die Tathandlung des Erwerbs durch jene des Veräusserns konsumiert wird. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und wil- lentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Damit ist der Beschuldigte betreffend Ziff. I. 1.2.1. der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 19.2 Würdigung durch die Kammer: Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung an. 20. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.2 und 1.2.3: 20.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 40 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1686): Gemäss erstelltem Sachverhalt übernahm der Beschuldigte von Y.________ total 150 Gramm Ko- kaingemisch für CHF 55.00 pro Gramm auf Kommission und verkaufte davon total 50 Gramm für CHF

59 60.00 pro Gramm an R.________. Die restlichen 100 Gramm gab er an Y.________ zurück. Dadurch erfüllte er die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. In Bezug auf jenen Teil des Kokaingemischs, welcher weiterveräussert wurde, wird die Tat- handlung des Erwerbs durch jene des Veräusserns konsumiert. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätz- lich. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Damit ist der Beschuldigte sowohl betreffend Ziff. I. 1.2.2. als auch betreffend Ziff. I. 1.2.3. der Ankla- geschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 20.2 Würdigung durch die Kammer: Die Kammer schliesst sich auch dieser zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung an. 21. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.4.: 21.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 41 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1687 f.): Gestützt auf den erstellten Sachverhalt übernahm der Beschuldigte von Y.________ 99 Gramm Ko- kaingemisch auf Kommission und verkaufte dieses zum Preis von CHF 5‘800.00 an «Z.________». Dadurch erfüllte er die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, wobei die Tathandlung des Erwerbs grundsätzlich durch jene des Veräusserns kon- sumiert wird. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Betreffend Ziff. I. 1.2.4. der Anklageschrift ist der Beschuldigte somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 21.2 Würdigung durch die Kammer: Auch bezüglich dieses Sachverhalts schliesst sich die Kammer der vorinstanzli- chen Würdigung an. 22. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.5.: 22.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 43 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1689): Gemäss erstelltem Sachverhalt übernahm der Beschuldigte von Y.________ 50 Gramm Kokainge- misch auf Kommission und verkaufte dieses zum Preis von CHF 2‘750.00 an AN.________, den Be- gleiter von «Z.________». Dadurch erfüllte der Beschuldigte unbestrittenermassen die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, wobei die Tathandlung

60 des Erwerbs durch jene des Veräusserns konsumiert wird. Der Beschuldigte handelte zudem wissent- lich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. Folg- lich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 22.2 Würdigung durch die Kammer: Dieser Würdigung kann sich die Kammer ebenfalls anschliessen. 23. Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.7.: 23.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte die erstellten Sachverhalte wie folgt (S. 50 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1696): Gestützt auf den erstellten Sachverhalt vermittelte der Beschuldigte «Z.________» am 30.01.2018 betreffend den Kauf von 1 Kilogramm Kokain an Y.________. Noch gleichentags sicherte Y.________ «Z.________» den Verkauf von 1 Kilogramm Kokain zu. Tags darauf verkaufte er ihr zum Preis von CHF 2‘900.00 49 Gramm Kokaingemisch als «Qualitätsmuster». Am 07.02.2018 kam es sodann anstatt zum Verkauf des vereinbarten Kilogramms lediglich zum Verkauf von 541 Gramm Kokain. Der Beschuldigte erfüllte dadurch die Tathandlungen des Verschaffens sowie des Anstalten- treffens zum Verschaffen i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG. Er handelte gestützt auf das Be- weisergebnis zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und damit direktvorsätzlich. Folglich erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjekti- ven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Hinsichtlich Ziffn. I. 1.2.6. und 1.2.7. der Anklageschrift machte sich der Beschuldigte somit der Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG schuldig. 23.2 Würdigung durch die Kammer: Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung im Zusammenhang mit dem als erstellt erachteten Sachverhalt betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.7. an. Hingegen hat bezüglich des Anklagesachverhalts Ziff. 1.2.6. ein Freispruch zu er- folgen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in E.II.12.4.7. hiervor verwiesen. 24. Zur mengenmässigen Qualifikation: 24.1 Einfach oder mehrfach begangene mengenmässig qualifizierte Widerhandlung ge- gen das BetmG Die Anklageschrift (pag. 1399.1 ff.) geht von mehrfach begangenen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG aus, wovon auch die Vorinstanz ausging, weshalb im Rahmen der Strafzumessung die einzelnen Widerhandlungen asperiert wurden (vgl. S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1715 ff.).

61 Dem ist nicht zu folgen. Beim Beschuldigten ist offensichtlich betreffend die ab Frühling 2017 bis Februar 2018 begangenen Betäubungsmittelgeschäfte von ei- nem einheitlichen Vorsatz auszugehen, seine finanzielle Situation mit Drogenge- schäften zu verbessern und seine eigene Sucht zu befriedigen. Auch der zeitliche Ablauf rechtfertigt nicht ein Auseinandernehmen der einzelnen Handlungen. Es gibt keine eigentlichen zeitlichen Unterbrüche, die berücksichtigt werden müssten und der Kammer ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weshalb nicht von einer men- genmässigen Qualifikation auszugehen wäre. So unterscheidet sich die vorliegen- de Konstellation nicht von anderen Fällen, in denen bei einem Umsetzen von grös- seren Mengen harter Drogen in mehreren Tathandlungen schlicht alle Mengen zu- sammengezählt wurden und nicht für jede einzelne Handlung, welche die Menge zum qualifizierten Fall überschritt, eine separate Qualifizierung angenommen und der Sachverhalt als mehrfach begangen angeklagt und dadurch Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht wurde. Aufgrund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III.14 hiervor) sind sodann auch die Geschäfte mit Q.________, die je einzeln die Grenze zum schweren Fall nicht überschreiten wür- den, nicht gesondert zu beurteilen, sondern ebenfalls aufzurechnen. 24.2 Berechnung der reinen Drogenmengen Bei Methamphetamin darf der Grenzwert zum schweren Fall wie beim Heroin bei 12 g reinem Methamphetamin-Hydrochlorid festgesetzt werden (BGE 145 IV 312 E. 2.2.-2.4.). Um die relevante Menge an Methamphetamin-Hydrochlorid zu berech- nen, ist der Basenwert mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren (S. 2 und 3 der Emp- fehlung der SGRM zur Angabe der Messergebnisse für Gehaltsbestimmungen von Stoffproben vom 3. November 2017). Betreffend Kokain ist eine entsprechende Umrechnung hingegen nicht notwendig und wird die Schwelle zum schweren Fall ab 18 g reinem Kokain überschritten (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; 150 IV 213 E. 1.4). Es lassen sich folgende reine Drogenmengen errechnen: - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.1. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt Anstalten zum Erwerb und zur Einfuhr von 1000 g Methamphetamin getroffen. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 96,7 % (Reinheitsgrad zur Berechnung der Methamphet- amin-Base von 78 % * 1,24) entspricht dies 967 g Methamphetamin-Hydrochlorid. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.2. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 200 g Me- thamphetamin zur Veräusserung erworben. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 96,7 % (Reinheitsgrad zur Berechnung der Methamphetamin-Base von 78 % * 1,24) entspricht dies 193,4 g Methamphetamin-Hydrochlorid. Hiervon wurden 25 g Metham- phetamin, bei einem Reinheitsgrad von 96,7 % entsprechend 24,18 g Methamphet- amin-Hydrochlorid, veräussert. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.3. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt Anstalten zur Einfuhr von 998 g Kokaingemisch und Anstalten zum Veräussern von 200 g hier- von, getroffen. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 85 % entspricht dies 848,3 g Kokainbase (hiervon 170 g entfallend auf das Anstalten treffen zur Veräusserung).

62 - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.1. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 50 g Ko- kaingemisch erworben und veräussert. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 29 % entspricht dies 14,5 g Kokainbase. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.2. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 30 g Ko- kaingemisch erworben und veräussert. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 29 % entspricht dies 8,7 g Kokainbase. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.3. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 120 g Ko- kaingemisch erworben und 20 g hiervon veräussert. Ausgehend von einem Reinheits- grad von 29 % entspricht dies 34,8 g Kokainbase (hiervon 5,8 g entfallen auf die Ver- äusserung). - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.4. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 99 g Ko- kaingemisch erworben und veräussert. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 29 % entspricht dies 86,1 g Kokainbase. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.5. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt 50 g Ko- kaingemisch erworben und veräussert. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 29 % entspricht dies 14,5 g Kokainbase. - Betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.7. wurden gemäss erstelltem Sachverhalt Anstalten zum Verschaffen von 459 g Kokaingemisch getroffen und 541 g Kokaingemisch ver- schafft. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 29 % betreffend Anstaltentreffens zum Verschaffen entsprechen die 459 g Kokaingemisch 133,11 g Kokainbase. Betref- fend Verschaffen entsprechen die 541 g Kokaingemisch bei einem Reinheitsgrad von 71 % von 541 g Kokaingemisch 384,11 g Kokainbase. 25. Betreffend Anklageschrift Ziff. 2 25.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt wie folgt (S. 54 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1700 f.): Gestützt auf den unbestritten gebliebenen bzw. erstellten Sachverhalt kaufte der Beschuldigte ge- meinsam mit L.________ im Januar / Februar 2017 rund 1 Kilogramm Haschisch. Davon verkaufte er ca. 100 Gramm an einen unbekannten Abnehmer in D.________(Ortschaft) und L.________ maximal 300 Gramm an Q.________, den Nachbarn des Beschuldigten. Indem der Beschuldigte gemäss dem hiervor Gesagten den Kontakt zwischen Q.________ und L.________ herstellte, leistete er einen für die Ausführung des Haschischgeschäfts mit Q.________ elementaren Tatbeitrag. Darüber hinaus war er bei der Behändigung des Haschischs im Lager sowie der Übergabe des Haschischs an Q.________ dabei und wirkte dadurch in massgebender Weise bei der Planung und Ausführung des Haschischgeschäfts mit Q.________ mit. Der Beschuldigte handelte damit auch im Hinblick auf den Verkauf von maximal 300 Gramm an Q.________ als Mittäter. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist sodann klar, dass der Beschuldigte und L.________ in gemeinsamen Zusammenwirken 1 Kilo- gramm Haschisch kauften, um dieses anschliessend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (p. 1556), war folglich auch der durch L.________ getätigte Verkauf an Q.________ vom Tatentschluss des Beschuldigten umfasst. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte die Tathandlungen des Erwerbs sowie des Veräusserns i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. In Bezug auf jenen Teil des Haschischs, welcher weiterveräussert

63 wurde, wird die Tathandlung des Erwerbs durch jene des Veräusserns konsumiert. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und da- mit direktvorsätzlich. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist damit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 25.2 Würdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung an. 26. Betreffend Anklageschrift Ziff. 3 26.1 Würdigung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz würdigte den als erstellt erachteten Sachverhalt wie folgt (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1705 ff.): […] Alleine im Umstand, dass der Beschuldigte «Z.________» und dem AN.________ eine fiktive Liefe- rantin vorstellte, ohne dass sich diese zur Beschaffung der 10 Kilogramm Kokaingemisch äusserte, dem AN.________ ein Muster von 50 Gramm Kokaingemisch verkaufte und wiederholt mündlich ver- sicherte, dass das Geschäft klappen werde, liegen nach Ansicht des Gerichts noch keine derartigen Machenschaften mit dem Ziel ein falsches Bild zu erwecken vor, dass von einem Lügengebäude aus- gegangen werden kann. Insbesondere fehlt es vorliegend an Täuschungsmanövern wie beispielswei- se dem Vorzeigen von irgendwelchem Pulver, von gefälschten Fotos der Drogen oder schriftlichen Belegen. Schliesslich kann von der Tatsache, dass vorher bereits ein kleineres Geschäft zwischen «Z.________» und dem Beschuldigten abgewickelt wurde (vgl. Ziff. III. 3.9.2. hiervor), nichts abgelei- tet werden, da diese nicht im Hinblick auf die Lieferung der 10 Kilogramm Kokaingemisch vorgenom- men wurden bzw. diesbezüglich jedenfalls nicht irgendwelche Versprechen, Zusicherungen o. ä. ge- bildet haben. Der Beschuldigte bediente sich zur Täuschung von «Z.________», somit nicht einem Lügengebäude, sondern bloss einfachen Lügen. […] Gestützt auf das soeben Gesagte ist erstellt, dass der Beschuldigte weder ein Lügengebäude noch ein besonderes Vertrauensverhältnis errichtete, um «Z.________» über die Absicht, 10 Kilogramm Kokaingemisch zu beschaffen, zu täuschen. Folglich fehlt es vorliegend am objektiven Tatbestands- element der arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten. Damit erübrigen sich weitere Aus- führungen zu den übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf des versuchten Betrugs i.S. von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB freizusprechen. 26.2 Würdigung durch die Kammer Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Diese sind ein- zig dahingehend zu ergänzen, als gemäss Beweisergebnis der Kammer auch die bisherigen Drogengeschäfte nicht im Hinblick auf den Aufbau eines besonderen

64 Vertrauensverhältnisses für Drogengeschäfte im Mehrkilobereich erfolgten. Ein solch besonderes Vertrauensverhältnis lag denn auch nicht vor. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, seine Leistungsfähigkeit hätte gar nicht überprüft werden können, ist einzig anzumerken, dass entsprechendes nicht angeklagt wurde. Nach dem Gesagten kann der Plan des Beschuldigten, «Z.________» unter Behauptung der Beschaffung von 10 kg Kokain zur Überlas- sung einer Anzahlung von CHF 100'000.00 zu bewegen, basierend auf dem als er- stellt erachteten Sachverhalt nicht als arglistig gelten und der Beschuldigte ist von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich versucht begangen, freizusprechen. IV. Beurteilung des Handelns der VE (Art. 293 StPO) 27. Rechtliche Grundlagen Art. 293 StPO hält fest, dass verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken dürfen. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu be- schränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein. Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähig- keit dokumentieren. Überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person ge- bührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen. Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend: EMRK; SR 0.101) fliesst der Grundsatz, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten an- stiften resp. provozieren darf. Eine Anstiftung oder Provokation liegt gemäss dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vor, wenn die beteiligten Beamten sich nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen derartigen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. Bei der Entschei- dung, ob die Ermittlungen «im Wesentlichen passiv» waren, prüft der EGMR die Gründe, welche der verdeckten Operation zugrunde liegen und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt haben. Erforderlich ist, dass ein objektiver Tatver- dacht besteht und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt wird, die Straftat zu begehen. Es fehlt an einem Tatverdacht, wenn eine Person nicht vorbe- straft ist, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurde und nichts auf eine Veranlagung hindeutet, Delikte zu begehen. Im Zusammenhang mit Betäubungs- mitteldelikten hat der EGMR festgestellt, dass die Ermittlungsbehörden sich unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu der beschuldigten Person aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie diese mit Preisen, die den Marktwert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid der beschuldigten Person er- regen. Eine Verleitung liegt auch vor, wenn die Handlungen der Polizei einen An-

65 reiz zur Begehung der Straftat darstellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Bei einem Scheinkauf muss der verdeckte Ermittler jedoch nicht vollkommen pas- siv bleiben. Vielmehr ist es ihm erlaubt, auf die Konkretisierung eines bereits vor- handenen Tatentschlusses hinzuwirken. Es ist ihm gestattet, gegenüber der Ziel- person – gegen die ein begründeter Verdacht des Drogenhandels besteht – sein Kaufinteresse und auch seine Bereitschaft zur Bezahlung eines marktgerechten Preises darzutun. Er darf jedoch nicht motivierend auf die Zielperson einwirken. Darin liegt der Unterschied zum «Lockspitzel» oder «agent provocateur», der einen anderen vorsätzlich zu einer Straftat veranlasst, um ihn bei der Tatausführung überführen zu können. Eine solche Handlungsweise ist widerrechtlich und verboten (BGE 124 IV 34 E. 3c/bb). Eine Tatprovokation liegt vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand zwar derselbe bleibt, die provozierte Tat durch Art und Menge der Drogen jedoch ein be- sonderes Gepräge erhält, weil in diesem Fall ein Quantensprung vorliegt. Es darf nie ein Drogenkonsument oder ein Kleindealer zu einem Grosshändler verleitet werden. Eine Zielperson, die bislang lediglich des Handeltreibens mit Cannabis- produkten verdächtig war, darf nicht zu einem Drogengeschäft mit harten Drogen in grossen Mengen provoziert werden. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des ver- deckten Ermittlers kann es immer nur darum gehen, die Realisierung bereits vor- handener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (HUG-BEELI, a.a.O., N 183 zu Art. 23 BetmG). Die Zulässigkeit einer Tatprovokation bestimmt sich durch die Einsatzform, die Tatbereitschaft, die Art und Intensität der Einwir- kung sowie den Zweck der Einflussnahme. So fehlt es etwa an einer Einwirkung auf den Täter, wenn der verdeckte Ermittler lediglich auf ein Angebot des Täters eingeht oder wenn er an einem Drogengeschäft einfach mitmacht, selbst wenn sich daraus ein Ansporn für die Zielperson ergibt. Ebenso ist keine Tatprovokation ge- geben, wenn lediglich die offen erkennbare Bereitschaft der Zielperson, Straftaten zu begehen oder fortzusetzen, genutzt wird, indem ihr Tatgelegenheit verschafft wird, um sie auf diese Weise einer Straftat zu überführen (HUG-BEELI, a.a.O., N 187 zu Art. 23 BetmG). Eine subtile Form der Tatprovokation besteht etwa darin, wenn der verdeckte Ermittler der Zielperson eine Geldsumme vorzeigt, welche die- se zu einer Lieferung veranlasst, die den vorbestandenen Tatentschluss deutlich überschreitet (KNODEL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 293 StPO). Der verdeckte Ermittler muss gegenü- ber der Zielperson stets eine untergeordnete Rolle einnehmen. Der Anstoss zur Tat muss von der Zielperson selbst ausgehen (KNODEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 293 StPO). Problematisch sind insbesondere Einsätze, bei denen der verdeckte Ermittler als (vermeintlicher) Abnehmer auftritt, indem er etwa Drogen ankauft. Zwar sind solche Einsätze zweifellos zulässig, weil es darum geht, illegale Ware aus dem Verkehr zu ziehen; sie sind aber insbesondere dann heikel, wenn der Nachweis nicht gelingt, dass die Zielperson selbst schon über die Ware verfügte, als der verdeckte Ermitt- ler auftrat. Gerade im Rahmen der organisierten Kriminalität kommt es häufig vor, dass gewisse Vermittler von Betäubungsmitteln die Ware anbieten, bevor sie darü-

66 ber verfügen, und dann geltend machen, sie hätten die Ware nicht besorgt (und sich damit nicht strafbar gemacht), wenn der verdeckte Ermittler nicht aufgetreten wäre. Bei solchen Konstellationen wird es im Nachhinein entscheidend sein, ob es gelingt, den Anfangsverdacht zu konkretisieren, indem etwa auch Geschäfte ohne Beteiligung des verdeckten Ermittlers nachgewiesen oder indem zumindest Dritte ausfindig gemacht werden können, welchen die Zielperson die Ware ebenfalls an- geboten hat (ZIMMERLIN, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). Entschei- dend für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, ist der konkrete Tatverdacht, der im Zeitpunkt des Einsatzes bestand. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, die Zielperson handle mit Dutzenden von Kilogramm Heroin, stellt es keine Tatpro- vokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson darauf anspricht, ob sie ihm 20 kg Heroin verkaufen könnte. Wesentlich ist die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder be- reits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist. Dies ist jeweils (hypothetisch) zu bejahen, wenn ein entsprechender Tatver- dacht gegen die Zielperson vorliegt (ZIMMERLIN, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). Der verdeckte Ermittler darf die Zielperson aktiv angehen, ist also nicht auf passives Abwarten angewiesen. Ein gewisses Mass an Feilschen, Diskutieren und Für- seine-Interessen-Werben muss für den verdeckten Ermittler zulässig sein, der sich szenetypisch verhalten darf und – wenn er nicht auffliegen will – auch muss. Er darf die Zielperson indessen nicht derart beeinflussen, dass diese Straftaten einer Art und eines Ausmasses begeht, wie sie die Zielperson sonst nicht begangen hätte (ZIMMERLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 293 StPO). 28. Würdigung durch die Kammer Verhalten des BH.________ betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.5. Für die Beurteilung, ob das Verhalten des BH.________ das Mass der zulässigen Einwirkung überschritt oder nicht, ist gemäss den obigen, allgemeinen rechtlichen Ausführungen die Beantwortung folgender Frage wesentlich: Hatte der Beschuldigte bereits einen allgemeinen Tatentschluss, Kokain in der Menge von rund 100 g an beliebige Abnehmer zu verkaufen? Ausgangspunkt stellt die folgende Passage aus dem 19. Einsatzbericht der VE «Z.________» dar (pag. 1067): «Nachdem wir wiederum über Nebensächlichkeiten diskutiert haben, legt mein Kollege Bargeld auf den Tisch und fragt A.________, wieviel Kokain er dafür bekommen würde.» Der Beschuldigte veräusserte am

31. Oktober 2017 99 g Kokain an die VE «Z.________» (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.4., vgl. E. II.12.4.6 hiervor). Dieser Verkauf lag folglich zwar bereits über einen Monat zurück und war das erste (bekannte) Geschäft in dieser Grössenord- nung. Allerdings war es der Beschuldigte selbst, welcher damals gar 500 g Kokain- gemisch zum Verkauf aufs Tapet brachte, wobei «Z.________» dann bei 100 g einstieg (pag. 1053). Der Beschuldigte tätigte somit vorgängig immerhin ein Ge- schäft in dieser Grössenordnung und konnte er zudem innert weniger Stunden zu- mindest 50 g Kokaingemisch bei Y.________ erhältlich machen. Es lag folglich

67 keine Tatprovokation vor, da der BH.________ den Beschuldigten nicht zu einer Lieferung veranlasste, die den vorbestehenden Tatentschluss deutlich überschritt. Die Kammer erkennt im auf den Tisch legen des Bargelds somit keine unzulässige Einflussnahme durch die verdeckten Ermittler. Verhalten der VE «Z.________» betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.6. und 1.2.7. Da betreffend Anklageschrift Ziff. 1.2.6. der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist und der Beschuldigte folgerichtig freizusprechen ist, erübrigen sich weitere Aus- führungen zur diesbezüglichen Rolle der verdeckten Ermittlerin durch Verlangen eines Musters zur Qualitätskontrolle von Y.________. Hinsichtlich des Vorbringens der Verteidigung, es liege generell eine unzulässige Einflussnahme durch die VE «Z.________» vor, äusserte sich die Vorinstanz be- reits einlässlich wie folgt (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1694 ff.): Soweit die Verteidigung moniert, «Z.________» bzw. die Verfahrensleitung habe das Mass an zuläs- siger Einwirkung überschritten, indem sie den Beschuldigten, von dem man gewusst habe, dass er überwacht werde, Alkohol und Drogen konsumiert habe und daher aktuell in einer Entzugsklinik sei, nochmals kontaktiert habe, in die Klinik besuchen gegangen sei und diesem einen Handel abgerun- gen habe (p. 1554 f.), gilt es Folgendes festzuhalten: Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwir- kung, so wäre dies gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es wäre von einer Strafe gar abzusehen. Ein solcher Fall liegt vorliegend indes nicht vor. Das Gericht erachtet die obgenannte Darstellung des Verteidigers als einseitig und unkorrekt, weil sie auf einer falschen Faktenlage basiert. Gestützt auf die glaubhaften Darstellungen von «Z.________» ist zwar erwiesen, dass sie im Januar 2018 den Kontakt zum Be- schuldigten aufnahm (p. 1078). Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass die Verfahrenslei- tung – beispielsweise wegen laufenden Observationen oder anderen verdeckten Überwachungs- massnahmen – wusste, dass sich der Beschuldigte in der Klinik AO.________ befand. Da ein vorü- bergehender Aufenthalt im Spital, in einer Entzugsklinik oder sogar im Gefängnis jedoch erfahrungs- gemäss nicht das Ende von Drogenhandelstätigkeiten bedeutet, erachtet das Gericht in einem sol- chen Fall das Aufrechterhalten bzw. Wiederaufnehmen des Kontakts zur Zielperson der verdeckten Ermittlung nicht per se als unzulässig. Hinzu kommt, dass die Auslösesituation für den Klinikaufenthalt des Beschuldigten die Forderung der Invalidenversicherung (IV) nach einer sechsmonatigen Sucht- mittelabstinenz (p. 1583, p. 1587), und nicht etwa ein schlechter Gesundheitszustand des Beschuldig- ten, der einen Klinikaufenthalt nötig machen würde, war. Aus den Berichten der Klinik AO.________ vom 12.12.2017 und vom 14.02.2018 geht zwar hervor, dass der Beschuldigte an einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit sowie einem schädlichen Gebrauch von Temesta mit Folgen im sozialen, psy- chischen und physischen Bereich leidet (p. 1583, p. 1587). Ob es sich dabei um das Ergebnis einer ärztlichen Diagnose oder einer blossen Anamnese handelt, geht aus den Berichten aber nicht hervor. An der Hauptverhandlung vom 07.12.2022 konnte «Z.________» jedenfalls die Aussage des Be- schuldigten, wonach an den gemeinsamen Treffen regelmässig eine grosse Menge Bier oder eine Flasche Wein zusammen mit Bier getrunken worden sei, nicht bestätigen (p. 1540 Z. 41 ff.). Sie erleb- te ihn offenbar auch nicht als regelmässigen Kokainkonsumenten (p. 1541 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte sagte auch selber aus, dass er «nicht täglich» Drogen konsumiert habe, sondern «vielleicht 5 bis 6 Mal im Monat». Wenn jemand etwas genommen habe, habe er auch genommen (p. 275 Z. 77 ff.).

68 Gestützt auf das Gesagte ist der Klinikaufenthalt des Beschuldigten nicht mit einem Entschluss mit dem Drogenhandel aufzuhören gleichzusetzen. Weiter ist gestützt auf den 24. Einsatzbericht von «Z.________» erstellt, dass der Beschuldigte am 25.01.2018 von sich aus und ohne Druck von «Z.________» auf ein neues Drogengeschäft zu sprechen kam. Es stimmt also klar nicht, dass man ihm einen Handel abgerungen bzw. ihn in etwas reingeritten habe, das er gar nicht habe machen wol- len, wie dies die Verteidigung argumentiert (p. 1555 f.). Vielmehr ist aufgrund des Verhaltens des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er im Drogengeschäft bleiben und «Z.________» als Abnehme- rin nicht verlieren wollte. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer ansch- liessen. Ergänzend ist einzig Folgendes festzuhalten: Beim zeitlich ersten Treffen ging es gerade nicht darum, den Beschuldigten zu ei- nem Drogengeschäft zu bringen. Vielmehr musste der Kontakt mit dem Beschuldig- ten erneut aufgebaut werden, um zu erfahren, ob die verdeckte Ermittlung weiter- laufen soll oder sich der Beschuldigte allenfalls gar aus dem Drogenhandel zurück- gezogen hat. Nach der ersten Kontaktaufnahme durch «Z.________» war es dann der Beschuldigte, welcher zurückrief, den Kontakt aufrechterhalten wollte und von sich aus auf die Drogengeschäfte und die Fortführung der bisherigen Drogenbezie- hung zu sprechen kam, wohingegen «Z.________» sich dann einzig damit einver- standen erklärte. Es lag bei ihm folglich eine generelle Verkaufsbereitschaft vor. Der Beschuldigte gab bezüglich seines Klinikaufenthalts zudem an, lediglich für zwei Wochen wegen seines Alkohol- und Cannabiskonsums in der Klinik zu sein, die er zudem gemäss eigenen Angaben auch ohne Weiteres für einen externen Termin verlassen durfte. Für «Z.________» gab es somit keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte in einer – wie die Verteidigung vorbrachte – vulnera- blen, fragilen Situation befunden hätte. Eine generell unzulässige Beeinflussung durch die VE «Z.________» kann auch die Kammer in diesem Verhalten nicht er- kennen. Weiter geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschul- digten grundsätzliche Tatbereitschaft hinsichtlich des Verschaffens von 1 kg Kokain bestand. Gemäss dem 24. Einsatzbericht der VE «CJ.________» informierte der Beschuldigte «CJ.________» dahingehend, dass sie momentan 2 kg Kokain an Lager hätten, was er nach ihrem letzten Telefonat bei seinem Kollegen in Erfah- rung gebracht habe. Weiter teilte der Beschuldigte «CJ.________» mit, dass sein Kollege den Vorschlag gemacht habe, zuerst mit kleineren Kilomengen anzufan- gen, worauf sie sich dann auf ein Geschäft von 1 kg Kokain geeinigt hätten (pag. 1081). Diese generelle Verkaufsbereitschaft setzte der Beschuldigte sodann um, indem er «Z.________» 1 kg Kokain versprach und sie für die Geschäftsabwick- lung an Y.________ verwies. Mithin hat «Z.________» das zulässige Mass an Einwirkung nicht in einer die Strafbarkeit ausschliessenden Weise überschritten. Die VE handelten somit rechtmässig. Inwieweit sich ihr Verhalten allenfalls ver- schuldensmindernd auswirkt, ist der nachfolgenden Strafzumessung zu entneh- men.

69 V. Strafzumessung 29. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1711 ff.). 30. Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Es kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1713). 31. Strafarten und Voraussetzungen der Asperation Es wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 67 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1713 ff.). Hierbei hielt die Vorinstanz insbe- sondere fest, was folgt (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1714): Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriteri- um die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1246/2015 vom 09.03.2016 E. 1.2.2). Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeits- prinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als «ultima ratio» bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB I-Dolge, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 25 m.H.). Sie erwog sodann zusammengefasst, der Beschuldigte verfüge im Urteilszeitpunkt gemäss eigenen Aussagen zwar über keine privaten Schulden mehr, jedoch über offene Betreibungen im Umfang von ca. CHF 11'000.00. Damit sei es dem Be- schuldigten in den letzten Jahren offenbar gelungen, seine Schuldensituation zu verbessern. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und weil bei nicht Be- zahlung der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe trete, rechtfertige es sich daher nicht bezüglich einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz und versuchtem Diebstahl von der Geldstrafe als Regelstrafe abzuwei- chen. Eine Freiheitsstrafe sei insbesondere auch nicht notwendig, um den Be- schuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Ergebnis teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach für die einfache Widerhandlung gegen das BetmG wie auch für den versuchten Diebstahl eine Geldstrafe auszusprechen sein wird, wenn auch diese Prüfung methodisch erst nach dem Festsetzen der Einzelstrafen hätte erfolgen sollen (Urteil des Bundesge- richts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1.). Die Kammer hält sich nachfolgend an die vom Bundesgericht vorgegebene Methodik.

70 32. Strafzumessung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 32.1 Objektive Tatschwere Gemäss konstanter Praxis der 2. Strafkammer bildet die Betäubungsmittelmenge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechts- guts. Die Kammer zieht dabei praxisgemäss die sogenannte «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basie- rend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumes- sungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemes- senen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bun- desgerichts 6B_410/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3.). Die von der Vor- instanz zu Gunsten des Beschuldigten angewendete «Tabelle FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER» weicht insofern von der «Tabelle HANSJAKOB» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 g Heroin erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppe- lung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der «Tabelle HANSJAKOB». Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit Anregungen von «Praktikern bei Staatsanwaltschaften und Gerichten» und damit, dass Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschie- de umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle HANSJAKOB». Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte in der Zeit von ca. 2014 bis am

7. Februar 2018 1524,1 g reines Kokain zur Veräusserung erworben, beziehungs- weise bei Anklageschrift Ziff. 1.1.3. Anstalten zur Einfuhr sowie bei Anklageschrift Ziff. 1.2.7. Anstalten zum Verschaffen getroffen, sowie dieses teilweise veräussert und teilweise Anstalten hierzu getroffen. Weiter hat der Beschuldigte Anstalten getroffen, 1 kg Methamphetamin in Form von Crystal zu erwerben und in die Schweiz einzuführen, hat 200 g Crystal tatsächlich eingeführt und davon rund 25 g effektiv verkauft. Die Gesamtmenge beträgt folglich 1160,4 g reines Methamphetamin-Hydrochlorid. Um die Strafzumessung betäubungsmittelübergreifend zu ermöglichen, sind diese Werte in Heroinäquivalente umzurechnen (Grenze zum schweren Fall: 12 g Hero- in). Alles in allem beläuft sich die Gesamtmenge auf rund 2176,5 g rei- nes Heroinäquivalent was rund 181-mal dem schweren Fall entspricht. Ausgehend von der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB ergibt sich allein aufgrund dieser Men- ge eine Einsatzstrafe von 68 Monaten. Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit ist verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen, dass beim Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2.7. für 459 g Kokaingemisch lediglich ein Anstaltentreffen zum Verschaffen vorliegt, da die Liefermenge bekanntlich nicht 1 kg (wie vereinbart), sondern «lediglich» 541 g Ko-

71 kaingemisch betrug. Bei der fraglichen Menge handelt es sich um knapp 1/3 der insgesamt verkauften bzw. verschafften Menge Kokain. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass zusätzlich 1 kg Kokaingemisch sowie 1 kg Crystal gar nie in der Schweiz ankamen und von den 200 g des eingeführten Crystals erst ein Bruchteil effektiv verkauft wurde. Insgesamt wurden damit betreffend eine beachtliche Menge «ledig- lich» Anstalten getroffen, wobei die Gefährdung des geschützten Rechtsguts teil- weise noch in weiter Ferne lag. Insgesamt rechtfertigt sich hierfür eine merkliche Reduktion der Einsatzstrafe um knapp 20 %, d.h. um 12 Monate. Die Vorinstanz berücksichtigte mit Verweis auf BGE 124 IV 34 E. 3b weiter ver- schuldensmindernd den Einsatz der verdeckten Ermittler (S. 70 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1716). Wie bereits ausgeführt wurde, erachtete die Kammer die Einsätze der VE nicht als rechtswidrig, was jedoch nicht ausschliesst, dass das entsprechende Verhalten im Rahmen der Strafzumessung verschulden- smindernd zu berücksichtigen ist. Hierzu ist einleitend auf NIKLAUS OBERHOLZER zu verweisen (OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 512): Ist der Einsatz nicht rechtswidrig, sondern überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zuläs- sigen Einwirkung auf die Zielperson, ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 StPO). Ist die Straftat nicht durch aktives Handeln des verdeckten Ermittlers eingeleitet, sondern ausschliesslich von den Tätern initiiert worden, kann sich die auf eine Mitwirkung zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung auf die Höhe der auszusprechenden Strafe nur begrenzt auswirken. Grundsätzlich ist dem Umstand, dass ein verdeckter Ermittler bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert hat, aber in jedem Fall Rechnung zu tragen, da das Verschulden selbst durch ein bloss passives Verhalten beeinflusst werden kann. Haben die verdeckten Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung nicht über- schritten, ist folglich lediglich ein geringer Abzug angebracht. Da «Z.________» mit dem für den Beschuldigten passenden, erfundenen Lebenslauf als sehr interessan- te Abnehmerin und für ihn wichtige Geschäftspartnerin erschien und sie ihm ge- genüber dies auch genauso kommunizierte, erscheint ein Abzug von rund 10 %, d.h. von 10 Monaten – etwas mehr als von der Vorinstanz vorgenommen wurde – als angemessen, da der Beschuldigte erst mit «Z.________» deutlich grössere Mengen pro Geschäft umzusetzen begann und deshalb auch ein deutlicher Anteil der gesamthaft umgesetzten Drogenmenge auf die entsprechenden Geschäfte ent- fiel. Ebenfalls mitberücksichtig ist dabei der Einsatz des BH.________. Der seitens Verteidigung für die entsprechenden Geschäfte geforderte Abzug von 50 % erach- tet die Kammer hingegen als nicht angemessen, da weder der Einsatz als rechts- widrig noch das Einwirken der VE als unzulässig zu qualifizieren ist. Ein über 10 Monate hinausgehender Abzug erscheint sodann nicht angebracht, stehen doch nicht alle Geschäfte im Zusammenhang mit den verdeckten Ermittlern. Mit der Vorinstanz einhergehend ist hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte deutlich mehr als 5 Einzelgeschäfte tätigte, leicht verschuldenserhöhend zu ge- wichten. Unter Berücksichtigung, dass es sich immer noch um eine überschaubare Anzahl handelte, erscheint eine Erhöhung um 6 Monate als ausreichend.

72 Schliesslich ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1.1. bis 1.1.3. die zusätzliche Qualifikation der bandenmässigen Tatbege- hung vorlag. Innerhalb der eher lose strukturierten Bande erfolgten deren drei Teil- geschäfte. Mit Blick darauf erachtet die Kammer einen Zuschlag um 6 Monate als angemessen. Ansonsten wirken sich die objektiven Tatkomponenten neutral aus. Insgesamt er- scheint eine Freiheitsstrafe von 58 Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 32.2 Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist von direktem Vorsatz auszugehen, was neutral zu werten ist. Ebenso sind die monetären und egoistischen Beweggründe verschuldensneutral zu werten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1717). Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschuldigte selbst Drogen konsumierte und sich durch den Drogenhandel auch seinen eigenen Konsum finanzieren wollte. Die Vorinstanz gelang diesbezüglich zum Ergebnis, dass sich der nicht unbedeutende Drogenkonsum – in Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft – zwar strafmindernd [recte: verschuldensmin- dernd] auswirke, aber noch nicht einen Abzug gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BetmG rechtfertige. Sie begründete dies zutreffend wie folgt (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1717 f.): Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht sodann bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln ab- hängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Die Strafmasstabellen sehen bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit wegen ei- gener Drogenabhängigkeit des Händlers eine Reduktion im Umfang von 20 % - 33 % vor. Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen soll, muss selbst von Betäubungsmitteln abhängig sein und nicht nur lediglich solche gelegentlich auch selbst konsumieren. Es reicht mithin nicht nur ein schädlicher Gebrauch (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 247). Zwar hatte es der Be- schuldigte, wie er selbst ausführte, im Jahr 2017 «etwas übertrieben mit den Drogen» (p. 274 Z. 41 f.). Ende 2017 begab er sich denn auch zum Entzug in die Klinik AO.________ in V.________(Ortschaft). Dies geschah indes primär auf Druck der IV und nicht aufgrund seines Ge- sundheitszustands (vgl. Ziff. III. 3.11.3. hiervor). Mit den Berichten der Klinik AO.________ vom 12.12.2017 und vom 14.02.2018 liegt sodann auch keine ärztlich diagnostizierte Drogenabhängigkeit vor (p. 1583 ff., p. 1587 ff.). Ferner spricht auch Dr. med. BR.________ – wenngleich von einem star- ken bis sehr starken Drogenkonsum – nicht von einer eigentlichen Drogenabhängigkeit (p. 1581). Schliesslich beschrieb weder «Z.________» den Beschuldigten (p. 1541 Z. 1 ff.) noch er sich selbst (p. 275 Z. 77 ff.) als Jemanden, der durch den starken Wunsch gekennzeichnet ist, die Substanz – trotz schädlicher Folgen – einzunehmen, der Schwierigkeiten hat den Konsum zu kontrollieren und der dem Substanzgebrauch Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflegungen gibt (vgl. SCHLE- GEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 247). Gestützt auf das Gesagte geht das Ge- richt von keiner Drogenabhängigkeit i.S. von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG aus. Dennoch anerkennt es den sich über Jahre hinweg aufgebauten, nicht unbedeutenden Drogenkonsum des Beschuldigten im angeklagten Zeitraum (vgl. Bericht der Praxis BS.________ vom 16.03.2016 [p. 1573 ff.], Bericht zu

73 Haaranalyse vom 08.09.2017 [p. 1579 f.], Schreiben von Dr. med. BR.________ vom 06.12.2022 [p. 1581 f.], Berichte der Klinik AO.________ vom 12.12.2017 [p. 1583 ff.] und vom 14.02.2018 [p. 1587 ff.]), und erachtet hierfür – wie auch die Staatsanwaltschaft (p. 1554) – eine Strafminderung im Um- fang von 10 %, ausmachend rund vier Monate, angemessen. Ergänzend ist festzuhalten: Dem Haaranalysebericht vom 8. Oktober 2017 (pag. 1579 f.) ist zu entnehmen, dass für den untersuchten Zeitraum von Ende Mai bis Mitte August 2017 Kokain und Amphetamin nachgewiesen werden konnte, nicht hingegen Methamphetamin, MDMA oder andere chemische Drogen. Dem Bericht von Dr. med. BR.________ vom 6. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte im ersten halben Jahr 2017 einen starken bis sehr starken Sub- stanzkonsum aufgewiesen haben dürfte (dies allenfalls als dysfunktionaler Versuch einer Selbstbehandlung), es dann aber in der zweiten Hälfte 2017 möglich wurde, gezielter therapeutisch zu arbeiten (pag. 1581). Im Austrittsbericht der Klinik AO.________ an Dr. BR.________ vom 14. Februar 2018 ist u.a. von einer dia- gnostizierten Alkoholabhängigkeit, Cannabisabhängigkeit und einem schädlichen Gebrauch von Kokain und Amphetamin die Rede (pag. 1587). Die Klinik schätzte die Motivation des Entzugs als intrinsisch ein (pag. 1588). Oberinstanzlich führte Rechtsanwalt B.________ hierzu aus, Art. 19 Abs. 3 BetmG gebe gar den Hinweis auf eine Milderung nach freiem Ermessen. Dass «Z.________» ihn nicht als Drogensüchtigen beschrieben habe, sei einleuchtend, hätte dies doch ihr Einwirken klar als unzulässig taxiert. Es habe ein im Vergleich zur Vorinstanz deutlicherer Abzug zu erfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft führ- te hingegen an, der Beschuldigte habe nicht regelmässig Drogen konsumiert und sei nach eigenen Aussagen clean gewesen. Gemäss dem Bericht der Klinik AO.________ habe er Alkohol und Cannabis, hingegen kein Methamphetamin und Kokain konsumiert. Es sei daher kein Abzug angebracht. Die Kammer erkennt im Beschuldigten gestützt auf die aktenkundigen Berichte kei- nen typisch Drogensüchtigen, welcher einzig deshalb im Drogenhandel tätig war, um seine Sucht zu befriedigen. Zwar konsumierte der Beschuldigte nachweislich Betäubungsmittel. Die Schwelle von Art. 19 Abs. 3 BetmG vermag dies jedoch nicht zu überschreiten, richtet sich diese Bestimmung doch an abhängige Täter, welche die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel einzig begehen, um damit ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Art 19 Abs. 3 BetmG steht sodann entge- gen, dass der Beschuldigte mit dem erzielten Gewinn seinen Lebensunterhalt und damit gerade nicht (nur) seinen Eigenkonsum finanzieren wollte. Schliesslich gab der Beschuldigte selbst an, lediglich ein paar Mal im Monat Drogen konsumiert zu haben. Weder richtete dieser seinen Tagesablauf danach, Drogen für den Eigen- konsum zu beschaffen, noch bemerkte seine Familie den Konsum des Beschuldig- ten. Zuletzt ist anzumerken, dass sowohl der Konsum von Alkohol als auch ein die Grenze zur Substanzabhängigkeit nicht erreichender schädlicher Gebrauch von Betäubungsmitteln zur Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 nicht ausreicht (HUG- BEELI, a.a.O., N 1183 ff. zu Art. 19 BetmG), genau dies dem Beschuldigten aber gemäss Abschlussbericht der Klinik AO.________ attestiert wurde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der nicht unbedeutende Drogenkonsum des Beschuldigten im angeklagten Zeitraum jedoch in Anwendung von Art. 47

74 StGB verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 6 Monate als angemessen. Im Ergebnis wirken sich die subjektiven Tatkomponenten daher im Umfang von 6 Monaten verschuldensmindernd aus. Demnach erachtet die Kammer eine Tatkom- ponentenstrafe von 52 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemes- sen. 33. Strafzumessung für Anklageschrift Ziff. 2-4 33.1 Diebstahl (versucht) 33.1.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich bei der Strafzumessung auf die VBRS-Richtlinien und erachtete eine Einsatzstrafe von 45 Tagen als angemessen (S. 77 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1723 ff.): Vorliegend gelangte der Beschuldigte auf unbekannte Weise in die Liegenschaft an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft), begab sich ins zweite Untergeschoss und versuchte erfolglos mit einem Flachwerkzeug die Tür zum von L.________ gemieteten Lagerraum zu öffnen, um das darin vermutete Geld und die darin befindlichen Drogen zu stehlen (vgl. Ziff. III. 5.2.2. hiervor). Zwar ist die Liegenschaft bzw. der Lagerraum an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) mit den Geschäftsräumlichkeiten des Referenzsachverhalts gemäss VBRS-Richtlinien vergleichbar. Da der Wert des beabsichtigten Diebesguts jedoch deutlich weniger als CHF 10'000.00 betragen hät- te, liegt der Erfolgsunwert vorliegend deutlich tiefer als beim Referenzsachverhalt. Hinzu kommt, dass der durch den Beschuldigten verursachte Sachschaden an der Holztüre sowie am Stahlrahmen bloss CHF 2'000.00 betrug (vgl. p. 1399.7) und damit im Vergleich nicht besonders hoch war. Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten liegt das Verschulden somit gering und erscheint eine Strafe von 45 Tagessätzen angemessen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter die eingeschränkte Vermeidbarkeit mit einem Abzug von 10 %, ebenso milderte sie die Strafe gestützt auf Art. 22 StGB wieder- um um 10 % und kam schliesslich auf eine schuldangemessene Strafe von 37 Ta- gessätzen. 33.1.2 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte suchte sich nicht irgendein Einbruchsobjekt aus, sondern ent- schied sich ganz konkret dafür, in den Lagerraum eines Bandenmitglieds einzubre- chen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte an sich genommen hät- te, was vorhanden gewesen wäre und zu Geld hätte gemacht werden können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bezüglich des potenziellen Deliktsguts nicht von einem Wert von CHF 10'000.00, sondern von deutlich weniger ausging, womit sich eine deutlich tie- fere Einsatzstrafe als im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinie vorgesehen, rechtfertigt. Auch die Kammer erachtet 45 Tage als angemessen. Der Diebstahl ge- lang dem Beschuldigten sodann schliesslich nicht, obwohl er aus seiner Sicht alles zur Verwirklichung Notwendige unternommen hat. Die Einsatzstrafe ist folglich auf- grund der eingeschränkten Vermeidbarkeit sowie aufgrund des Versuchs auf 35 Strafeinheiten zu reduzieren.

75 33.1.3 Strafartbestimmung Der versuchte Diebstahl fand im Mai 2017 statt, damit bevor der neue AT StGB per

1. Januar 2018 eingeführt wurde. Es galt damals folglich noch Art. 40 aStGB, der die Dauer der Freiheitsstrafe auf i.d.R. mindestens 6 Monate festsetzte und Art. 41 aStGB ausnahmsweise für tiefere Strafen eine Freiheitsstrafe ermöglichte, wenn die Voraussetzungen einer bedingten Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und seines Wohlverhaltens, der veränderten Le- benssituation inkl. Arbeitsstelle (siehe E. V.34.1 hiernach) sind in casu die Voraus- setzungen für eine bedingte Strafe gegeben. Damit ist bei Anwendung von Art. 41 aStGB eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das neue Recht kann folglich gar nicht milder sein als das Alte, weshalb Art. 41 aStGB anzuwenden ist. Es ist für den versuchten Diebstahl folglich eine Geldstrafe auszusprechen. 33.2 Einfache Widerhandlung gegen das BetmG 33.2.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich auf die VBRS-Richtlinien und erachtete eine Einsatz- strafe von 30 Tagen als angemessen (S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1725): Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten gilt es festzuhalten, dass vorliegend weder eine besonde- re Schwere oder Leichtigkeit der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts noch eine besondere Ver- werflichkeit in der Deliktsbegehung vorliegt. Das während einer eher kurzen Zeitspanne von wenigen Monaten erworbene bzw. veräusserte Haschisch, wies einen durchschnittlichen THC-Gehalt von 12 % auf (p. 645; vgl. THC Statistik 2017 der Gruppe Forensische Chemie der SGRM) und führte zu einem verhältnismässig geringen Umsatz. Ausgehend von der umgesetzten Gesamtmenge von rund 1 Kilogramm erachtet das Gericht daher gestützt auf die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 30 Stra- feinheiten bzw. Tagessätzen als angemessen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter die eingeschränkte Vermeidbarkeit mit einem Abzug von 10 % und kam so auf eine schuldangemessene Strafe von 27 Tages- sätzen. 33.2.2 Würdigung durch die Kammer Ausgehend vom erstellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der Erwerbs- menge eines Kilogramms Haschisch sowie unter Berücksichtigung der VBRS- Richtlinien erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten als an- gemessen. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass eine Teilmenge aufgrund Eigenkonsums und Sicherstellung nicht veräussert wurde. Ebenfalls ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist die eingeschränkte Vermeidbarkeit infol- ge Drogenkonsums des Beschuldigten. Insgesamt erachtet die Kammer 20 Stra- feinheiten als dem Tatverschulden angemessen. Ergänzend wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen.

76 33.2.3 Strafartbestimmung Es stellt sich auch hier die Frage, ob der Handel mit Haschisch einhergehend mit dem restlichen Drogenhandel mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen wäre. Dieser fand noch im Jahr 2017 und damit wiederum vor der Einführung des neuen AT StGB per 1. Januar 2018 statt. Es wird auf die Ausführungen in E. V.33.1.3 hiervor verwiesen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und seines Wohlverhaltens, der veränderten Le- benssituation inkl. Arbeitsstelle (siehe E. V.34.1 hiernach) sowie in Anwendung von Art. 41 aStGB ist auch für die einfache Widerhandlung gegen das BetmG folglich eine Geldstrafe auszusprechen. 33.3 Asperation der Geldstrafen Mit der Vorinstanz einhergehend ist vom versuchten Diebstahl als Einsatzstrafe auszugehen und die Strafe für die einfache Widerhandlung gegen das BetmG auf- grund der unterschiedlich geschützten Rechtsgüter mit rund 2/3 zu asperieren. Folg- lich sind 14 Tagessätze zur Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen zu asperieren. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beläuft sich daher auf 49 Tagessätze Geldstrafe. 34. Täterkomponenten 34.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz erwog hierzu das Folgende (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1722): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Er wuchs gemeinsam mit einem Bruder bei seinen Eltern in BT.________ (Ortschaft) auf, ging zur Primar- und Realschule und absolvierte anschliessend eine CC.________(Beruf) als BU.________ (Beruf). Auf diesem Beruf arbeitete er bis ________-jährig (p. 171 Z. 26). Nachdem er wegen Rückenproblemen die Arbeit als BU.________(Beruf) aufgeben musste, führte er offenbar ein «Puff» und bewegte sich «in der halben Unterwelt» (p. 1554, p. 1557). Seit Ende 2014 bezieht er So- zialhilfe (p. 171 Z. 26, p. 1554, p. 1571 f.). Seit dem 01.09.2021 absolviert der Beschuldigte eine Aus- bildung zum BV.________ (Beruf) (p. 1568 f.) und erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'763.70 (p. 1570). Im Mai 2023 wird der Beschuldigte voraussichtlich das Diplom BW.________ erhalten (p. 1565). Im Urteilszeitpunkt hatte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben offene Be- treibungen von ca. CHF 11'000.00, welche er beabsichtige schrittweise abzubauen (p. 1544 Z. 22 ff.). Schliesslich weist der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 30.11.2022 keine Vorstrafen auf und hat sich seit der vorliegend zu beurteilenden Taten – soweit ersichtlich – wohlverhalten (p. 1527). Insbesondere hat der Beschuldigte den Drogenkonsum offenbar hinter sich gelassen. Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutrale Straf- zumessungsfaktoren zu werten. Dem aktualisierten Leumundsbericht kann entnommen werden, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils als BX.________ (Beruf) in BY.________ (Ortschaft) arbeitet, da er gemäss eigenen Angaben als BZ.________ (Beruf) aufgrund des Strafregisterauszugs keine Anstellung im Kan- ton Bern gefunden hat. Dabei verdient der Beschuldigte monatlich netto CHF 6'000.00. Die Arbeit gefällt ihm und der Arbeitgeber sei auch mit ihm zufrie-

77 den. Seine Frau arbeitet stundenweise. Die älteste Tochter wird eine CC.________ (Beruf) beginnen, die zweitälteste Tochter kommt in die CD.________ (Schule) und macht den Eltern aufgrund der Pubertät einige Schwierigkeiten. Die CA.________ bedürfen zudem einer erhöhten Unterstützung. Die Ehe ist aufgrund des hängigen Strafverfahrens belastet, im Moment ist eine Scheidung offenbar aber kein Thema. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er sei seit dem

12. Mai fest bei CB.________ angestellt. Zuvor habe er dort und vorher bei der CE.________ temporär gearbeitet. Ab dem 12. Mai sei die Familie auch nicht mehr vom Sozialamt abhängig. Im CF.________ (Beruf) verdiene er mehr als als BZ.________(Beruf). Er konsumiere nichts mehr und auch psychisch gehe es ihm wieder besser. Mit der Familie sei es zuerst schwer gewesen und er habe zuerst immer wieder ausziehen müssen. Mittlerweile sei es aber wieder ein normales Fa- milienleben und jeder habe seine Rolle. In der Erziehung der Kinder begleite er das schulische und den Papierkram, da seine Frau weniger gut Deutsch spreche. Durch die Therapie bei Dr. BR.________ und Frau CG.________ und seine Aus- bildung als BZ.________(Beruf) habe er sich stark entwickelt. Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten wirken sich folglich neutral auf die Strafzumessung aus. 34.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz erwog hierzu das Folgende (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1722): Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschul- digte gegenüber den Behörden korrekt und anständig verhalten hat. Er zeigte sich insofern koopera- tiv, als dass er seinen zunächst gestellten Siegelungsantrag zurückzog (p. 184 Z. 142 f.) und diverse Passwörter bekanntgab (p. 189 Z. 25 ff.). Wenngleich der Beschuldigte zunächst während rund eines Jahres praktisch alle Vorwürfe bestritt und nur dann wahrheitsgetreue Aussagen machte, wenn er die Beweismittellast als erdrückend erkannte, änderte er in der Einvernahme vom 24.05.2018 sein Aus- sageverhalten und legte ein weitreichendes Geständnis ab. Obschon er stets versuchte, seine Rolle kleinzureden bzw. Verantwortung von sich abzuschieben, trug er durch sein Geständnis wesentlich zur Vereinfachung und – trotz des eher späten Geständnisses – auch zur Verkürzung der gegen ihn sowie L.________ laufenden Strafverfahren bei. Zudem führte sein Geständnis dazu, dass auch L.________ ab dem 25.05.2018 kaum mehr eine andere Wahl hatte, als die gegen ihn erhobenen Vorwürfe – zumindest mehrheitlich – anzuerkennen. Gestützt hierauf erachtet das Gericht einen Ge- ständnisrabatt von 18 Monaten, entsprechend knapp dem vollen Geständnisrabatt, als angemessen. Der Beschuldigte ist ________ Jahre alt und abgesehen davon, dass er gemäss eigenen Angaben im März 2022 eine Rückenoperation hatte und ADHS-Symptome aufweist, im Urteilszeitpunkt gesund (p. 1543 Z. 19 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte ver- bunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24.03.2015 E. 3.3. mit Hinweis). Der Be- schuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder (p. 292 Z. 692 ff.). Gemäss eigenen Schilderungen ist er stark als Vater in das Familienleben involviert (p. 1543 f. Z. 42 ff.). Darin erachtet das Gericht indes keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die es er- lauben würden, von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.

78 Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 18 Monaten Freiheitsstrafe leicht bis mittelgradig verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhalten, was erwartet werden darf. Reue und Einsicht kann die Kammer in seinem Verhalten hingegen nicht erkennen, blieb er doch bezüglich seines Verhaltens, insbesondere seiner Rolle, bis zuletzt ausflüchtig und die Schuld betreffend externalisierend. Jedoch legte der Beschuldigte im Mai / Juni 2018 ein umfassendes Geständnis ab, ohne welches ein Grossteil der nun angeklagten Vorwürfe im Zusammenhang mit Crystal nicht bekannt geworden wären und/oder nicht rechtsgenüglich hätten nach- gewiesen werden können. Das Strafverfahren wurde durch dieses umfassende Geständnis denn auch insgesamt vereinfacht. Unter diesem Titel erachtet die Kammer aufgrund des umfassenden Geständnisses einen Abzug im Umfang von 25 %, ausmachend 13 Monate, betreffend die Frei- heitsstrafe als angemessen, womit eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten resultiert. Hinsichtlich der Geldstrafe wirken sich die Täterkomponenten lediglich marginal strafmindernd aus. 35. Verletzung des Beschleunigungsgebots Strafmindernd zu berücksichtigen ist sodann, dass das Verfahren insgesamt zu lange gedauert hat. Ins Rollen gebracht wurde der Fall durch die Anhaltung von L.________ im Mai

2017. Der Anzeigerapport datiert vom 11. September 2018. Die Schlusseinver- nahme wurde am 18. Dezember 2018 durchgeführt. Am 23. Januar 2018 wurde sodann noch die Strafantragstellerin CH.________ angeschrieben (pag. 1373). Ihre Antwort traf bereits am 1. Februar 2019 ein (pag. 1380). Anschliessend fanden – so weit aus den Akten ersichtlich – keine nach aussen sichtbaren Verfahrenshandlun- gen mehr statt, bis dann 2 Jahre später die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolg- te (pag. 1382 f.), womit das Verfahren ohne ersichtlichen Grund über 2 Jahre lie- gen blieb. Die Anklageschrift datiert sodann vom 16. August 2021. Bereits diese Periode von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit stellt eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots dar. Zu prüfen ist weiter, ob auch die eher lange Verfahrensdauer beim Gericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Auch diese Verfahrensdauer er- scheint der Kammer eher lang, hat aber teilweise auch mit dem Beschuldigten selbst zu tun. Die erste vorinstanzliche Verfügung wurde bereits am 13. September 2021 versandt, wobei die Verteidigung mehrmals eine Fristerstreckung und mit Eingabe vom 23. November 2021 die Einvernahme der VE «Z.________» bean- tragte (pag. 1484). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde sodann auf den 6. bis 8. April 2022 festgelegt (pag. 1488 ff.), musste aber krankheitsbedingt (Be- schuldigter) auf den 7. bis 9. Dezember 2022 verschoben werden. Das Motiv lag 6 Monate später vor (pag. 1647 ff.). Bereits am 14. Juli 2023 wurden die Parteien über die Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft informiert (pag. 1756 f.) und eine weitere Frist von 20 Ta-

79 gen gesetzt, um sich hierzu zu äussern. Erst mit Verfügung vom 1. September 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass nichts eingegangen sei und die Terminumfrage zeitnah erfolge (pag. 1762 f.). Die fragliche Terminumfrage erfolgte dann erst 2 Monate später am 6. November 2023, wobei Termine frühestens ab Mitte September 2024 vorgeschlagen wurden und schliesslich von der Verteidigung der zweitletzte Termin Mitte Oktober 2024 gewählt wurde (pag. 1767). Die Beru- fungsverhandlung musste krankheitsbedingt (Verteidigung) abgesetzt werden (pag. 1791 f.) und fand schliesslich am 5. und 6. August 2025 statt, wobei Termine ab dem 15. Mai 2025 zur Auswahl gestanden hätten (pag. 1796, pag. 1822 ff.). Damit erscheint mindestens aufgrund der langen Phase des Nichtstuns nach dem eigentlichen Abschluss der Untersuchung bis zur Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO von immerhin über 2 Jahren sowie des insgesamt auch lange dauernden Be- rufungsverfahrens und des damit insgesamt als zu lange dauernden Verfahrens von über 7 Jahren das Beschleunigungsgebot verletzt. Es ist daher festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren verletzt worden ist. Dem Beschuldigten ist eine Reduktion von 4 Monaten betreffend die Freiheitsstrafe zu gewähren. Bei der Geldstrafe wirkt sich die leicht strafmindernd zu berücksichti- gende Täterkomponente sowie das zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot mit einer Reduktion von insgesamt 9 Tagen aus. 36. Fazit / konkretes Strafmass Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert für die Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 37. Vollzugsart 37.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug korrekt wie- dergegeben, weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1726 f.). Zum teilbedingten Vollzug ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs- sen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung im Sinne von Art. 42 StGB besteht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Um- gekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter/die

80 Täterin werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewähr- ten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen, d.h. also sol- che Strafen zwischen zwei und drei Jahren, sieht Art. 43 StGB einen eigenständi- gen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprä- vention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeit- punkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzu- setzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Be- messungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügen- der Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Aus- druck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.3). 37.2 Vollzugsart der Freiheitsstrafe Zur Prognose bezüglich der Freiheitsstrafe äusserte sich vor erster Instanz auf- grund der Strafhöhe weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz selbst. Hin- gegen ging die Verteidigung von einer günstigen Prognose aus (pag. 1557). Oberinstanzlich führte der Verteidiger im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe deutlich Reue gezeigt und sein Verhalten angepasst. Er sei heute unbestritten ein anderer Mensch, gehe einer festen Erwerbstätigkeit nach, übernehme Aufgaben in der Kinderbetreuung und verfüge über einen positiven Leumundsbericht. Eine un- bedingte Freiheitsstrafe sei bei dieser Ausgangslage nicht resozialisierend. Sein Klient bereue die Taten, habe sich aber anderweitig nie etwas zu Schulden kom- men lassen. Es sei folglich eine bedingte, eventualiter eine teilbedingte Strafe mit einem unbedingt zu vollziehenden Teil von maximal 6 Monaten auszusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich aufgrund der Höhe der beantragten Freiheitsstrafe nicht zur Vollzugsart. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit, der Straflosigkeit bis zur Beurteilung durch das Obergericht, die geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Distanz zu den Drogen und den Kollegen aus dem Drogenmillieu (vgl. E. V.34.1 hiervor) ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Damit ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen.

81 Für die Beurteilung der Höhe des unbedingten Teils ist das Verschulden sowie die Prognose einer günstigen Legalbewährung massgebend. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Verweis u.a. au BGE 134 IV 1 E. 5.6.). Zwar ist vorliegend die Prognose einer günstigen Legalbewährung durchaus als positiv zu qualifizieren. Hingegen ist das Verschulden insgesamt als erheblich zu bezeichnen. Mit viel Energie, unterschiedlichen Mittätern bzw. Bandenmitgliedern und unterschiedlichen Drogenarten versuchte der Beschuldigte über mehrere Mo- nate intensiv seine prekären finanziellen Verhältnisse aufzubessern. Damit er- scheint es angebracht, trotz der positiven Legalprognose den zu vollziehenden Teil bei 12 Monaten festzusetzen. Da dem Beschuldigten wie bereits festgehalten keine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss, wird die Dauer der Probezeit dem gesetzlichen Minimum entsprechend auf zwei Jahre festgelegt. 37.3 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 7. Februar 2018 vorläufig festgenommen (pag. 16 ff.), am 10. Februar 2018 die Untersuchungshaft angeordnet (pag. 40 ff.) und mit Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2018 verlängert (pag. 58 ff.). Am 18. Juni 2018 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 70). Die ausgestandene Haft von 132 Tagen wird vollständig auf die zu voll- ziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 37.4 Vollzugsart der Geldstrafe Der Staatsanwalt führte vor erster Instanz diesbezüglich aus, dass aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und der Straflosigkeit bis zur Beurteilung von einer günstigen Prognose auszugehen sei (pag. 1554). Dies sah die Vorinstanz genauso und führte was folgt aus (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsberatung, pag. 1727): Wie bereits erwähnt, sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich unauffällig (vgl. Ziff. IV. 5.6. hiervor). Er weist keine Vorstrafen auf, macht seit 01.09.2021 eine Ausbildung zum BV.________(Beruf) und erzielt dabei ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 2'763.70. Im Mai 2023 wird er voraussichtlich das Diplom BW.________ erhalten. Weiter ist es dem Beschuldigten in den vergangenen Jahren auch gelungen, seine Schuldensituation zu verbessern. Durch den Abschluss der Ausbildung im Frühjahr 2023 ist eine weitere finanzielle Ent- lastung sowie eine Ablösung vom Sozialdienst (p. 1571 f.) zu erwarten. Zusammenfassend ist festzu- halten, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren seine beruflichen sowie privaten Lebens- umstände wesentlich geändert hat und nun in geordneten Verhältnissen lebt. Gestützt hierauf und auch mit Blick auf die ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. IV. 5.7. hiervor), ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu befürchten, dass der Beschuldigte auch in Zukunft delinquiert. Daher ist eine unbedingte Geldstrafe nicht erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten.

82 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. Aufgrund der sich zeigenden Ausgangslage (keine Vorstrafen, keine späteren Ver- urteilungen, geregelte Familienverhältnisse und Arbeitssituation) ist dem Beschul- digten auch bezüglich der Geldstrafe eine günstige Prognose zu stellen. Die Gelds- trafe ist folglich bedingt auszusprechen. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage ist die Dauer der Probezeit dem gesetzlichen Minimum entsprechend auf zwei Jahre festzusetzen. Eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB im Sinne eines Denkzettels erscheint angesichts der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe schliesslich als nicht erforderlich. 38. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1726): Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 2'760.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Kinderzulagen) erzielt und vom Regionalen Sozialdienst CI.________ monatlich mit rund CHF 3'000.00 unterstützt wird (p. 1570 ff.). Der Beschuldigte und seine Familie leben folglich in minimalen Einkommensverhältnissen, wes- halb der ordentliche Minimaltagessatz in der Höhe von CHF 30.00 angemessen erscheint. Das konkrete Strafmass beträgt nach dem Gesagten 37 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 1'110.00. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von CHF 6'000.00 (Netto) zu Protokoll. Zusätzlich erhalte er einen 13. Monatslohn, Kin- derzulagen, Spesen und dürfe das Geschäftsauto auch privat nutzen (pag. 1827, Z. 2 ff.). Dieses Einkommen erziele er seit dem 12. Mai 2025 (pag. 1827, Z. 23 ff.). Dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse kann zusätzlich entnommen werden, dass seine Ehefrau ein monatliches Einkommen von CHF 500.00 (Netto) erzielt und sich die Schulden des Beschuldigten auf CHF 11'000.00 belaufen (pag. 1817). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % für Steu- ern/Krankenkasse und Unterstützungsabzügen für die vier Kinder und die Ehepart- nerin resultiert folglich ein abgerundeter Tagessatz von CHF 60.00 (pag. 1849).

83 VI. Kosten und Entschädigung 39. Verfahrenskosten 39.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Oberinstanzlich wurden sowohl der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung des versuchten Betrugs als auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche mehrheitlich bestätigt. Der zusätzlich ausgesprochene Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.2.6. fällt nicht merklich ins Gewicht. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung ist somit zu bestätigen. Infolgedessen sind 1/10 der erst- instanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 1/10 ausmachend CHF 6'058.90 dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 54'530.10 (9/10 von CHF 60'589.00), entfallend auf die Schuldsprüche, sind hingegen dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 39.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte wollte mit seiner Berufung deutlicher in das vorinstanzliche Urteil eingreifen als die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anliegen weitgehend unterlegen, während dem Beschuldigten zwar teilweise im Ergebnis, nicht aber bezüglich seiner anderweiti- gen Anträge gefolgt wurde. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens zu 3/5 (ausmachend CHF 3'600.00) dem Be- schuldigten und zu 2/5 (ausmachend CHF 1'400.00) dem Kanton Bern auferlegt.

84 40. Amtliche Entschädigung 40.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss sepa- rat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestell- ten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro- zent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 40.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt K.________ rechtskräftig auf CHF 27'536.75. Aufgrund der oberinstanzlichen Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt K.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 24'783.00, zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt K.________ ist das Urteilsdispositiv folglich nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde aus- zugsweise (beschränkt auf die Dispositivziffern II.3. und V.1. betreffend das an ihn auszurichtende amtliche Honorar) mitzuteilen, womit das Urteilsdispositiv gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO entsprechend berichtigt / ergänzt wird. 40.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 4. August 2025 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9’199.50 (davon CHF 1’015.30 Spesen) geltend (pag. 1843 ff.). Die geforderte Entschädigung bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrah- mens und erscheint der Kammer grundsätzlich als angemessen. Die Kammer kürzt lediglich die durch Rechtsanwalt B.________ geschätzte Dauer der Berufungsver- handlung um eine Stunde auf die effektive Zeitdauer. Ebenfalls zu kürzen ist der

85 geltend gemachte Zeitaufwand für die Anreise von gesamthaft 2,68 Stunden (vier Mal 0,67 Stunden). Hierfür ist gestützt auf Art. 10 PKV sowie Ziff. 2 des Kreis- schreibens Nr. 15 des Obergerichts Bern vom 20. Januar 2025 ein Reisezuschlag von zweimal CHF 75.00 (gesamthaft ausmachend CHF 150.00) festzusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ folglich für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9’035.60; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 5’421.35, zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 41. Beschlagnahmungen Die beschlagnahmten Drogen sowie die weiteren beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Ergänzend wird auf das Ur- teilsdispositiv verwiesen. 42. DNA / biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten).

86 VIII. Dispositiv inkl. Urteilsberichtigung vom 18. Dezember 2025 Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom

9. Dezember 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 19. Mai 2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); 1.2. Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 19. Mai 2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig gesprochen wurde des Diebstahls, versucht begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 19. Mai 2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________. 3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt K.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 114.25 200.00 CHF 22’850.00 Reisezuschlag CHF 1’575.00 CHF 1’143.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’568.00 CHF 1’968.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’536.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern Rechtsanwalt K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 27'536.75 entschädigt hat und weiter festgestellt wurde, dass Fürsprecher K.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung für die amtliche Verteidigung und dem vollen Honorar verzich- tet hat.

87 III. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich versucht begangen in der Zeit vom

31. Oktober 2017 bis

8. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft); 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen, in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis 1. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; IA.________ A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- genmässig und teilweise bandenmässig (gemeinsam mit L.________ und teilweise gemeinsam mit M.________) begangen 1.1. im April 2017 in N.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal) (Reinheitsgrad 96,70 %; Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g sowie Abs. 2 lit. a und b aBetmG); 1.2. im April / Mai 2017 in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________(Ortschaft) durch Erwerb und Einfuhr von rund 200 Gramm Me- thamphetamin (Crystal) sowie hiervon Veräussern von ca. 25 Gramm Metham- phetamin (Crystal) (Reinheitsgrad 96,70 %; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie Abs. 2 lit. a und b aBetmG); 1.3. am 9. Mai 2017 in P.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 998 Gramm Kokaingemisch und Anstal- tentreffen zum Veräussern von 200 Gramm Kokaingemisch hiervon (Reinheits- grad 85 %; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g sowie Abs. 2 lit. a und b aBetmG); 1.4. ab ca. 2014 bis 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an Q.________ (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.5. in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 30 Gramm Kokain- gemisch an R.________ (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.6. im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb von 120 Gramm und Veräussern von 20 Gramm Kokaingemisch hiervon an R.________ (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.7. am 31. Oktober 2017 in F.________(Ortschaft) und S.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 99 Gramm Kokaingemisch an die

88 «T.________» (Reinheitsgrad 87 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.8. am 5. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an den «U.________» (Reinheitsgrad 29 %; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 1.9. in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis 7. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von 459 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 29 %) und Verschaffen von 541 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad 71 %) an die «T.________» (Art. 19 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 2 lit. a aBetmG); 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar / Februar 2017 bis zum

19. Mai 2017 in W.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Erwerb von rund 1 Kilo- gramm und Veräussern von rund 400 Gramm Haschisch hiervon an verschiedene Abnehmer; und unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziffer II.2. hiervor sowie unter Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 StGB; 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b aBetmG; 426 ff. StPO; verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Haft von 132 Tagen wird vollständig auf die zu vollziehende Teil- strafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 2’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammenset- zend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kos- ten der amtlichen Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 9/10 ausma- chend CHF 54'530.10. Die restlichen anteilmässigen Verfahrenskosten von CHF 6’058.90 (1/10 von CHF 60'589.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern.

89 4. zur Bezahlung von 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt be- stimmt auf CHF 6’000.00; exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, vgl. Ziff. V. hier- nach), ausmachend CHF 3’600.00. Die restlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2’400.00 (2/5 von CHF 6'000.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern. 1. A.________ A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt K.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 27'536.75 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 24'783.00, zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.34 200.00 CHF 1’068.00 CHF 803.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’871.60 CHF 144.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’015.70 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.14 200.00 CHF 6’228.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 115.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’493.90 CHF 526.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’019.90 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9’035.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 5’421.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen sowie folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Plastiksack mit weissem Pulver / weissem Stein (ca. 100 Gramm) - 1 Sack mit ca. 50 Gramm Kokain - Natel Samsung Galaxy S8, ________

90 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt X.________ (Urteilsdispositiv, auszugsweise beschränkt auf Ziff. II.3. und V.1. betreffend amtliches Honorar, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei, Fedpol (Urteisdispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 6. August 2025 (Ausfertigung: 18. Dezember 2025) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Der Gerichtsschreiber: Fretz Rechtsmittelbelehrung

91 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).